Wer heute eigenen Strom erzeugen möchte, muss seinem Vermieter nicht mehr als Bittsteller gegenübertreten. Seit der Einstufung als privilegierte Maßnahme gemäß § 554 BGB besitzen Mieter einen starken Rechtsanspruch auf die Installation eines Steckersolargeräts. Vermieter können ihre Zustimmung nun nur noch in seltenen Ausnahmefällen verweigern. Doch Vorsicht: Ein gänzlicher Selbstläufer ohne Kommunikation ist das Vorhaben trotzdem nicht, denn formale Fehler können weiterhin zu unnötigem Ärger führen.
In diesem Artikel klären wir Sie über die aktuelle Rechtslage auf und zeigen, welche Schritte für eine rechtssichere Installation im Jahr 2026 notwendig sind.
Was bedeutet „privilegierte Maßnahme“ juristisch?
Um die Tragweite der aktuellen Rechtslage zu verstehen, hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Mit der Reform durch das „Solarpaket I“ wurde die Installation von Steckersolargeräten in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen gemäß § 554 Abs. 1 BGB aufgenommen. Das gleiche Recht gilt für viele Außenbaumaßnahmen, wie Wärmepumpen, die zum Umweltschutz beitragen.
Das ist auch der Grund, aus dem die Balkonkraftwerke jetzt leichter umsetzbar werden. Die juristische Eigenschaft der “privilegierten Maßnahme” ist dadurch nicht nur eine Stärkung der Mieterrechte, sondern auch eine staatliche Förderung der Nachhaltigkeit.
Was heißt das konkret für Mieter?
Früher galt das Anbringen eines Balkonkraftwerks als gewöhnliche bauliche Veränderung. Der Vermieter konnte sein Veto einlegen, oft mit der simplen Begründung, dass er keine optische Veränderung der Fassade wünscht. Als Mieter waren Sie in der Position eines Bittstellers, der auf das Wohlwollen des Eigentümers angewiesen war.
Der Status der „Privilegierung“ dreht dieses Verhältnis um:
- Vom „Dürfen“ zum „Müssen“: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass an der Durchführung dieser Maßnahmen ein übergeordnetes Interesse besteht. Steckersolargeräte stehen nun rechtlich auf einer Stufe mit dem Einbau einer Wallbox für E-Autos, Maßnahmen zur Barrierefreiheit (z. B. Rampen) und dem Einbruchsschutz.
- Der Rechtsanspruch: Sie haben jetzt einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf die Erlaubnis. Der Vermieter kann die Zustimmung nicht mehr pauschal oder aus Geschmacksgründen verweigern.
- Beweislastumkehr: Mussten Sie früher begründen, warum Sie die Anlage brauchen, muss der Vermieter nun begründen, warum die Anlage unzumutbar wäre. Ohne einen schwerwiegenden, sachlichen Grund (etwa Denkmalschutz oder statische Gefährdung) ist eine Ablehnung rechtlich kaum noch haltbar.
Wichtig zu unterscheiden: Das Gesetz trennt hierbei strikt zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“.
- Das „Ob“ (die Erlaubnis zur Installation an sich) kann der Vermieter in der Regel nicht mehr verhindern.
- Beim „Wie“ (Art der Befestigung, optische Platzierung, Kabelführung) hat er jedoch weiterhin ein Mitspracherecht, solange er die Maßnahme dadurch nicht faktisch unmöglich macht.
Da moderne Plug&Play Anlagen wie Solakon Balkonkraftwerke allerdings auf die simple Installation und verschiedenste Befestigungen ausgelegt sind, ist eine optisch ansprechende Montage mit unauffälliger Kabelführung allerdings leicht umzusetzen, was es dem Vermieter schwer macht, ein Veto durchsetzen zu können.
Die neue Rechtslage in der Praxis: Rechte und Pflichten für Mieter
Ein häufiger Irrtum vorweg: Dass das Balkonkraftwerk nun eine „privilegierte Maßnahme“ ist, bedeutet nicht, dass Sie morgen früh ohne Rücksprache den Bohrer ansetzen dürfen. Der Status gemäß § 554 BGB verleiht Ihnen zwar einen starken Anspruch auf Genehmigung, er entbindet Sie aber keineswegs von der Pflicht zur Kommunikation.
- Eigenmächtiges Handeln ist auch 2026 kein Kavaliersdelikt und kann das Mietverhältnis unnötig belasten.
Hier ist der rechtliche Fahrplan, an den Sie sich halten sollten:
- Vorher fragen ist Pflicht: Der formale Weg führt immer noch über den Antrag beim Vermieter. Sie müssen Ihr Vorhaben ankündigen und um Erlaubnis bitten.
- Unser Tipp: Nutzen Sie die Textform (E-Mail oder Brief). Legen Sie direkt das technische Datenblatt des Geräts und eine Skizze der geplanten Montage bei. Je transparenter Sie sind, desto weniger Angriffsfläche bieten Sie.
- Der Anspruch auf Zustimmung: Reagiert der Vermieter nicht oder lehnt er ohne triftigen Sachgrund ab, können Sie die Zustimmung nun einklagen. Da die Rechtslage so eindeutig zugunsten des Mieters ausgefallen ist, geben die meisten Vermieter mittlerweile jedoch sofort nach, sobald sie auf § 554 BGB hingewiesen werden.
- Kostenverteilung: Das Gesetz ist hier eindeutig. Da es sich um eine Modernisierung durch den Mieter handelt, tragen Sie allein die Kosten – sowohl für die Anschaffung als auch für die Installation. Dafür können Sie das Gerät bei einem Umzug auch problemlos mitnehmen.
- Rückbaupflicht: Bedenken Sie schon beim Einbau den Auszug. Endet das Mietverhältnis, müssen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (Rückbau der Anlage, Verschließen von Bohrlöchern), es sei denn, Sie einigen sich mit dem Nachmieter oder Vermieter auf eine Übernahme.
Wichtig ist, dass Sicherheit vor Optik geht: Ihr Vermieter darf zwar das „Ob“ kaum noch verbieten, er hat aber ein berechtigtes Interesse an der Sicherheit seines Gebäudes. Er darf die Zustimmung davon abhängig machen, dass die Installation fachmännisch und nach anerkannten Regeln der Technik erfolgt.
- Das heißt für Sie: Verursacht Ihre Anlage einen Schaden (z. B. durch Herabfallen bei Sturm), haften Sie als Betreiber vollumfänglich. Prüfen Sie daher unbedingt, ob Ihre Privathaftpflichtversicherung den Betrieb von Photovoltaikanlagen abdeckt.
Wann darf der Vermieter noch „Nein“ sagen?
Ein pauschales Verbot per Hausordnung oder Formularmietvertrag ist mittlerweile unwirksam. Der Vermieter muss im Einzelfall nachweisen, dass die Installation für ihn oder das Gebäude unzumutbar ist.
In folgenden Szenarien ist ein „Nein“ des Vermieters rechtlich weiterhin zulässig und oft auch begründet:
- Strenger Denkmalschutz: Steht das Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, hat das letzte Wort oft die Denkmalschutzbehörde. Untersagt diese Veränderungen an der straßenseitigen Fassade, sind dem Vermieter die Hände gebunden.
- Mangelnde Statik und Sicherheit: Ist der Balkon baufällig (z. B. Betonabplatzungen, korrodierte Geländer) und kann die zusätzliche Last der Module (ca. 20 kg pro Modul) plus Windlast nicht sicher tragen, geht die Sicherheit vor.
- Massive Eingriffe in die Bausubstanz: Wenn die Montage nur durch irreversible Schäden möglich wäre (z. B. Durchbohren seltener Holzfensterrahmen oder Beschädigung einer speziellen Wärmedämmverbundfassade), kann der Vermieter auf einer alternativen, zerstörungsfreien Befestigung bestehen oder ablehnen.
- Blockierte Rettungswege: Werden durch die Module oder Aufständerungen notwendige Fluchtwege (z. B. auf Laubengängen oder Feuerleitern) verengt oder versperrt, ist eine Installation unzulässig.
- Gefährliche Elektrik: In sehr alten Gebäuden mit maroder Elektrik (z. B. fehlende Schutzleiter, uralte Sicherungskästen) kann der Betrieb – auch bei 800 Watt – ein Sicherheitsrisiko darstellen. Hier kann der Vermieter die Zustimmung von einer vorherigen Sanierung oder Prüfung durch einen Elektriker abhängig machen.
- Schwere optische Verunstaltung: Dies ist der schwierigste Punkt. Eine bloße „Veränderung“ der Optik reicht nicht. Die Anlage müsste das Gebäude objektiv „verunstalten“ (ein sehr starker juristischer Begriff). Bei handelsüblichen schwarzen Modulen („Full Black“) ist dies heute kaum noch erfolgreich zu argumentieren.
Sollte Ihr Vermieter die Zustimmung verweigern, geben Sie sich nicht mit einem einfachen Nein zufrieden. Fordern Sie eine konkrete Begründung. Die Beweislast liegt nun beim Eigentümer: Er muss darlegen, warum genau Ihre Anlage an diesem Balkon eine unzumutbare Härte darstellt. Argumentiert er lediglich mit der Optik oder generellen Bedenken, haben Sie vor Gericht oder Schlichtungsstellen exzellente Karten, die Erlaubnis ersetzen zu lassen.
Fazit: Ein Gewinn für die private Energiewende
Die Aufnahme in § 554 BGB schafft endlich Waffengleichheit zwischen den Parteien. Mieter müssen nicht mehr auf das Wohlwollen des Eigentümers hoffen, sondern können ihren Anspruch auf Teilhabe an der Energiegewinnung selbstbewusst durchsetzen.
Entscheidend bleibt eine saubere Vorbereitung: Wer dem Vermieter transparente Unterlagen liefert und fachgerecht installiert, nimmt ihm den Wind aus den Segeln. Blockaden ohne fundierte sachliche Gründe sind rechtlich kaum noch haltbar. Nutzen Sie diese gestärkte Position, denn die Hürden für eigenen Solarstrom waren nie niedriger.
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