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Anwalt-Seiten.de > Blog > Immobilien > Immobilien-Ratgeber > Haftung im Pferderecht: Überblick bei Haftungsfragen
Immobilien-Ratgeber

Haftung im Pferderecht: Überblick bei Haftungsfragen

Redaktion 4. Februar 2025
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Haftung im Pferderecht
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Die Haftung im Pferderecht ist im § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgehalten und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Pferdebesitzer bzw. ein Tierhalter haftet, wenn ein Dritter vom eigenen Tier Schaden trägt. Tierbesitzer sind dazu verpflichtet, dem Betroffenen den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Inhaltsverzeichnis
Wer haftet für das Pferd?Wann haftet der Pferdebesitzer?Unterschied zwischen Nutzpferd und privatem ReitpferdWann haftet der Pferdebesitzer nicht?Wann entsteht ein Mitverschulden?Wie hoch sind die Haftungskosten für Pferdebesitzer?Vermeidung der Haftung durch Versicherungen

Beschädigt das Pferd eines Pferdehalters einen Menschen oder das Eigentum eines Dritten, ist der Pferdehalter dafür haftbar zu machen. Auch für die Beschädigung hochwertiger Produkte im Bereich Stallbedarf durch ein Pferd ist der dazugehörige Pferdehalter aufzukommen. Jeder Sachverhalt ist jedoch individuell zu bestimmen, weshalb auch die Höhe der Haftung auf den Einzelfall ankommt.

Wer haftet für das Pferd?

Für das Pferd haftet der Pferdehalter, der Entscheidungen für das Pferd trifft, für die entstehenden Kosten aufkommt und das Pferd für seine eigenen Interessen oder Erwerbstätigkeiten nutzt. Ausgeschlossen von der Haftung im Pferderecht sind Pfleger, Reitschüler, Tierärzte und Hufschmiede des Pferdes.

Der Pferdehalter haftet jedoch nicht in jedem Fall, in dem sein Pferd einen Menschen verletzt oder Eigentum eines Menschen beschädigt. Es gibt Einzelfälle, in denen der Pferdebesitzer entweder gar nicht oder nur zum Teil haftet, da ein Mitverschulden durch einen Reiter oder einen Dritten besteht.

Siehe auch:  So verbessert man den Schutz im eigenen Zuhause

Wann haftet der Pferdebesitzer?

Der Pferdebesitzer haftet, wenn die Gesundheit oder der Körper eines Menschen durch das eigene Pferd geschädigt wird. Pferdebesitzer haften dann, wenn es zu einem Pferdeverhalten kommt, das auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen ist (z.B. Durchgehen, Losreißen, Beißen, Schlagen, Ausbrechen).

Pferdebesitzer werden immer dann haftbar gemacht, wenn ein nachweisbarer Schaden für den Betroffenen entstanden ist, der durch das Verhalten des Pferdes verursacht wurde. Besteht ein Entlastungsbeweis, der den Pferdebesitzer zum Teil oder vollständig von der Haftung befreit, haftet der Pferdehalter nicht – Entlastungsbeweisen gelten jedoch nur für Halter, die ihre Pferde als Nutztiere einsetzen.

Unterschied zwischen Nutzpferd und privatem Reitpferd

Der Unterschied zwischen Nutzpferd und privatem Reitpferd liegt im Einsatzgebiet der Tiere.

Nutzpferde sind Pferde, die für die Berufstätigkeit des Halters fungieren (z.B. Schulpferde, Therapiepferde, Zucht eines Gestüts). Private Reitpferde werden lediglich für das persönliche Hobbyreiten genutzt.

Bei Nutzpferden greift die Haftung nicht, wenn der Pferdehalter nachweisen kann, dass für die erforderliche Sorgfalt veranlasst und der Schaden dennoch verursacht wurde (vgl. §. Reitunfälle durch Dritte, haftet der Besitzer

Siehe auch:  Mietkauf: Der flexible Weg zum Eigenheim

Wann haftet der Pferdebesitzer nicht?

Der Pferdebesitzer haftet nicht, wenn der Schaden durch einen Reiter verursacht wird, der dem Pferd dieses Fehlverhalten (das zum Schaden führte) vorgeschrieben hat und sich damit bewusst Gefahren aussetzt. In diesen Fällen hat der Reiter zu haften, der das Pferd zur Schadensverursachung genötigt hat (vgl. §. Von der Haftung ausgeschlossen sind in den meisten Fällen auch Pferdehalter, dessen Pferde durch unvorhergesehene Ursachen (z.B. Stolpern) Personen schadet.

Wann entsteht ein Mitverschulden?

Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entsteht dann, wenn der Geschädigte oder ein Dritter eine Teilschuld am Aufkommen der Schäden hat. Der Geschädigte ist zum Beispiel der Reiter, der Reitfehler oder Fehler im Umgang mit dem Pferd begeht. Dritte sind zum Beispiel Reitlehrer, der seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgeht.

Eine Beschränkung der Haftung gilt dann für den Pferdehalter, wenn ein Anderer mit seinem Verhalten für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Beim Mitverschulden kommt es darauf an, ob der Schaden mehr von der einen oder der anderen Partei verursacht wurde.

In einigen Fällen ist der Pferdebesitzer dann nicht mehr in der Pflicht, für den Schaden (vollständig) zu haften.

Wie hoch sind die Haftungskosten für Pferdebesitzer?

Die Haftungskosten für Pferdebesitzer verlaufen sich zwischen 50 und mehreren 100.000 Euro – der Preis ist im Falle einer Haftung für Pferdebesitzer betragsmäßig unbegrenzt. Die exakten Haftungskosten für Pferdebesitzer hängen vom Einzelfall ab. Geschädigte haben den entstandenen Schaden durch das Pferd nachzuweisen.

Siehe auch:  Rechtliche Aspekte des modularen Bauens: Was Bauherren wissen müssen

Die Haftungskosten senken sich für den Pferdebesitzer, wenn er beweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des entstandenen Schadens der erforderlichen Sorgfalt für die Verhinderung des Schadens nachgegangen ist und dass es trotz dieser Sorgfalt zum Auftreten des Schadens gekommen ist.

Vermeidung der Haftung durch Versicherungen

Die Haftung im Pferderecht wird durch den Abschluss von Versicherungen vermieden und Haftungskosten gespart. Für Pferdebesitzer gibt es die Möglichkeit, Versicherungen wie zum Beispiel die Pferdehaftpflichtversicherung, die Reiter-Unfallversicherung oder die Pferdehalter-Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

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