Ein Umzug bringt einen großen logistischen Aufwand mit sich und ist für viele Menschen eine nicht zu unterschätzende emotionale Belastung. Vor allem für Personen, die in die erste eigene Wohnung ziehen, kommen die zahlreichen rechtlichen Aspekte unverhofft.
Überblick: Entrümpelung, Fristen und Wohnungszustand
Neben der Tatsache, dass man eine Entrümpelung von der Steuer absetzen kann und die Übergabe einer leeren Wohnung Teil vieler Mietverträge ist, blicken wir auf die Kündigungsfrist sowie Regelungen, die sich auf den Zustand der Wohnung beziehen.
Rechte und Pflichten bei der Entrümpelung
Beim Auszug ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung vollständig zu räumen. Das ist mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden und kann bei der Entsorgung von Abfällen wie Sperrmüll auch Kosten nach sich ziehen.
Recht: Steuerliche Absetzung
Auf der einen Seite ist es möglich, die hierdurch entstandenen Kosten steuerlich geltend zu machen. Als haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Entrümpelung nämlich steuerlich absetzbar. Das gilt zum Beispiel auch in Fällen, in denen ein Unternehmen zur Entrümpelung engagiert werden muss.
Pflicht: Mietvertragsklauseln einhalten
In Mietverträgen findet sich oft die Formulierung “besenrein zu übergeben”. Das schließt ein Verbleiben von Müll oder Einrichtungsgegenständen aus. In einem Urteil durch den BGH (Bundesgerichtshof) im Jahre 2006 (ZR 124/05) ist dies als Beseitigung grober Verschmutzungen definiert.
Zu beachten ist…
Wer mit dem Vermieter oder dem Nachmieter die Übernahme der Möbel oder anderer Gegenstände vereinbart, kann diese im Rahmen des Abkommens im Mietobjekt belassen. Es ist wichtig, dass dies im Einverständnis aller an dem Mieterwechsel beteiligten Parteien geschieht.
Rechte und Pflichten bezüglich der Kündigungsfrist
Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten beim Umzug gehört die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Fristen. Das gilt sowohl für ehemalige Mieterinnen und Mieter als auch für die vermietende Vertragsseite.
Recht: Eine Kündigungsfrist im Sinne des Mieters
Befindet sich im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel, ist es möglich, die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten zu verkürzen. Dies muss jedoch entweder vertraglich als Klausel vorliegen oder der Vermieter muss sich auf ein derartiges Vorgehen außervertraglich einlassen. Die reguläre Kündigungsfrist (§ 573c BGB) darf nicht zum Nachteil des Mieters verkürzt oder verlängert werden.
Pflicht: Übergabetermine einhalten
Häufig enden Mietverhältnisse mit zwei Begehungen durch den Vermieter. Zum einen wird in der ersten mittels Übergabeprotokoll festgehalten, welche Mängel bis zu einem vereinbarten Termin durch Mieterin oder Mieter zu beseitigen sind. Zum anderen wird dies in der Endabnahme überprüft.
Rechte und Pflichten bezüglich des Wohnungszustands
Die Rückgabe der Wohnung muss in einem Zustand erfolgen, der vertraglich vereinbart wurde. Das bedeutet: Böden müssen gefegt und grober Schmutz beseitigt werden. Doch oft verpflichten Mietverträge auch zu Schönheitsreparaturen.
Recht: Keine Pflicht zur Sanierung des Wohnraums
Unter Schönheitsreparaturen kann nach einem Urteil aus dem Jahre 2010 des BGH verstanden werden, dass Wände zu streichen sind und stark verschmutzte Teppiche zu reinigen sind (ZR 48/09). Das schließt Baumaßnahmen wie die Erneuerung des Bodens und Holzarbeiten (zum Beispiel an freiliegenden Balken oder Parkett) aus.
Pflicht: Nutzung der Mietsache im gewöhnlichen Rahmen
Klauseln, die Mieter zu Renovierungen verpflichten, sind unter Umständen nicht wirksam. Wurde die Wohnung jedoch über den normalen Gebrauch hinaus beschädigt, muss die ausziehende Person entweder die Beseitigung der Schäden durchführen oder mit einer Klage auf Schadensersatz rechnen.