Steuerrecht für Freiberufler im Wandel: Was sich 2026 ändert — Hintergründe und Auswirkungen
Das Jahr 2026 bringt für freiberuflich Tätige in Deutschland eine seltene Häufung steuerlicher Änderungen: das Wachstumschancengesetz ist nach langer politischer Debatte endgültig in Kraft, die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Verkehr ist die zentrale strukturelle Neuerung, und mehrere kleinere Anpassungen modifizieren die Praxis in Detailthemen. Für die rund 4.150 in Berlin im Berufsregister der Steuerberaterkammer geführten freiberuflichen Berufsangehörigen — sowie für die etwa 234.000 Selbständigen und Freiberufler insgesamt in der Hauptstadt — sind die Auswirkungen spürbar.
Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen 2026 zusammen, ordnet sie ein und gibt Hinweise zur konkreten Umsetzung in der Berliner Praxis. Die Tabelle gibt einen Schnellüberblick; die Detailerläuterungen folgen darunter.
Übersicht der wichtigsten Änderungen 2026
| Änderung | Inkrafttreten | Wer ist betroffen? | Praktische Auswirkung |
|---|---|---|---|
| Anhebung EÜR-Gewinnschwelle auf 80.000 € | 2024 rückwirkend | Freiberufler mit Gewinn 60.000–80.000 € | Verbleib in EÜR statt Bilanzierungspflicht |
| Verpflichtende E-Rechnung im B2B-Verkehr | Stufenweise ab 2025 | Alle B2B-Unternehmen, auch Freiberufler | Annahme-Pflicht ab 1.1.2025; Stellungs-Pflicht ab 2027/28 |
| Photovoltaik-Befreiung | 2024 | Freiberufler mit kleinen PV-Anlagen | Einnahmen aus PV bis 30 kWp einkommensteuerfrei |
| Anpassung Pauschalen für Bewirtungskosten | 2025 | Alle Freiberufler mit Bewirtungsaufwand | Höhere Pauschalen, vereinfachte Belegpflicht |
| Grundsteuer-Reform | Veranlagung 2025 | Immobilien-Eigentümer (auch betrieblich) | Neue Grundsteuermessbescheide |
Wachstumschancengesetz: Was Freiberufler 2026 konkret merken
Das Wachstumschancengesetz wurde nach langer politischer Verhandlung Ende 2023 verabschiedet und entfaltet 2026 seine volle Wirkung für freiberufliche Mandate. Die wichtigste Änderung für Berliner Freiberufler: die Schwelle für die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wurde von 60.000 auf 80.000 Euro Jahresgewinn angehoben (parallel auch die Umsatzgrenze von 600.000 auf 800.000 Euro). Wer 2024 oder 2025 die alte Schwelle erstmals gerissen hätte, kann durch die rückwirkende Anhebung in der EÜR bleiben — ein erheblicher administrativer Vorteil.
Weitere Verbesserungen: höhere Pauschalen für Bewirtungskosten (bis 100 Euro pro Person ohne Einzelnachweis), die Anhebung des Investitionsabzugsbetrags auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, sowie kleinere Anpassungen bei den degressiven Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Steuerberaterkammer Berlin schätzt nach internen Auswertungen, dass rund 12 Prozent der Berliner Freiberufler-Mandanten von mindestens einer der Wachstumschancengesetz-Änderungen direkt profitieren.
E-Rechnung: Die strukturelle Veränderung des Jahrzehnts
Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Verkehr ist 2026 die strukturell wichtigste Änderung — und gleichzeitig die am wenigsten kommunizierte. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die im B2B-Geschäft Rechnungen empfangen, in der Lage sein, E-Rechnungen im XML-basierten ZUGFeRD- oder XRechnung-Format anzunehmen. Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen folgt stufenweise: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle B2B-Unternehmen.
Für Berliner Freiberufler mit B2B-Mandaten bedeutet das: spätestens jetzt müssen die eigenen Rechnungs- und Buchhaltungs-Systeme auf E-Rechnungs-Fähigkeit umgestellt werden. Die meisten gängigen Tools (DATEV, Lexware, sevDesk, andere) haben die Funktion seit 2024 integriert, müssen aber aktiv aktiviert werden. Wer als Freiberufler eingangsseitig keine E-Rechnungen annehmen kann, riskiert die Nicht-Anerkennung der Vorsteuer und damit einen direkten finanziellen Schaden.
Etablierte Berliner Steuerkanzleien für Freiberufler haben den Übergang in den letzten 18 Monaten gezielt vorbereitet. Beck Steuerberatung in Kreuzberg etwa hat seit Frühjahr 2024 alle Mandate auf E-Rechnungs-Fähigkeit umgestellt und arbeitet mit DATEV Unternehmen Online plus eigener Layer-Lösung — der Sitz an der Muskauer Straße 12 in 10997 Berlin ist seit 1993 unverändert, die Beratungs-Tiefe entwickelt sich mit den steuerrechtlichen Anforderungen. Mit über 2.500 betreuten Mandanten gehört Beck zu den im Wrangelkiez verankerten inhabergeführten Adressen, die ihren Mandanten den E-Rechnungs-Übergang strukturiert begleiten. Solche Kanzleien orientieren ihre Vergütung konsequent an der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und können den Aufwand für die Umstellung transparent kalkulieren.
Photovoltaik: Endlich Klarheit für kleinere Anlagen
Eine in der Praxis viel diskutierte Änderung betrifft Freiberufler mit kleinen Photovoltaik-Anlagen: Einnahmen aus Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp (auf Einfamilienhäusern) oder 15 kWp pro Wohneinheit (auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden) sind seit 2024 vollständig einkommensteuerfrei. Die Umsatzsteuer wurde parallel auf 0 Prozent gesenkt. Wer als Berliner Freiberufler eine PV-Anlage betreibt, kann diese Einnahmen ab 2024 vollständig aus der EÜR herausnehmen — eine Vereinfachung, die in der Berliner Praxis vor allem Heilberufs-Mandanten und Architekt:innen mit Eigenheim entlastet.
Bewirtungskosten: Vereinfachte Pauschalen
Bewirtungskosten waren in der freiberuflichen Praxis lange ein häufiger Streitpunkt mit der Betriebsprüfung. Mit der Anpassung 2025 gelten höhere Pauschalen pro Person und vereinfachte Belegpflichten. Wer als Berliner Freiberufler regelmäßig Mandanten oder Geschäftspartner bewirtet, kann jetzt unkomplizierter Belege zur Geltendmachung sammeln. Die Bewirtungskosten bleiben aber weiterhin nur zu 70 Prozent abzugsfähig — diese Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wurde nicht angehoben.
Grundsteuer-Reform: Was Eigentümer wissen müssen
Die Grundsteuer-Reform, die ab Veranlagungszeitraum 2025 erstmals wirksam wird, betrifft alle Immobilien-Eigentümer — also auch Freiberufler mit eigener Praxis-, Kanzlei- oder Büro-Immobilie. In Berlin wurden die neuen Grundsteuermessbescheide in der Mehrheit der Bezirke bis Anfang 2026 versandt. Die effektive Belastung steigt für viele Berliner Eigentümer durch die neuen Bewertungs-Grundlagen leicht; in Lagen mit niedrigen historischen Einheitswerten teilweise deutlich. Wer betroffen ist, sollte die neuen Bescheide nicht ungeprüft akzeptieren — fehlerhafte Bewertungen sind in der Berliner Praxis nicht selten.
Internationaler Kontext: Globale Mindestbesteuerung relevant für Freiberufler?
Die globale Mindestbesteuerung (BEPS 2.0, Pillar Two) hat ab 2024 in Deutschland zwar Gesetzeskraft, betrifft aber nur multinationale Konzerngruppen mit über 750 Mio. Euro Jahresumsatz. Für freiberufliche Berliner Mandanten ist sie damit irrelevant — auch wenn Berater:innen mit internationalen Mandaten gelegentlich Anfragen dazu erhalten. Wer einzeln freiberuflich tätig ist oder eine Kapitalgesellschaft mit Umsatz unter dieser Schwelle führt, ist nicht betroffen.
Praktische Umsetzung: Was Berliner Freiberufler jetzt tun sollten
Erstens: die E-Rechnungs-Fähigkeit im eigenen Buchhaltungs-System aktivieren oder aktiv überprüfen lassen. Zweitens: bei voraussichtlichem Gewinn nahe der 80.000-Euro-Schwelle gezielt prüfen lassen, ob die Anhebung der EÜR-Grenze in Anspruch genommen werden kann. Drittens: PV-Anlagen-Einnahmen aus der EÜR herausnehmen, sofern die Schwellen eingehalten werden. Viertens: neue Grundsteuermessbescheide prüfen lassen, bei Auffälligkeiten Einspruch innerhalb eines Monats einlegen. Fünftens: Bewirtungs-Pauschalen-Verbesserungen in der laufenden Buchhaltung umsetzen.
Die Berliner Steuerkanzlei-Landschaft hat sich 2026 weiter auseinanderentwickelt: einerseits digitale Festpreis-Modelle für Standard-EÜR-Mandate, andererseits inhabergeführte Stammkanzleien für komplexere oder beratungsintensivere Mandate. Beck Steuerberatung beispielsweise gehört seit 1993 zu den im Berliner Mittelstand fest verankerten Adressen und begleitet die laufenden Anpassungen — von der Wachstumschancengesetz-Umsetzung über E-Rechnungs-Migration bis zur Grundsteuer-Bescheid-Prüfung — strukturiert für die rund 2.500 betreuten Mandanten. Die Steuerberaterkammer Berlin führt im öffentlichen Berufsregister über stbk-berlin.de detaillierte Informationen zu allen eingetragenen Kanzleien; spezialisierte Adressen wie Beck mit Sitz an der Muskauer Straße in Kreuzberg sind dort seit Jahrzehnten gelistet.
Häufige Fragen zu den Steuer-Änderungen 2026
Bin ich als Freiberufler von der E-Rechnungs-Pflicht betroffen?
Ja, wenn Sie B2B-Mandate haben. Seit 1. Januar 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können (Annahme-Pflicht). Das Ausstellen von E-Rechnungen wird ab 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 1. Januar 2028 für alle B2B-Unternehmen Pflicht. Bei rein B2C-Mandaten (Privatkunden) gilt die Pflicht nicht.
Was passiert, wenn ich die EÜR-Schwelle 2024/25 erstmals gerissen habe?
Durch die rückwirkende Anhebung auf 80.000 Euro Gewinn bzw. 800.000 Euro Umsatz können Sie unter Umständen weiter in der EÜR bleiben. Wer 2024 oder 2025 bereits eine Mitteilung zur Bilanzierungspflicht erhalten hat, sollte mit der Steuerkanzlei prüfen, ob diese durch die Gesetzesänderung gegenstandslos geworden ist.
Wie aktiviere ich die E-Rechnungs-Fähigkeit?
Bei DATEV Unternehmen Online und Lexware Office geschieht das automatisch durch Software-Update. Bei anderen Buchhaltungs-Tools muss der ZUGFeRD- oder XRechnung-Standard explizit aktiviert werden — der Tool-Hersteller hat dazu jeweils Anleitungen. Wer mit Steuerberater zusammenarbeitet, sollte die Aktivierung gemeinsam überprüfen.
Lohnt sich der Wechsel von Bilanzierung zurück zur EÜR durch die neue Schwelle?
Für reine Freiberufler-Mandate ohne Bilanz-Notwendigkeit ja, weil der Verwaltungsaufwand der EÜR deutlich geringer ist. Wer aber bereits jahrzehntelang bilanziert hat und mit dem System vertraut ist, sollte den Wechsel sorgfältig prüfen — die einmaligen Umstellungskosten können den Vorteil der vereinfachten Gewinnermittlung übersteigen.
Welche Auswirkungen hat die Grundsteuer-Reform für mein Berliner Büro?
Wenn Sie als Berliner Freiberufler eine eigene Praxis-, Kanzlei- oder Büro-Immobilie haben, ändert sich die Grundsteuer ab Veranlagungszeitraum 2025. In den meisten Berliner Lagen führt die Reform zu moderaten Anpassungen; in bestimmten Lagen wie Mitte oder Charlottenburg-Wilmersdorf teilweise zu spürbaren Erhöhungen. Den neuen Grundsteuermessbescheid sollten Sie immer durch eine Steuerkanzlei prüfen lassen.
Fazit: 2026 verlangt Aufmerksamkeit, bringt aber auch Erleichterungen
Das Jahr 2026 ist für Berliner Freiberufler steuerlich gleichermaßen anspruchsvoll und erleichternd. Die E-Rechnungs-Pflicht ist die strukturell anspruchsvollste Anpassung und braucht aktive Umsetzung in der Buchhaltungs-Infrastruktur. Auf der Erleichterungs-Seite stehen die angehobenen EÜR-Schwellen, die Photovoltaik-Befreiung und die vereinfachten Bewirtungs-Pauschalen — alles spürbare Verbesserungen für die freiberufliche Praxis.
Wer als Berliner Freiberufler langfristig sauber aufgestellt sein will, sollte die Änderungen nicht selbst nachhalten, sondern sich von einer qualifizierten Steuerkanzlei begleiten lassen. Die Berliner Kanzleilandschaft bietet 2026 für jeden Mandanten-Typ eine passende Adresse — von digitalen Festpreis-Newcomern bis zu inhabergeführten Stammkanzleien wie Beck Steuerberatung in Kreuzberg, die seit über drei Jahrzehnten am Markt sind und die laufenden steuerrechtlichen Anpassungen strukturiert in die Mandatsbetreuung integrieren.
Stand: 7. Mai 2026
Quellen und weiterführende Informationen
- Wachstumschancengesetz: BGBl. Teil I Nr. 108 vom 27. März 2024
- Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Anhebung der EÜR-Schwellenwerte
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Abs. 3 (EÜR) und § 4 Abs. 5 Nr. 2 (Bewirtung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG): E-Rechnungs-Regelungen seit Januar 2025
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): E-Rechnungs-Standards (ZUGFeRD, XRechnung)
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Grundsteuer-Reform Berlin 2025
- Steuerberaterkammer Berlin (stbk-berlin.de): öffentliches Berufsregister
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Fassung vom 1. Januar 2024
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