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Reading: Verständnis des § 112 BGB – Minderjährigenrecht
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Anwalt-Seiten.de > Blog > Themengebiete > Recht-Allgemein > BGB > Verständnis des § 112 BGB – Minderjährigenrecht
BGB

Verständnis des § 112 BGB – Minderjährigenrecht

Anwalt-Seiten 7. Februar 2024
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112 bgb
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Wussten Sie, dass Minderjährige im Geschäftsleben als beschränkt geschäftsfähig gelten? Das besagt Paragraph 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Regelungen zum selbstständigen Rechtsgeschäft von Minderjährigen umfasst. Dieses Thema kann oft kompliziert sein, aber es ist wichtig, ein Verständnis dafür zu haben, besonders für Eltern und junge Unternehmer. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Vorschriften und Bedingungen, die den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige regeln.

Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch MinderjährigeFolgen der Ermächtigung und GenehmigungAuswirkungen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit:Ausnahmen von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit:FazitFAQWas regelt der Paragraph 112 BGB?Welchen Status haben Minderjährige im Bürgerlichen Gesetzbuch?Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Gewerbe als Minderjähriger zu betreiben?Was bedeutet „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“?Welche Ausnahmen gibt es für die Genehmigung des Familiengerichts?Wer ist für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten verantwortlich?Haftet der Minderjährige für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes entstehen?Quellenverweise

Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige

Um ein Gewerbe als Minderjähriger betreiben zu können, sind gemäß § 112 BGB zwei wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen.

  1. Erstens, der Minderjährige benötigt die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern. Diese Ermächtigung muss vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erteilt werden und kann nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

  2. Zweitens bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts, durch die die Ermächtigung erst wirksam wird. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass der Minderjährige die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Dazu gehört unter anderem eine schriftliche Bescheinigung der Schule, die die Vereinbarkeit der Unternehmensgründung mit den schulischen Leistungen des Minderjährigen bestätigt.

Siehe auch:  1048 BGB Erklärung – Grunddienstbarkeit im Detail

Die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts sind daher unerlässlich, um als Minderjähriger ein Gewerbe zu betreiben. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass der Minderjährige über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass sein gesetzlicher Vertreter die Entscheidung unterstützt.

Folgen der Ermächtigung und Genehmigung

Durch die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts erhält der Minderjährige für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“. Das bedeutet, dass er alle Verträge abschließen darf, die mit seiner gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen, wie zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge und Arbeitsverträge. Ausgenommen sind jedoch bestimmte Rechtsgeschäfte, für die auch der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts benötigt, wie die Aufnahme von Krediten oder die Erteilung von Prokura.

Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten selbst verantwortlich und haftet für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes entstehen, in vollem Umfang selbst.

Auswirkungen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit:

  • Der Minderjährige kann Verträge im Zusammenhang mit seinem Gewerbe abschließen.
  • Er kann Mietverträge für Geschäftsräume unterzeichnen und Lieferverträge für seine Waren abschließen.
  • Arbeitsverträge mit Mitarbeitern können vom Minderjährigen eigenständig abgeschlossen werden.
  • Der Minderjährige kann selbstständig Entscheidungen für sein Gewerbe treffen und Verträge abschließen, ohne auf die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters angewiesen zu sein.

Ausnahmen von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit:

  • Bestimmte Rechtsgeschäfte, wie die Aufnahme von Krediten oder die Erteilung von Prokura, erfordern weiterhin die Genehmigung des Familiengerichts und des gesetzlichen Vertreters.
  • In diesen Fällen ist der Minderjährige nicht allein für die Entscheidung und Durchführung solcher Geschäfte verantwortlich.
Siehe auch:  1046 BGB: Überblick und Bedeutung im Mietrecht

Fazit

Der § 112 BGB regelt das Selbstständige Rechtsgeschäft von Minderjährigen im Geschäftsleben. Um ein Gewerbe als Minderjähriger betreiben zu können, benötigt der Minderjährige die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts. Mit der Genehmigung erhält der Minderjährige die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen. Allerdings gibt es Ausnahmen, für die auch der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts benötigt.

Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten selbst verantwortlich und haftet für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes entstehen, selbst. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig mit der Kranken- und Pflegeversicherung und den geltenden Einkommensgrenzen auseinanderzusetzen, um eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Familienversicherung zu vermeiden. Auch sollten mögliche Steuererklärungspflichten und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten beachtet werden.

Es ist wichtig, die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen im Kontext der Gewerbetätigkeit zu verstehen und alle erforderlichen Genehmigungen und Ermächtigungen einzuholen. Durch eine gründliche Prüfung und Planung können potenzielle rechtliche und finanzielle Risiken minimiert werden. Es ist ratsam, sich bei juristischen Fragen und Unsicherheiten von einem Fachanwalt für Minderjährigenrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

FAQ

Was regelt der Paragraph 112 BGB?

Der Paragraph 112 BGB regelt das selbstständige Rechtsgeschäft von Minderjährigen im Geschäftsleben.

Welchen Status haben Minderjährige im Bürgerlichen Gesetzbuch?

Minderjährige gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich als beschränkt geschäftsfähig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Gewerbe als Minderjähriger zu betreiben?

Um ein Gewerbe als Minderjähriger betreiben zu können, benötigt der Minderjährige die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts.

Siehe auch:  Eigentumsvorbehalt nach § 1130 BGB erklärt

Was bedeutet „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“?

Mit der Genehmigung erhält der Minderjährige für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“. Das bedeutet, dass er alle Verträge abschließen darf, die mit seiner gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen.

Welche Ausnahmen gibt es für die Genehmigung des Familiengerichts?

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Rechtsgeschäfte, für die auch der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts benötigt, wie die Aufnahme von Krediten oder die Erteilung von Prokura.

Wer ist für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten verantwortlich?

Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten selbst verantwortlich.

Haftet der Minderjährige für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes entstehen?

Ja, der Minderjährige haftet für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes entstehen, in vollem Umfang selbst.

Quellenverweise

  • https://www.ihk.de/konstanz/recht-und-steuern/vertrag-gesellschaft/sonstiges/unternehmensgruendung-1672676
  • https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/ifm_materialien/dokumente/IfM-Materialien-298_2023.pdf
  • https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil1/vertraege-beschraenkt-geschaeftsfaehige.html
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