Die Aufrechnung im Zivilrecht stellt ein bedeutsames Rechtsinstitut dar, das es Schuldnern ermöglicht, eigene Forderungen gegen die Forderungen ihrer Gläubiger zu verrechnen. Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß §§ 387 ff. BGB bewirkt sie das Erlöschen gegenseitiger Forderungen in Höhe des sich deckenden Betrags. Diese rechtliche Konstruktion dient nicht nur der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, sondern bietet auch einen effektiven Schutz vor dem Risiko, selbst zu leisten, ohne die Gegenleistung zu erhalten.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind im deutschen Recht klar definiert: Es müssen gegenseitige Forderungen zwischen denselben Rechtssubjekten bestehen, die gleichartig sind (typischerweise Geldforderungen) und beide fällig sein. Zudem muss die Gegenforderung des Aufrechnenden durchsetzbar sein, während die Hauptforderung zumindest erfüllbar sein muss. Besondere Beachtung verdienen die gesetzlichen Aufrechnungsverbote nach §§ 390-395 BGB, die in bestimmten Konstellationen die Aufrechnung ausschließen, etwa bei Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen oder bei gepfändeten Forderungen.
Die Aufrechnung bewirkt das automatische Erlöschen beider Forderungen in Höhe des sich deckenden Betrags mit Wirkung ex tunc (rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage).
Seit der Schuldrechtsreform 2002 kann eine Aufrechnung auch dann erfolgen, wenn die Gegenforderung noch nicht fällig, aber erfüllbar ist, sofern die eigene Leistung bereits erbracht wurde (§ 387 BGB).
Die Aufrechnungserklärung kann auch im Prozess als Verteidigungsmittel eingesetzt werden und bildet eine eigenständige prozessuale Einwendung.
Definition und Grundlagen der Aufrechnung im Zivilrecht
Die Aufrechnung im Zivilrecht stellt ein gesetzlich verankertes Institut dar, durch das gegenseitige Forderungen zwischen zwei Parteien ohne tatsächlichen Leistungsaustausch zum Erlöschen gebracht werden können. Sie ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt und setzt grundsätzlich die Gegenseitigkeit der Forderungen, deren Gleichartigkeit sowie die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung voraus. Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. In der Rechtspraxis stellt die Aufrechnung ein wichtiges Instrument zur effizienten Abwicklung von Schuldverhältnissen dar und dient nicht zuletzt auch dem Gläubigerschutz.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung
Gemäß § 387 BGB setzt eine wirksame Aufrechnung voraus, dass zwei gegenseitige Forderungen bestehen, die gleichartig, fällig und durchsetzbar sind. Die Gleichartigkeit der Forderungen ist gegeben, wenn beide auf denselben Gegenstand gerichtet sind, was bei Geldforderungen stets der Fall ist, wie die Rechtsprechung des BGH seit 2018 bestätigt. Fälligkeit bedeutet, dass der Zeitpunkt eingetreten sein muss, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, wobei bei befristeten Forderungen dieser Zeitpunkt gemäß § 388 BGB auch nach der Aufrechnungserklärung liegen darf. Die Durchsetzbarkeit einer Forderung kann durch verschiedene rechtliche Hindernisse eingeschränkt sein, beispielsweise durch Einreden oder Verjährung, weshalb eine umfassende Prüfung vor jeder Aufrechnung empfehlenswert ist, wie auch auf aufrechnungbezahlen.de ausführlich dargelegt wird. Darüber hinaus bestehen bestimmte gesetzliche Aufrechnungsverbote, etwa nach § 394 BGB für unpfändbare Forderungen oder gemäß § 393 BGB bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die eine Aufrechnung auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ausschließen können.
Ausschlüsse und Beschränkungen des Aufrechnungsrechts

Das Aufrechnungsrecht unterliegt im deutschen Zivilrecht verschiedenen gesetzlich festgelegten Einschränkungen, die seine Anwendbarkeit in spezifischen Fallkonstellationen begrenzen. Besonders hervorzuheben ist der Ausschluss der Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen gemäß § 394 BGB, wodurch soziale Schutzinteressen gewahrt werden sollen. Darüber hinaus können Parteien durch vertragliche Vereinbarungen die Möglichkeit zur Aufrechnung einschränken oder gänzlich ausschließen, wobei solche Abreden jedoch einer AGB-Kontrolle standhalten müssen. Bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen ergeben sich zusätzliche Komplikationen, da internationale Regelwerke wie das UN-Kaufrecht eigene Vorgaben zum Aufrechnungsrecht enthalten können.
Die Aufrechnungserklärung: Form und Wirkung
Die Aufrechnungserklärung erfolgt formlos und bedarf keiner besonderen Form, kann also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Form empfehlenswert ist. Mit Zugang der Aufrechnungserklärung beim Empfänger tritt die Wirkung der Aufrechnung ein, sodass die sich gegenüberstehenden Forderungen in Höhe der geringeren Forderung erlöschen. Das Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. März 2025 klargestellt, dass die Aufrechnungswirkung ex tunc eintritt, also rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung ist entscheidend, dass die aufgerechnete Forderung besteht und fällig ist, wobei etwaige Aufrechnungsverbote zu beachten sind.
- Aufrechnungserklärung ist formfrei gültig, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen
- Wirkung tritt mit Zugang der Erklärung beim Empfänger ein
- Aufrechnung wirkt rückwirkend (ex tunc) auf den Zeitpunkt der ersten Aufrechenbarkeit
- Für die Wirksamkeit müssen Forderungsbestand, Fälligkeit und Fehlen von Aufrechnungsverboten gegeben sein
Aufrechnung in besonderen Rechtsverhältnissen
In besonderen Rechtsverhältnissen gelten für die Aufrechnung spezifische Einschränkungen, die vom allgemeinen Aufrechnungsrecht abweichen. Besonders im Mietrecht ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig, wobei Mieter in der Regel eine vorherige Ankündigung beachten müssen. Im Arbeitsrecht schützt der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 394 BGB den Arbeitnehmer vor unbegrenzten Aufrechnungen des Arbeitgebers gegen den Lohnanspruch. Bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, beispielsweise zwischen Bürger und Behörde, greifen wiederum eigene Regelungen, die in den jeweiligen Fachgesetzen verankert sind. Auch im Insolvenzrecht erfahren Aufrechnungsmöglichkeiten besondere Modifikationen, um die Gläubigergleichbehandlung zu wahren und ungerechtfertigte Vorteile einzelner Gläubiger zu verhindern.
Im Mietrecht ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen nur unter engen Voraussetzungen und nach vorheriger Ankündigung möglich.
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§ 394 BGB) begrenzt die Aufrechnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers gegen Lohnansprüche.
Im Insolvenzrecht unterliegt die Aufrechnung besonderen Regelungen, um die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen.
Rechtliche Folgen einer unwirksamen Aufrechnung
Wird eine Aufrechnung aus rechtlichen Gründen als unwirksam eingestuft, besteht die ursprüngliche Forderung unverändert fort und kann weiterhin geltend gemacht werden. Die versuchte, aber unwirksame Aufrechnung entfaltet keinerlei Rechtsfolgen, sodass auch Verzugszinsen und andere Nebenansprüche der Hauptforderung weiterhin anfallen können. Der Gläubiger behält zudem sämtliche Rechte zur Durchsetzung seines Anspruchs, einschließlich gerichtlicher Maßnahmen und Vollstreckungsmöglichkeiten, die er nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ausüben kann.
Häufige Fragen zur Aufrechnung im Zivilrecht
Was bedeutet Aufrechnung im rechtlichen Sinne?
Die Aufrechnung stellt ein gesetzlich geregeltes Instrument zur Tilgung von Forderungen dar. Nach § 387 BGB können zwei Parteien, die gegenseitig Ansprüche gegeneinander haben, diese miteinander verrechnen. Durch diese Kompensation erlöschen beide Forderungen in der Höhe des geringeren Betrags. Die Aufrechnung wirkt wie eine Zahlung, ohne dass tatsächlich Geld fließen muss. Sie vereinfacht den Zahlungsverkehr erheblich und dient als wichtiges Instrument der Schuldentilgung im Geschäftsverkehr. Voraussetzung ist, dass die gegenseitigen Forderungen gleichartig sind, beispielsweise Geldforderungen gegen Geldforderungen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Aufrechnung erfüllt sein?
Für eine wirksame Aufrechnung im Zivilrecht müssen vier zentrale Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss Gegenseitigkeit bestehen – die Parteien müssen wechselseitig Gläubiger und Schuldner sein. Zweitens wird Gleichartigkeit der Forderungen verlangt, typischerweise handelt es sich um Geldforderungen. Drittens muss die Gegenforderung des Aufrechnenden fällig sein, während die Hauptforderung zumindest erfüllbar sein muss. Viertens darf kein Aufrechnungsverbot bestehen – weder gesetzlich (z.B. bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 393 BGB) noch vertraglich vereinbart. Die Kompensation erfolgt durch einseitige Aufrechnungserklärung und wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
Wie erkläre ich eine Aufrechnung und welche Wirkung hat sie?
Eine Aufrechnung wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil erklärt. Diese Erklärung kann formfrei erfolgen – mündlich, schriftlich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten. Sobald die Aufrechnungserklärung dem Empfänger zugeht, entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung. Die Folge ist, dass beide Forderungen in Höhe der sich deckenden Beträge erlöschen (§ 389 BGB). Bemerkenswert ist die Rückwirkung: Die Verrechnung gilt ex tunc zum Zeitpunkt, als sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dies kann erhebliche praktische Konsequenzen haben – beispielsweise entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verzinsungspflicht, und etwaige Verjährungsfristen werden unterbrochen.
In welchen Fällen ist eine Aufrechnung gesetzlich ausgeschlossen?
Das Gesetz sieht verschiedene Aufrechnungsverbote vor, die den Gläubigerschutz stärken. Nach § 393 BGB ist eine Verrechnung gegen Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen unzulässig. Unpfändbare Forderungen wie existenzsichernde Sozialleistungen oder Teile des Arbeitseinkommens sind gemäß § 394 BGB ebenfalls vor Aufrechnung geschützt. Bei Verwahrverhältnissen schließt § 395 BGB die Kompensation aus: Der Verwahrer darf nicht gegen den Herausgabeanspruch aufrechnen. Im öffentlichen Recht gilt zudem ein beschränktes Aufrechnungsverbot gegen Steuerforderungen. Auch bei Mietverhältnissen bestehen Einschränkungen – der Mieter darf gegen Mietforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen saldieren.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Aufrechnung, Verrechnung und Zurückbehaltungsrecht?
Die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB führt zum endgültigen Erlöschen zweier gleichartiger Forderungen in entsprechender Höhe durch einseitige Erklärung. Die Verrechnung hingegen beschreibt den tatsächlichen Buchungsvorgang bei der Tilgung von Verbindlichkeiten, hat aber keine eigenständige rechtliche Definition. Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) erlaubt einem Schuldner, seine Leistung vorübergehend zu verweigern, bis eine fällige Gegenleistung erbracht wird – es wirkt jedoch nicht forderungstilgend. Während bei der Kompensation beide Forderungen gleichartig sein müssen, kann das Retentionsrecht auch bei ungleichartigen Ansprüchen ausgeübt werden, sofern sie aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Die Aufrechnung ist somit das stärkere Instrument mit endgültiger Wirkung.
Kann ich vertraglich auf mein Recht zur Aufrechnung verzichten?
Ein vertraglicher Aufrechnungsverzicht ist grundsätzlich zulässig und in der Geschäftspraxis weit verbreitet. Allerdings unterliegt er bei Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erheblichen Einschränkungen. Nach § 309 Nr. 3 BGB ist ein vollständiger Ausschluss der Kompensationsbefugnis in AGB unwirksam. Der Verzicht darf sich nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen erstrecken. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden Aufrechnungsverbote besonders streng geprüft und können leicht als unangemessene Benachteiligung eingestuft werden. Im unternehmerischen Verkehr besteht größerer Gestaltungsspielraum, wobei auch hier die Schranke der Sittenwidrigkeit gilt. Individualvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbote sind hingegen weitgehend zulässig.
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