Wer in einer Mietwohnung lebt und durch Alter, Unfall oder Krankheit auf Hilfsmittel angewiesen ist, steht oft vor einer praktischen Frage: Darf der Rollstuhl überhaupt durch die Tür? Passt eine Dusche ohne Einstiegsstufe in das Bad? Und vor allem: Muss der Vermieter einen Umbau überhaupt erlauben? Das deutsche Mietrecht gibt darauf klare Antworten. Wer sie kennt, kann seine Rechte durchsetzen.
Was das Gesetz tatsächlich erlaubt
Grundlage ist § 554 BGB, der seit der Reform von 2019 deutlich mieterfreundlicher formuliert ist. Mieter dürfen von ihrem Vermieter verlangen, bauliche Veränderungen der Mietsache zu dulden, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder eine Pflege des Mieters erforderlich sind. Das Gesetz spricht bewusst von „dulden“, nicht von „genehmigen“. Der Vermieter kann die Maßnahmen also nicht einfach blockieren, er kann sie nur von angemessenen Sicherheitsleistungen abhängig machen.
Diese Sicherheitsleistung dient dazu, den Rückbau nach Auszug abzusichern. Wie hoch sie sein darf, ist gesetzlich nicht exakt beziffert. Die Rechtsprechung orientiert sich an den realen Rückbaukosten. Bei einem barrierefreien Badumbau mit bodengleicher Dusche, Haltegriffen und verändertem Waschtisch können das je nach Aufwand zwischen 3.000 und 10.000 Euro sein. Vermieter, die deutlich höhere Beträge verlangen, riskieren, dass ein Gericht die Forderung als unverhältnismäßig einstuft.
Wann der Vermieter ablehnen darf
Trotz des grundsätzlichen Duldungsanspruchs gibt es Grenzen. Ein Vermieter kann Umbaumaßnahmen verweigern, wenn sie:
- die Bausubstanz dauerhaft und erheblich schädigen,
- in tragende Wände oder Hauptversorgungsleitungen eingreifen, ohne dass eine statische Prüfung vorliegt,
- anderen Mietern des Hauses unzumutbare Nachteile bringen,
- unter Denkmalschutz fallen und die zuständige Behörde widerspricht.
Ein häufiger Streitpunkt: Das Entfernen der Badewanne zugunsten einer ebenerdigen Dusche. Gerichte haben hier in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. Das Landgericht Hamburg hat in einem Fall von 2021 klargestellt, dass die Entfernung einer Standardbadewanne zugunsten einer Duschwanne ohne Schwelle zulässig ist, wenn der Rückbau technisch möglich bleibt und eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegt wird.
Das Bad als zentraler Umbaubereich
Das Badezimmer ist in den meisten Fällen der neuralgische Punkt. Rollstuhlfahrer benötigen eine lichte Türbreite von mindestens 90 Zentimetern, eine bodengleiche oder mit einer Rampe versehene Dusche und ausreichend Bewegungsfläche von mindestens 120 mal 120 Zentimetern neben den Sanitärobjekten. Die DIN 18040-2 beschreibt die technischen Standards für Wohnungen, auf die Gerichte und Gutachter sich in Streitfällen regelmäßig beziehen.
Wer konkret plant, wie ein solches behinderten gerechtes Bad aussehen kann, sollte sich vorab von einem Fachbetrieb beraten lassen, der diese Normen kennt. Das schützt auch im rechtlichen Streit, denn eine professionelle Planung belegt, dass die geplante Maßnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und reversibel ausgeführt werden kann.
Wichtig für die Verhandlung mit dem Vermieter: Je detaillierter der vorgelegte Umbauplan, desto schwerer ist es für den Vermieter, eine pauschale Ablehnung zu rechtfertigen. Wer nur vage von „Badumbau“ spricht, gibt dem Vermieter mehr Spielraum für Einwände.
Kostenübernahme durch Pflegekasse und Krankenkasse
Ein Aspekt, der in der mietrechtlichen Diskussion oft fehlt: Die Finanzierung. Die Pflegekasse zahlt bei anerkanntem Pflegegrad für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bis zu 16.000 Euro. Dieser Betrag wurde zuletzt 2021 angehoben und ist seither nicht weiter erhöht worden.
Krankenkassen übernehmen Kosten dagegen nur, wenn die Maßnahme unmittelbar medizinisch notwendig ist und ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt. In der Praxis ist das seltener der Fall als Betroffene hoffen. Die gesetzliche Grundlage ist § 33 SGB V für Hilfsmittel, nicht für Umbaumaßnahmen an der Bausubstanz.
Zusätzlich können Betroffene Mittel aus dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ der KfW beantragen. Die KfW 159 bietet zinsgünstige Darlehen, die auch Mieter nutzen können, sofern der Vermieter zustimmt. Für 2026 sind die Förderbedingungen noch nicht abschließend veröffentlicht worden, die Grundstruktur des Programms besteht aber fort.
Praktischer Ablauf: Was Mieter konkret tun sollten
Wer als Mieter einen Umbau plant, sollte folgende Schritte einhalten:
- Schriftliche Anfrage an den Vermieter: Immer schriftlich, mit konkreter Beschreibung der geplanten Maßnahmen, idealerweise mit Grundriss oder Skizze.
- Ärztliches Attest oder Pflegegutachten beilegen: Das belegt die Notwendigkeit und schränkt den Spielraum des Vermieters ein.
- Frist setzen: Vier bis sechs Wochen sind angemessen. Nach fruchtlosem Ablauf kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
- Angebot zur Sicherheitsleistung machen: Wer proaktiv eine realistische Kaution für den Rückbau anbietet, nimmt dem Vermieter ein zentrales Gegenargument.
- Keine Eigenmächtigkeit: Umbaumaßnahmen ohne Zustimmung des Vermieters können als Pflichtverletzung gewertet werden und im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.
Was sich 2026 ändert und worauf zu achten ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das zum 28. Juni 2025 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, betrifft primär Produkte und Dienstleistungen, nicht direkt das Mietverhältnis. Dennoch entfaltet es indirekt Wirkung: Neubauten, die ab 2025 genehmigt werden, müssen strengere Anforderungen erfüllen. Das schlägt sich auf das Angebot barrierefreier Wohnungen am Markt nieder und verändert die Verhandlungsposition von Mietern mit Behinderung.
Im Bestand ändert sich durch das BFSG unmittelbar wenig. Die Rechtsgrundlage bleibt § 554 BGB. Allerdings haben mehrere Bundesländer angekündigt, ihre Landesbauordnungen bis 2026 anzupassen und den Anteil barrierefreier Wohnungen in Neubauprojekten auf 50 Prozent zu erhöhen. Bayern und Nordrhein-Westfalen haben bereits entsprechende Entwürfe in die parlamentarischen Beratungen eingebracht.
Für Mieter, die bereits heute in Konflikte mit Vermietern geraten, ist der Weg zum Fachanwalt für Mietrecht der direkteste. Die Rechtsprechung zu § 554 BGB ist in den letzten Jahren konsistent mieterfreundlicher geworden. Wer seinen Anspruch gut dokumentiert und die formalen Hürden korrekt nimmt, hat gute Chancen, die notwendigen Umbaumaßnahmen durchzusetzen.
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