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Anwalt-Seiten.de > Blog > Immobilien > Immobilien-Ratgeber > Denkmal-Abschreibung nach §7i und §10f EStG nutzen
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Denkmal-Abschreibung nach §7i und §10f EStG nutzen

Redaktion 21. Juli 2026
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Denkmal-Abschreibung nach §7i und §10f EStG nutzen
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Denkmalgeschützte Immobilien genießen im deutschen Steuerrecht eine Sonderstellung. Die Paragraphen 7i und 10f des Einkommensteuergesetzes erlauben es, Sanierungskosten deutlich schneller und vollständiger abzuschreiben als bei gewöhnlichen Bestandsimmobilien. Das klingt attraktiv und ist es auch. Doch die steuerliche Anerkennung scheitert in der Praxis häufig an formalen Hürden, die sich mit dem richtigen Wissen vermeiden lassen.

Inhaltsverzeichnis
Was §7i und §10f EStG konkret regelnVoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssenDas Bauträgerproblem in der PraxisDie Bescheinigung der Denkmalbehörde: Dreh- und AngelpunktRechenbeispiel: Steuerersparnis konkretHäufige Fehler und wie man sie vermeidetFazit

Was §7i und §10f EStG konkret regeln

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Situationen: Wer die Denkmalimmobilie vermietet oder gewerblich nutzt, fällt unter §7i EStG. Wer selbst darin wohnt, kann §10f EStG geltend machen. In beiden Fällen geht es ausschließlich um die Herstellungskosten von Baumaßnahmen, die nach dem Erwerb durchgeführt werden und denkmalschutzrechtlich anerkannt sind. Der Kaufpreis selbst ist von der Sonderabschreibung ausgeschlossen.

Bei §7i EStG lassen sich die anerkannten Sanierungskosten über acht Jahre mit je 9 Prozent und anschließend vier Jahre mit je 7 Prozent abschreiben. Das ergibt eine Abschreibung von 100 Prozent der Sanierungskosten über zwölf Jahre. Zum Vergleich: Normale Bestandsimmobilien werden linear über 50 Jahre mit 2 Prozent jährlich abgeschrieben. §10f EStG bietet Eigennutzern zehn Jahre lang jeweils 9 Prozent der anerkannten Sanierungskosten als Sonderausgabenabzug, also insgesamt 90 Prozent.

Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen

Die steuerlichen Vergünstigungen sind an strenge Bedingungen geknüpft. Wer auch nur eine davon übersieht, riskiert die vollständige Versagung der Abschreibung rückwirkend.

  • Denkmalschutz: Das Gebäude muss zum Zeitpunkt des Kaufs als Kulturdenkmal eingetragen sein. Ein bloß beantragter oder informell bestätigter Status genügt nicht.
  • Abstimmung vor Baubeginn: Die Sanierungsmaßnahmen müssen vor ihrem Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt und genehmigt werden. Eine nachträgliche Genehmigung erkennen Finanzämter grundsätzlich nicht an.
  • Bescheinigung nach Abschluss: Nach Abschluss der Maßnahmen stellt die Denkmalbehörde eine Bescheinigung aus, die belegt, dass die Arbeiten den Anforderungen des Denkmalschutzrechts entsprechen. Diese Bescheinigung ist zwingend dem Finanzamt vorzulegen.
  • Anschaffung nach Abstimmung: Wer ein bereits saniertes Objekt kauft, kann nur dann profitieren, wenn er nachweist, dass er die Maßnahmen selbst veranlasst und die Kosten wirtschaftlich getragen hat.
  • Kein schädlicher Erwerb: Kauft man von einem Bauträger, der das Objekt bereits saniert hat oder der Kaufpreis und Sanierungskosten in einem einheitlichen Vertrag gebündelt sind, behandelt das Finanzamt den gesamten Betrag oft als Anschaffungskosten, nicht als abschreibungsfähige Herstellungskosten.
Siehe auch:  Alles Wissenswerte zum Camping auf Privatgrundstücken

Das Bauträgerproblem in der Praxis

Gerade beim Kauf über einen Bauträger entstehen regelmäßig Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Liegt ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk vor, weil Kauf- und Werkvertrag gleichzeitig oder in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang geschlossen wurden, qualifiziert die Finanzverwaltung die gesamten Aufwendungen als Anschaffungskosten. Die erhöhte Abschreibung entfällt dann vollständig.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise mehrfach bestätigt, zuletzt in Entscheidungen, die auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung abstellen. Entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich Bauherrenrisiko trägt oder ob er ein fertiggestelltes Produkt kauft. Investoren, die über spezialisierte Anbieter wie Deutsche Denkmalimmobilien in den Markt einsteigen, sollten sich deshalb vor Vertragsschluss anwaltlich beraten lassen, um die Vertragsgestaltung steuerlich sauber zu trennen.

Empfehlenswert ist es, Kaufvertrag und Sanierungsvertrag zeitlich und inhaltlich zu entkoppeln, den Kauf des unsanierten oder teilsanierten Objekts voranzustellen und erst danach eigenständig Sanierungsaufträge zu vergeben. Ob das im Einzelfall gelingt, hängt stark von der konkreten Vertragskonstellation ab.

Siehe auch:  7 rechtliche Fallstricke beim privaten Immobilienverkauf

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde: Dreh- und Angelpunkt

Die behördliche Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG ist kein bloßes Formerfordernis. Das Finanzamt ist an den Inhalt dieser Bescheinigung gebunden, soweit sie die denkmalrechtliche Notwendigkeit der Maßnahmen feststellt. Gleichzeitig hat das Finanzamt das Recht, die tatsächliche Höhe der Aufwendungen eigenständig zu prüfen und einzelne Kostenpositionen abzuerkennen, wenn sie nicht auf denkmalschutzrechtliche Anforderungen zurückgehen.

In der Praxis empfiehlt sich daher eine saubere Kostenaufstellung, die denkmalbedingte Mehrkosten klar von allgemeinen Instandhaltungskosten trennt. Wer beispielsweise historische Fenster aus denkmalpflegerischen Gründen durch handgefertigte Holzfenster ersetzen muss, statt preiswerte Kunststofffenster einzusetzen, kann die Mehrkosten in der Regel geltend machen. Die Grundkosten, die auch ohne Denkmalschutzauflagen angefallen wären, gehören dagegen zu den nicht begünstigten Aufwendungen.

Rechenbeispiel: Steuerersparnis konkret

Ein Anleger kauft eine Denkmalwohnung für 400.000 Euro. Davon entfallen 150.000 Euro auf den Grundstücksanteil und 100.000 Euro auf den historischen Gebäudebestand. Die anerkannten Sanierungskosten betragen 150.000 Euro.

Zeitraum Abschreibungssatz Jährliche Abschreibung
Jahre 1 bis 8 9 % von 150.000 Euro 13.500 Euro
Jahre 9 bis 12 7 % von 150.000 Euro 10.500 Euro

Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent spart der Anleger in den ersten acht Jahren jeweils rund 5.670 Euro Einkommensteuer pro Jahr, in den Jahren 9 bis 12 rund 4.410 Euro. Die gesamte Steuerersparnis aus der Sonderabschreibung beläuft sich auf über 62.000 Euro. Hinzu kommt die reguläre Gebäudeabschreibung auf den Altbauanteil von 2 Prozent jährlich.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Die häufigsten Fehler beginnen bereits vor dem Kauf. Viele Investoren unterschätzen, dass der Zeitpunkt der behördlichen Abstimmung steuerlich ausschlaggebend ist. Wer Umbauarbeiten beginnt, bevor er eine Abstimmung beantragt hat, verliert den Abschreibungsanspruch für diese Maßnahmen, auch wenn die Behörde die Arbeiten später für denkmalgerecht hält.

Siehe auch:  E27 LEDs: Rechtliche Aspekte bei der Modernisierung

Ein weiterer klassischer Fehler betrifft die Aufteilung des Kaufpreises. Fehlt eine vertragliche Regelung oder ist die Aufteilung offensichtlich unrealistisch, schätzt das Finanzamt. Das Ergebnis weicht oft erheblich von den Vorstellungen des Käufers ab. Eine unabhängige Bewertung durch einen Sachverständigen vor Vertragsschluss schafft hier Rechtssicherheit.

Schließlich sollte man bei Eigennutzung die Nachweispflichten für §10f EStG nicht unterschätzen. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Wohnung im Abschreibungsjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wer zwischenzeitlich auszieht oder vermietet, verliert den Abzug für dieses Jahr ohne Ausgleichsmöglichkeit.

Fazit

Die steuerlichen Vorteile der Denkmal-Abschreibung sind real und für Investoren mit hohem Einkommensteuersatz erheblich. Sie setzen aber eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung voraus: von der Vertragsgestaltung über die rechtzeitige Abstimmung mit der Denkmalbehörde bis zur lückenlosen Dokumentation der Sanierungskosten. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt oder Steuerberater ist in diesem Bereich kein Luxus, sondern eine Grundvoraussetzung, um die Vergünstigung rechtssicher zu nutzen.

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