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IT-Recht

Urheberrecht an VIP-Fotos: Was wirklich gilt

Redaktion 23. Juli 2026
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Urheberrecht an VIP-Fotos: Was wirklich gilt
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Ein Fotograf drückt auf den Auslöser, ein Promi läuft über den roten Teppich, das Bild landet Sekunden später im Netz. Was harmlos klingt, ist rechtlich ein vermintes Gelände. Dabei geht es nicht nur um eine Frage, sondern um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete, die häufig durcheinandergebracht werden: das Urheberrecht des Fotografen und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Beide Ebenen können gleichzeitig verletzt werden, und beide können teuer werden.

Inhaltsverzeichnis
Das Urheberrecht gehört dem FotografenWas das Recht am eigenen Bild schütztProminente auf Fotos: Was wann erlaubt istDer Unterschied zwischen redaktionell und kommerziellWas beim Teilen in sozialen Netzwerken giltPraktische Empfehlungen für Redaktionen und Websitebetreiber

Das Urheberrecht gehört dem Fotografen

Grundsätzlich gilt: Wer ein Foto aufnimmt, ist dessen Urheber. Das ergibt sich aus § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung, also mit dem Auslösen der Kamera. Es gibt keine Registrierung, keinen Antrag, keinen Stempel. Relevant wird das spätestens dann, wenn jemand ein fremdes Foto auf der eigenen Website, in einem Beitrag auf Instagram oder in einem Presseartikel verwendet, ohne den Fotografen zu fragen oder zu nennen.

Professionelle Fotografen, die Stars bei Events begleiten, räumen Nutzungsrechte oft an Agenturen oder Redaktionen ein. Wer ein solches Bild kauft oder lizenziert, darf es im vereinbarten Umfang nutzen. Wer es sich einfach aus dem Netz zieht, riskiert eine Abmahnung nebst Schadensersatzforderung. Bei kommerziell genutzten Fotos können Schadenssummen von mehreren Hundert bis in den vierstelligen Euro-Bereich reichen, je nach Reichweite und Nutzungsdauer.

Siehe auch:  Influencer Rabattcodes: Was Anbieter rechtlich wissen müssen

Was das Recht am eigenen Bild schützt

Parallel dazu schützt das sogenannte Recht am eigenen Bild jede abgebildete Person. Die rechtliche Grundlage bilden die Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG), das trotz seines historischen Alters aus dem Jahr 1907 noch heute angewendet wird. Demnach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Für Prominente gilt dabei eine wichtige Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte dürfen auch ohne ausdrückliche Einwilligung abgebildet werden, wenn das Foto einen legitimen Informationszweck erfüllt. Ein Foto von einem Politiker bei einer Pressekonferenz ist zulässig. Ein heimliches Bild desselben Politikers im Urlaub mit seinen Kindern ist es nicht. Die Grenze liegt bei der berechtigten Erwartung auf Privatsphäre, selbst wenn jemand öffentlich bekannt ist.

Prominente auf Fotos: Was wann erlaubt ist

Die Praxis zeigt, dass viele Betreiber von Websites oder Blogs die Grenze falsch einschätzen. Wer beispielsweise Promifotos veröffentlicht, muss sowohl die Lizenz vom Fotografen haben als auch sicherstellen, dass die Abbildung nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt. Beides gleichzeitig im Blick zu behalten, gelingt in der Praxis nicht immer.

Besonders heikel sind folgende Konstellationen:

  • Fotos, die einen Prominenten in einer kompromittierenden Situation zeigen
  • Bilder aus dem privaten Umfeld, die ohne Wissen der Person entstanden sind
  • Fotos, die für kommerzielle Werbung genutzt werden, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung besteht
  • Alte Fotos, deren ursprüngliche Einwilligung sich nur auf einen bestimmten Kontext bezog

Im Fall von Werbenutzung ist die Rechtslage besonders klar: Kein Unternehmen darf das Foto einer bekannten Person für eigene Marketingzwecke einsetzen, ohne eine ausdrückliche vertragliche Grundlage. Schadenersatzklagen in diesem Bereich enden regelmäßig mit Summen im fünf- oder sechsstelligen Bereich.

Siehe auch:  EU AI Act Artikel 4: KI-Kompetenz und Datenschutz

Der Unterschied zwischen redaktionell und kommerziell

Gerichte unterscheiden streng zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung. Ein Magazin, das einen Filmstar bei der Premiere zeigt, bewegt sich im Bereich der zeitgeschichtlichen Berichterstattung und ist in der Regel durch § 23 KUG gedeckt. Ein Online-Shop, der dasselbe Foto nutzt, um ein Produkt attraktiver wirken zu lassen, handelt rechtswidrig, selbst wenn das Foto technisch lizenziert wurde, weil Fotolizenzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person einschließen.

Das Bundeszentralamt für Steuern oder Markenregister sind in diesem Zusammenhang nicht zuständig; Ansprüche werden zivilrechtlich geltend gemacht. In der Praxis beginnt der Weg mit einer Abmahnung, häufig verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Zahlungsaufforderung für entstandene Schäden und Anwaltskosten.

Was beim Teilen in sozialen Netzwerken gilt

Viele Privatpersonen gehen davon aus, dass das Teilen eines Fotos auf Social Media rechtlich unbedenklich ist, solange sie es nicht selbst aufgenommen haben. Das ist ein Irrtum. Auch das Weiterteilen eines fremden Fotos kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn keine entsprechende Lizenz vorliegt. Plattformbetreiber wie Meta oder X räumen sich in ihren Nutzungsbedingungen zwar weitgehende Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten ein, aber diese gelten nur im Verhältnis zwischen Nutzer und Plattform, nicht gegenüber Dritten.

Einen hilfreichen Überblick über die Grundlagen des deutschen Urheberrechts bietet der entsprechende Wikipedia-Artikel zum Urheberrecht in Deutschland, der auch für juristisch nicht vorgebildete Leser verständlich aufbereitet ist.

Siehe auch:  Ist der Dienstanbieter Streamkiste legal?

Praktische Empfehlungen für Redaktionen und Websitebetreiber

Wer Fotos von bekannten Persönlichkeiten veröffentlichen möchte, sollte folgende Punkte beachten:

  • Nur Fotos verwenden, für die eine nachweisbare Lizenz vom Rechteinhaber vorliegt
  • Lizenzvereinbarungen genau lesen: Viele schließen kommerzielle Nutzung oder bestimmte Kontexte aus
  • Urheber immer korrekt nennen, auch wenn das Foto kostenlos zur Verfügung steht
  • Prüfen, ob der dargestellte Kontext das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person wahrt
  • Im Zweifel rechtlichen Rat einholen, bevor ein Beitrag veröffentlicht wird

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft unterzeichnen. Häufig enthalten solche Erklärungen zu weitreichende Formulierungen, die den Unterzeichner über den konkreten Anlassfall hinaus binden. Auch die geforderten Schadensersatzsummen lassen sich nicht selten reduzieren, wenn ein Anwalt die Berechtigung der Forderung prüft.

Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Prominentenfotos sind kein Kavaliersdelikt. Die Betroffenen, ob Fotografen oder Stars selbst, klagen regelmäßig und mit Erfolg. Wer sorgfältig vorgeht, spart sich nicht nur Ärger, sondern schützt auch die eigene Glaubwürdigkeit als seriöser Anbieter.

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