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Anwalt-Seiten.de > Blog > Themengebiete > Recht-Allgemein > Kameraüberwachung von Immobilien ist nur in engen Grenzen erlaubt
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Kameraüberwachung von Immobilien ist nur in engen Grenzen erlaubt

Udo 26. Januar 2026
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Kameraüberwachung
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Immer mehr Menschen möchten ihr Zuhause mit einer Kamera sichern, um Einbrecher abzuschrecken oder die Einfahrt des Grundstücks im Blick zu behalten. Wer bei der privaten Videoüberwachung nicht genau weiß, was erlaubt ist, riskiert allerdings mehr als nur Ärger mit den Nachbarn. Die Videoüberwachung von Immobilien ist klar gesetzlich geregelt. 

Inhaltsverzeichnis
Eigene Grundstücke und der öffentliche Raum werden unterschiedlich behandelt Der rechtskonforme Einsatz von Kameras und Technik ist klar geregeltEinige Fehlerquellen sorgen bei privater Videoüberwachung für Probleme

Eigene Grundstücke und der öffentliche Raum werden unterschiedlich behandelt 

Wer sein Zuhause mit einer Kamera sichern will, darf das grundsätzlich. Wichtig ist, dass die Überwachung auf das eigene Grundstück beschränkt wird. Haustür, Garten, Garage und Einfahrt sind unproblematische Bereiche. Aufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder anderen Grundstücken sind dagegen verboten.  

In einem Mehrfamilienhaus ist die Lage anders. Mieter sind umfassend geschützt und zwar nicht nur durch das Mietrecht. Bevor Eigentümer Flure oder Keller per Kamera überwachen dürfen, brauchen sie die Einwilligung aller Bewohner. Ganz tabu ist die Überwachung in Schlafräumen, Bädern oder Umkleiden. 

Auch eine Daueraufnahme ohne konkreten Anlass ist laut Datenschutzrecht nicht zulässig und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wer Ärger vermeiden will, achtet also darauf, dass die Kamera wirklich nur das eigene Grundstück zeigt und dass eventuell erforderliche Zustimmungen vorliegen. Wird eine Kamera ohne Zustimmung aller Beteiligten installiert, kann der Rückbau verlangt werden und es drohen Bußgelder.

Siehe auch:  Die Fiktionsbescheinigung: Rechte, Dauer und Unterschied zum Aufenthaltstitel

Der rechtskonforme Einsatz von Kameras und Technik ist klar geregelt

Damit Ihre Kameraaufnahmen auch dann geschützt bleiben, wenn Sie einmal verloren gehen oder die Kamera beschädigt wird, bietet sich als zusätzliche Sicherheit eine externe Speicherung an. Eine Cloud-Lösung für Unternehmen bietet die passende Infrastruktur und die passenden Voraussetzungen dafür.

Rund um den Einsatz von Kameras kommt es, abgesehen von der Speicherung, zu vielen weiteren Fragen, etwa zur erlaubten Speicherzeit. Für private Kameraaufnahmen gilt: Wenn nichts passiert ist, müssen die Aufzeichnungen spätestens nach 72 Stunden wieder gelöscht werden. Eine längere Speicherung verstößt gegen die Datenschutzvorgaben. 

Befindet sich im Sichtbereich Ihrer Kamera ein Bereich, in dem fremde Personen auftauchen können, brauchen Sie übrigens ein gut sichtbares Hinweisschild. Darauf sollten neben dem Zweck der Überwachung auch der Name des Betreibers und die Speicherfrist der Kameraaufnahmen stehen. 

Damit die Datensicherung den Vorgaben der DSGVO entspricht, sollten gespeicherte Dateien grundsätzlich verschlüsselt abgelegt und bei Bedarf nachvollziehbar dokumentiert werden. Wer solche sensiblen Bereiche erfasst, kann sich bei der Einrichtung auch von Fachleuten unterstützen lassen.

Siehe auch:  Gefährliche Berufe – wie kann man sich rechtlich absichern?

 

Vorsicht ist hingegen bei Features wie automatischer Gesichtserkennung oder dauerhaften Aufzeichnungen ohne Auslöser geboten. Solche Funktionen gelten als unzulässig. Bei rechtlichen Fragen rund um die Technik kann ein Anruf bei Ihrer jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörde weiterhelfen. 

Einige Fehlerquellen sorgen bei privater Videoüberwachung für Probleme

Beim Einsatz von Kameras in Privatgebäuden und auf privaten Grundstücken kommt es durch dieselben Fehler immer wieder zu Problemen. So zählen die meisten Nutzer scheinbar harmlose Klingelkameras nicht unter Videoüberwachung. Dabei gibt es auch zu diesen Geräten klare Regeln. Die Aufzeichnung darf nur starten, wenn die Klingel betätigt wird und muss danach zeitnah gelöscht werden. 

Ausgedehntes Dauerfilmen von öffentlichen Bereichen wie Bürgersteigen oder Straßen ist verboten, weil es als Datenschutzverstoß interpretiert werden kann. Was viele nicht wissen: Auch eine täuschend echte Attrappe kann rechtlich Ärger machen. Das gilt besonders dann, wenn sie in Richtung Nachbargrundstück zeigt. 

Auch wenn tatsächlich nicht gefilmt wird, kann das Gefühl, beobachtet zu werden, Grund zur Beschwerde sein. Wer sich durch eine Kamera gestört oder gefilmt fühlt, hat laut DSGVO bestimmte Rechte. 

Siehe auch:  Luxus Shisha: Ein umfassender Leitfaden für Kenner und Liebhaber

Dazu zählt die Auskunft darüber, welche Daten gespeichert wurden, sowie die Möglichkeit auf Löschung oder Unterlassung. Verstöße gelten als Datenschutzverstöße und sind meldepflichtig. Die Folgen können heftig ausfallen. Unternehmen drohen bis zu 20 Millionen Euro Bußgeld oder vier Prozent vom Jahresumsatz. 

Privatpersonen bleiben genauso wenig verschont. Wer eine gerichtliche Anordnung ignoriert, riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Besonders heikel wird es, wenn Videoaufnahmen oder Fotos verbreitet werden, ohne dass die gefilmten Personen eingewilligt haben. 

Wer solche Aufnahmen etwa bei TikTok oder Instagram hochlädt, verletzt damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und zwar auch dann, wenn die Szene nur wenige Sekunden dauert.

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