14 % der Deutschen sind im Besitz von Kryptowährungen – Tendenz steigend. Anders als herkömmliche Vermögenswerte sind die digitalen Währungen aber ausschließlich auf einer Wallet gespeichert. Ein spezieller Fall im Erbrecht und trotz rechtlicher Grundlage bleibt der Zugang oft für immer verwehrt.
Krypto-Wallets sind ohne Zugangsdaten wertlos
Bargeld bewahren Sie häufig im Portemonnaie auf, Kryptowährungen können hingegen ausschließlich in einer Wallet verwahrt werden. Diese sind jedoch sehr gut geschützt und nur per Passwort zugänglich. Das ist vor allem deswegen wichtig, weil Bitcoin und Co. aus einer schlecht gesicherten Wallet relativ leicht gestohlen werden können. Das digitale Vermögen ist dann für immer verloren, denn Transaktionen lassen sich durch die Blockchain nicht nachverfolgen. Im Todesfall stellt aber genau das fehlende Passwort oft ein Problem dar. Wird der Zugangscode zur Wallet nicht ordnungsgemäß im Testament festgehalten, bleibt der Zugriff auf die Kryptowährungen verwehrt. Wie groß das Problem tatsächlich ist, zeigen Schätzungen von Krypto-Experten. Demzufolge ist jeder fünfte Bitcoin für immer verloren, weil Private Keys fehlen. Das sind rund 3,6 Millionen Coins die im Bitcoin Kursverlauf immer mehr an Wert gewinnen. Das Vererben an sich ist also nur ein Teil der Geschichte bei Vermögenswerten in Kryptowährungen. Trotz rechtlicher Klarheit gibt es oft keine technische Handhabe, wenn die Zugangscodes nicht ausfindig gemacht werden können.
Krypto-Vermögen als digitalen Nachlass regeln
Als digitaler Nachlass werden in Deutschland alle digitalen Vermögenswerte eines Verstorbenen bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um Konten in den sozialen Medien, Accounts bei Streaming-Dienstleistern und immer häufiger eben auch um Krypto-Wallets. Da immer mehr Daten online gespeichert werden, findet im Testament auch immer häufiger der digitale Nachlass einen eigenen Passus. So wird genau geregelt, welcher Erbe im Sterbefall den Zugriff auf Log-in-Daten erhält. Da es auch für das Krypto-Vermögen eigene Passwörter braucht, sollten die für zusätzliche Rechtssicherheit ebenfalls im digitalen Nachlass vermerkt werden.
Erben oder Nachlassverwalter über Kryptowährungen in Kenntnis setzen
Staatliche Organisationen haben keinen Zugriff auf die Blockchain. Im Sterbefall ist das eher Nachteil als Vorteil. Denn oftmals bleibt völlig unbemerkt, dass sich Vermögen in Bitcoin oder anderen digitalen Währungen befindet. Das Investment fällt durch das Raster und wird dementsprechend auch nicht vererbt. Daher empfiehlt es sich, die Erben oder den Nachlassverwalter proaktiv über die Vermögenswerte in Kryptowährungen zu informieren. Dabei müssen Sie natürlich keine genauen Angaben zur Höhe des Vermögens machen. Es reicht schon eine Information darüber aus, in welcher Form die digitalen Vermögenswerte gespeichert sind. Ein vermeintlich wertloser USB-Stick kann nämlich ebenfalls als Wallet dienen und den Zugang zu hohen Summen bereithalten. Ist das den Erben nicht bewusst, wandert der Stick aber meist direkt in den Müll.