Das Recht auf Internet ist seit dem 1. Dezember 2021 in Deutschland gesetzlich verankert und bietet allen Bürgern einen einklagbaren Anspruch auf schnellen Internetzugang. Dieses bedeutsame Recht wurde mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes festgeschrieben und trat für Verbraucher konkret am 1. Juni 2022 in Kraft.
Gegenwärtig umfasst die gesetzliche Grundversorgung eine Mindestgeschwindigkeit von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden. Allerdings sollen diese Werte künftig steigen – im Sommer 2022 wurde bereits beschlossen, dass die Mindestanforderungen auf 15 Mbit/s beim Download und 5 Mbit/s beim Upload erhöht werden sollen. Besonders relevant ist diese Regelung für die rund 400.000 unterversorgten Haushalte in Deutschland. Der Gesetzgeber hat dabei auch festgelegt, dass dieser Internetzugang zu einem „erschwinglichen Preis“ angeboten werden muss, den die Bundesnetzagentur im Juni 2023 mit etwa 30 Euro monatlich beziffert hat.
In diesem Experten-Guide erfahren Sie, wie das Recht auf Internet entstanden ist, welche technischen Mindestanforderungen ab 2025 gelten werden und wie Sie als Verbraucher Ihr Recht erfolgreich geltend machen können. Außerdem beleuchten wir kritische Aspekte der aktuellen Regelung und geben Ihnen praktische Handlungsempfehlungen aus juristischer Perspektive.
Wie das Recht auf Internet entstand
Die Entstehungsgeschichte des Rechts auf Internet in Deutschland erstreckt sich über mehrere Jahre und wurde durch verschiedene rechtliche Entwicklungen, gerichtliche Entscheidungen und europäische Vorgaben geprägt. Aus juristischer Perspektive betrachtet, handelt es sich um einen komplexen Prozess, der schließlich in einen konkreten Rechtsanspruch mündete.
Von der Idee zum Gesetz
Bereits 2012 setzte der Bundesgerichtshof einen bedeutsamen Meilenstein, als er in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 (III ZR 98/12) anerkannte, dass das Internet mittlerweile zur Grundversorgung des Einzelnen zählt. Damit wurde dem Internet eine rechtliche Bedeutung zugesprochen, die zuvor nur dem Kraftfahrzeug und dem herkömmlichen Telefonanschluss zugebilligt worden war. Diese Entscheidung stellte einen ersten juristischen Schritt zur Anerkennung der Bedeutung des Internets für die gesellschaftliche Teilhabe dar.
Auch das Bundesverfassungsgericht unterstrich in seiner Rechtsprechung den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer „technisierten Informationsgesellschaft“. Besonders im Rahmen der Hartz-IV-Rechtsprechung betonte das Gericht, dass der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum von den „wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten“ abhängt und der Gesetzgeber verpflichtet ist, „die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu erfassen“.
Diese gerichtlichen Entscheidungen bildeten die juristische Grundlage für die Weiterentwicklung des Konzepts der staatlichen Daseinsvorsorge. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion etablierte sich folgerichtig der Begriff der „E-Daseinsvorsorge“ – eine Erweiterung des traditionellen Rechtsinstituts der Daseinsvorsorge auf den Bereich der digitalen Infrastruktur. Diese konzeptionelle Erweiterung spiegelt die Erkenntnis wider, dass die staatliche Verantwortung einem zeitlichen Wandel unterliegt und an neue gesellschaftliche Realitäten angepasst werden muss.
Einfluss der EU-Richtlinie 2018/1972
Der entscheidende Impuls für die konkrete gesetzliche Verankerung des Rechts auf Internet kam allerdings auf europäischer Ebene. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 führte den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ein. Diese Richtlinie zielte darauf ab, einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu schaffen.
Ein zentrales Element der Richtlinie war die Förderung der Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität für alle wesentlichen sozioökonomischen Schwerpunkte wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und Hauptanbieter öffentlicher Dienste. Besonders relevant für das Recht auf Internet war die Zielsetzung, elektronische Kommunikationsnetze mit mindestens 100 Mbit/s für alle Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten verfügbar zu machen, die schnell auf Gigabit-Geschwindigkeit aufgerüstet werden können.
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Dies führte in Deutschland zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2021, welches den rechtlichen Rahmen für den Rechtsanspruch auf Telekommunikationsdienstleistungen schuf (§§ 156 ff. TKG).
Warum es so lange gedauert hat
Obwohl die EU-Richtlinie bereits 2018 verabschiedet wurde und die Umsetzungsfrist Ende 2020 ablief, dauerte es mehrere Jahre, bis das Recht auf Internet in Deutschland tatsächlich durchsetzbar wurde. Nach der gesetzlichen Verankerung im novellierten Telekommunikationsgesetz 2021 mussten zunächst die technischen Details durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.
Im März 2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur einen Entwurf der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV), der zur Anhörung gestellt wurde. Diese Verordnung definierte die konkreten technischen Anforderungen, die für die Nutzung der in Anhang V der EU-Richtlinie aufgeführten Dienste erfüllt sein müssen. Am 4. Mai 2022 wurde die Verordnung vom Kabinett zur Kenntnis genommen.
Seit Juni 2022 gelten verbindliche Mindestvoraussetzungen für das Recht auf Internet. Dennoch blieb die praktische Durchsetzung dieses Rechtsanspruchs zunächst hinter den Erwartungen zurück. Von Juni 2022 bis Februar 2024 erreichten die Bundesnetzagentur insgesamt 5.581 Eingaben über mögliche Unterversorgung. Die meisten Eingaben kamen von Bürgerinnen und Bürgern aus Niedersachsen und Bayern.
In 29 Fällen wurde seit Juni 2022 eine Unterversorgung festgestellt: elf in Niedersachsen, eine in Nordrhein-Westfalen, eine in Hamburg und 16 in Bayern. Erstmalig verpflichtete die Bundesnetzagentur im März 2024 – fast drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – einen Internetanbieter, einen Haushalt in Niedersachsen mit Internet- und Telefondiensten zu versorgen.
Die verzögerte Umsetzung erklärt sich aus der Komplexität des Verfahrens und den umfangreichen Amtsermittlungen, die die Bundesnetzagentur bei jedem Antrag durchführen muss. Zudem mussten erst praktische Erfahrungen mit der Anwendung der neuen rechtlichen Bestimmungen gesammelt werden.
Aktuellen Schätzungen zufolge gelten etwa 400.000 Haushalte in Deutschland im Rahmen des Rechtsanspruchs als unterversorgt. Diese Zahl verdeutlicht, dass das Recht auf Internet trotz seiner gesetzlichen Verankerung noch nicht flächendeckend umgesetzt ist und weiterhin Handlungsbedarf besteht.
Was das Telekommunikationsgesetz 2021 regelt
Mit dem Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 wurde in Deutschland erstmals ein rechtlich verbindlicher Anspruch auf Internetzugang festgeschrieben. Aus juristischer Perspektive stellt dieses Gesetz einen bedeutenden Meilenstein dar, der Bürgern konkrete Rechte einräumt und gleichzeitig die Rahmenbedingungen für deren Durchsetzung definiert.
Recht auf Internet als Grundversorgung
Das TKG 2021 verankert in den §§ 156 bis 163 einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Gemäß § 156 hat „jeder Bürger das Recht auf eine angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die den Anforderungen der modernen Gesellschaft entsprechen“. Dabei handelt es sich nicht um ein bloßes politisches Versprechen, sondern um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.
Die juristische Konstruktion folgt dem Konzept der Daseinsvorsorge. Bereits 2012 hatte der Bundesgerichtshof in seiner wegweisenden Entscheidung (III ZR 98/12) die zentrale Bedeutung des Internets anerkannt und es zur Grundversorgung gezählt. Das TKG 2021 transformiert diese richterliche Erkenntnis nun in geltendes Recht.
Aus anwaltlicher Sicht ist besonders relevant, dass dieser Anspruch an einem festen Standort besteht – nämlich an der Hauptwohnung oder am Geschäftsort. Ferner muss die Versorgung „zu einem erschwinglichen Preis“ erfolgen, den die Bundesnetzagentur im Juni 2023 mit etwa 30 Euro monatlich beziffert hat.
Welche Dienste abgedeckt sind
Der gesetzliche Mindestanspruch umfasst zwei zentrale Komponenten:
- Sprachkommunikationsdienste (Telefonie)
- Internetzugangsdienste für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe
Hinsichtlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten definiert das Gesetz, dass folgende digitale Angebote nutzbar sein müssen:
- E-Mail und Suchmaschinen
- Grundlegende Online-Werkzeuge für Aus- und Weiterbildung
- Online-Zeitungen und Nachrichtenportale
- Online-Bestellungen und E-Commerce
- Online-Banking und elektronische Behördendienste
- Soziale Medien und Instant-Messaging
- Video- und Audiokommunikation
- Streaming-Dienste
- Home-Office mit üblichen Verschlüsselungsverfahren
- Berufliche Online-Netzwerke
Aus rechtlicher Perspektive ist dabei zu beachten, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Technologie besteht. Die Versorgung kann sowohl leitungsgebunden als auch drahtlos (z.B. über Mobilfunk oder Satellit) erfolgen, solange die definierten Mindestanforderungen erfüllt werden. Ferner sind Verbraucher nicht verpflichtet, beide Dienste zu nutzen – ein reiner Telefonanschluss kann ebenfalls beantragt werden.
Was bedeutet ‚einklagbar‘?
Der Begriff „einklagbar“ ist in diesem Zusammenhang juristisch präzise zu verstehen: Er bezeichnet einen durchsetzbaren Rechtsanspruch, der allerdings einem spezifischen Verfahrensweg folgt. Der Anspruch richtet sich nicht direkt gegen Telekommunikationsanbieter, sondern wird über die Bundesnetzagentur als vermittelnde Instanz geltend gemacht.
Bei unzureichender Versorgung können Betroffene seit dem 1. Juni 2022 ein Verfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten. Diese prüft zunächst, ob tatsächlich eine „Unterversorgung im rechtlichen Sinne“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die festgelegten technischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden: Derzeit 15 Mbit/s im Download, 5 Mbit/s im Upload und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden.
Im Anschluss an die Feststellung einer Unterversorgung verpflichtet die Bundesnetzagentur einen geeigneten Anbieter zur Erbringung der Versorgungsleistung. Der verpflichtete Anbieter muss diese Versorgung innerhalb einer von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist sicherstellen.
Allerdings zeigt die bisherige Praxis erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten: Von rund 5.500 Eingaben seit 2022 wurden lediglich in etwa 30 Fällen eine „Unterversorgungsfeststellung“ getroffen. In nur vier Fällen hat die Bundesnetzagentur tatsächlich einen Anbieter zur Leistungserbringung verpflichtet. Das Verfahren nimmt in der Regel mindestens ein Jahr in Anspruch, was aus anwaltlicher Sicht eine bedeutende verfahrenstaktische Information darstellt.
Trotz dieser praktischen Hürden bleibt festzuhalten, dass das TKG 2021 erstmals ein rechtsverbindliches Instrumentarium zur Durchsetzung des Anspruchs auf Internet als Grundversorgung bereitstellt – ein juristisches Novum, das in den kommenden Jahren an praktischer Bedeutung gewinnen dürfte.
Technische Mindestanforderungen ab 2025
Im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung wurden die technischen Mindestanforderungen für den Internetzugang in Deutschland zum Jahr 2025 deutlich angehoben. Diese Anpassungen stellen aus rechtlicher Perspektive eine signifikante Verbesserung des einklagbaren Anspruchs auf einen funktionsfähigen Internetzugang dar und verdienen daher eine eingehende juristische Betrachtung.
Download- und Upload-Geschwindigkeit
Ab Anfang 2025 werden die Mindestanforderungen für den Internetzugang substanziell erhöht. Während bisher eine Download-Rate von 10 Mbit/s als ausreichend galt, steigt dieser Wert nun auf 15,0 Mbit/s. Besonders bemerkenswert ist jedoch die Anhebung der Upload-Geschwindigkeit, die sich von vormals 1,7 Mbit/s auf nunmehr 5,0 Mbit/s nahezu verdreifacht.
Diese Anpassung ist aus rechtlicher Sicht von erheblicher Bedeutung, da sie den Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitert. Nach aktuellen Schätzungen könnten durch die neuen Vorgaben etwa 2,2 Millionen Adressen als unterversorgt gelten – dies entspricht einer Zunahme um circa 400.000 Haushalte. Insbesondere die Verbesserung beim Upload dürfte sich bemerkbar machen: Bei einer Erhöhung von 1,7 auf 5 Mbit/s steigt die Anzahl der potenziell unterversorgten Adressen um etwa 13% (von 2,54 auf 2,86 Millionen).
Aus anwaltlicher Sicht ist hervorzuheben, dass diese technischen Parameter unmittelbar einklagbare Rechtsansprüche begründen. Die Erhöhung erfolgte auf Basis eines Beschlusses des Digitalausschusses des Bundestages vom 3. Juli 2024 und spiegelt die gestiegenen Anforderungen der digitalen Kommunikation wider. Für Mehrpersonenhaushalte ist dies von besonderer Relevanz, da sie aufgrund paralleler Nutzung höhere Anforderungen an die Internetverbindung stellen.
Latenzgrenzen und deren Bedeutung
Neben den reinen Übertragungsraten ist auch die Latenz ein entscheidender Faktor für die Funktionalität eines Internetanschlusses. Die rechtlich definierte Obergrenze bleibt auch nach der Neuregelung bei maximal 150 Millisekunden. Dieser Wert mag auf den ersten Blick technisch wirken, hat jedoch erhebliche praktische Auswirkungen.
Die Latenz bezeichnet die Reaktionszeit einer Verbindung – also die Zeit, die ein Datenpaket für den Weg vom Sender zum Empfänger und zurück benötigt. Aus rechtlicher Perspektive ist relevant, dass die strengsten Anforderungen aus bidirektionalen Echtzeit-Sprachanwendungen resultieren, die eine Obergrenze für die mittlere Laufzeitverzögerung je Richtung (one way delay) von 150 ms erfordern. Dieser Wert ist daher nicht willkürlich gewählt, sondern basiert auf den technischen Mindestanforderungen für die im TKG genannten Dienste.
Für die Praxis bedeutet dies: Übersteigt die Latenz diesen Grenzwert, kann ein Anspruch auf Grundversorgung geltend gemacht werden – selbst wenn Download- und Upload-Geschwindigkeiten den Mindestanforderungen entsprechen. Dies ist für die rechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Internet ein wichtiger Aspekt.
Dynamische Anpassung der Werte
Besonders hervorzuheben ist der dynamische Charakter der technischen Mindestanforderungen. Die Bundesnetzagentur ist gesetzlich verpflichtet, die festgelegten Anforderungen jährlich zu überprüfen und den Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages über das Ergebnis zu unterrichten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anforderungen mit der technischen Entwicklung Schritt halten.
Diese Dynamik ist aus juristischer Sicht ein wichtiges Merkmal des Rechts auf Internet. Bereits die Anpassung zum Jahr 2025 zeigt, dass der Gesetzgeber bereit ist, die Standards progressiv anzuheben. Die ersten Mindestanforderungen von 2022 (10 Mbit/s Download, 1,7 Mbit/s Upload) wurden nach nur zwei Jahren deutlich erhöht.
Bei der Festlegung der Werte werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: Zum einen das sogenannte Dienstekriterium, also die Sicherstellung, dass alle im Anhang V des EU-Kodex aufgeführten Dienste genutzt werden können. Zum anderen das Mehrheitskriterium, wonach die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzten Bandbreiten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus fließen auch die Auswirkungen auf privatwirtschaftliche Ausbauanreize und Breitbandfördermaßnahmen in die Beurteilung ein.
Für Rechtsberater ist dieser Aspekt von erheblicher Bedeutung: Bei der Beratung von Mandanten ist nicht nur der aktuelle Stand zu berücksichtigen, sondern auch die zu erwartende Entwicklung. Der dynamische Anpassungsmechanismus führt voraussichtlich zu einer kontinuierlichen Verbesserung der einklagbaren Mindeststandards und damit zu einer Stärkung des Rechts auf Internet.
So machen Sie Ihr Recht geltend
Für die erfolgreiche Durchsetzung des Rechts auf Internet benötigen Verbraucher ein klares Verständnis des rechtlichen Verfahrens. Als Rechtsanwalt möchte ich Ihnen daher den präzisen Ablauf erläutern, wie Sie Ihren gesetzlichen Anspruch geltend machen können.
Wann liegt eine Unterversorgung vor?
Eine Unterversorgung im rechtlichen Sinne ist dann gegeben, wenn die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an Ihrem Wohnort nicht erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass aktuell eine Internetverbindung mit weniger als 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload als unterversorgt gilt. Gleiches gilt, wenn die Latenz 150 Millisekunden überschreitet. Allerdings reicht es nicht aus, nur einmalig eine unzureichende Geschwindigkeit festzustellen.
Zur rechtssicheren Dokumentation müssen Sie insgesamt 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen durchführen. Diese Messungen sind an mindestens drei verschiedenen Kalendertagen mit mindestens einem Tag Pause dazwischen vorzunehmen. Wichtig ist zudem, dass zwischen den einzelnen Messungen ein Mindestabstand von 5 Minuten eingehalten wird. Bei mehr als fünf Messungen pro Tag muss zwischen der fünften und sechsten Messung eine Pause von mindestens 3 Stunden liegen.
Entscheidend ist ferner, dass die Unterversorgung weder aktuell noch in „objektiv absehbarer Zeit“ behoben wird. Das bedeutet, falls bereits konkrete Ausbaupläne für Ihr Gebiet existieren, könnte dies der Feststellung einer Unterversorgung entgegenstehen.
Ablauf des Antrags bei der Bundesnetzagentur
Zur Geltendmachung Ihres Rechtsanspruchs müssen Sie zunächst einen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen. Hierfür steht ein spezielles Kontaktformular auf der Website der Behörde zur Verfügung. In diesem Formular schildern Sie Ihre individuelle Situation und legen die durchgeführten Messungen dar.
Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Bundesnetzagentur Ihre Angaben und informiert die relevanten Telekommunikationsanbieter. Dieser Prüfprozess umfasst folgende Schritte:
- Überprüfung der angegebenen Adresse auf bestehende Versorgungsmöglichkeiten
- Ermittlung, ob geförderte Ausbaumaßnahmen in Ihrem Gebiet geplant sind
- Analyse der technischen Daten zu Ihrer aktuellen Internetversorgung
Falls die Bundesnetzagentur zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich eine Unterversorgung vorliegt, stellt sie diese innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung offiziell fest. Diese Feststellung wird – selbstverständlich ohne Ihre persönlichen Daten – im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Fristen und Reaktionszeiten der Anbieter
Nach der offiziellen Feststellung einer Unterversorgung beginnt ein präzise definierter Zeitablauf. Zunächst haben Telekommunikationsunternehmen einen Monat Zeit, sich freiwillig zur Erbringung der Grundversorgung zu melden. Hierzu können sie schriftliche oder elektronische Zusagen an die Bundesnetzagentur richten.
Geht innerhalb dieser Frist keine freiwillige Meldung ein, nimmt die Bundesnetzagentur mit den Unternehmen Kontakt auf, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen. Daraufhin wird die Behörde innerhalb von spätestens drei Monaten ein oder mehrere Unternehmen zur Versorgung verpflichten.
Der verpflichtete Anbieter muss dann innerhalb von drei weiteren Monaten mit der Schaffung der technischen Voraussetzungen beginnen. Für die tatsächliche Bereitstellung des Mindestangebots sind nochmals maximal drei Monate vorgesehen. Insgesamt kann der Prozess von der Antragstellung bis zur tatsächlichen Versorgung daher bis zu 13 Monate in Anspruch nehmen.
Allerdings ist zu beachten, dass die Dauer des Verfahrens erheblich von den erforderlichen baulichen Maßnahmen abhängen kann. Insbesondere bei aufwendigen Infrastrukturprojekten kann sich der Zeitrahmen verlängern.
Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass der verpflichtete Anbieter gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gerichtlich vorgehen kann, was zu weiteren Verzögerungen führen könnte.
Was Sie als Verbraucher beachten müssen
Bei der Durchsetzung des Rechts auf Internet müssen Verbraucher mehrere wichtige rechtliche Aspekte beachten. Als Anwalt möchte ich auf die entscheidenden Faktoren hinweisen, die für eine erfolgreiche Geltendmachung Ihres Anspruchs relevant sind.
Kein Anspruch auf Glasfaser oder bestimmte Technik
Zunächst ist es wesentlich zu verstehen: Das Gesetz legt nicht fest, mit welcher technischen Lösung die Mindestversorgung erbracht werden muss. Entgegen einer verbreiteten Annahme besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Anschluss mit einer bestimmten Technologie – etwa Glasfaser. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Versorgung durchaus auch drahtlos erfolgen kann. Hierbei kommen sowohl Mobilfunk als auch Satellitenfunk als gleichwertige Optionen in Betracht.
Aus juristischer Perspektive ist lediglich entscheidend, dass die festgelegten Mindestparameter erreicht werden. Ziel des Gesetzgebers ist, dass die Mindestbandbreite in Ihrer Hauptwohnung oder an Ihrem Geschäftsort verfügbar ist. Für Sie als Verbraucher bedeutet dies: Entscheidend sind die tatsächlich erreichten Werte, nicht der Weg dorthin.
Was bedeutet ‚erschwinglicher Preis‘?
Der Begriff „erschwinglicher Preis“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Bundesnetzagentur konkretisiert hat. Als Referenzpunkt dient der bundesweite Durchschnittspreis für vergleichbare Angebote. Konkret hat die Behörde einen monatlichen Preis von etwa 30 Euro bis 35 Euro als angemessen ermittelt.
Bemerkenswert ist, dass bei der Preisermittlung zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt werden, die über das übliche Maß hinausgehen – beispielsweise der Stromverbrauch einer Satellitenschüssel. Dies soll sicherstellen, dass für Endnutzer keine finanziellen Nachteile entstehen, unabhängig von der eingesetzten Technologie.
Was tun bei mehreren Angeboten?
Falls mehrere Telekommunikationsunternehmen bereit sind, Ihnen ein Vertragsangebot zu unterbreiten, haben Sie als Verbraucher eine Auswahlmöglichkeit. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar. In der Praxis ist es häufiger der Fall, dass kein Anbieter freiwillig tätig wird.
Sollte sich kein Unternehmen freiwillig zur Versorgung bereit erklären, verpflichtet die Bundesnetzagentur einen geeigneten Anbieter. Dieser muss dann innerhalb von sechs Monaten die Versorgung sicherstellen. Als Verbraucher haben Sie in diesem Fall keinen Einfluss darauf, welches Unternehmen zur Leistungserbringung herangezogen wird. Die Entscheidung liegt allein bei der Behörde.
Nur Internet oder auch Telefon?
Die gesetzliche Mindestversorgung umfasst sowohl Telefonie als auch Internetzugang. Allerdings beziehen sich diese Dienste ausschließlich auf einen festen Standort – typischerweise Ihre Hauptwohnung oder Ihren Geschäftsort. Mobilfunk ist hingegen nicht vom Rechtsanspruch erfasst.
Aus anwaltlicher Sicht ist zu beachten, dass die Mindestversorgungsverordnung zwar beide Dienste umfasst, Sie als Verbraucher jedoch nicht verpflichtet sind, beide zu nutzen. Die Verordnung sieht keinen gesetzlichen Anspruch auf eine kombinierte Lösung vor. Dies eröffnet Ihnen die Möglichkeit, je nach Bedarf entweder einen reinen Internetzugang oder eine Kombination aus Internet und Telefonie zu wählen.
Beachten Sie ferner, dass Anbieter auch leistungsfähigere Optionen anbieten können, sofern dies technisch möglich ist und vertraglich vereinbart wird. Diese Flexibilität kann besonders für Haushalte mit höherem Bandbreitenbedarf relevant sein.
Kritik und offene Fragen
Trotz der gesetzlichen Verankerung des Rechts auf Internet gibt es erhebliche Kritik an der praktischen Umsetzung. Als Anwalt möchte ich auf die zentralen Diskussionspunkte eingehen, die aus rechtlicher Perspektive für Verbraucher besonders relevant sind.
Sind 10 Mbit/s wirklich genug?
Die festgelegten Mindestbandbreiten stehen immer wieder in der Kritik. Die Union bezeichnet die bisherigen Werte als „unterambitioniert und eindeutig zu wenig“. Besonders für Familien auf dem Land sind die aktuellen Standards unzureichend. Tatsächlich wurde ursprünglich diskutiert, die Mindestversorgung auf 30 Mbit/s im Download und 3,4 Mbit/s im Upload festzulegen. Der Bundesrat selbst bezeichnet die aktuellen Werte als „aller, aller, aller unterster Standard“.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Definition der Latenz als arithmetisches Mittel, die problematisch ist, da sie keine Verzögerungsspitzen berücksichtigt. Ferner stellen die Vertreter der Bundesländer berechtigterweise fest, dass in Mehrpersonenhaushalten die aktuellen Mindestversorgungsraten für parallele Nutzungen unzureichend sind.
Warum so wenige Fälle umgesetzt wurden
Die praktische Durchsetzung des Rechts auf Internet bleibt hinter den Erwartungen zurück. Bei rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland gab es in zwei Jahren lediglich 29 Fälle einer festgestellten Unterversorgung. Noch bedenklicher: Nur in einem einzigen Fall hat die Bundesnetzagentur tatsächlich einen Anbieter zur Versorgung verpflichtet.
Aus anwaltlicher Sicht ist hervorzuheben, dass das Beschwerdeverfahren offenbar zu kompliziert ausgestaltet ist. Von den etwa 5.500 Eingaben seit 2022 wurden lediglich in circa 30 Fällen eine „Unterversorgungsfeststellung“ getroffen. Die Bundesnetzagentur hat zudem seit Dezember 2021 insgesamt 6.451 Vorgänge ohne Verfahren abgeschlossen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unterversorgung nicht vorlagen.
Forderungen der Verbraucherzentralen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert nachdrücklich eine Anhebung der Mindestbandbreite im Download auf 30 Mbit/s. Darüber hinaus kritisiert Ramona Pop, die Leiterin des vzbv, dass es „zahlreiche Fälle gibt, in denen die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung festgestellt hat und es trotzdem nichts passiert“.
Weiterhin monieren die Verbraucherschützer, dass die Mindestbandbreite bisher nur an der Hauswand vorhanden sein muss und nicht in den Innenräumen, wo das Internet tatsächlich genutzt wird. Außerdem wird kritisiert, dass die Bundesnetzagentur die festgelegten Werte als „bis-zu“-Bandbreiten interpretiert, was aus Verbrauchersicht abzulehnen sei.
Entscheidend ist zusätzlich, dass die Anforderungen für Mehrpersonenhaushalte deutlich höher angesetzt werden müssten. Der vzbv fordert daher, die Mindestbandbreiten um den Faktor zwei zu erhöhen, da statistisch etwa zwei Personen in einem Haushalt leben, die sich einen Anschluss teilen.
Fazit
Das Recht auf Internet stellt zweifellos einen bedeutenden rechtlichen Fortschritt für die digitale Teilhabe in Deutschland dar. Dennoch zeigt die bisherige Umsetzung erhebliche Diskrepanzen zwischen gesetzlichem Anspruch und praktischer Realität. Obwohl das Telekommunikationsgesetz seit 2021 einen einklagbaren Anspruch auf Internetversorgung garantiert, bleibt die tatsächliche Durchsetzung dieses Rechts bisher hinter den Erwartungen zurück.
Die Anhebung der Mindestanforderungen auf 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload ab 2025 markiert allerdings einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der digitalen Grundversorgung. Gleichzeitig muss aus juristischer Sicht festgehalten werden, dass diese Standards immer noch deutlich unter den Forderungen von Verbraucherschützern liegen, die 30 Mbit/s als angemessenen Mindeststandard betrachten.
Besonders problematisch erscheint das komplexe Beschwerdeverfahren bei der Bundesnetzagentur. Tatsächlich führten von über 5.500 Eingaben nur etwa 30 Fälle zu einer festgestellten Unterversorgung. Dieser Umstand verdeutlicht die erheblichen Hürden, die Verbraucher bei der Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs überwinden müssen.
Falls Sie als Verbraucher von einer unzureichenden Internetversorgung betroffen sind, sollten Sie zunächst sorgfältig dokumentieren, dass Ihre Verbindung die gesetzlichen Mindestanforderungen unterschreitet. Danach können Sie einen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen. Allerdings müssen Sie sich auf ein langwieriges Verfahren einstellen, das bis zu 13 Monate in Anspruch nehmen kann.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Recht auf Internet zwar gesetzlich verankert ist, jedoch weiterhin Handlungsbedarf bei der praktischen Umsetzung besteht. Angesichts der steigenden Bedeutung digitaler Teilhabe wäre eine Vereinfachung des Durchsetzungsverfahrens sowie eine weitere Anhebung der Mindeststandards dringend erforderlich. Bis dahin empfehle ich als Rechtsanwalt, alle verfügbaren Möglichkeiten konsequent zu nutzen und bei Bedarf rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihren Anspruch auf angemessene Internetversorgung durchzusetzen.
FAQs
Q1. Was bedeutet das „Recht auf Internet“ in Deutschland? Das Recht auf Internet ist seit 2021 gesetzlich verankert und garantiert allen Bürgern einen Anspruch auf eine Mindestversorgung mit Internetzugang und Telefonie zu einem erschwinglichen Preis. Ab 2025 gelten Mindestgeschwindigkeiten von 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload.
Q2. Wie kann ich mein Recht auf Internet geltend machen? Um Ihr Recht geltend zu machen, müssen Sie zunächst durch 30 Messungen über 14 Tage dokumentieren, dass Ihre Internetverbindung die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Anschließend können Sie einen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen, die dann das weitere Verfahren einleitet.
Q3. Welche Dienste müssen mit dem Mindestanschluss nutzbar sein? Der Mindestanschluss muss die Nutzung grundlegender Online-Dienste ermöglichen, darunter E-Mail, Suchmaschinen, Online-Banking, soziale Medien, Video-Kommunikation, Streaming-Dienste und Home-Office mit üblichen Verschlüsselungsverfahren.
Q4. Was bedeutet „erschwinglicher Preis“ im Kontext des Rechts auf Internet? Die Bundesnetzagentur hat einen monatlichen Preis von etwa 30 bis 35 Euro als angemessen ermittelt. Dieser Preis orientiert sich am bundesweiten Durchschnitt für vergleichbare Angebote und berücksichtigt auch mögliche zusätzliche Kosten wie erhöhten Stromverbrauch.
Q5. Warum gibt es Kritik an der Umsetzung des Rechts auf Internet? Kritiker bemängeln, dass die festgelegten Mindestbandbreiten zu niedrig sind, insbesondere für Mehrpersonenhaushalte. Zudem wird das Beschwerdeverfahren als zu kompliziert angesehen, was sich in der geringen Zahl tatsächlich umgesetzter Fälle widerspiegelt. Verbraucherschützer fordern daher höhere Mindeststandards und eine Vereinfachung des Verfahrens.
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