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Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus

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Verwaltungs- & Umweltrecht
10. Juni 2026

Worum geht es?

Rassistische oder den Nationalsozialismus verharmlosende Chat-Beiträge können für Beamte erhebliche disziplinarrechtliche Folgen haben. Ob sie zugleich eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht belegen, hängt jedoch nicht allein vom Inhalt der Nachrichten ab. Auch der Zusammenhang und die innere Einstellung des Verfassers müssen aufgeklärt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden (Az. 2 C 12.25).

Betroffen ist ein Hauptbrandmeister, der zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Wacheinheit entsprechende Bilder und Texte versandt hatte. Die Gruppe diente sowohl dienstlichem als auch privatem Austausch. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wurden außerdem ähnliche Nachrichten aus der Kommunikation mit Familienangehörigen und Freunden bekannt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren später ein. Aus welchen Gründen, geht aus dem vorliegenden Material nicht hervor.

Die Dienstherrin erhob im Juni 2023 Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Beamtenverhältnis; seine Berufung blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil nun auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück. Damit steht die abschließende disziplinarrechtliche Entscheidung noch aus.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen zwei beamtenrechtlichen Pflichten: der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und der Verfassungstreuepflicht. Letztere verlangt nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz, dass Beamte sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für ihren Bestand einsetzen.

Nach der Entscheidung verletzte der Hauptbrandmeister durch das Versenden der beanstandeten Beiträge jedenfalls die Pflicht, dem berufsbezogenen Achtungs- und Vertrauensanspruch zu entsprechen. Für die darüber hinausgehende Feststellung mangelnder Verfassungstreue gelten jedoch zusätzliche Anforderungen. Neben einem hinreichend gewichtigen äußeren Verhalten muss eine entsprechende innere Haltung erkennbar werden.

Dabei ist die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz zu berücksichtigen. Sie verlangt hier eine sorgfältige Betrachtung des Äußerungskontexts. Trägt der Beamte plausible andere Erklärungen für sein Verhalten vor, müssen diese nachvollziehbar ausgeschlossen werden, bevor das Gericht eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht feststellt.

Im konkreten Verfahren kommt nach dem Quellenmaterial eine gegenseitige Steigerung provokativer Beiträge innerhalb der Gruppe als Erklärung in Betracht. Zu klären ist, ob die Nachrichten tatsächlich die Überzeugungen des Beamten ausdrückten oder über diese hinausgingen. Eine solche Gruppendynamik macht die Beiträge nicht pflichtgemäß. Sie kann aber für die rechtliche Zuordnung und die daraus folgende Maßnahme entscheidend sein.

Daneben unterscheidet das Gericht beim Schutz vertraulicher Kommunikation: Auch Nachrichten im engsten Familien- und Freundeskreis können zum Nachweis einer Verfassungstreuepflichtverletzung herangezogen werden. Zum Nachweis anderer Dienstvergehen dürfen Erkenntnisse aus besonders geschützter vertraulicher Kommunikation dagegen grundsätzlich nicht genutzt werden. Allein die Bezeichnung eines Chats als „privat“ beantwortet diese Frage daher nicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung ist weder ein Freibrief für rassistische Chat-Inhalte noch eine abschließende Entlastung des betroffenen Beamten. Sie verlangt vielmehr, den konkreten Pflichtverstoß und die dafür tragfähigen Beweise genau zu bestimmen.

Die Unterscheidung hat erhebliche Folgen: Bei einer festgestellten Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist nach den mitgeteilten Leitsätzen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend. Bleibt es im vorliegenden Fall dagegen bei einem durch den äußeren Eindruck fehlender Verfassungstreue begründeten Verstoß gegen die Achtungs- und Vertrauenspflicht, nennt das Gericht die Zurückstufung als Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Eine endgültige Maßnahme hat es nicht festgelegt.

Für die Prüfung von Chat-Nachrichten sind deshalb Inhalt, Gesprächsverlauf, Empfängerkreis und mögliche alternative Erklärungen bedeutsam. Ebenso muss geklärt werden, für welchen Vorwurf besonders vertrauliche Nachrichten überhaupt verwertet werden dürfen. Dass strafrechtliche Ermittlungen eingestellt wurden, erledigte das Disziplinarverfahren in diesem Fall nicht.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil verbindet die hohen Anforderungen an die Verfassungstreue von Beamten mit einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Schwerwiegende Nachrichten dürfen nicht verharmlost werden. Zugleich darf aus ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht ohne ausreichende Aufklärung auf eine bestimmte innere Haltung geschlossen werden.

Die vorliegenden Quelldaten enthalten die Pressemitteilung, die Leitsätze und lediglich einen abgebrochenen Teil der Urteilsgründe. Eine vollständige Bewertung sämtlicher Beweise und Erwägungen ist damit nicht möglich. Gesichert ist: Das Berufungsgericht muss erneut entscheiden und dabei insbesondere den Äußerungskontext und die subjektive Einstellung des Beamten näher untersuchen.

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