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Mietwagenkosten nach Unfall: Erstattung bei niedrigerer Klasse

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Verkehrsrecht
18. Juni 2026

Worum geht es?

Wer nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen benötigt, erhält nicht automatisch den gesamten Rechnungsbetrag ersetzt. Das gilt auch dann, wenn das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Klasse angehört als das beschädigte Auto. Nach der vorliegenden Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 19. Mai 2026 klargestellt (Az. VI ZR 67/25).

Im entschiedenen Fall war ein VW Multivan des Klägers beschädigt worden. Während der fünftägigen Reparatur mietete er einen VW Tiguan. Nach der in der Mitteilung verwendeten Schwacke-Einteilung gehörte der Multivan zur Fahrzeugklasse 9, der Tiguan zur Klasse 7.

Das Mietwagenunternehmen berechnete 1.604,57 Euro. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 523 Euro. Den Unterschied von 1.081,57 Euro machte der Kläger gerichtlich geltend. Das Amtsgericht sprach ihm weitere 452,48 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Mit seiner Forderung nach den verbleibenden 629,09 Euro blieb er im Berufungsverfahren erfolglos. Auch seine Revision hatte keinen Erfolg.

Die rechtliche Einordnung

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Bei einer Sachbeschädigung kann der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung erforderlich ist. Bei Mietwagenkosten kommt es deshalb nicht allein darauf an, was das Vermietungsunternehmen in Rechnung stellt.

Zwar dürfen Unfallgeschädigte grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Entscheiden sie sich tatsächlich für ein niedriger eingestuftes Fahrzeug, richtet sich die Erstattung jedoch nach den erforderlichen Kosten dieser konkreten Anmietung. Die möglicherweise höheren Kosten eines gleichwertigen Ersatzwagens bilden keinen frei verfügbaren Erstattungsrahmen.

Der Kläger hatte sinngemäß argumentiert, die Rechnung liege nur knapp zehn Prozent über dem für die Klasse seines beschädigten Fahrzeugs berechneten Betrag. Damit konnte er nicht durchdringen. Entscheidend war nach der mitgeteilten Begründung, welche Kosten für das tatsächlich gemietete Fahrzeug erforderlich waren.

Dahinter steht das Wirtschaftlichkeitsgebot: Geschädigte müssen unter mehreren zumutbaren Möglichkeiten der Schadensbehebung die wirtschaftlichste wählen. Der Wechsel in eine niedrigere Fahrzeugklasse hebt diese Anforderung nicht auf. Nach der Pressemitteilung lag bei der Anmietung zudem keine besondere Eil- oder Notsituation vor.

Auch die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko rechtfertigte hier keine weitergehende Erstattung. Der Bundesgerichtshof begründete die Abgrenzung damit, dass sich Mietwagenpreise für Geschädigte regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten feststellen und vergleichen lassen. Die für andere Schadenspositionen entwickelten Grundsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf Mietwagenrechnungen übertragen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Ein kleineres oder niedriger eingestuftes Ersatzauto zu wählen, kann die Kosten verringern. Allein diese Entscheidung stellt aber nicht sicher, dass die Rechnung vollständig erstattet wird. Zusätzlich bleibt relevant, ob der verlangte Preis für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich war.

Für die praktische Orientierung bedeutet das: Angebote sollten, soweit dies in der konkreten Situation zumutbar ist, nach ihrem Gesamtpreis und ihren Bedingungen betrachtet werden. Ein Preisvergleich sowie die Dokumentation verfügbarer Angebote können helfen, die Umstände der Anmietung später nachvollziehbar zu machen. Auch besondere zeitliche Zwänge sollten festgehalten werden, wenn sie die Auswahl eingeschränkt haben.

Aus der mitgeteilten Entscheidung folgt allerdings keine starre Vorgabe, wie viele Angebote stets einzuholen sind. Ebenso wenig lässt sich daraus eine allgemeine Preisobergrenze ableiten. Welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die bloße Überlegung, ein höherklassiger Mietwagen wäre ebenfalls teuer gewesen, ersetzt diese Prüfung nicht.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen der grundsätzlich zulässigen Fahrzeugwahl und der erstattungsfähigen Höhe des Mietpreises. Wer ein Fahrzeug unterhalb der Klasse seines Unfallwagens anmietet, erhält dadurch keinen Spielraum für einen ansonsten nicht erforderlichen Tarif.

Die vorliegende Grundlage ist eine Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Sie erläutert die zentrale Begründung, erlaubt aber keine umfassende Bewertung sämtlicher Berechnungsfragen. Zudem sind die Angaben zu Daten und Aktenzeichen der Vorinstanzen im Auszug widersprüchlich; sie werden deshalb hier nicht als gesicherte Verfahrensdaten wiedergegeben. Für eine Übertragung auf andere Fälle müssen insbesondere die tatsächlichen Anmietbedingungen und mögliche besondere Umstände berücksichtigt werden.

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