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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"

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Verwaltungs- & Umweltrecht
28. April 2026

Worum geht es?

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der „Artgemeinschaft“ und ihrer Teilorganisationen bestätigt. Nach seiner Entscheidung vom 29. April 2026 ist die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 4. August 2023 rechtmäßig. Die Klage der Vereinigung blieb damit ohne Erfolg. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen BVerwG 6 A 18.23.

Das Ministerium hatte die Vereinigung und ihre Untergliederungen verboten und aufgelöst. Erfasst waren die als „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ bezeichneten Organisationseinheiten sowie das „Familienwerk e. V.“. Zugleich wurden das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.

Die Vereinigung wandte insbesondere ein, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Außerdem bestritt sie die Voraussetzungen eines Vereinsverbots und hielt die Maßnahme jedenfalls für unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht war für die Klage erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die rechtliche Einordnung

Rechtlicher Ausgangspunkt sind Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes. Das Gericht stellte fest, dass sich die Artgemeinschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zu deren geschützten Grundlagen gehören insbesondere die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und grundlegende rechtsstaatliche Anforderungen.

Dabei erkannte das Gericht die Klägerin entgegen der Auffassung des Ministeriums als Religions- beziehungsweise Weltanschauungsgemeinschaft an. Dieser Status schließt ein vereinsrechtliches Verbot jedoch nicht aus. Auch solche Gemeinschaften müssen sich bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der allgemein geltenden gesetzlichen Grenzen bewegen.

Entscheidend ist eine weitere Abgrenzung: Eine ideologische Nähe zum Nationalsozialismus genügt für sich allein nicht, um ein Vereinsverbot zu tragen. Sie kann nach den Ausführungen des Gerichts ein Anzeichen für eine Verletzung geschützter Verfassungsgrundsätze sein. Erforderlich bleibt aber die Prüfung der konkreten Verbotsvoraussetzungen.

Diese sah das Gericht hier als erfüllt an. Nach seinen Feststellungen beruht die Lehre der Vereinigung auf einer vermeintlich biologischen Einteilung von Menschen, einem Überlegenheitsanspruch der eigenen Gruppe und der Abwertung anderer Menschen. Das widerspricht der gleichen Würde jedes Menschen, die nicht von Herkunft oder anderen persönlichen Merkmalen abhängt.

Darüber hinaus stellte das Gericht eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung fest. Es stützte sich unter anderem auf Vereinsschriften, interne Kommunikation, die Verbreitung nationalsozialistischer Literatur und ein Gesellschaftsmodell, das politische Teilhabe nach rassistischen Kriterien begrenzt. Auch Verbindungen zu rechtsextremen Akteuren und die Verwendung nationalsozialistischer Symbolik flossen in die Bewertung ein. Die Behauptung der Vereinigung, keine politischen Ziele zu verfolgen, hielt das Gericht angesichts dieser Umstände für unglaubhaft.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für die verbotene Vereinigung und ihre erfassten Teilorganisationen bedeutet die Entscheidung, dass ihre Klage das Verbot nicht beseitigt hat. Die mit der Verfügung angeordneten Maßnahmen betreffen neben der Auflösung auch das Vereinsvermögen und das Verbot von Ersatzorganisationen.

Welche konkreten Folgen sich daraus für einzelne Mitglieder oder sonstige Personen ergeben, lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht umfassend bestimmen. Insbesondere enthält es keine Grundlage für die Annahme, jedes Mitglied habe sich persönlich strafbar gemacht. Das vereinsrechtliche Verfahren ist von der Prüfung individueller strafrechtlicher Verantwortung zu unterscheiden.

Der Verfahrensverlauf verdeutlicht außerdem die Bedeutung des rechtlichen Gehörs. Im Februar 2026 eröffnete das Gericht die mündliche Verhandlung erneut, nachdem das Ministerium neue Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren im Umfeld des Vereins vorgetragen hatte. Die Beteiligten sollten sich zu den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen äußern können.

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Verbots blieb dennoch die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung. Später bekannt gewordene Erkenntnisse waren daraufhin zu prüfen, ob sie Rückschlüsse auf diesen früheren Zeitpunkt zuließen. Das erwähnte Ermittlungsverfahren betraf einen Verdacht, keine im Quellenmaterial belegte strafrechtliche Verurteilung.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung zeigt zweierlei: Der religiöse oder weltanschauliche Charakter einer Vereinigung schützt nicht grundsätzlich vor einem Vereinsverbot. Umgekehrt ersetzt der Hinweis auf nationalsozialistische Bezüge keine konkrete rechtliche Prüfung. Ausschlaggebend waren hier die gerichtlich festgestellte Missachtung gleicher Menschenwürde und die aggressiv-kämpferische Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Die Darstellung beruht vor allem auf den vorliegenden Pressemitteilungen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind im Quellenmaterial nur angeschnitten. Einzelheiten etwa zur Verhältnismäßigkeitsprüfung oder zum Gewicht einzelner Beweismittel lassen sich deshalb nicht abschließend erläutern.

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