Aktuelles Urteil

Übertragung des BEA-Freibetrags bei Betreuung durch Großeltern

Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Originalquelle.

Rechtsprechung
Steuerrecht
17. September 2026

Worum geht es?

Kann ein Elternteil die Übertragung seines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf verhindern, wenn hauptsächlich die Großeltern die Kinder betreuen? Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2026, Aktenzeichen III R 2/24. Im Mittelpunkt steht der sogenannte BEA-Freibetrag für das Steuerjahr 2019.

Die geschiedenen Eltern hatten zwei Töchter, die ausschließlich bei ihrer Mutter gemeldet waren. Der Vater zahlte Kindesunterhalt; beide Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt. Persönliche Kontakte des Vaters zu den Kindern fanden nach den geschilderten Feststellungen jedoch nur sehr eingeschränkt statt.

Dagegen betreuten die väterlichen Großeltern die Töchter regelmäßig: an zwei Nachmittagen pro Woche sowie teilweise während der Schulferien, insgesamt an 159 Tagen im Streitjahr. Sie übernahmen die Betreuung auf eigene Kosten und ohne Absprachen mit dem Vater. Dieser wohnte zwar im selben Zweifamilienhaus, allerdings in einer eigenen Wohnung, zu der die Kinder keinen Zugang hatten.

Die Mutter beantragte, auch die BEA-Freibeträge des Vaters auf sie zu übertragen. Der Vater widersprach. Nachdem Finanzamt und Finanzgericht der Mutter nicht gefolgt waren, hatte ihre Revision beim BFH Erfolg.

Die rechtliche Einordnung

Maßgeblich ist § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz in der für 2019 geltenden Fassung. Danach kann der BEA-Freibetrag für ein minderjähriges Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Die Regelung betrifft Elternpaare, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht vorliegen.

Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang selbst betreut. Ein bloß erklärter Widerspruch genügt daher nicht: Entscheidend ist, ob die dafür vorgesehenen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinter dieser Regelung steht die steuerliche Leistungsfähigkeit. Wer für Betreuung Geld aufwendet oder durch eigene Betreuung zeitlich gebunden ist, soll seinen Freibetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen behalten können. Wer dagegen weder entsprechende Kosten übernimmt noch selbst Betreuungspflichten wahrnimmt, kann die Übertragung nicht allein aufgrund seiner Elternstellung verhindern.

Betreuungsleistungen der Großeltern werden dem Vater nicht schon deshalb zugerechnet, weil es seine Eltern sind. Nach den Leitsätzen scheidet eine Zurechnung jedenfalls dann aus, wenn die Betreuung ohne sein Zutun erfolgt. Auch die räumliche Nähe im selben Haus ändert daran nichts.

Bei Unterhaltszahlungen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Der vorliegende Auszug erläutert, dass tatsächlich gezahlter Unterhalt ein Widerspruchsrecht begründen kann, soweit Betreuungskosten bei dessen Bemessung berücksichtigt wurden. Daraus folgt aber nicht, dass jede Zahlung von Kindesunterhalt automatisch ausreicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für getrennte Eltern kommt es auf die tatsächliche Verteilung von Betreuung und Kosten an. Gemeinsames Sorgerecht, familiäre Verbindungen oder eine nahe gelegene Wohnung ersetzen nicht den Nachweis einer entsprechenden Beteiligung.

Zur Klärung können insbesondere Angaben darüber hilfreich sein, wer die Betreuung übernimmt, wer sie organisiert und wer dafür bezahlt. Bei regelmäßigen Aufenthalten bei Großeltern ist zwischen deren eigenständiger Unterstützung und einer dem Elternteil zurechenbaren Betreuungsleistung zu unterscheiden.

Im entschiedenen Fall durfte die Mutter zusätzlich ihre beanspruchten BEA-Freibeträge des Vaters für beide Kinder berücksichtigen lassen. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil und die Einspruchsentscheidung auf. Die konkrete Steuerberechnung überließ er dem Finanzamt. Eine bestimmte Steuerersparnis lässt sich deshalb aus dem mitgeteilten Ergebnis nicht beziffern.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen familiärer Hilfe und der eigenen steuerlich relevanten Betreuungsbelastung eines Elternteils. Die erhebliche Unterstützung durch Großeltern führt nicht automatisch dazu, dass deren Sohn oder Tochter einer Freibetragsübertragung erfolgreich widersprechen kann.

Die Reichweite der Aussage bleibt jedoch begrenzt: Der übermittelte Entscheidungstext bricht innerhalb der Begründung ab. Insbesondere lässt sich daraus keine vollständige Regel dafür ableiten, wann organisierte Betreuung durch Dritte einem Elternteil zugerechnet werden kann. Sicher erkennbar ist die Grenze bei Betreuung ohne dessen Zutun. Außerdem betrifft das Urteil das Steuerjahr 2019; die damaligen Freibetragsbeträge dürfen nicht ungeprüft auf andere Jahre übertragen werden.

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