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Orange als Farbmarke: BGH bestätigt laut Bericht Löschung der Obi-Marke (17.09.2026)

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20. September 2026

Worum geht es?

Kann eine Baumarktkette einen bestimmten Orangeton als Marke für ihre Einzelhandelsdienstleistungen schützen lassen? Nach einem Bericht von urteile.news hat der Bundesgerichtshof die Löschung einer entsprechenden Farbmarke von Obi bestätigt. Die Quelle nennt eine Entscheidung vom 17. September 2026 mit dem Aktenzeichen I ZB 58/25. Der vollständige gerichtliche Entscheidungstext liegt den bereitgestellten Informationen nicht bei; die folgende Darstellung stützt sich auf die berichtete Zusammenfassung.

Gegenstand war dem Bericht zufolge eine abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen rund um Bau- und Heimwerkerartikel. „Abstrakt“ bedeutet dabei, dass die Farbe selbst geschützt werden soll, nicht lediglich ihre Verwendung in einem bestimmten Logo oder einer festgelegten Gestaltung.

Einzelheiten zur Anmeldung, zur Grundlage der Eintragung und zum Verfahrensgang vor der berichteten Entscheidung sind durch den bereitgestellten Quellauszug nicht belegt. Sie werden deshalb hier nicht als Tatsachen dargestellt. Die Zusammenfassung beschränkt sich auf das berichtete Ergebnis und die daraus ersichtliche rechtliche Einordnung.

Die rechtliche Einordnung

Eine Marke muss grundsätzlich geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Diese Fähigkeit bezeichnet das Markenrecht als Unterscheidungskraft. Bei einer Farbe allein ist sie nicht selbstverständlich: Menschen können einen Farbton als Dekoration, Blickfang oder Gestaltungselement wahrnehmen, ohne darin einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter zu erkennen.

Nach der berichteten gerichtlichen Bewertung fehlten hier besondere Umstände, die dem Orangeton schon von sich aus eine solche Herkunftsfunktion verliehen hätten. Für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen seien Verbraucher nicht daran gewöhnt, allein anhand einer Farbe auf das dahinterstehende Unternehmen zu schließen.

Allerdings kann ein zunächst nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch seine tatsächliche Benutzung markenrechtlichen Schutz erlangen. § 8 Absatz 3 Markengesetz ermöglicht dies unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung. Entscheidend ist dann, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen infolge seiner Verwendung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Nach der berichteten Zusammenfassung war eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung hier nicht nachgewiesen. Konkrete Befragungsergebnisse, Erhebungszeitpunkte und Angaben zu einzelnen Gutachten sind im bereitgestellten Quellauszug jedoch nicht enthalten. Eine nähere Darstellung ihrer Ergebnisse oder ihres Verhältnisses zueinander lässt sich darauf nicht stützen.

Ebenso wenig lässt sich anhand des Auszugs nachvollziehen, ob und wie methodische Einwände gegen Befragungen gerichtlich bewertet wurden. Eine konkrete Aussage zur Beweislage zu einem bestimmten Verhandlungstermin wird deshalb hier nicht getroffen.

Welchen Personenkreis das Gericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat und mit welcher Begründung, ist im bereitgestellten Auszug ebenfalls nicht belegt. Eine allgemeingültige Prozentgrenze für sämtliche Farbmarken lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht ableiten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen verdeutlicht der Fall den Unterschied zwischen einem bekannten Erscheinungsbild und einer rechtlich geschützten Farbe. Dass ein Unternehmen einen Farbton lange und auffällig verwendet, belegt für sich allein noch nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung. Verbraucherbefragungen müssen insbesondere den maßgeblichen Personenkreis erfassen und eine belastbare Zuordnung zum Unternehmen ermöglichen.

Für Wettbewerber wäre es jedoch zu weitgehend, aus der berichteten Löschung eine uneingeschränkte Freigabe jeder orangefarbenen Gestaltung abzuleiten. Gegenstand war die konkrete abstrakte Farbmarke für bestimmte Dienstleistungen. Über andere Marken oder die rechtliche Zulässigkeit einzelner Werbeauftritte sagt die Meldung nichts aus. Eine Beurteilung kann insoweit vom Einzelfall abhängen.

Ebenso wenig folgt daraus ein Verbot für Obi, Orange weiterhin im eigenen Auftritt einzusetzen. Die Frage, ob eine Farbe benutzt werden darf, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Unternehmen dafür einen ausschließlichen markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

Einordnung der Redaktion

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung belastbarer Nachweise beim Schutz abstrakter Farben. Auffälligkeit und Wiedererkennung sind nicht automatisch mit markenrechtlicher Unterscheidungskraft gleichzusetzen.

Die Aussagekraft der vorliegenden Informationen bleibt zugleich begrenzt: Ohne vollständige Entscheidungsgründe lassen sich die Einzelheiten der gerichtlichen Beweiswürdigung und des Schutzumfangs nicht abschließend nachvollziehen. Die berichtete Entscheidung betrifft eine bestimmte Marke und die Frage ihrer Wahrnehmung im Verkehr – kein generelles Verbot von Farbmarken im Einzelhandel.

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