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Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene

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Verwaltungs- & Umweltrecht
22. April 2026

Worum geht es?

Auch privatrechtlich organisierte Unternehmen können verpflichtet sein, Schriftsätze elektronisch an Verwaltungsgerichte zu übermitteln. Das gilt, wenn sie als sogenannte Beliehene hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden (Az. 2 C 11.25). Im konkreten Fall führte die Einreichung einer Disziplinarklage per Briefpost dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.

Das Verfahren betraf eine Beamtin, die in einer Postbank-Filiale beschäftigt war. Mit der Disziplinarklage sollte ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erreicht werden. Klägerin war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG. Für diesen handelte der Zentrale Beauftragte für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte hielten die postalische Übermittlung der Klageschrift für zulässig: Ihrer Auffassung nach galt die elektronische Übermittlungspflicht nicht für das als Beliehener handelnde Unternehmen. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach und hob beide Urteile auf.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Vorschrift verpflichtet unter anderem Behörden, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie vorbereitende Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen elektronisch zu übermitteln. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist sie über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anwendbar.

Entscheidend war, was unter einer Behörde im Sinne dieser Regelung zu verstehen ist. Die Vorinstanzen hatten den Begriff auf Behörden im organisatorischen Sinn beschränkt. Ein privatrechtliches Unternehmen wäre danach auch dann nicht erfasst, wenn es staatliche Befugnisse wahrnimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht legt den Begriff dagegen funktionell aus: Maßgeblich ist hier die hoheitliche Aufgabe, nicht allein die Organisationsform. Beliehene sind private Rechtsträger, denen hoheitliche Befugnisse übertragen wurden. Die Deutsche Bank AG übt in dieser Eigenschaft Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten aus. Dazu gehört auch die Disziplinarbefugnis.

Für die Anwendung des § 55d VwGO kommt es nach der Entscheidung auf denjenigen an, der für einen Verfahrensbeteiligten handelt. Die Pflicht ergab sich deshalb nicht schon daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin auftrat. Ausschlaggebend war die Funktion der für sie handelnden Deutschen Bank AG.

Das Gericht begründet seine Auslegung insbesondere mit dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Regeln für den elektronischen Austausch mit Verwaltungsgerichten sollten an die elektronische Verwaltung anknüpfen. Wer übertragene Hoheitsbefugnisse ausübt, soll insoweit auch die für Behörden geltenden Übermittlungsregeln beachten. Ein engerer Behördenbegriff aus anderen Vorschriften lässt sich dabei nicht ohne Weiteres übertragen: Die einzelnen Regelungen der VwGO verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beliehene verdeutlicht die Entscheidung, dass ihre privatrechtliche Organisationsform sie bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht von der elektronischen Übermittlungspflicht befreit. Bei gerichtlichen Einreichungen ist daher zu unterscheiden, in welcher Funktion ein Unternehmen handelt. Aus dem Urteil folgt keine pauschale elektronische Nutzungspflicht für sämtliche privaten Unternehmen.

Für Beteiligte eines Disziplinarverfahrens zeigt der Fall die Bedeutung prozessualer Formvorgaben. Die postalisch eingereichte Klage war hier nicht wirksam erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie deshalb durch ein Prozessurteil als unzulässig ab.

Das ist von einer inhaltlichen Entscheidung über die disziplinarischen Vorwürfe zu unterscheiden. Der Erfolg der Revision bedeutet nicht, dass das Gericht die Vorwürfe als unbegründet bewertet hätte. Nach der Pressemitteilung steht das Urteil einer erneuten, den Anforderungen des § 55d VwGO entsprechenden Disziplinarklage nicht entgegen. Ob eine solche Klage tatsächlich erhoben wird, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung stellt klar: Wer als privater Rechtsträger staatliche Befugnisse wahrnimmt, muss beim Verkehr mit Verwaltungsgerichten auch die dafür vorgesehenen Verfahrensanforderungen erfüllen. Die elektronische Übermittlung ist dabei keine bloße organisatorische Frage. Ihre Missachtung kann, wie hier, die wirksame Klageerhebung verhindern.

Zugleich ist die Reichweite des Urteils sorgfältig einzugrenzen. Es betrifft den Behördenbegriff in § 55d VwGO und rechtfertigt keine Gleichsetzung von Beliehenen mit Behörden in jeder rechtlichen Hinsicht. Die übermittelten Entscheidungsgründe sind zudem unvollständig. Weitergehende Aussagen etwa zu einzelnen Übermittlungswegen oder möglichen Ausnahmesituationen lassen sich auf dieser Grundlage nicht zuverlässig treffen.

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