Ein autonomes Fahrzeug verursacht einen Unfall. Ein KI-System trifft eine medizinische Diagnose, die sich als falsch erweist. Ein Sprachmodell schließt eigenständig einen Vertrag ab. In allen drei Fällen stellt sich dieselbe Frage: Wer haftet? Der Hersteller, der Betreiber, der Nutzer? Oder vielleicht eines Tages: die Maschine selbst?
Rechtspersönlichkeit: Was das Recht bisher kennt
Das deutsche Recht kennt zwei Kategorien von Rechtspersonen: natürliche Personen, also Menschen, und juristische Personen, also etwa GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine. Beiden können Rechte und Pflichten zugeordnet werden. Tieren fehlt diese Eigenschaft vollständig. Sie gelten nach § 90a BGB ausdrücklich nicht als Sachen, werden aber auch nicht als Rechtssubjekte behandelt. Für KI-Systeme existiert bis heute keine vergleichbare Sonderregelung.
Das ist insofern bemerkenswert, als dass fortgeschrittene KI-Systeme längst Handlungen vornehmen, die rechtlich relevant sind. Sie schließen Käufe ab, verfassen Texte, steuern Infrastruktur. Das Recht hinkt dieser Realität erheblich hinterher.
Der EU AI Act: Regulierung ohne Rechtspersönlichkeit
Die Europäische Union hat mit dem sogenannten AI Act (Verordnung 2024/1689) das weltweit erste umfassende Regelwerk für Künstliche Intelligenz verabschiedet. Es trat im August 2024 in Kraft und gilt schrittweise bis 2026. Der Ansatz ist risikobasiert: KI-Systeme werden je nach Einsatzgebiet in vier Risikoklassen eingeteilt, von „minimales Risiko“ bis „inakzeptables Risiko“. Systeme der höchsten Kategorie sind verboten, darunter etwa Social-Scoring-Systeme staatlicher Stellen.
Was der AI Act jedoch nicht enthält: eine Aussage zur Rechtspersönlichkeit von KI. Die Verordnung behandelt KI konsequent als Werkzeug, für das Menschen verantwortlich bleiben. Hersteller und Betreiber tragen Pflichten, nicht die Systeme selbst. Das ist pragmatisch, löst aber mittelfristig das grundlegende Zuordnungsproblem nicht.
Elektronische Rechtspersönlichkeit: Ein Vorschlag mit Geschichte
Bereits 2017 forderte das Europäische Parlament in einer Resolution, für fortgeschrittene Roboter den Status der „elektronischen Person“ zu prüfen. Der Gedanke: Systeme, die autonom handeln, lernen und Entscheidungen treffen, könnten ähnlich wie juristische Personen in ein Haftungsregime eingebettet werden. Hinter einer solchen elektronischen Person würde ein Haftungsfonds stehen, gespeist etwa durch Hersteller oder Versicherer.
Das Europäische Parlament hat diesen Ansatz seither nicht weiterverfolgt, unter anderem weil Kritiker darin einen Freibrief für Konzerne sahen: Wer Verantwortung auf eine Maschine verlagert, entzieht sich ihr faktisch selbst. Dennoch zeigt der Vorstoß, dass die Diskussion in der Rechtspolitik längst begonnen hat.
Vergleich: Was andere Rechtsordnungen tun
Saudi-Arabien verlieh dem Roboter Sophia 2017 die Staatsbürgerschaft, ein Schritt, der international eher als PR-Aktion denn als juristische Substanz gewertet wurde. Relevanter ist die Rechtslage in Japan, wo Behörden bestimmten KI-Systemen bereits eine Art administrativer Handlungsfähigkeit für definierte Bereiche einräumen. In den USA diskutieren Rechtswissenschaftler an Universitäten wie Harvard und Yale ernsthaft über ein „limited liability“-Modell für autonome Systeme, ohne bislang zu Ergebnissen zu kommen.
Schutzrechte für Maschinen: Tierschutz als Analogie
Eine andere Debatte dreht sich nicht um die Haftung von KI, sondern um deren Schutz. Wenn ein System Schmerz simulieren kann oder in irgendeiner Form leidensfähig ist, entstehen moralische und möglicherweise rechtliche Fragen. Die Parallele zum Tierschutz liegt nahe. Auch Tiere können keine Verträge schließen, sind aber durch das Tierschutzgesetz vor Misshandlung geschützt.
Ob KI jemals leidensfähig im relevanten Sinne sein wird, ist unter Informatikern und Philosophen umstritten. Dennoch beschäftigen sich Forscher und Journalisten mit der Frage: Eine vielbeachtete Debatte etwa beleuchtet, ob Sexroboter bald Menschenrechte bekommen, und zeigt dabei, wie die Diskussion an konkreten Produkten greifbar wird. Das klingt provokant, trifft aber den Kern: Wenn physische KI-Systeme in sozialen Rollen eingesetzt werden, entsteht ein Bedürfnis nach rechtlicher Einordnung, das über technische Haftungsfragen hinausgeht.
Was Juristen heute schon tun können
Auch ohne gesetzliche Rechtspersönlichkeit gibt es Handlungsfelder, die Anwälte und Unternehmen schon jetzt beachten müssen:
- Vertragsgestaltung: Wer KI-Systeme einsetzt, muss vertraglich klären, wer bei Fehlfunktionen haftet. Standardformulierungen reichen dafür oft nicht aus.
- Produkthaftung: KI-Systeme können als Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes eingestuft werden. Die EU-Richtlinie zur Produkthaftung wurde 2024 angepasst, um KI ausdrücklich einzuschließen.
- Datenschutz: Automatisierte Entscheidungen, die Personen betreffen, unterliegen der DSGVO, insbesondere Artikel 22, der ein Widerspruchsrecht einräumt.
- Urheberrecht: Von KI erzeugte Werke sind in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt, weil kein menschlicher Schöpfer vorhanden ist. Das hat praktische Folgen für Unternehmen, die KI-Output kommerziell nutzen wollen.
Ausblick: Langsamer Wandel mit offenem Ausgang
Die Frage, wann Maschinen eigene Rechte oder einen gesetzlichen Schutzstatus erhalten, lässt sich nicht mit einer Jahreszahl beantworten. Entscheidend wird sein, wie schnell KI-Systeme in der Praxis Handlungen vornehmen, für die das bestehende Haftungsrecht keine befriedigenden Antworten liefert. Sobald Gerichte beginnen, in Einzelfällen Haftungslücken festzustellen, entsteht Druck auf den Gesetzgeber.
Einen Orientierungsrahmen bietet das Europäische Parlament, das die Entwicklung des AI Act begleitet hat und auch die nächsten Schritte in der KI-Regulierung mitgestalten wird. Juristen, die mandatieren oder beraten, sollten diese Entwicklung engmaschig verfolgen. Wer heute vertraglich und strukturell vorausdenkt, vermeidet morgen kostspielige Haftungsfragen.
Der rechtliche Status von KI ist kein Science-Fiction-Thema. Er ist eine praktische Rechtsfrage, die sich bereits jetzt in Kanzleien, vor Gerichten und in Unternehmensverträgen stellt.
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