Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für viele Website-Betreiber ist es damit nicht mehr freiwillig, ihren Online-Auftritt barrierefrei zu gestalten, sondern eine gesetzliche Pflicht. 2026 hat sich die Lage verschärft: Die Schonfrist ist vorbei, die Marktüberwachung arbeitet, und erste Bußgeldverfahren laufen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, worauf es bei der Umsetzung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in nationales Recht um.
- Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden, etwa Online-Shops, Buchungstools oder Online-Banking.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
- 2026 haben Kontrollen und Abmahnungen deutlich zugenommen.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites?
Das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Der Kern für die meisten Unternehmen liegt im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer über eine Website Verträge mit Verbrauchern anbahnt oder abschließt, muss dieses Angebot so gestalten, dass Menschen mit Behinderung es ohne fremde Hilfe auffinden, aufrufen und nutzen können.
Das Gesetz nennt keine einzelne Prüfliste, sondern verweist auf den Stand der Technik. In der Praxis orientiert sich dieser an der europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA). Damit wird aus einer abstrakten Rechtspflicht eine konkrete technische Aufgabe für jeden, der eine Website betreibt oder betreut.
Wer ist betroffen, und wer ist ausgenommen?
Grundsätzlich gilt das BFSG für Hersteller, Händler und Importeure der im Gesetz gelisteten Produkte sowie für die Anbieter der genannten Dienstleistungen. Für Website-Betreiber ist der Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr entscheidend. Dazu zählen unter anderem Online-Shops, Online-Terminbuchungen, überregionale Ticketbuchungen und Online-Banking.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Wer Dienstleistungen erbringt, weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist von der Pflicht befreit. Diese Ausnahme greift jedoch nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die im Gesetz gelistete Produkte in Verkehr bringen, bleiben in der Pflicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, weshalb eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein kann.
Welche Anforderungen müssen Websites konkret erfüllen?
Die häufigsten Beanstandungen betreffen keine exotischen Sonderfälle, sondern Grundlagen der barrierefreien Gestaltung. Die folgende Übersicht zeigt typische Anforderungen und die dahinterstehende Idee.
| Anforderung | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Textalternativen | Jedes informative Bild braucht einen aussagekräftigen Alt-Text für Screenreader. |
| Farbkontraste | Text und Hintergrund benötigen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. |
| Tastaturbedienbarkeit | Alle Funktionen, auch Formulare, müssen ohne Maus nutzbar sein. |
| Verständliche Fehlermeldungen | Formulare müssen klar anzeigen, was fehlt oder falsch ist. |
| Barrierefreiheitserklärung | Eine eigene Pflichtinformation, die häufig vergessen wird. |
Die rechtliche Verantwortung liegt beim Betreiber der Website. Die technische Umsetzung dieser Punkte, also saubere Alt-Texte, ausreichende Kontraste und tastaturbedienbare Formulare, fällt dagegen in den Bereich von Webmastern, Entwicklern und Agenturen. Fachmagazine wie WebmasterPro greifen genau diese Umsetzungsfragen rund um Coding, Design und digitale Infrastruktur regelmäßig auf und helfen dabei, rechtliche Vorgaben in konkrete technische Maßnahmen zu übersetzen. Für Betreiber ist es sinnvoll, die juristische und die technische Seite früh zusammenzubringen, statt beide getrennt zu behandeln.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Das BFSG kennt zwei Durchsetzungswege. Zum einen überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder die Einhaltung. Sie kann Maßnahmen anordnen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Der Rahmen reicht bis zu 100.000 Euro. Zum anderen eröffnet das Gesetz den Weg für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen.
Wichtiger Hinweis
Gerade die fehlende Barrierefreiheitserklärung ist ein häufiger Abmahngrund, obwohl sie technisch einfach umzusetzen ist. Eine formal korrekte Erklärung gehört deshalb zu den ersten Schritten, nicht zu den letzten.
Wie ist die Lage 2026?
2026 zeigt sich, was das Gesetz in der Praxis bedeutet. Die Marktüberwachung hat ihre Arbeit im Oktober 2025 aufgenommen, erste Bußgeldverfahren laufen. Parallel ist ein deutlicher Anstieg wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu beobachten, der sich seit Ende 2025 verstärkt hat. Spezialisierte Kanzleien und Mitbewerber prüfen Websites gezielt auf Verstöße.
Zusätzlichen Druck erzeugt die europäische Ebene. Am 11. März 2026 hat die EU-Kommission eine ergänzende Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil der European Accessibility Act nach ihrer Bewertung noch nicht vollständig umgesetzt ist. Fachleute halten es für möglich, dass dieser Druck zu einer verschärften BFSG-Novelle führt. Für Website-Betreiber bedeutet das: Die Anforderungen werden eher strenger als lockerer.
Zu beachten ist außerdem die Übergangsfrist. Für bestimmte Dienste, die bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, gilt eine Frist bis zum 28. Juni 2028. Diese Frist ist jedoch eng auszulegen und ersetzt keine sofortige Prüfung der eigenen Betroffenheit.
Was sollten Website-Betreiber jetzt tun?
Eine strukturierte Vorgehensweise senkt das Risiko spürbar. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Betroffenheit klären: Fällt die Website unter das BFSG, oder greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme?
- Ist-Zustand prüfen: technischer Barriere-Check nach WCAG 2.1 AA, idealerweise mit Tool und manueller Kontrolle.
- Barrierefreiheitserklärung erstellen und veröffentlichen.
- Mängel technisch beheben lassen und den Stand dokumentieren.
- Prozesse etablieren, damit neue Inhalte barrierefrei bleiben.
Der wirtschaftliche Nutzen geht dabei über die reine Rechtssicherheit hinaus. Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe und schneiden häufig auch in der Suchmaschinen-Sichtbarkeit besser ab.
Häufige Fragen zum BFSG für Websites
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
Das BFSG zielt auf den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ab. Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Sobald jedoch auch Verbraucher angesprochen werden, sollte die Betroffenheit sorgfältig geprüft werden.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay als Lösung?
Automatische Overlays gelten unter Fachleuten als umstritten und ersetzen keine saubere technische Umsetzung. Sie können einzelne Probleme kaschieren, beheben die zugrunde liegenden Barrieren aber oft nicht.
Wer haftet, der Betreiber oder die Agentur?
Nach außen haftet der Website-Betreiber als Anbieter der Dienstleistung. Vertragliche Regelungen mit einer Agentur können die interne Verantwortung verschieben, ändern aber nichts an der Pflicht gegenüber Nutzern und Behörden.
Ist WCAG 2.2 bereits verpflichtend?
Maßgeblich ist derzeit der Stand der Technik, der sich an WCAG 2.1 AA und der Norm EN 301 549 orientiert. WCAG 2.2 gilt als empfehlenswert, ist aber Stand Juli 2026 noch nicht zwingend vorgeschrieben.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist von der Ankündigung in die Durchsetzung übergegangen. Website-Betreiber, die noch nicht gehandelt haben, sollten ihre Betroffenheit jetzt prüfen und die Umsetzung strukturiert angehen. Die Kombination aus juristischer Einordnung und sauberer technischer Umsetzung ist der wirksamste Schutz vor Bußgeldern und Abmahnungen. Wer früh handelt, verwandelt eine Pflicht in einen Vorteil.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen und weiterführende Literatur
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Überblick zum BFSG: BMAS
- Fachbeiträge zur technischen Umsetzung digitaler Barrierefreiheit im Magazin WebmasterPro




