Sexting bezeichnet den Austausch von intimen Bildern, Videos oder Nachrichten, die sexuelle Inhalte aufweisen. Dieser digitale Austausch erfolgt in der Regel über Smartphones und soziale Netzwerke, oft zwischen zwei einvernehmlich agierenden Personen. Typische Plattformen, die für Sexting verwendet werden, sind unter anderem Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Apps wie Snapchat, die eine kurzlebige Darstellung der Inhalte ermöglichen.
Das Phänomen hat sich in den letzten Jahren sowohl unter Jugendlichen als auch Erwachsenen etabliert. Sexting wird häufig als Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung verstanden und dient der Selbstdarstellung oder dem Aufbau und der Aufrechterhaltung romantischer Beziehungen. Für viele stellt es eine Form des Flirtens oder der Vertrauensbekundung dar. Besonders unter jungen Menschen wird Sexting als Mittel genutzt, um die eigene Identität und Sexualität zu erkunden. Studien zeigen, dass Jugendliche durch Sexting soziale Bindungen stärken oder sich in romantischen Beziehungen mehr Nähe erhoffen.
Rechtliche Grundlagen: Ab wann ist Sexting strafbar?
Wie Christian Bonorden, LL.M., Anwalt für Sexualstrafrecht, erklärt, wird Sexting rechtlich dann problematisch, wenn es ohne Einwilligung des Empfängers erfolgt oder Minderjährige involviert sind. Gemäß § 184 StGB stellt das unaufgeforderte Versenden von pornografischen Inhalten eine strafbare Handlung dar. Das gilt unabhängig vom Geschlecht des Versenders und des Empfängers. Entscheidend ist, dass der Empfänger dem Erhalt dieser Inhalte nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung nur vermutet wurde. Sobald die Zustimmung fehlt oder nachträglich widerrufen wird, ist der Tatbestand der Verbreitung pornografischer Schriften erfüllt.
Besondere Vorsicht gilt beim Versenden solcher Inhalte an oder von Minderjährigen. Hier greifen strenge Altersgrenzen. Für Kinder unter 14 Jahren sind sämtliche pornografischen Darstellungen strikt verboten. Schon der Besitz oder die Weiterleitung von Bildern mit sexualisierten Inhalten, die Kinder unter 14 Jahren zeigen, wird als Kinderpornografie eingestuft. Sexting mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren fällt unter den Bereich der Jugendpornografie, wenn die Inhalte explizit sexuelle Handlungen darstellen. Entscheidend ist dabei, ob die Bilder zum persönlichen Gebrauch bestimmt und mit Einwilligung aller Beteiligten entstanden sind. Auch bei einvernehmlichem Sexting zwischen Minderjährigen bleibt die Weitergabe solcher Inhalte jedoch strafbar.
Sexting unter Erwachsenen: Wann wird es problematisch?
Sexting unter Erwachsenen kann strafrechtlich relevant werden, wenn pornografische Inhalte unaufgefordert verschickt werden. Dies gilt als Form der sexuellen Belästigung und erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB. Die unerwünschte Zusendung solcher Bilder oder Videos stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar und kann zu empfindlichen Strafen führen, insbesondere wenn die Inhalte in einer Weise verbreitet werden, die sexuelle Handlungen deutlich in den Vordergrund rückt. Besonders häufig kommt es zu Anzeigen, wenn diese Praxis als aufdringlich oder beleidigend empfunden wird.
Ein weiteres Problemfeld ist das sogenannte Revenge Porn. Dabei handelt es sich um die Verbreitung intimer Aufnahmen, die ursprünglich im Rahmen einer Beziehung einvernehmlich erstellt wurden. Nach dem Ende der Beziehung werden diese jedoch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht, oft mit dem Ziel, diese zu demütigen. Zwar gibt es in Deutschland noch keine spezielle Strafnorm für Revenge Porn, jedoch greift hier das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG. Die unbefugte Verbreitung solcher Aufnahmen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen. Bei besonders schweren Fällen kann zudem eine Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Inhalte drohen.
Sexting unter Jugendlichen: Risiken und rechtliche Konsequenzen
Sexting unter Jugendlichen bringt besondere rechtliche Risiken mit sich, vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen des § 184c StGB zur Jugendpornografie. Dieser Paragraf regelt die Herstellung, Verbreitung und den Besitz jugendpornografischer Inhalte, die Personen zwischen 14 und 18 Jahren betreffen. Versenden Jugendliche Nacktbilder oder explizit sexualisierte Aufnahmen von sich selbst, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen als Jugendpornografie eingestuft werden. Entscheidend ist dabei, ob die Inhalte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und mit Einwilligung der dargestellten Personen erstellt wurden. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Herstellung solcher Inhalte in der Regel straflos.
Die Verbreitung der Inhalte, etwa durch Weiterleitung an Dritte, ist jedoch strafbar. Auch der Besitz solcher Aufnahmen, selbst wenn sie einvernehmlich erstellt wurden, kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beim Weiterleiten solcher Inhalte ohne Zustimmung der betroffenen Person oder bei Erhalt ohne vorherige Einwilligung drohen strafrechtliche Sanktionen.
Ein wesentlicher Unterschied in der Strafbarkeit zwischen Jugendlichen und Erwachsenen besteht im Jugendstrafrecht. Während Erwachsene bei der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte mit härteren Strafen, wie Geldstrafen oder Freiheitsentzug, rechnen müssen, sieht das Jugendstrafrecht für 14- bis 18-Jährige in erster Linie erzieherische Maßnahmen vor. Diese können Verwarnungen oder die Verpflichtung zu sozialen Maßnahmen beinhalten, wobei schwere Fälle, wie wiederholte Verstöße, zu härteren Strafen führen können.
Mögliche Strafen und rechtliche Folgen
Bei der unaufgeforderten Verbreitung pornografischer Inhalte sieht das Strafgesetzbuch in Deutschland gemäß § 184 StGB empfindliche Strafen vor. Wird jemand wegen der ungewollten Zusendung pornografischen Materials an andere Personen verurteilt, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Besonders relevant ist dies in Fällen, in denen der Empfänger weder zugestimmt noch die Inhalte verlangt hat. Der Tatbestand der Verbreitung gilt dabei sowohl für digitale Inhalte wie Videos und Bilder als auch für schriftliche Darstellungen pornografischer Natur.
Bei minderjährigen Tätern kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, das auf Erziehung und soziale Wiedereingliederung abzielt. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die sich durch Sexting strafbar machen, können mit Erziehungsmaßnahmen wie Verwarnungen, Sozialstunden oder der Teilnahme an Aufklärungsprogrammen belegt werden. Nur in besonders schweren Fällen, etwa bei Wiederholungstätern oder vorsätzlicher Verbreitung jugendpornografischer Inhalte, drohen härtere Sanktionen, wie Freiheitsentzug nach dem Jugendgerichtsgesetz.
In der deutschen Rechtsprechung gibt es mehrere wegweisende Urteile:
- BGH, Urteil vom 02.02.2023 – 4 StR 154/22: In diesem Fall wurde der Angeklagte wegen der Verbreitung von pornografischen Inhalten und jugendpornografischen Schriften in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Fall betraf unter anderem die Weitergabe solcher Inhalte über Online-Plattformen.
- AG Buchen, Urteil vom 01.02.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21: Hier wurde eine Person wegen des Verstoßes gegen § 184b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) verurteilt. Der Fall drehte sich um das Teilen und den Besitz entsprechender Dateien, die über Messenger-Dienste weitergeleitet wurden.
- BGH, Urteil vom 29.11.2023 – 3 StR 301/23: Dieses Urteil beschäftigte sich mit einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Kombination mit der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe und verschärfte die Strafen für wiederholte Vergehen im Zusammenhang mit dem Verbreiten von Kinderpornografie.
Diese Urteile zeigen die Schwere der möglichen Strafen auf, wenn es um die Verbreitung pornografischer Inhalte geht, insbesondere bei Minderjährigen. Im Jugendstrafrecht wird jedoch stärker auf erzieherische Maßnahmen gesetzt, um die Straftäter zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit digitalen Medien zu bewegen.
Schutz vor Sexting-Missbrauch: Wie Risiken minimiert werden können
Der sichere Umgang mit intimen Bildern beginnt bei der Auswahl vertrauenswürdiger Empfänger und der bewussten Gestaltung der Inhalte. Dabei sollten Gesicht und eindeutige Merkmale unkenntlich gemacht werden, um das Risiko einer Identifizierung im Falle einer unerwünschten Verbreitung zu minimieren. Ebenso ist es entscheidend, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und solche Aufnahmen ausschließlich freiwillig zu teilen. Das Männermagazin Gentlemanguide.de empfiehlt es zudem, intime Bilder nicht auf leicht zugänglichen Plattformen zu speichern oder an Orten abzulegen, an denen der Nutzer keine Kontrolle mehr über die Verbreitung hat. Diese Vorsichtsmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko eines Missbrauchs erheblich zu verringern.
Für Betroffene von Sexting gibt es zahlreiche Beratungsmöglichkeiten, die schnelle Unterstützung bieten. Plattformen wie Klicksafe und die Polizei-Beratung bieten nicht nur Informationen über die rechtlichen Schutzmechanismen, sondern auch präventive Maßnahmen, um Missbrauch zu vermeiden. Darüber hinaus stehen anonyme Beratungsstellen zur Verfügung, die in Fällen unerlaubter Bildverbreitung oder emotionaler Belastung Unterstützung bieten. Dabei ist ein offener Dialog über die rechtlichen Risiken und möglichen Folgen von Sexting zentral, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Der Fokus sollte immer darauf liegen, den Betroffenen zu helfen, ohne ihnen die Schuld für die Verbreitung der Inhalte zuzuschieben.