Beim Verkauf von Tiernahrung gibt es rechtliche Vorschriften, die von Händlern und Anbietern unbedingt einzuhalten sind. Zu den Vorschriften zählen eine Reihe von Pflichten, aber auch Verboten, die aus der Verordnung Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hervorgehen.
Zum Verkauf von Tiernahrung gehört das Anbieten von Futtermitteln, die für von Menschen gehaltene Tiere hergestellt werden. Dies gilt für Heim-, Sport-, Zoo- und Nutztiere. Händler von Tiernahrung, zum Beispiel Verkäufer von Barf Futter wie Meisterbarf, sind dabei vielen Vorschriften ausgesetzt, die zu befolgen sind, um die Gesundheit des Tieres zu schützen.
Was ist beim Verkauf von Tiernahrung rechtlich zu beachten?
Beim Verkauf von Tiernahrung ist rechtlich zu beachten, dass sowohl die EG-Verordnung Nr. 767/2009 für die Herstellung und den Verkauf von Tiernahrung als auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) für die Verbote und Ermächtigungen beim Verkauf von Tiernahrung zu berücksichtigen sind.
Die rechtlichen Vorschriften beim Verkauf von Tiernahrung sind zu beachten, um eine hochwertige Qualität der Futtermittel sicherzustellen. Besonders die Verkäufer von Tiernahrung sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen verkaufte Tiernahrung den rechtlichen Vorschriften entspricht und die Sicherheit in allen Prozessen gewährleistet wird.
Beim Verkauf von Tiernahrung ist rechtlich zu beachten, dass die angebotenen Futtermittel nicht die Umwelt belasten, nicht die Gesundheit der Tiere gefährdet, artgerecht hergestellt werden, vorschriftsmäßig gekennzeichnet gemäß der EG-Verordnung 767/2009 und ausreichend verpackt sind. Zusätzlich benötigen Betriebe, die zum Beispiel tierische Rohstoffe an Barf Shops liefern, eine Zulassungspflicht gemäß dem Veterinärrecht.
Was fordert die EG-Verordnung Nr. 767/2009 beim Verkauf von Tiernahrung?
Die folgende Liste zeigt beispielhaft, was die EG-Verordnung Nr. 767/2009 beim Verkauf von Tiernahrung fordert.
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Angabe Gewichtsprozentsatz, Art. 5: Der Artikel 5 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 beschäftigt sich mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Verkäufers von Tiernahrung. Beim Verkauf von Tiernahrung ist es besonders wichtig, dass die Händler sichergehen, dass die Futtermittel ausreichend gekennzeichnet und vor allem der Gewichtsprozentsatz aller Inhaltsstoffe angegeben sind. Die Angaben zur Zusammensetzung und Eigenschaften der Futtermittel dienen der Rückverfolgbarkeit und der Kontrolle der verkauften Tiernahrung. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnungen stimmen.
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Futtermittelzusatzstoffe Art. 8: Gemäß Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das 100-fache des festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln enthalten. Der Verkäufer von Tiernahrung ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die von ihm verkauften Futtermittel diesen Höchstwert nicht überschreiten.
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Besondere Ernährungszwecke, Art. 10: Tiernahrung darf gemäß Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 nur dann für besondere Ernährungszwecke gekennzeichnet sein, wenn es sich um einen Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2020/354 handelt. Zu diesen Verwendungszwecken gehören unter anderem die Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz, die Verringerung der Oxalsteinbildung und die Regulierung der Glucoseversorgung bei Diabetes. Verkäufer von Tiernahrung haben sich an die rechtlichen Vorschriften für die Kennzeichnung besonderer Ernährungszwecke der Verordnung (EU) 2020/354 zu halten.
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Kennzeichnungen, Art. 11: Tiernahrung ist gemäß Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 stets mit Einzel-, Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zu kennzeichnen. Jegliche Kennzeichnungen zu Inhaltsstoffen, Zusammensetzungen, Verwendungszwecken, Merkmalen des Futtermittels und Haltbarkeit sind klar und transparent zu beschreiben. Irreführende, falsche und vage Angaben sind verboten. Im Anhang IV der EG-Verordnung sind zugelassene Abweichungen bei der Kennzeichnung der Tiernahrung beschrieben. Verkäufer der Tiernahrung stehen in der Verantwortung, dass ausreichende Kennzeichnungen vorgenommen werden. Weiterführende Kennzeichnungen sind den Artikel 15 bis 20 zu entnehmen.
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Kontrolle des Herstellers, Art. 12: Der Verkäufer von Tiernahrung ist laut Artikel 12 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 dafür zuständig, dass beim Hersteller regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden. Die Kennzeichnungen auf den Futtermitteln müssen vorhanden und richtig sein, die Betriebe entlang der gesamten Herstellungskette sind von den Vorschriften der EG-Verordnung zu informieren und die Zusammenarbeit mit Futtermittellieferanten ist einzustellen, sollten sie sich nicht an die Vorgaben der Verordnung halten.
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Angaben auf Futtermitteln, Art. 13: Bestimmte Angaben zu besonderen Inhaltsstoffen oder Merkmalen auf den Futtermitteln sind gemäß Artikel 13 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 nur dann erlaubt, wenn sie nicht irreführend, objektiv beschrieben und keine Verhinderung oder Besserung einer Krankheit versprechen. Verkäufer von Tiernahrung haben diese Angaben auf den Futtermitteln zu überprüfen und für die Einhaltung der Verordnungsanforderungen zu sorgen.
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Kennzeichnungsangaben, Art. 14: Die Kennzeichnungsangaben der Futtermittel sind laut Artikel 14 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 stets auf einem angebrachten Verpackungsetikett oder einem beigelegten Papier festzuhalten. Die Angaben sind klar sichtbar und gut lesbar aufzuführen. Die Kennzeichnungen werden in der Sprache angegeben, in der die Tiernahrung verkauft wird. Der Verkäufer steht in der Verantwortung, dass die Vorschriften des Artikels 14 eingehalten werden.
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Vorschriftsmäßige Verpackungen, Art. 23: Laut dem Artikel 23 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 haben sich Verkäufer von Tiernahrung an vorschriftsmäßige Verpackungen zu halten. Einzel- und Mischfuttermittel sind ausschließlich in verschlossenen Verpackungen zu verkaufen. Bestimmte Mischfuttermittel, zum Beispiel aus Körnern oder ganzen Früchten, Futterblöcke und Lecksteine dürfen in lose oder nicht verschlossenen Verpackungen verkauft werden.
Was fordert das LFBG beim Verkauf von Tiernahrung?
Die folgende Liste zeigt beispielhaft, was LFBG beim Verkauf von Tiernahrung (Abschnitt 3) fordert.
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Einhaltung der EG-Verordnung Nr. 767/2009: Gemäß § 19 Abs. 1 LFGB wird von Verkäufern von Tiernahrung die Einhaltung aller Forderungen der EG-Verordnung Nr. 767/2009 und andere genannte Richtlinien gefordert. Im § 19 LFGB wird besonders Wert auf den Artikel 11, Absatz 1 a bis c gelegt.
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Keine Werbung für Linderung von Krankheiten: Gemäß § 20 Abs. 1 LFGB dürfen Verkäufer von Tiernahrung keine Werbung für die Beseitigung, Linderung oder Vorbeugung spezifischer Krankheiten machen, wenn es sich um Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen handelt.
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Rechtswidrige Tiernahrung ist nicht zu verfüttern: Laut § 21 Abs. 13 Nr. 3 LFGB dürfen keine rechtswidrigen Tiernahrungen verkauft oder verfüttert werden. Rechtswidrig sind die Tiernahrungen, wenn sie einer Rechtsverordnung nach § 23, Nr. 1, § 23a, Nr. 1, 3 und 11 LFGB oder den Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 widersprechen.
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Übernahme der Gewähr durch den Verkäufer: Gemäß § 24 LFGB übernimmt der Verkäufer der Tiernahrung die Gewähr dafür, dass alle im Artikel 4 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 angegebenen Vorschriften eingehalten werden. In Artikel 4 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 geht es um die Sicherheit beim Vertrieb der Tiernahrung.
Was ist beim Verkauf von Tiernahrung verboten?
Die nachfolgende Auflistung erklärt, was beim Verkauf von Tiernahrung verboten ist.
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Tiernahrung mit verbotenen Materialien: Tiernahrung darf laut keine verbotenen Materialien und Inhaltsstoffe aufweisen. Enthalten die Futtermittel im Anhang III der EG-Verordnung Nr. 767/2009 aufgelisteten Materialien, ist das Inverkehrbringen und die Anwendung der Tiernahrung verboten.
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Schädliche Futtermittel verkaufen: Schädliche Futtermittel, die negative Auswirkungen auf die Umwelt, den Tierschutz, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Tieres hat, dürfen gemäß Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 nicht verkauft werden. Auch verdorbene, verfälschte und nicht-zweckgeeignete Tiernahrung sind vom Verkauf ausgeschlossen.
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Einzelfuttermittel als Arzneimittel verkaufen: Es ist laut § 20 Abs. 1 LFGB verboten, herkömmliche Einzelfuttermittel als Arzneimittel zu verkaufen oder zu bewerben. Für die Herstellung, die Verwendung, den Verkauf, die Verabreichung und die Zulassung von Fütterungsarzneimitteln gibt es strenge Vorschriften. Ohne die Einhaltung dieser Vorschriften ist die Deklaration der Linderung oder Vermeidung von Krankheiten auf Tiernahrung verboten.
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Tiernahrung mit irreführender Kennzeichnung verkaufen: Es ist gemäß Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 verboten, Tiernahrung mit irreführender Kennzeichnungen und Angaben auf dem Etikett zu verkaufen. Bei den Kennzeichnungen auf der Tiernahrung sind besonders der Verwendungszweck, die Art des Futtermittels, das Herstellungsverfahren, die Zusammensetzung, das Gewicht, die Haltbarkeit und die vorgesehene Tierart klar zu beschreiben.
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Tiernahrung mit verbotenem Ernährungszweck verkaufen: Tiernahrung mit verbotenem Ernährungszweck, die demnach nicht in der EU-Verordnung 2020/354 angegeben sind, dürfen nicht verkauft werden. Wird der vorgesehene Ernährungszweck nicht sichtbar und die damit verbundenen Vorschriften nicht eingehalten, darf die Tiernahrung nicht als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke verkauft werden.
Welche Vorschriften gibt es beim Handel mit Bio-Tiernahrung?
Beim Handel mit Bio-Tiernahrung gibt es Vorschriften, dass keine künstlichen Zusatzstoffe wie Geschmacksverstärker, Farb- oder Konservierungsstoffe im Futter verarbeitet werden darf. “Bio” oder “Öko” dürfen nur Verkäufer auf ihre Nahrung schreiben, die sich an die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung Nr. 2018/848 halten.
Bei der Herstellung und dem Verkauf von Bio-Tiernahrung sind strenge Maßnahmen bezüglich der Umwelt, des Tierschutzes und der Gesundheit einzuhalten, um qualitativ hochwertige Futtermittel zu schaffen. Alle für die Verwendung der Bio-Tiernahrung verwendeten Rohstoffe müssen aus kontrollierter, ökologischer Produktion. Der Händler der Bio-Tiernahrung muss gemäß der EG-Verordnung Nr. 834/2007 durch eine Öko-Kontrollstelle zertifiziert sein, um Bio-Produkte anbieten zu dürfen.
Was ist beim Online-Verkauf von Tiernahrung rechtlich zu beachten?
Beim Online-Verkauf von Tiernahrung ist rechtlich zu beachten, dass Händler online die Ware und die Verpackungen prüfen, bevor sie diese in ihrem Onlineshop anbieten. Sobald Tiernahrung in Verkehr gebracht wird, werden Verkäufer dafür verantwortlich gemacht, wenn Vorschriften der Verordnungen nicht eingehalten werden.
Ein Online-Verkäufer ist dafür zuständig, sicherzustellen, dass die bestellte Tiernahrung beim Kunden unversehrt, unverdorben sowie vorschriftsgemäß verpackt und gekennzeichnet ankommt. Händler von Tiernahrung online stehen in der Pflicht, ihren Kunden bei jeglichen Nachfragen zum Futtermittel zur Verfügung zu stehen.
Im Allgemeinen gelten für Online-Händler die gleichen Vorschriften wie für Verkäufer in Läden. Der Unterschied liegt darin, dass Online-Verkäufer bereits auf ihrer Website eine tiefgreifende Beschreibung der Futtermittel bereitstellen müssen, damit Kunden beim Kauf der Tiernahrung darüber informiert werden, welche Zusammensetzung zu erwarten ist.
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