Rechtswissen

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank: Wer zahlt jetzt?

Wer sechs Wochen krank war, einen Tag arbeitet und danach erneut arbeitsunfähig ist, hat nicht automatisch wieder Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit, kommt bei gesetzlich Versicherten mit entsprechendem Anspruch regelmäßig Krankengeld in Betracht.

3.451 WörterStand: 5. Oktober 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Wer sechs Wochen krank war, einen Tag arbeitet und danach erneut arbeitsunfähig ist, hat nicht automatisch wieder Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit, kommt bei gesetzlich Versicherten mit entsprechendem Anspruch regelmäßig Krankengeld in Betracht.

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Veröffentlicht: 5.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 5.10.2026

Wer sechs Wochen krank war, einen Tag arbeitet und danach erneut arbeitsunfähig ist, hat nicht automatisch wieder Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit, kommt bei gesetzlich Versicherten mit entsprechendem Anspruch regelmäßig Krankengeld in Betracht. Bei einer anderen Krankheit kann dagegen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen. Entscheidend sind die Krankheitsursache, das tatsächliche Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit und mögliche anrechenbare Vorerkrankungszeiten – nicht allein der Arbeitstag dazwischen.

Der Beitrag erläutert die Rechtslage für Arbeitnehmer in Deutschland. Die gesetzlichen Regeln zur Entgeltfortzahlung gelten grundsätzlich auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Ihre Absicherung nach dem Ende der Entgeltfortzahlung richtet sich jedoch nicht nach den gesetzlichen Krankengeldvorschriften. Für Beamte und Selbstständige gelten andere Regelungen.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.
  • Ein oder zwei Arbeitstage zwischen Krankheitsphasen setzen diese Frist nicht automatisch zurück.
  • Bei derselben Krankheit werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten grundsätzlich zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch kann nach den gesetzlichen Sechs- beziehungsweise Zwölfmonatsregeln entstehen.
  • Eine andere Krankheit begründet grundsätzlich nur dann einen eigenständigen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die weitere Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursachte. Anrechenbare frühere Ausfälle wegen dieser weiteren Krankheit sind ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Nach ausgeschöpfter Entgeltfortzahlung kommt regelmäßig Krankengeld in Betracht. Dafür sind insbesondere die Versicherungsvoraussetzungen, die verbleibende Anspruchsdauer und rechtzeitige ärztliche Feststellungen wichtig.
  • Wer einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch verlangt, muss im Streitfall gegebenenfalls das Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit medizinisch belegen.

Die häufigsten Konstellationen auf einen Blick

Sechs Wochen krank, kurz arbeiten und erneut ausfallen

Für die folgenden Beispiele wird vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht, die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und keine günstigeren vertraglichen Regelungen gelten. „Sechs Wochen“ bezeichnet die gesetzliche Anspruchsdauer, nicht die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen. [1]

| Ausgangslage | Wer zahlt grundsätzlich? |

|---|---|

| 6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank – gleiche Krankheit | Ist der Sechswochenanspruch für diese Krankheit ausgeschöpft und greift keine gesetzliche Erneuerungsregel, schuldet der Arbeitgeber keine weitere Entgeltfortzahlung. Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der regulär geleistete Arbeitstag wird vom Arbeitgeber vergütet. |

| 6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank – andere Krankheit | Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu sechs Wochen ist möglich, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die zweite Krankheit Arbeitsunfähigkeit auslöste. Überschnitten sich beide Arbeitsunfähigkeiten, entsteht grundsätzlich kein neuer Anspruch. Anrechenbare Vorerkrankungszeiten wegen der zweiten Krankheit können den Anspruch begrenzen. |

| 6 Wochen krank, 2 Tage arbeiten, wieder krank | Es gelten dieselben Regeln. Zwei Arbeitstage lösen ebenso wenig wie ein Arbeitstag automatisch eine neue Sechswochenfrist aus. |

| Nach Krankengeld wieder arbeiten, dann wieder krank | Bei einem Rückfall wegen derselben Krankheit kommt erneut Krankengeld in Betracht, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Höchstdauer nicht ausgeschöpft ist. Ob vorrangig wieder Entgeltfortzahlung geschuldet ist, muss gesondert geprüft werden. |

| Länger als 6 Wochen durchgehend krank | Nach Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlung zahlt bei entsprechend versicherten Arbeitnehmern grundsätzlich die Krankenkasse Krankengeld, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit hinzutretende Krankheit begründet keine zusätzliche Sechswochenfrist gegen den Arbeitgeber. |

Vier, fünf oder eine Woche krank, einen Tag arbeiten, wieder krank

Bei vier Wochen anrechenbarer Arbeitsunfähigkeit, einem Arbeitstag und anschließendem Rückfall wegen derselben Krankheit verbleiben grundsätzlich noch zwei Wochen Entgeltfortzahlung. Nach fünf Wochen bleibt grundsätzlich eine Woche, nach einer Woche grundsätzlich fünf Wochen. Das setzt voraus, dass keine weiteren anrechenbaren Vorerkrankungszeiten bestehen und kein neuer Anspruch nach den gesetzlichen Erneuerungsregeln entstanden ist.

Ist dagegen eine unabhängige andere Krankheit die Ursache und war die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet, kann ein neuer Anspruch bis zu sechs Wochen entstehen. Frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen dieser anderen Krankheit können allerdings anzurechnen sein. [1][7]

Erfahrungsberichte aus einem Forum lassen sich deshalb nur eingeschränkt übertragen: Zwei äußerlich gleiche Abläufe können rechtlich unterschiedliche Folgen haben. Häufig fehlen gerade die entscheidenden Angaben zur Krankheitsursache, zu früheren Ausfallzeiten und zum medizinischen Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit.

Rechtlicher Rahmen: Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Was bedeutet „Lohnfortzahlung nach sechs Wochen“?

Der gesetzliche Begriff lautet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ihn eine Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung hindert. Nach § 4 EFZG ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit angefallen wäre. Für einzelne Vergütungsbestandteile und tarifvertragliche Regelungen bestehen Besonderheiten. [1]

Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG. Während dieser Wartezeit kann für entsprechend gesetzlich Versicherte Krankengeld in Betracht kommen. [1][2]

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsprechen sechs Wochen regelmäßig 42 Kalendertagen. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst im Laufe eines bereits teilweise gearbeiteten Tages ein, beginnt die Sechswochenfrist grundsätzlich am folgenden Tag. Bei mehreren anrechenbaren Krankheitsphasen werden die maßgeblichen Zeiträume zusammengerechnet; Tage regulärer Arbeit dazwischen verbrauchen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Nach sechs Wochen besteht somit nicht allgemein ein Anspruch auf weitere Arbeitgeberzahlung. Möglich sind insbesondere:

  • Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung;
  • ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund eines rechtlich neuen Anspruchsfalls;
  • zusätzliche Leistungen, etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer arbeitsvertraglichen Zuschussregelung.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer Diagnose gleichzusetzen

Eine Krankheit und die durch sie verursachte Arbeitsunfähigkeit sind zu unterscheiden. Eine Erkrankung kann fortbestehen, obwohl die konkrete Tätigkeit wieder ausgeübt werden kann. Umgekehrt können unterschiedliche Diagnosen Ausdruck eines gemeinsamen Grundleidens sein.

Für die Zahlungsfrage ist deshalb nicht allein entscheidend, welche Diagnose auf ärztlichen Unterlagen erscheint. Zu klären ist insbesondere:

  • Welche Krankheit verursachte die jeweilige Arbeitsunfähigkeit?
  • War die erste Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich tatsächlich beendet?
  • Handelt es sich um einen Rückfall derselben Krankheit oder um eine unabhängige Erkrankung?
  • Sind frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten anzurechnen?

Eine neue Bescheinigung, eine andere Arztpraxis oder ein abweichender Diagnoseschlüssel beantwortet diese Fragen nicht automatisch.

Gleiche Krankheit: Wann entsteht wieder Entgeltfortzahlung?

Rückfälle werden grundsätzlich zusammengerechnet

Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor. Die darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeitszeiten werden für die Sechswochengrenze grundsätzlich zusammengerechnet, soweit kein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entstanden ist. [1]

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fällt wegen eines fortbestehenden Rückenleidens sechs Wochen aus, arbeitet einen Tag und wird anschließend wegen desselben Leidens erneut arbeitsunfähig. Der Arbeitstag verschafft ihm für sich genommen keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Eine identische Diagnose ist dafür nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist, ob die wiederholten Arbeitsunfähigkeiten auf demselben medizinisch nicht behobenen Grundleiden beruhen. Umgekehrt beweist eine gleichlautende Diagnose allein nicht in jedem Fall eine Fortsetzungserkrankung. Die Einordnung hängt von den konkreten medizinischen Verhältnissen ab.

Die Sechsmonatsregel

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG besteht bei derselben Krankheit erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. [1]

Das bedeutet nicht, dass er sechs Monate ohne jede Erkrankung gearbeitet haben muss. Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen, unabhängigen Krankheit verhindert für sich genommen nicht, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Ob dennoch ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, ist gesondert zu prüfen.

Bei einem Rückfall unmittelbar nach sechs Wochen Krankheit und nur einem Arbeitstag ist die erforderliche sechsmonatige Unterbrechung nicht gegeben.

Die Zwölfmonatsregel

Alternativ kann ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG entstehen, wenn seit Beginn der maßgeblichen ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind. Die Sechsmonats- und die Zwölfmonatsvoraussetzung gelten alternativ, nicht kumulativ. [1]

Eine durchgehend fortbestehende Arbeitsunfähigkeit führt allerdings nicht allein durch den Ablauf von zwölf Monaten zu einer neuen Arbeitgeberzahlung. Die Regel betrifft eine erneute Arbeitsunfähigkeit. Bei wiederholten Ausfällen müssen daher der maßgebliche Fristbeginn, zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeiten und bereits entstandene neue Ansprüche nachvollzogen werden. Maßgeblich ist nicht ohne Weiteres die erste Erkrankung im gesamten Berufsleben.

Auch ein Jahreswechsel setzt die Sechswochenfrist nicht zurück. Es handelt sich nicht um ein jährlich neu verfügbares Kontingent von sechs Wochen.

Andere Krankheit: Wann muss der Arbeitgeber erneut zahlen?

Ein neuer Anspruch setzt eine beendete erste Arbeitsunfähigkeit voraus

Eine unabhängige neue Erkrankung kann einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die andere Krankheit ihrerseits Arbeitsunfähigkeit verursachte. Zudem dürfen keine anrechenbaren Vorerkrankungszeiten den Anspruch bereits verbraucht haben.

Beispiel: Die erste Arbeitsunfähigkeit endet nach sechs Wochen. Der Arbeitnehmer arbeitet anschließend einen vollen Tag regulär. Erst danach führt eine unabhängige Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit. Hier kommt ein neuer Sechswochenanspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht.

Eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitstagen ist dafür nicht erforderlich. Es gibt insbesondere keine allgemeine Regel, nach der erst drei Tage, eine Woche oder ein Monat Arbeit einen neuen Anspruch ermöglichen. [1][7]

Die „Einheit des Verhinderungsfalls“

Anders ist es, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht. Nach dem arbeitsgerichtlichen Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bleibt die gesetzliche Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf insgesamt sechs Wochen beschränkt.

Beispiel: Während der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer orthopädischen Erkrankung tritt zusätzlich eine andere Krankheit ein, die für sich genommen Arbeitsunfähigkeit verursacht. Endet später die erste Erkrankung als Ursache der Arbeitsunfähigkeit, während die zweite fortbesteht, beginnt dadurch grundsätzlich keine neue Sechswochenfrist.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 bestätigt. Maßgeblich ist die zeitliche Abfolge der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen, nicht lediglich die Zahl der Erkrankungen. [7]

Welche Bedeutung hat der eine tatsächlich gearbeitete Tag?

Ein regulär geleisteter Arbeitstag kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war. Er beweist dies aber nicht unwiderlegbar.

Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • eine tatsächliche Rückkehr zur regulären Arbeit;
  • ein Arbeitsversuch trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit;
  • eine stufenweise Wiedereingliederung.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort. Die zeitweise Tätigkeit im Betrieb ist daher nicht mit einer abgeschlossenen Rückkehr in die reguläre Beschäftigung gleichzusetzen. § 74 SGB V regelt die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. [11]

Wer muss das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit beweisen?

Bei eng aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten kann die Beweisfrage entscheidend werden. Bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf einen einheitlichen Verhinderungsfall einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch, muss der Arbeitnehmer nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darlegen und beweisen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die weitere Arbeitsverhinderung eintrat. [7]

Die Kennzeichnung einer Bescheinigung als „Erstbescheinigung“ genügt dafür nicht in jedem Fall. Je nach Streitlage können ärztliche Stellungnahmen und die Vernehmung behandelnder Ärzte erforderlich werden. Dafür kann eine auf die entscheidungserheblichen Fragen begrenzte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht notwendig sein.

Diese Beweisfrage ist von der Frage zu unterscheiden, ob wiederholte Ausfälle medizinisch auf derselben Krankheit beruhen. Für einen solchen Streit über eine Fortsetzungserkrankung gelten eigene Anforderungen an den Vortrag und die Beweisführung.

Krankengeld nach sechs Wochen und bei erneutem Rückfall

Wer erhält Krankengeld?

§ 44 SGB V regelt den Krankengeldanspruch gesetzlich Versicherter. Er setzt unter anderem eine Versicherung mit entsprechendem Leistungsanspruch voraus. Nicht jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hat automatisch Anspruch auf Krankengeld. [2]

Soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten, ruht der Krankengeldanspruch grundsätzlich nach § 49 SGB V. Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung wird Krankengeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausgezahlt. [6]

Für privat Versicherte kommt es demgegenüber auf eine vereinbarte Krankentagegeldversicherung und deren Bedingungen an. Aus den gesetzlichen Regeln über Krankengeld lässt sich kein entsprechender privater Zahlungsanspruch ableiten.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Nettoarbeitsentgelts. Die gesetzlichen Berechnungsgrenzen und besondere Regelungen, etwa für Einmalzahlungen, sind zu berücksichtigen. [4]

Vom Krankengeld können Beiträge insbesondere zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag liegt daher regelmäßig unter dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Eine Berechnung allein nach der Formel „90 Prozent des letzten Nettolohns“ ist nicht zuverlässig.

Beginnen nach einem Arbeitstag erneut 78 Wochen Krankengeld?

Nein. Nach § 48 SGB V wird Krankengeld wegen derselben Krankheit grundsätzlich längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, geleistet. Zeiten, in denen der Anspruch wegen Entgeltfortzahlung ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit und sechs Wochen Entgeltfortzahlung verbleiben deshalb im üblichen Fall höchstens 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung. Bereits angerechnete Zeiten können die verbleibende Dauer verkürzen. [5]

Eine kurze Arbeitsaufnahme setzt diese Höchstdauer nicht zurück. Auch eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretende weitere Krankheit verlängert die Leistungsdauer nicht.

Nach Ausschöpfung der Höchstdauer entsteht wegen derselben Krankheit auch mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nicht automatisch ein neuer Anspruch. § 48 Abs. 2 SGB V verlangt zusätzliche Voraussetzungen. Dazu gehören eine erneute Versicherung mit Krankengeldanspruch sowie zwischenzeitlich mindestens sechs Monate, in denen keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung vorlag. [5]

Wer nach Krankengeldbezug wieder arbeitet und anschließend wegen derselben Krankheit ausfällt, muss daher zwei Fragen getrennt prüfen:

  • Besteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber?
  • Besteht noch oder erneut ein Krankengeldanspruch?

Die Sechs- und Zwölfmonatsregeln des EFZG dürfen nicht mit den Regeln über die Krankengeldhöchstdauer verwechselt werden.

Fristen, Unterlagen und konkreter Ablauf

Erneute Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden

Nach § 5 EFZG müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt auch, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen nur ein Arbeitstag lag. [1]

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf den Nachweis früher verlangen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ist auch ein entsprechender Folgenachweis erforderlich.

Für gesetzlich Versicherte, die unter das elektronische Abrufverfahren der eAU fallen, entfällt grundsätzlich die Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer jedoch zu den gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Die unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber bleibt ebenfalls erforderlich.

Ausnahmen vom elektronischen Verfahren bestehen insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten und bei Feststellung durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch bei Erkrankungen im Ausland können zusätzliche Pflichten und andere Nachweiswege bestehen. [1]

Ärztliche Feststellungen für Krankengeld rechtzeitig sichern

Beim Krankengeld sind die ärztlichen Feststellungen besonders wichtig. Außerhalb der gesetzlich geregelten stationären Behandlungsfälle entsteht der Anspruch nach § 46 SGB V grundsätzlich vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. [3]

Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit muss die weitere Feststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen, damit der Anspruch nahtlos erhalten bleibt. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.

Endet der bescheinigte Zeitraum beispielsweise am Freitag, muss die weitere Feststellung grundsätzlich spätestens am Montag erfolgen, sofern dieser kein Feiertag ist. Eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung beseitigt eine leistungsrechtliche Lücke nicht automatisch.

Für bestimmte verspätete Feststellungen enthält § 46 SGB V eine Sonderregelung zum Fortbestand des Anspruchs. Daraus folgt jedoch nicht zwingend ein Zahlungsanspruch für die Zwischenzeit: Nach § 49 SGB V kann der Anspruch insoweit ruhen. Versicherungsschutz, Fortbestand des Anspruchs und tatsächliche Auszahlung sind daher getrennt zu prüfen. [3][6]

Welche Belege sind sinnvoll?

Für die Prüfung helfen insbesondere:

  • eine chronologische Aufstellung sämtlicher relevanter Arbeitsunfähigkeitszeiten;
  • ärztliche Nachweise beziehungsweise verfügbare eAU-Daten;
  • Arbeitszeitnachweise über die zwischenzeitlich tatsächlich geleistete Arbeit;
  • Entgeltabrechnungen und Mitteilungen zum Ende der Entgeltfortzahlung;
  • Krankengeldbescheide und Angaben zum bisherigen Leistungsbezug;
  • erforderlichenfalls ärztliche Angaben zum Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und zum Zusammenhang der Erkrankungen.

Der Arbeitgeber erhält im eAU-Verfahren keine Diagnose. Auch außerhalb eines Rechtsstreits besteht keine allgemeine Pflicht, ihm ungefragt die gesamte Krankengeschichte offenzulegen. Wird jedoch ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bestritten, können gezielte medizinische Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Was tun, wenn Arbeitgeber und Krankenkasse die Zahlung ablehnen?

Zunächst sollte jeweils eine konkrete Begründung verlangt werden: Rechnet der Arbeitgeber Vorerkrankungszeiten an, nimmt er einen einheitlichen Verhinderungsfall an oder fehlen Nachweise? Geht die Krankenkasse von gezahlter Entgeltfortzahlung, fehlenden Anspruchsvoraussetzungen oder einer ausgeschöpften Leistungsdauer aus?

Ein lediglich streitiger Entgeltfortzahlungsanspruch schließt die Krankengeldzahlung nicht ohne Weiteres aus. Erhält der Arbeitnehmer tatsächlich kein Arbeitsentgelt, ruht Krankengeld nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber möglicherweise zahlen müsste. Erbringt die Krankenkasse wegen ausbleibender Arbeitgeberzahlung Leistungen, kann der Entgeltanspruch nach § 115 SGB X in entsprechender Höhe auf sie übergehen. Die übrigen Krankengeldvoraussetzungen müssen erfüllt sein. [6][12]

Ein zweckmäßiger Ablauf ist:

  • Zeitachse erstellen: Erkrankungszeiten, Arbeitstage, ärztliche Feststellungen und Zahlungen zusammenführen.
  • Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen: Zeitraum und Forderung hinreichend eindeutig benennen; einschlägige Form- und Fristvorgaben beachten.
  • Krankenkasse unverzüglich einschalten: Krankengeld und erforderliche Unterlagen klären, statt zunächst das Ende des arbeitsrechtlichen Streits abzuwarten.
  • Entscheidungen dokumentieren: Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse einen schriftlichen Bescheid verlangen.
  • Fristen sichern: Gegen einen Krankenkassenbescheid ist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung und mögliche Besonderheiten sind zu prüfen. [9]

Für Entgeltansprüche können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Teilweise muss nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung innerhalb einer weiteren Frist Klage erhoben werden. Eine Auseinandersetzung mit der Krankenkasse wahrt solche Fristen gegenüber dem Arbeitgeber nicht automatisch.

Kosten, Risiken und typische Fehler

Welche Kosten können bei einem Streit entstehen?

Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber gehören grundsätzlich vor das Arbeitsgericht, Krankengeldstreitigkeiten mit der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich vor das Sozialgericht.

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite – auch dann nicht, wenn man gewinnt, § 12a Abs. 1 ArbGG. Hinzukommen können je nach Verfahrensverlauf Gerichtskosten. Rechtsschutzversicherung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder staatliche Hilfen können im Einzelfall relevant sein. [10]

Die finanziellen Risiken bestehen nicht nur in Verfahrenskosten. Auch Zahlungslücken und die regelmäßig geringere Höhe des Krankengelds sind zu berücksichtigen.

Welche Fehlannahmen sind besonders problematisch?

„Ein Tag Arbeit genügt immer.“

Falsch. Bei derselben Krankheit bleibt es grundsätzlich bei der Zusammenrechnung. Bei einer anderen Krankheit kommt es auf das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und mögliche anrechenbare Vorerkrankungszeiten an.

„Eine andere Diagnose bedeutet automatisch einen neuen Anspruch.“

Falsch. Unterschiedliche Diagnosen können auf demselben Grundleiden beruhen; außerdem können sich die Arbeitsunfähigkeiten überschneiden.

„Für die zweite Erkrankung brauche ich nur eine neue Erstbescheinigung.“

Unvollständig. Die Bescheinigung ersetzt nicht in jedem Streitfall den Nachweis, dass der vorherige Verhinderungsfall beendet war.

„Nach sechs Wochen muss ich zur Sicherheit einen Tag arbeiten.“

Dafür gibt es keine gesetzliche Regel. Ein bloßer Arbeitsversuch schafft keinen verlässlichen neuen Zahlungsanspruch. Ob eine Rückkehr gesundheitlich möglich ist, muss unabhängig von der Zahlungsfrage beurteilt werden.

Wann ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement relevant?

Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Die Durchführung setzt die Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person voraus, § 167 Abs. 2 SGB IX. Maßgeblich ist kein auf das Kalenderjahr begrenzter Betrachtungszeitraum. [8]

Das BEM soll Möglichkeiten klären, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Es entscheidet jedoch nicht darüber, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder die Krankenkasse Krankengeld schuldet.

Häufige Fragen

Muss ich zwischen zwei verschiedenen Krankheiten überhaupt gearbeitet haben?

Nein. Entscheidend ist nicht eine tatsächliche Arbeitsleistung, sondern dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die zweite Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursachte. Ohne Arbeitstage dazwischen kann allerdings der Nachweis dieses Endes schwieriger sein. Auch etwaige Vorerkrankungszeiten wegen der zweiten Krankheit bleiben zu berücksichtigen.

Reicht ein Wochenende zwischen zwei Krankschreibungen für einen neuen Anspruch?

Nicht automatisch. Ein bescheinigungsfreies Wochenende beweist nicht, dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war. Bei derselben Krankheit begründet eine solche kurze Unterbrechung für sich genommen ohnehin keinen neuen Sechswochenanspruch.

Wer bezahlt den einen Tag, an dem ich wieder gearbeitet habe?

Regulär geleistete Arbeit ist vom Arbeitgeber zu vergüten. Der anschließende Rückfall ändert daran nichts. Davon zu unterscheiden ist eine stufenweise Wiedereingliederung: Hier besteht grundsätzlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit; aus der Tätigkeit allein folgt kein regulärer Vergütungsanspruch.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Grundsätzlich nicht. Die gewöhnliche Krankmeldung verlangt keine Offenlegung der Diagnose. Entsteht jedoch ein konkreter Streit darüber, ob erneut Entgeltfortzahlung geschuldet ist, können medizinische Angaben zum Krankheitszusammenhang und zum zeitlichen Verlauf notwendig werden, um den Anspruch durchzusetzen.

Bekomme ich nach einer Woche Arbeit wieder sechs Wochen Krankengeld?

Krankengeld wird nicht in neuen Sechswochenkontingenten gewährt. Eine kurze Rückkehr zur Arbeit setzt weder die Krankengeldhöchstdauer noch automatisch den Entgeltfortzahlungsanspruch zurück. Beide Ansprüche sind nach ihren jeweils eigenen Voraussetzungen zu prüfen.

Hilft eine neue Krankschreibung von einem anderen Arzt?

Sie kann dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dienen, schafft aber für sich genommen keinen neuen Zahlungsanspruch. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen medizinischen Verhältnisse. Ein Wechsel der Arztpraxis ändert weder eine Fortsetzungserkrankung noch einen bereits einheitlichen Verhinderungsfall.

Zusammenfassung

Sechs Wochen krank, einen Tag arbeiten und wieder krank bedeutet nicht automatisch erneut sechs Wochen Arbeitgeberzahlung. Bei derselben Krankheit sind die Arbeitsunfähigkeitszeiten grundsätzlich zusammenzurechnen; nach ausgeschöpfter Entgeltfortzahlung kommt bei erfüllten Voraussetzungen Krankengeld in Betracht. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch kann nach den gesetzlichen Erneuerungsregeln oder bei einer unabhängigen weiteren Erkrankung entstehen.

Bei einer anderen Krankheit ist entscheidend, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Zusätzlich sind anrechenbare frühere Ausfälle wegen dieser anderen Krankheit zu prüfen. Der tatsächlich gearbeitete Tag kann für eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit sprechen, ersetzt im Streitfall aber nicht jede weitere Prüfung.

Betroffene sollten den zeitlichen Verlauf dokumentieren, ärztliche Feststellungen rechtzeitig sichern, die Zahlungszuständigkeit klären und mögliche Ausschluss- oder Widerspruchsfristen beachten. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollte die Krankenkasse frühzeitig eingeschaltet werden.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Aussagen zu Vorerkrankungen, Fristberechnung, Privatversicherung, eAU und Beweislast präzisiert. Krankengeldhöchstdauer und Folgen ausbleibender Arbeitgeberzahlung ergänzt. Normen und BAG-Entscheidung beibehalten; einzelfallabhängige Zahlungsansprüche ausdrücklich eingeschränkt. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

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