Das Wichtigste in Kürze
Eine GOÄ-Abrechnung ist eine ärztliche Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte. Die GOÄ bestimmt, welche ärztlichen Leistungen in ihrem Anwendungsbereich berechnet werden dürfen, wie sich das Honorar zusammensetzt und welche Angaben eine Rechnung enthalten muss.
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Veröffentlicht: 23.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 23.10.2026
Eine GOÄ-Abrechnung ist eine ärztliche Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte. Die GOÄ bestimmt, welche ärztlichen Leistungen in ihrem Anwendungsbereich berechnet werden dürfen, wie sich das Honorar zusammensetzt und welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Sie betrifft insbesondere Privatpatienten und Selbstzahler; ob eine private Krankenversicherung oder die Beihilfe die Kosten erstattet, ist davon getrennt zu prüfen. [1]
Wer eine Abrechnung nach GOÄ prüfen möchte, muss deshalb drei Ebenen unterscheiden: Wurde eine berechnungsfähige Leistung tatsächlich erbracht, ist das ärztliche Honorar korrekt berechnet und besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber einem Kostenträger? Die Bewertung einer konkreten Rechnung hängt zusätzlich vom Behandlungsverlauf, möglichen Vereinbarungen und dem jeweiligen Versicherungsschutz ab.
Die wichtigsten Ergebnisse vorab:
- Privatabrechnung nach GOÄ: Das Honorar ergibt sich grundsätzlich aus der Gebührenposition, ihrer Bewertung und dem zulässigen Steigerungsfaktor. Eine freie Preisfestsetzung außerhalb der GOÄ ist in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich nicht zulässig.
- GOÄ-Abrechnung als Beispiel: Eine Beratung nach Nr. 1 und eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 kosten beim jeweils 2,3-fachen Satz zusammen 21,44 Euro, sofern beide Leistungen erbracht wurden und keine Abrechnungsbeschränkung entgegensteht.
- Wie oft darf man Nr. 1 GOÄ abrechnen? Nicht generell nur einmal im Monat. Neben Leistungen der Abschnitte C bis O ist sie jedoch nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig; weitere Einschränkungen bleiben zu beachten.
- Wann darf Nr. 15 GOÄ abgerechnet werden? Bei der Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken – höchstens einmal im Kalenderjahr.
- Welche Ziffern dürfen nicht nebeneinander stehen? Beispielsweise sind Beratung nach Nr. 1 und symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 bereits im Besuch nach Nr. 50 enthalten. Nr. 3 für eine eingehende Beratung unterliegt besonders engen Kombinationsregeln.
- Hausbesuchszuschläge: Je nach Dringlichkeit, Uhrzeit und Besuchstag kommen insbesondere die Zuschläge E bis H in Betracht. Ihre jeweiligen Voraussetzungen und Kombinationsverbote sind zu beachten.
- Attestgebühr: Für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis kommt Nr. 70 GOÄ in Betracht; beim 2,3-fachen Satz beträgt die Gebühr 5,36 Euro. Ausführliche Berichte und Gutachten sind davon zu unterscheiden. [1]
Was bedeutet Abrechnung nach GOÄ?
Gesetzliches Gebührenrecht statt freier Preisliste
Die Gebührenordnung für Ärzte ist eine Rechtsverordnung. Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich Vergütungen für berufliche Leistungen der Ärzte grundsätzlich nach ihr, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Ihr Gebührenverzeichnis beschreibt einzelne Leistungen, ordnet ihnen Nummern zu und bewertet sie mit Punkten. [1]
Eine GOÄ-Ziffer bezeichnet somit eine bestimmte ärztliche Leistung, etwa eine Beratung, Untersuchung oder Blutentnahme. Die Rechnung ist aber nicht schon deshalb richtig, weil eine passende Nummer genannt wird. Entscheidend ist, ob der Leistungsinhalt erfüllt wurde und sämtliche Abrechnungsvoraussetzungen vorliegen.
Nach § 1 Abs. 2 GOÄ dürfen grundsätzlich nur Leistungen berechnet werden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden. [1]
Die GOÄ ist keine zahnärztliche Gebührenordnung. Für zahnärztliche Leistungen gilt grundsätzlich die GOZ; auch die Abrechnung nichtärztlicher Leistungserbringer folgt nicht automatisch der GOÄ.
Wen betrifft die Privatabrechnung nach GOÄ?
Typische Anwendungsfälle sind:
- ambulante privatärztliche Behandlungen;
- privat zu zahlende ärztliche Leistungen gesetzlich Versicherter;
- ärztliche Bescheinigungen außerhalb einer anderweitigen Vergütungsregelung;
- gesondert berechenbare privatärztliche Krankenhausleistungen.
Eine GOÄ-Rechnung gegenüber gesetzlich Versicherten ist nicht allein deshalb berechtigt, weil eine Praxis die Behandlung als „privat“ bezeichnet. Es muss geklärt sein, auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage der Patient die Kosten selbst tragen soll. Die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich insbesondere nach § 13 SGB V und ist an eigene Voraussetzungen gebunden. [5]
Im Krankenhaus gelten zusätzliche Anforderungen. Im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes setzen Wahlleistungen insbesondere eine wirksame Vereinbarung nach § 17 KHEntgG voraus. Daneben enthält § 6a GOÄ Vorgaben zur Gebührenminderung bei den dort erfassten stationären und weiteren Krankenhausleistungen. [1][7]
Behandlungsvertrag und Erstattung sind getrennte Rechtsverhältnisse
Der Vergütungsanspruch des Behandelnden beruht auf dem Behandlungsvertrag. Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient die vereinbarte Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die zwingenden gebührenrechtlichen Vorgaben bleiben dabei zu beachten. [1][2]
Demgegenüber richtet sich die Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertrag und § 192 VVG. Eine tarifliche Begrenzung kann dazu führen, dass eine zulässige Arztrechnung nur teilweise erstattet wird. Umgekehrt beweist die vollständige Erstattung nicht, dass jede Rechnungsposition gebührenrechtlich korrekt war. [6]
Eine Erstattungskürzung beseitigt daher nicht automatisch den Honoraranspruch – und eine Arztrechnung begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch.
Wie werden GOÄ-Gebühren berechnet?
Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor
Nach § 5 GOÄ wird die Gebühr grundsätzlich aus der Punktzahl der Leistung, dem gesetzlichen Punktwert und einem Steigerungsfaktor ermittelt. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. [1]
Für Leistungen des allgemeinen Gebührenrahmens reicht dieser grundsätzlich vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind insbesondere:
- Schwierigkeit der einzelnen Leistung;
- Zeitaufwand;
- Umstände bei ihrer Ausführung.
Der sogenannte Schwellenwert liegt hier bei 2,3. Bis zu diesem Wert verlangt die Rechnung keine besondere Überschreitungsbegründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ. Der Faktor bleibt jedoch an die Bemessungsvorgaben des § 5 GOÄ gebunden.
Für Leistungen der Abschnitte A, E und O gelten grundsätzlich ein Schwellenwert von 1,8 und ein Höchstsatz von 2,5; die Schwierigkeit der Leistung bleibt bei der Bemessung nach § 5 Abs. 3 GOÄ außer Betracht. Für Leistungen des Abschnitts M sowie für Nr. 437 gelten ein Schwellenwert von 1,15 und ein Höchstsatz von 1,3. Besondere Gebührenregelungen bleiben unberührt. Nicht jede GOÄ-Position darf deshalb schematisch mit dem Faktor 2,3 berechnet werden. [1]
Wann ist eine Begründung für einen höheren Faktor erforderlich?
Eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts setzt Besonderheiten der konkreten Leistung nach den einschlägigen Bemessungsvorgaben voraus. Die Rechnung muss die Überschreitung für die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern, § 12 Abs. 3 GOÄ. [1]
Die bloße Formulierung „erhöhter Aufwand“ lässt regelmäßig nicht erkennen, worin die Besonderheit lag. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung des tatsächlichen Erschwernisses und seines Zusammenhangs mit der berechneten Leistung.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, dürfen nicht nochmals zur Rechtfertigung eines erhöhten Faktors herangezogen werden. Eine hohe Gebühr ist daher nicht schon mit dem allgemeinen Hinweis gerechtfertigt, eine Untersuchung sei anspruchsvoll. [1]
GOÄ-Abrechnung: Beispiel einer einfachen Privatrechnung
Angenommen, ein Patient wird beraten und anschließend symptombezogen untersucht. Es bestehen keine weiteren Leistungen oder Abrechnungsbeschränkungen; angesetzt wird jeweils der 2,3-fache Satz:
| Leistung | GOÄ-Ziffer | Faktor | Betrag |
|---|---:|---:|---:|
| Beratung, auch mittels Fernsprecher | 1 | 2,3 | 10,72 Euro |
| Symptombezogene Untersuchung | 5 | 2,3 | 10,72 Euro |
| Gesamt | | | 21,44 Euro |
Die Kombination ist grundsätzlich möglich, wenn beide Leistungen erbracht wurden. Das Beispiel ist keine Pauschale für jeden Praxisbesuch: Andere Untersuchungsumfänge, zusätzliche Leistungen oder besondere Abrechnungsregeln können zu einem anderen Ergebnis führen. [1]
Darf ein Arzt ein höheres Honorar vereinbaren?
§ 2 GOÄ lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Gebührenhöhe zu. Die Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall vor der Leistungserbringung schriftlich getroffen werden. Sie muss die Leistungsnummer, Leistungsbezeichnung, den vereinbarten Steigerungssatz und den Betrag enthalten. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass eine vollständige Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten; dem Zahlungspflichtigen ist eine Ausfertigung auszuhändigen. [1]
Eine solche Honorarvereinbarung erlaubt nicht, sämtliche GOÄ-Regeln auszuschalten. Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert dürfen nicht vereinbart werden. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ ausgeschlossen. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von ihrem Abschluss abhängig gemacht werden. Für bestimmte Krankenhausleistungen bestehen zusätzliche Beschränkungen. [1]
Davon zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Information nach § 630c Abs. 3 BGB: Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist, oder bestehen dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss er grundsätzlich vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten. [3]
Häufig streitige GOÄ-Ziffern: Beratung, Betreuung, Attest und Hausbesuch
Wie oft darf man die Nr. 1 GOÄ abrechnen?
Nr. 1 erfasst eine Beratung, auch mittels Fernsprecher. Voraussetzung ist eine tatsächliche ärztliche Beratung. Eine bloße Terminvereinbarung oder organisatorische Nachricht erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
Die wichtige Einschränkung steht in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B: Neben Leistungen der Abschnitte C bis O sind Nr. 1 und/oder Nr. 5 nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. [1]
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Das ist nicht mit einem Kalendermonat gleichzusetzen.
Daraus folgen zwei unterschiedliche Aussagen:
- Eine wiederholte Beratung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie innerhalb desselben Behandlungsfalls erfolgt.
- Wird sie erneut neben Leistungen der Abschnitte C bis O angesetzt, kann die besondere Einmaligkeitsregel entgegenstehen.
Bei mehrfacher Berechnung am selben Tag sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere muss die Beschaffenheit des Krankheitsfalls die mehrfache Leistungserbringung erfordern; die jeweiligen Uhrzeiten sind in der Rechnung anzugeben. Für die Prüfung sind deshalb nicht nur die Ziffer, sondern auch Leistungsdatum, gegebenenfalls Uhrzeit und die übrigen Positionen wichtig. [1]
Wann darf man Nr. 15 GOÄ abrechnen?
Nr. 15 betrifft die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Sie ist keine allgemeine Jahrespauschale für jede chronische Erkrankung. [1]
Erforderlich sind tatsächlich erbrachte Leistungen, die dem vollständigen Leistungsinhalt entsprechen. Regelmäßige Kontrolltermine oder die bloße Erneuerung einer Verordnung belegen diesen Inhalt für sich genommen nicht.
Für eine nachvollziehbare Abrechnung ist insbesondere von Bedeutung:
- welche chronische Erkrankung betreut wird;
- welche flankierenden Maßnahmen eingeleitet und koordiniert wurden;
- welche therapeutischen und sozialen Aspekte betroffen waren;
- wie dies in die kontinuierliche ambulante Betreuung eingebunden war.
Die Position ist nur einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig. Neben Nr. 15 ist Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Diese ausdrücklich geregelten Zeiträume dürfen nicht miteinander verwechselt werden. [1]
Welche GOÄ-Attestgebühr ist zulässig?
Nr. 70 umfasst eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis, ausdrücklich auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die einfache Gebühr beträgt gerundet 2,33 Euro, beim 2,3-fachen Satz sind es 5,36 Euro. [1]
Die Bezeichnung „Attest“ genügt jedoch nicht, um jede ärztliche Bescheinigung unter Nr. 70 einzuordnen. Ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht oder eine gutachtliche Äußerung kann eine andere Gebührenposition erfüllen.
Zusätzliche Untersuchungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht wurden und die Voraussetzungen ihrer gesonderten Berechnung vorliegen. Umgekehrt ist nicht jede Bescheinigung gegenüber jedem Patienten privat abrechenbar: Bei gesetzlich Versicherten muss insbesondere geprüft werden, ob sie Teil der vertragsärztlichen Versorgung ist.
GOÄ-Hausbesuch: Welche Zuschläge kommen hinzu?
Nr. 50 beschreibt einen Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Diese beiden Bestandteile dürfen nicht zusätzlich als Nr. 1 und Nr. 5 angesetzt werden. Für den Besuch eines weiteren Kranken derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang sieht Nr. 51 eine eigene Regelung vor. [1]
Bei Hausbesuchen können insbesondere folgende Zuschläge relevant werden:
- E: dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung;
- F: Ausführung zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr;
- G: Ausführung zwischen 22 und 6 Uhr;
- H: Ausführung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen.
Die Zuschläge setzen jeweils die konkreten Voraussetzungen des Gebührenverzeichnisses voraus und unterliegen eigenen Ausschluss- und Kombinationsregeln. Sie sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Für bestimmte Besuche bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr kann außerdem der Zuschlag K2 in Betracht kommen. [1]
Daneben kommen Wegegeld nach § 8 GOÄ oder bei Entfernungen außerhalb des dort geregelten Bereichs Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ in Betracht. Beim Besuch mehrerer Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim gelten Verteilungsregeln. Besuchsleistung, Zuschläge und Entschädigungen sind in der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen. [1]
Welche GOÄ-Ziffern dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden?
Das Zielleistungsprinzip
Nach § 4 Abs. 2a GOÄ dürfen Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung sind. Auch methodisch notwendige operative Einzelschritte können dadurch von einer gesonderten Berechnung ausgeschlossen sein. [1]
Der Prüfmaßstab lautet somit nicht allein: „Wurde dieser Arbeitsschritt durchgeführt?“ Entscheidend ist auch: „Ist er bereits mit einer anderen Position abgegolten?“
Die Regelung verhindert die gesonderte Berechnung unselbstständiger Bestandteile einer bereits vergüteten Leistung.
Typische Ausschlussregeln
Besonders häufig sind folgende Konstellationen:
| Kombination | Grundsätzliches Problem |
|---|---|
| Nr. 50 zusammen mit Nr. 1 oder Nr. 5 | Beratung und symptombezogene Untersuchung sind im Besuch enthalten. |
| Nr. 3 zusammen mit beliebigen weiteren Leistungen | Nr. 3 ist nur allein oder neben den ausdrücklich zugelassenen Untersuchungsleistungen berechnungsfähig. |
| Nr. 15 und Nr. 4 im selben Behandlungsfall | Ausdrücklicher Ausschluss bei Nr. 15. |
| Hauptleistung und unselbstständiger Bestandteil | Möglicher Verstoß gegen § 4 Abs. 2a GOÄ. |
Nr. 3 setzt eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung von mindestens zehn Minuten voraus. Sie ist nur als einzige Leistung oder zusammen mit Untersuchungen nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig. Eine Dauer von zehn Minuten allein genügt deshalb nicht für ihre zusätzliche Berechnung neben beliebigen technischen oder therapeutischen Leistungen. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf zudem einer besonderen Begründung. [1]
Wann ist eine Analogabrechnung erlaubt?
§ 6 Abs. 2 GOÄ ermöglicht die analoge Bewertung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Heranzuziehen ist eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung. [1]
Eine Analogabrechnung ist damit weder automatisch unzulässig noch frei wählbar. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, eine vorhandene passende Gebührenposition oder einen Abrechnungsausschluss zu umgehen.
Die Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschreiben und den Analogansatz mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und Bezeichnung der herangezogenen gleichwertigen Leistung kenntlich machen. Ein bloßer interner Abrechnungscode ohne nachvollziehbare Leistungsbeschreibung genügt diesen Anforderungen nicht. [1]
GOÄ-Rechnungen prüfen: Pflichtangaben, Belege und gerichtliche Streitfragen
Welche Angaben muss eine GOÄ-Rechnung enthalten?
Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wurde. Zu den notwendigen Angaben gehören insbesondere:
- das Leistungsdatum;
- Gebührennummer und Leistungsbezeichnung;
- eine gegebenenfalls vorgeschriebene Mindestdauer;
- Betrag und Steigerungssatz;
- gegebenenfalls der Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ;
- bei Entschädigungen deren Betrag, Art und Berechnung;
- bei Wegegeld die maßgebliche Entfernung;
- Art und Betrag berechneter Auslagen;
- erforderliche Begründungen für Schwellenwertüberschreitungen.
Für Auslagen sind Belege oder andere Nachweise beizufügen, soweit § 12 GOÄ dies verlangt. Leistungen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ auf Verlangen erbracht wurden, sind entsprechend zu bezeichnen. Analogbewertungen müssen erkennbar und verständlich sein. [1]
Formelle Ordnungsmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit sind zu unterscheiden: Eine formal ausreichende Rechnung beweist noch nicht, dass die Leistung tatsächlich erbracht oder der angesetzte Betrag materiell berechtigt war. Umgekehrt macht ein inhaltlicher Streit nicht ohne Weiteres die gesamte Rechnung unfällig.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Für eine sachgerechte Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- die Rechnung einschließlich Anlagen;
- Honorar-, Selbstzahler- oder Wahlleistungsvereinbarungen;
- vorhandene Kosteninformationen und Kostenvoranschläge;
- Erstattungsabrechnungen mit Kürzungsbegründungen;
- relevante Befunde und Behandlungsunterlagen;
- eigene Angaben zu Kontakten, Uhrzeiten und Behandlungsabläufen.
§ 630g BGB gewährt grundsätzlich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte, soweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Die Unterlagen können insbesondere Hinweise darauf geben, ob eine dokumentierte Leistung zum Rechnungsansatz passt. [4]
Berechnete Auslagen müssen nach § 10 GOÄ gesondert zulässig sein. Allgemeine Praxiskosten sind grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten; außerdem schließt § 10 GOÄ die gesonderte Berechnung bestimmter Materialien aus. Deshalb darf nicht jedes verwendete Einwegmaterial zusätzlich auf der Rechnung erscheinen. [1]
Rechtsprechungslinien: Worauf kommt es im Streit an?
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen sind die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen getrennt zu prüfen. Eine wirksame Honorarvereinbarung belegt für sich genommen nicht die Leistungserbringung; die medizinische Notwendigkeit ersetzt nicht die Prüfung des Gebührenansatzes; eine Versicherungsleistung ersetzt nicht die Prüfung des Behandlungsvertrags.
Rechtlich relevante Streitfragen betreffen insbesondere:
- die Abgrenzung selbstständiger Leistungen von abgegoltenen Bestandteilen;
- die Einhaltung von Mindestzeiten und besonderen Leistungsmerkmalen;
- die Leistungsbezogenheit erhöhter Steigerungsfaktoren;
- die Wirksamkeit abweichender Honorarvereinbarungen;
- die Unterscheidung zwischen Rechnungsfälligkeit und materieller Gebührenberechtigung.
Die gesetzlichen Prüfungsmaßstäbe ergeben sich vor allem aus §§ 2, 4, 5, 6 und 12 GOÄ. Eine pauschale Aussage, eine bestimmte Ziffer oder ein bestimmter Faktor sei „immer zulässig“, lässt die gesetzlichen Voraussetzungen und den konkreten Behandlungsablauf außer Betracht. [1]
Fristen, Kostenrisiken und konkrete nächste Schritte
Wann muss eine Privatrechnung bezahlt werden?
Die Fälligkeit richtet sich zunächst nach § 12 GOÄ. Davon zu unterscheiden ist der Zahlungsverzug. [1]
Nach § 286 BGB kann Verzug insbesondere durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit eintreten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Mahnung entbehrlich. Die gesetzliche 30-Tage-Regel knüpft grundsätzlich an Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an. Gegenüber Verbrauchern greift sie nur, wenn auf diese Folge besonders hingewiesen wurde. Ein einseitig aufgedrucktes Zahlungsziel steht einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist nicht ohne Weiteres gleich. [8]
Bei einer Honorarforderung gegen einen Verbraucher beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weitere erforderliche Rechtsverfolgungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinzukommen. Nicht jede pauschale Mahngebühr ist berechtigt. [9]
Gibt es eine feste Widerspruchsfrist?
Für Einwendungen gegen eine gewöhnliche privatärztliche Rechnung besteht keine allgemeine gesetzliche Widerspruchsfrist. Dennoch ist es zweckmäßig, Unklarheiten zügig schriftlich anzusprechen. Für gerichtliche Schreiben, insbesondere einen Mahnbescheid, gelten eigenständige Verfahrensregeln und Fristen.
Eine Beanstandung stoppt Fälligkeit und Verzug nicht automatisch. Deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub während der Prüfung zu erbitten. Die bloße Bitte oder ein Verzicht auf weitere Mahnungen bewirkt nicht notwendig eine Stundung.
Wann verjährt der Honoraranspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei ärztlichen Honoraren ist dabei die besondere Fälligkeitsregel des § 12 GOÄ zu berücksichtigen. [1][10][11]
Es wäre daher falsch, ohne Weiteres drei Jahre ab dem Behandlungstag zu rechnen. Rechtsverfolgungsmaßnahmen, etwa die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids, können nach Maßgabe des § 204 BGB die Verjährung hemmen. Eine bloße außergerichtliche Mahnung hat diese Wirkung nicht. [12]
Wie geht man bei einer zweifelhaften Rechnung vor?
Ein zweckmäßiger Ablauf ist:
- Positionen benennen: Welche Ziffer, welcher Faktor oder welche Auslage ist unklar?
- Konkrete Erläuterung verlangen: Etwa zur Dauer, zur besonderen Erschwernis oder zum Inhalt einer Koordinationsleistung.
- Unterlagen abgleichen: Stimmen Rechnung, Vereinbarungen und dokumentierter Behandlungsablauf überein?
- Erstattung getrennt prüfen: Beruht die Kürzung auf der GOÄ oder auf einer tariflichen Einschränkung?
- Zahlungsabwicklung klären: Bei Teilzahlungen eindeutig erklären, welchen Positionen sie zugeordnet werden und welche Forderungen weiterhin bestritten werden. Welche rechtlichen Wirkungen eine Teilzahlung hat, hängt vom Einzelfall ab.
- Bei fortbestehendem Streit Unterstützung suchen: Etwa durch die zuständige Ärztekammer oder eine anwaltliche Prüfung.
Die wirtschaftlichen Risiken einer Auseinandersetzung hängen nicht nur vom Rechnungsbetrag ab. Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten können hinzukommen. Eine frühzeitige, präzise Klärung kann deshalb zweckmäßiger sein als ein pauschales Bestreiten der gesamten Rechnung.
Häufige Fragen
Ist jede Privatabrechnung automatisch eine korrekte GOÄ-Abrechnung?
Nein. Soweit die GOÄ anwendbar ist, muss auch eine als „Privatrechnung“ bezeichnete Abrechnung ihren Vorgaben entsprechen. Zu prüfen sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, die passende Position, Kombinationsverbote, der Steigerungsfaktor und die Pflichtangaben nach § 12 GOÄ. [1]
Darf Nr. 1 GOÄ bei jedem Arztkontakt berechnet werden?
Nur wenn tatsächlich eine ärztliche Beratung stattgefunden hat und keine Abrechnungseinschränkung entgegensteht. Ein organisatorischer Kontakt reicht nicht. Besonders wichtig ist die Beschränkung auf einmal im Behandlungsfall, soweit Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O berechnet wird. [1]
Reicht eine chronische Erkrankung für Nr. 15 GOÄ?
Nein. Erforderlich ist zusätzlich der vollständige Leistungsinhalt, insbesondere die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen innerhalb einer kontinuierlichen ambulanten Betreuung. Die Diagnose allein begründet die Gebühr nicht. [1]
Darf der Arzt für ein Attest zusätzlich eine Beratung berechnen?
Das kommt auf den tatsächlichen Ablauf an. Eine eigenständig erbrachte, gesondert berechnungsfähige Beratung kann zusätzlich in Betracht kommen. Die bloße Ausstellung des Attests rechtfertigt aber nicht automatisch eine Beratungsgebühr. Außerdem muss feststehen, dass das Attest überhaupt privat abzurechnen ist. [1]
Ist eine Rechnung ohne Diagnose unwirksam?
Eine Diagnose gehört nicht zum allgemeinen Pflichtangabenkatalog des § 12 Abs. 2 GOÄ. Ihr Fehlen macht die Rechnung deshalb nicht allein formell unzureichend. Für die Erstattungsprüfung können medizinische Angaben dennoch relevant sein. Welche Informationen hierfür benötigt werden, richtet sich nach den gesondert zu prüfenden Erstattungsvoraussetzungen. [1][6]
Muss ich zahlen, obwohl die private Krankenversicherung noch prüft?
Grundsätzlich hängt die Fälligkeit einer berechtigten ärztlichen Honorarforderung nicht davon ab, dass der Versicherer seine Prüfung abgeschlossen hat. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Bei längerer Prüfung kann daher eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Rechnungsteller über einen Zahlungsaufschub sinnvoll sein. [1][2][6]
Ist ein 3,5-facher Satz immer unzulässig?
Nein. Bei Leistungen mit dem entsprechenden Gebührenrahmen kann ein 3,5-facher Satz zulässig sein, wenn die gesetzlichen Bemessungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Überschreitung des Schwellenwerts ordnungsgemäß begründet ist. Bei anderen Leistungsgruppen gelten niedrigere Grenzen. Eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist wiederum gesondert zu prüfen. [1]
Zusammenfassung
Die GOÄ-Abrechnung ist gesetzlich geregelte ärztliche Privatabrechnung. Ihre Richtigkeit hängt nicht nur von Gebührennummer und Endbetrag ab, sondern ebenso von der vollständigen Leistungserbringung, besonderen Abrechnungsvoraussetzungen, zulässigen Kombinationen und rechtmäßigen Steigerungsfaktoren.
Besonders prüfungsbedürftig sind wiederholte Beratungen nach Nr. 1, die Koordinationsleistung nach Nr. 15, Hausbesuchszuschläge und gesondert berechnete Leistungsbestandteile. Bei Attesten muss zwischen kurzen Bescheinigungen, ausführlichen Berichten und Gutachten unterschieden werden.
Patienten können konkrete Unklarheiten frühzeitig schriftlich ansprechen und erforderliche Unterlagen anfordern. Dabei bleiben drei Fragen stets getrennt: Ist die Leistung berechtigt berechnet, ist die Rechnung fällig und muss ein Kostenträger sie erstatten?
Quellen
- [1] Gebührenordnung für Ärzte einschließlich Gebührenverzeichnis
- [2] § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- [3] § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- [4] § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- [5] § 13 SGB V – Kostenerstattung
- [6] § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen des Versicherers
- [7] § 17 KHEntgG – Wahlleistungen
- [8] § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- [9] § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- [10] § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
- [11] § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- [12] § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Prüfvermerk der Redaktion: Gebührenbeträge und Normbezüge geprüft; Faktorvorgaben, Honorarvereinbarung, Rechnungspflichten, Verzug und Verjährung präzisiert. Krankenhausregelungen eingegrenzt, Aussagen zu Teilzahlungen relativiert. Quellenverweise abgeglichen; keine Gerichtsentscheidungen angeführt. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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