Das Wichtigste in Kürze
Eine Anzeige wegen übler Nachrede kommt insbesondere bei belegbaren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten in Betracht. Für eine Strafbarkeit nach § 186 StGB darf die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr sein.
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Veröffentlicht: 29.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 29.10.2026
Eine Anzeige wegen übler Nachrede kommt insbesondere bei belegbaren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten in Betracht. Für eine Strafbarkeit nach § 186 StGB darf die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr sein. Eine Verurteilung folgt daraus jedoch nicht automatisch: Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Zusammenhang, die Beweislage, der Vorsatz, mögliche Rechtfertigungsgründe und grundsätzlich ein rechtzeitiger Strafantrag. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen nach deutschem Recht und die ergänzenden zivilrechtlichen Möglichkeiten; eine Prüfung des Einzelfalls ersetzt er nicht. [1][6]
Das Wichtigste im Überblick:
- Üble Nachrede nach § 186 StGB betrifft ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, nicht reine Werturteile. Diese können allerdings unter anderen Voraussetzungen strafbar sein.
- Ein Beispiel ist die gegenüber Kollegen verbreitete Behauptung, jemand stehle aus der Betriebskasse, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist und die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
- Eine Strafanzeige informiert die Ermittlungsbehörden. Zusätzlich ist grundsätzlich ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten erforderlich.
- Originalnachrichten, vollständige Gesprächsverläufe, Screenshots und Zeugen können für die Beweisführung entscheidend sein.
- Auch eine nachweisbare Ehrverletzung führt nicht zwingend zu einer öffentlichen Anklage. Bei übler Nachrede kommt eine Verweisung auf den Privatklageweg in Betracht.
- Soll die weitere Verbreitung verhindert werden, sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche unabhängig vom Strafverfahren zu prüfen.
Was ist üble Nachrede?
Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten
Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist und die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Geschützt wird die persönliche Ehre, insbesondere der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen. [1]
Eine Tatsache ist ein Vorgang oder Zustand, dessen Richtigkeit grundsätzlich durch Beweise überprüft werden kann. Dazu gehören beispielsweise Behauptungen über Straftaten, berufliches Fehlverhalten oder bestimmte geschäftliche Vorgänge.
Für § 186 StGB muss die Äußerung einen Dritten erreichen. Dafür kann bereits ein einzelner Empfänger genügen. Ein öffentlich zugänglicher Beitrag ist nicht erforderlich; auch eine Nachricht an einen Kollegen oder ein Gespräch mit einem Nachbarn kann ausreichen. [1]
Wird der Vorwurf ausschließlich gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert, kommt stattdessen insbesondere eine Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht. [3]
Üble Nachrede: ein Beispiel
Eine Person erklärt gegenüber mehreren Arbeitskollegen: „Unsere Kollegin nimmt regelmäßig Geld aus der Kasse.“
Das ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die den Ruf der Kollegin erheblich beeinträchtigen kann. Hat die Person die Behauptung vorsätzlich aufgestellt oder weitergegeben und lässt sich deren Wahrheit nicht feststellen, kommt § 186 StGB in Betracht. Ist der Vorwurf unwahr und weiß die Person dies, kann Verleumdung nach § 187 StGB vorliegen. Ob eine Strafbarkeit besteht, hängt außerdem vom Zusammenhang und möglichen Rechtfertigungsgründen ab. [1][2][4]
Anders liegt es bei der Aussage: „Ich finde die Zusammenarbeit mit ihr schwierig.“ Sie bringt zunächst eine subjektive Bewertung zum Ausdruck. Die negative Wirkung einer Äußerung allein macht sie noch nicht zur üblen Nachrede.
Abgrenzung zu Beleidigung und Verleumdung
Die drei wichtigsten Ehrschutzdelikte unterscheiden sich folgendermaßen:
- Beleidigung, § 185 StGB: Erfasst insbesondere ehrverletzende Werturteile sowie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Betroffenen geäußerte Tatsachenvorwürfe.
- Üble Nachrede, § 186 StGB: Betrifft ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, deren Wahrheit nicht erwiesen ist.
- Verleumdung, § 187 StGB: Erfasst insbesondere ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die objektiv unwahr sind und wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet werden. Die Vorschrift schützt außerdem vor bestimmten unwahren, kreditgefährdenden Tatsachenbehauptungen. [1][2][3]
Betroffene müssen diese Einordnung bei der Anzeige nicht abschließend treffen. Wichtiger ist eine vollständige und unverfälschte Schilderung. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen, welche Vorschriften einschlägig sind. [7][8]
Voraussetzungen und rechtlicher Rahmen
Behaupten und Verbreiten
Wer eine Information als nach eigener Überzeugung zutreffend darstellt, behauptet eine Tatsache. Wer eine fremde Tatsachenbehauptung weitergibt, kann sie verbreiten, ohne sie sich selbst zu eigen zu machen. [1]
Deshalb schützen Zusätze wie „Das habe ich nur gehört“ oder „Angeblich ist es so“ nicht automatisch vor Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob der ehrverletzende Tatsachengehalt weitergetragen wird. Allerdings ist nicht jede Wiedergabe rechtswidrig: Die Dokumentation eines Vorwurfs für eine sachliche Beschwerde oder seine Wiedergabe zum Zweck der Widerlegung kann rechtlich anders zu beurteilen sein. Eine bloße Distanzierungsformel genügt dafür nicht notwendig. [1][4]
Auch die Form als Frage bietet keinen verlässlichen Schutz. „Hat der Vereinsvorsitzende wieder Beiträge unterschlagen?“ kann im Zusammenhang einen konkreten Tatsachenvorwurf transportieren.
Erkennbarkeit und Rufschädigung
Der Betroffene muss nicht namentlich genannt werden. Es genügt, wenn er für die Empfänger anhand der Umstände identifizierbar ist, etwa durch Berufsbezeichnung, Foto oder eine Kombination örtlicher Angaben.
Die behauptete Tatsache muss außerdem geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ein tatsächlich eingetretener Arbeitsplatzverlust oder eine nachweisbare soziale Ausgrenzung ist für den Straftatbestand nicht erforderlich. Solche Folgen können aber für die Bewertung der Schwere und für zivilrechtliche Ansprüche bedeutsam werden. [1][9][12]
Was bedeutet „nicht erweislich wahr“?
Bei § 186 StGB muss nicht positiv nachgewiesen werden, dass die Behauptung falsch war. Strafbarkeit kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn sich ihre Wahrheit trotz der gebotenen Sachaufklärung nicht feststellen lässt. [1]
Daraus folgt nicht, dass jede unbelegte Anschuldigung automatisch zu einer Verurteilung führt. Nachgewiesen werden müssen insbesondere:
- die konkrete Äußerung und ihr Bedeutungsgehalt,
- ihre Zuordnung zur beschuldigten Person,
- die Mitteilung an mindestens einen Dritten,
- ihre ehrverletzende Eignung,
- der erforderliche Vorsatz.
Die fehlende Erweislichkeit der Wahrheit wird strafrechtlich als objektive Bedingung der Strafbarkeit eingeordnet. Sie muss daher nicht vom Vorsatz umfasst sein. Das Risiko einer nach der Sachaufklärung verbleibenden Ungewissheit über die Wahrheit wirkt insoweit zulasten des Äußernden. Daraus folgt jedoch keine Pflicht des Beschuldigten, auszusagen oder selbst Beweise vorzulegen. Er darf schweigen; die Ermittlungsbehörden müssen auch entlastende Umstände aufklären. [1][8]
Für Betroffene bedeutet das: Belege für die Unrichtigkeit können hilfreich sein, sind aber keine zwingende Voraussetzung dafür, Anzeige erstatten zu können.
Vorsatz und Strafrahmen
§ 186 StGB setzt in Verbindung mit § 15 StGB vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz muss insbesondere die Äußerung beziehungsweise Weitergabe gegenüber Dritten sowie die Umstände umfassen, aus denen sich ihre ehrverletzende Eignung ergibt. Bedingter Vorsatz genügt. Kenntnis der Unwahrheit ist dagegen nicht erforderlich; sie kennzeichnet die Verleumdung. [1][2][6]
Üble Nachrede wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nicht jede Äußerung in einer geschlossenen Gruppe ist öffentlich. Ob eine der gesetzlichen Begehungsformen vorliegt, hängt insbesondere vom Empfängerkreis, den Zugangsbedingungen und der Verbreitungsweise ab. Besondere Strafvorschriften, etwa § 188 StGB für bestimmte gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Taten, bleiben unberührt. [1][6]
Meinungsfreiheit und Rechtsprechungslinien
Tatsachen und Werturteile müssen im Zusammenhang betrachtet werden
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch zugespitzte, unangenehme und polemische Kritik. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG allerdings unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre ihre Schranken. Diese müssen ihrerseits im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. [5][11]
Bei der Einordnung einer Äußerung darf deshalb nicht nur ein einzelnes Wort betrachtet werden. Maßgeblich sind der Gesamtzusammenhang und das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers. Gemischte Äußerungen können sowohl Tatsachen als auch Bewertungen enthalten.
Beispielsweise kann „Dieser Handwerker ist ein Betrüger“ je nach Zusammenhang einen konkreten strafrechtlichen Vorwurf oder eine polemische Bewertung eines geschilderten Vertragsstreits enthalten. Ohne Kenntnis des umgebenden Textes lässt sich die Aussage nicht zuverlässig einordnen.
Schmähkritik ist eine enge Ausnahme
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 – hervorgehoben, dass die strafrechtliche Bewertung ehrverletzender Meinungsäußerungen grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordert. Eine solche Abwägung darf nicht vorschnell mit dem Hinweis auf „Schmähkritik“ unterbleiben. Auch überzogene oder ausfällige Kritik ist nicht allein deshalb Schmähung. Kennzeichnend ist vielmehr, dass kein nachvollziehbarer Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung mehr besteht und die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht. Die Annahme einer solchen Ausnahme bedarf einer tragfähigen Begründung. [5]
Diese Rechtsprechung betrifft vor allem Werturteile und die Beleidigung. Sie ist für Anzeigen wegen übler Nachrede dennoch wichtig: Häufig entscheidet bereits die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer wertenden Stellungnahme darüber, ob § 186 StGB überhaupt einschlägig ist.
Eine zunächst unbewiesene Tatsachenbehauptung darf dabei nicht ohne Weiteres als bewusst unwahr behandelt werden. Für die Verleumdung verlangt § 187 StGB gerade eine unwahre Behauptung wider besseres Wissen. [1][2]
Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 193 StGB kann Äußerungen rechtfertigen, die der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Das kann beispielsweise bei einer sachbezogenen Beschwerde an eine zuständige Stelle oder bei der Rechtsverteidigung relevant werden. Erforderlich ist eine Bewertung der konkreten Umstände. [4]
Es gibt keine pauschale Straflosigkeit für Beschwerden. Je nach Fall sind insbesondere folgende Gesichtspunkte bedeutsam:
- Gab es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte?
- Wurde ein bloßer Verdacht als solcher kenntlich gemacht?
- War der Empfänger für die Prüfung zuständig?
- War die Weitergabe für das verfolgte Anliegen erforderlich und angemessen?
- Entsprach die Darstellung den nach den Umständen gebotenen Sorgfaltsanforderungen?
Eine begründete Verdachtsmitteilung an eine zuständige Stelle ist deshalb anders zu bewerten als die ungeprüfte Verbreitung desselben Vorwurfs in einer großen Chatgruppe. Bewusst unwahre Anschuldigungen werden durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. [2][4]
Auch eine wahre Tatsache ist nicht unter allen Umständen beliebig verwendbar. § 192 StGB lässt eine Bestrafung wegen Beleidigung zu, wenn sich die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen ihrer Verbreitung ergibt. Daneben können persönlichkeitsrechtliche Grenzen bestehen. [6][9]
Wie lassen sich die Erfolgsaussichten einer Anzeige einschätzen?
Drei unterschiedliche Erfolgsziele
„Erfolg“ kann bedeuten, dass Ermittlungen aufgenommen werden, dass es zu einer Verurteilung kommt oder dass die Rufschädigung aufhört. Diese Ergebnisse sind zu unterscheiden.
Für die Aufnahme von Ermittlungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Eine Anklage setzt grundsätzlich hinreichenden Tatverdacht voraus; bei Privatklagedelikten sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten. Für eine Verurteilung muss das Gericht die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach den maßgeblichen Beweisregeln feststellen. Bei § 186 StGB gilt dabei die Besonderheit der nicht erweislichen Wahrheit. Eine Strafanzeige ist kein unmittelbarer Antrag auf Löschung oder Unterlassung. [1][8]
Was die Erfolgsaussichten verbessert
Eine klare Beweislage erleichtert die Prüfung: Wortlaut, Urheber, Zeitpunkt und Empfängerkreis sollten nachvollziehbar feststehen. Besonders hilfreich sind Originalnachrichten, vollständige Beiträge und Zeugen, die die Äußerung selbst wahrgenommen haben.
Zusätzlichen Wert können Unterlagen haben, die den Vorwurf widerlegen oder seine fehlende Tatsachengrundlage zeigen. Auch die Identifizierbarkeit des Betroffenen und der konkrete ehrverletzende Bedeutungsgehalt sollten ohne spekulative Zwischenschritte erkennbar sein.
Was die Erfolgsaussichten begrenzt
Schwieriger können Fälle mit nur sinngemäß wiedergegebenen Aussagen, unbekannten Verfassern, fehlendem Zusammenhang oder mehrdeutigem Wortlaut sein. Ebenso kann sich bei näherer Prüfung herausstellen, dass die Aussage erweislich wahr, ein zulässiges Werturteil oder durch berechtigte Interessen gerechtfertigt war. [1][4][5]
Die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ führt nicht automatisch zur Einstellung. Zeugenaussagen sind eigenständige Beweismittel und können auch ohne zusätzliche Sachbeweise eine Verurteilung tragen. Erforderlich ist stets eine sorgfältige Würdigung ihrer Zuverlässigkeit; maßgeblich ist die richterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO. [8]
Eine belastbare allgemeine Erfolgsquote lässt sich daraus nicht ableiten. Prozentangaben ohne konkrete Datengrundlage erlauben keine verlässliche Aussage über den Einzelfall.
Typische Fallkonstellationen
Arbeitsplatz und berufliches Umfeld
Vorwürfe über Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder manipulierte Unterlagen können den beruflichen Ruf erheblich beeinträchtigen. Entscheidend bleibt, wer was gegenüber wem erklärt hat.
Zu unterscheiden sind insbesondere eine Anschuldigung im Kollegenkreis und eine sachliche Meldung konkreter Auffälligkeiten an eine zuständige betriebliche Stelle. Für Letztere kann insbesondere die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB relevant werden. Ob eine Rechtfertigung vorliegt, hängt von Inhalt, Anlass, Tatsachengrundlage und Empfängerkreis ab. Eine Anzeige sollte diesen Zusammenhang nicht ausblenden. [4]
Nachbarschaft und private Chatgruppen
Auch im privaten Umfeld genügt für § 186 StGB grundsätzlich die Mitteilung an einen Dritten. „Privat“ bedeutet daher nicht automatisch straflos. Die Vertraulichkeit eines Gesprächs und die persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten können für die rechtliche Bewertung bedeutsam sein; sie begründen jedoch keine allgemeine Ausnahme für Nachbarschafts- oder Vereinsgruppen. [1][5]
Bei Gerüchten ist genau zu trennen: Wer hat die ursprüngliche Aussage selbst gehört? Wer kennt sie nur aus Erzählungen? Gegen welche Person lässt sich eine konkrete Weitergabe belegen? Pauschale Aussagen wie „Die ganze Nachbarschaft redet darüber“ ersetzen diesen Nachweis nicht.
Onlinebewertungen und soziale Netzwerke
Eine negative Bewertung darf tatsächliche Erfahrungen kritisch beurteilen. Konkrete Vorwürfe über Straftaten oder nicht stattgefundene Vorgänge können hingegen unzulässig sein. Maßgeblich bleiben Wortlaut, Zusammenhang, Tatsachengrundlage und die betroffenen Rechte. [1][9][11]
Bei anonymen Beiträgen besteht zusätzlich ein Identifizierungsproblem. Ein Profilname beweist noch nicht, welche Person den Beitrag verfasst hat. Ermittlungen können zur Identifizierung beitragen, sind aber nicht stets erfolgreich. Neben der Anzeige kommen eine Plattformmeldung und zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Verantwortlichen in Betracht.
Beweise, Fristen und Ablauf der Anzeige
Beweise vor einer Löschungsaufforderung sichern
Vor einer Kontaktaufnahme mit dem Verfasser oder einer Plattform sollten die rechtmäßig zugänglichen Belege möglichst gesichert werden:
- vollständiger Wortlaut einschließlich des relevanten Gesprächs- oder Beitragszusammenhangs,
- Profilname, Profiladresse und Beitragsadresse,
- Datum, Uhrzeit und dokumentierbarer Empfängerkreis,
- Originaldateien, Nachrichtenexporte und unveränderte Screenshots,
- Namen und Kontaktdaten unmittelbarer Zeugen,
- Unterlagen zur behaupteten Tatsache und zu möglichen Folgen.
Ein Gedächtnisprotokoll sollte zeitnah erstellt werden und zwischen wörtlicher Erinnerung und sinngemäßer Zusammenfassung unterscheiden. Zeugen sollten ihre eigene Wahrnehmung unabhängig festhalten.
Screenshots unterliegen wie andere Beweismittel der Beweiswürdigung. Ihre Aussagekraft hängt unter anderem davon ab, ob Inhalt, Herkunft und Zusammenhang nachvollziehbar sind. [8]
Unbefugte Tonaufnahmen nichtöffentlich gesprochener Worte können nach § 201 StGB selbst strafbar sein. Auch ihre Verwendung oder Weitergabe kann strafrechtlich relevant werden. Der Zweck der Beweissicherung rechtfertigt daher nicht jede Aufnahmemethode. [6]
Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden
Eine Strafanzeige teilt den Behörden einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt mit. Sie kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht angebracht werden; § 158 StPO regelt die Entgegennahme. [7]
Der Strafantrag bringt demgegenüber den Willen des Antragsberechtigten zum Ausdruck, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Bei übler Nachrede ist er nach § 194 StGB grundsätzlich erforderlich. Eine Strafanzeige kann zugleich einen Strafantrag enthalten, wenn der erforderliche Verfolgungswille hinreichend deutlich wird und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Auf eine solche Auslegung sollte man sich bei unklaren Erklärungen nicht verlassen. [6][7]
Eine mögliche Erklärung lautet:
> „Ich erstatte Strafanzeige wegen der nachfolgend geschilderten Äußerung und stelle ausdrücklich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Antragsdelikte.“
Diese Formulierung ersetzt weder die Beschreibung der Tat noch die Antragsberechtigung. Nach § 158 Abs. 2 StPO müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein. Bei einer Onlineanzeige ist deshalb darauf zu achten, ob der jeweilige Übermittlungsweg auch einen wirksamen Strafantrag erfasst. [7]
Die Dreimonatsfrist
Die Strafantragsfrist beträgt nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang des wirksamen Strafantrags bei einer zur Entgegennahme befugten Stelle maßgeblich, nicht lediglich seine Absendung. [6][7]
Wichtig sind zwei Grenzen:
- Die bloße fortdauernde Abrufbarkeit eines unveränderten Beitrags darf nicht als verlässlicher Grund dafür angesehen werden, dass die Frist täglich neu beginnt.
- Eine neue Veröffentlichung oder erneute Weitergabe kann eine gesondert zu bewertende Tat darstellen. Ob dies der Fall ist, hängt vom konkreten Verhalten ab.
Die Strafantragsfrist ist von der strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden. Eine noch nicht verjährte Tat kann im gewöhnlichen Antragsfall dennoch nicht verfolgt werden, wenn ein erforderlicher Strafantrag fehlt oder verspätet gestellt wurde. [6]
Ist der Verfasser unbekannt, sind eine Anzeige und ein Strafantrag gegen Unbekannt möglich. Solange die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von der Person des Täters fehlt, beginnt die Dreimonatsfrist nicht. Die verfügbaren Angaben zum Profil und zur Veröffentlichung sollten gleichwohl vollständig beigefügt werden. [6][7]
Was sollte die Sachverhaltsschilderung enthalten?
Eine übersichtliche Darstellung beantwortet möglichst konkret:
- Wer hat die Aussage gemacht, soweit dies bekannt ist?
- Wie lautete sie?
- Wann und auf welchem Weg wurde sie verbreitet?
- Wer hat sie unmittelbar wahrgenommen?
- Warum war erkennbar, dass sie den Betroffenen meinte?
- Welche Belege existieren?
- Welche tatsächlichen Umstände sprechen gegen den Vorwurf?
Unsicherheiten sollten ausdrücklich benannt werden. Eine sachliche Schilderung ist hilfreicher als eine möglichst scharfe rechtliche Bewertung.
Ermittlungen, Einstellung und Privatklage
Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Fehlt ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daneben kommen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen weitere Einstellungsentscheidungen in Betracht. [8]
Üble Nachrede nach § 186 StGB gehört grundsätzlich zu den Privatklagedelikten nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die dortige Regelung nimmt allerdings Fälle des § 188 StGB aus. Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nach § 376 StPO nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Fehlt dieses Interesse, kann sie den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. [6][8]
Das bedeutet nicht zwingend, dass die Äußerung rechtmäßig war. Vielmehr müsste der Verletzte die Strafverfolgung gegebenenfalls im Privatklageverfahren selbst betreiben. Vor einer Privatklage wegen übler Nachrede ist nach Maßgabe des § 380 StPO grundsätzlich ein erfolgloser Sühneversuch vor der zuständigen Vergleichsbehörde erforderlich. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich; Zuständigkeit und nähere Ausgestaltung richten sich auch nach Landesrecht. [8]
Zivilrechtliche Möglichkeiten, Kosten und Risiken
Unterlassung, Löschung und Richtigstellung
Wer die weitere Verbreitung verhindern will, sollte zivilrechtliche Ansprüche eigenständig prüfen. Bei einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen insbesondere Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dafür muss insbesondere Wiederholungsgefahr oder eine konkret drohende erstmalige Verletzung bestehen. [9]
Je nach Fall können außerdem Beseitigung, Löschung, Widerruf oder Richtigstellung verlangt werden. Diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und bestehen nicht automatisch nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus der strafrechtlich fehlenden Erweislichkeit der Wahrheit nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Widerruf als unwahr ableiten.
Für unwahre Tatsachenbehauptungen, die Kredit, Erwerb oder berufliches Fortkommen gefährden, kann außerdem § 824 BGB einschlägig sein. Die Vorschrift enthält eigene Voraussetzungen und eine Ausnahme für bestimmte Mitteilungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. [9]
In dringenden Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO möglich. Diese Vorschriften enthalten für persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche keine starre Antragsfrist. Längeres Zuwarten kann jedoch gegen die erforderliche Dringlichkeit sprechen; die Bewertung hängt auch von der gerichtlichen Praxis und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Strafverfahrens kann deshalb den einstweiligen Rechtsschutz gefährden. [10]
Schadensersatz und Geldentschädigung
Ein konkret entstandener Vermögensschaden kann unter den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage ersatzfähig sein. Erforderlich sind insbesondere ein nachweisbarer Schaden, dessen rechtliche Zurechnung zur Äußerung und grundsätzlich ein Verschulden des Verantwortlichen. [9]
Eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht für jede Kränkung gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt sie eine schwerwiegende Verletzung voraus, deren Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, insbesondere nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens. Diese Voraussetzungen sind im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94 – erläutert. [12]
Der richterrechtlich entwickelte Anspruch beruht auf dem Schutz der Persönlichkeit durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er ist vom gesetzlichen Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Die Grundgesetzartikel allein regeln die genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht; hierfür ist die konkretisierende Rechtsprechung maßgeblich. [9][12]
Eine strafrechtliche Verurteilung begründet daher nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Welche Kosten entstehen?
Für die Erstattung einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Kosten können hingegen durch eine anwaltliche Vertretung entstehen. Ob sie erstattet werden, hängt vom Verfahrensweg und dessen Ausgang ab.
Bei einer Privatklage bestehen eigene Gerichtskosten- und Auslagenrisiken; insbesondere enthält § 471 StPO Regelungen zur Kostenverteilung. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die erstattungsfähigen Prozesskosten nach § 91 ZPO. Bei teilweisem Erfolg richtet sich die Kostenverteilung insbesondere nach § 92 ZPO. [8][10]
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt solche Auseinandersetzungen nicht automatisch. Maßgeblich sind der Versicherungsvertrag und der Umfang einer etwaigen Deckungszusage.
Typische Fehler und Gegenrisiken
Besonders nachteilig können versäumte Strafantragsfristen, unvollständige Screenshots, fehlende Angaben zu Zeugen und öffentliche Gegenbeschuldigungen sein. Auch eine vorschnelle Löschungsaufforderung kann problematisch werden, wenn danach der einzige Beleg nicht mehr zugänglich ist.
Eine erfolglose Anzeige ist nicht allein deshalb strafbar. Wer jedoch einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger einer rechtswidrigen Tat verdächtigt und damit ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeiführen oder fortdauern lassen will, kann sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar machen. Die Vorschrift erfasst unter anderem auch entsprechende öffentliche Verdächtigungen; § 164 Abs. 2 StGB betrifft unter weiteren Voraussetzungen sonstige bewusst falsche Tatsachenbehauptungen. Tatsachen, Schlussfolgerungen und Vermutungen sollten deshalb klar getrennt werden. [6]
Häufige Fragen
Muss ich beweisen, dass die Behauptung falsch ist?
Für § 186 StGB ist ein positiver Nachweis der Unwahrheit nicht zwingend erforderlich. Die ehrenrührige Tatsache darf nicht erweislich wahr sein. Die Äußerung selbst, ihre Weitergabe und die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen müssen jedoch festgestellt werden. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren müssen die Behörden den Sachverhalt von Amts wegen aufklären; Betroffene trifft dort keine strafprozessuale Beweisführungspflicht. Belege gegen den Vorwurf können die Aufklärung erleichtern. [1][8]
Kann ich ohne Screenshots Anzeige erstatten?
Ja. Screenshots sind keine gesetzliche Voraussetzung. Auch Zeugen, Originalnachrichten oder andere Unterlagen kommen als Beweismittel in Betracht. Eine bloße Vermutung ohne konkrete Angaben zur Äußerung oder zu ihrer Verbreitung bietet allerdings eine schwächere Ermittlungsgrundlage. [7][8]
Ist das Weitererzählen eines Gerüchts strafbar?
Es kann strafbar sein, weil § 186 StGB auch das Verbreiten fremder Tatsachenbehauptungen erfasst. Der Hinweis, die Information stamme von jemand anderem, schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Maßgeblich bleiben insbesondere Inhalt, Vorsatz, Zusammenhang, Erweislichkeit der Wahrheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. [1][4]
Brauche ich für die Anzeige einen Anwalt?
Für eine Strafanzeige und einen Strafantrag ist kein Anwalt vorgeschrieben. Anwaltliche Unterstützung kann insbesondere bei mehrdeutigen Äußerungen, schwieriger Beweislage, drohendem Fristablauf oder parallelen Unterlassungsansprüchen hilfreich sein. Vor dem Landgericht besteht im gewöhnlichen Zivilprozess grundsätzlich Anwaltszwang nach § 78 ZPO. [7][10]
Wird der Beitrag durch die Anzeige automatisch gelöscht?
Nein. Die Strafanzeige bewirkt nicht automatisch eine Löschung. Dafür kommen insbesondere eine Meldung an die Plattform, eine Aufforderung an den Verantwortlichen oder zivilrechtliche Schritte in Betracht. Die Beweise sollten vor einer möglichen Entfernung gesichert werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
Eine feste allgemeine Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von der Identifizierbarkeit des Beschuldigten, notwendigen Zeugenvernehmungen und der Auswertung digitaler Belege ab. Bei fortdauernder Rufschädigung kann deshalb ein gesondertes zivilrechtliches Vorgehen zu prüfen sein.
Was bedeutet eine Einstellung wegen fehlenden öffentlichen Interesses?
Sie bedeutet nicht automatisch, dass kein strafbares Verhalten vorlag. Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nach § 376 StPO nur bei öffentlichem Interesse öffentliche Klage. Ein Privatklageverfahren und zivilrechtliche Ansprüche können weiterhin in Betracht kommen; ihre Voraussetzungen und Kostenrisiken sind gesondert zu bewerten. [8][9]
Zusammenfassung
Die Erfolgsaussichten einer Anzeige wegen übler Nachrede hängen vor allem von Wortlaut, Kontext und Beweisen ab. § 186 StGB erfasst ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, deren Wahrheit nicht erwiesen ist. Zusätzlich müssen insbesondere vorsätzliches Handeln und das Fehlen einer Rechtfertigung feststehen. Werturteile, erweislich wahre Tatsachen und durch berechtigte Interessen gerechtfertigte Mitteilungen sind davon sorgfältig abzugrenzen.
Wesentliche Schritte sind die rechtmäßige Beweissicherung, eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und bei gewünschter Strafverfolgung ein rechtzeitiger, wirksamer Strafantrag. Soll die weitere Verbreitung schnell verhindert werden, sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche unabhängig vom Strafverfahren zu prüfen.
Quellen
- § 186 StGB – Üble Nachrede
- § 187 StGB – Verleumdung
- § 185 StGB – Beleidigung
- § 193 StGB – Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 – Meinungsfreiheit, Ehrschutz und enge Voraussetzungen der Schmähkritik
- Strafgesetzbuch – insbesondere § 11 Abs. 3 sowie §§ 15, 77, 77b, 78, 164, 188, 192, 194 und 201
- § 158 StPO – Strafanzeige; Strafantrag
- Strafprozessordnung – insbesondere §§ 136, 152, 160, 170, 203, 244, 261, 374, 376, 380 und 471
- Bürgerliches Gesetzbuch – insbesondere §§ 253, 823, 824 und 1004
- Zivilprozessordnung – insbesondere §§ 78, 91, 92, 935 und 940
- Art. 5 GG – Meinungsfreiheit und ihre Schranken
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 – Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung
Prüfvermerk der Redaktion: Primärentscheidungen zu Schmähkritik und Geldentschädigung ergänzt; fehlerhaften Mehrfachlink ersetzt. Quellen und Verweise lückenlos bis [12] abgeglichen. Strafrahmen, Strafantrag, Fristen und Verfahrensaussagen präzisiert; einzelfallabhängige Aussagen eingeschränkt. BGH-Entscheidung mit Fundstelle ohne Link ausgewiesen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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