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Erbschein-Kosten vermeiden: Wann andere Nachweise genügen und welche Gebühren entstehen

Erbschein-Kosten lassen sich insbesondere dadurch vermeiden, dass vor einem Antrag geprüft wird, ob die Erbenstellung bereits anderweitig ausreichend nachgewiesen werden kann.

3.495 WörterStand: 5. November 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Erbschein-Kosten lassen sich insbesondere dadurch vermeiden, dass vor einem Antrag geprüft wird, ob die Erbenstellung bereits anderweitig ausreichend nachgewiesen werden kann.

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Veröffentlicht: 5.11.2026 · Zuletzt aktualisiert: 5.11.2026

Erbschein-Kosten lassen sich insbesondere dadurch vermeiden, dass vor einem Antrag geprüft wird, ob die Erbenstellung bereits anderweitig ausreichend nachgewiesen werden kann. Dafür kommen etwa ein eröffnetes notarielles Testament, ein Erbvertrag oder gegenüber Banken auch ein eindeutiges eröffnetes handschriftliches Testament infrage. Ob diese Unterlagen genügen, hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft und den gesetzlichen Nachweisanforderungen ab. Für das Grundbuch gelten strengere Regeln als für viele Bankgeschäfte. [5, 7, 8]

Die wichtigsten Ergebnisse vorab:

  • Ein Erbschein ist keine Voraussetzung dafür, Erbe zu werden. Die Erbschaft geht grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. [1]
  • Die Erbschein-Kosten richten sich nach dem maßgeblichen Nachlasswert. Regelmäßig entstehen zwei wertabhängige Gebühren: für das Erteilungsverfahren und für die eidesstattliche Versicherung. [2, 3]
  • Die Gebühren sind bundesrechtlich geregelt. Für einen Erbschein in Bayern gelten keine eigenen bayerischen Gebührensätze. [2]
  • Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist sämtliche Miterben aus. Er enthält grundsätzlich auch deren Erbteile; unter gesetzlichen Voraussetzungen kann auf deren Aufnahme verzichtet werden. Sein Geschäftswert richtet sich grundsätzlich nach dem gesamten maßgeblichen Nachlasswert. [2, 6]
  • Das Europäische Nachlasszeugnis ist kein kostenloser Ersatz. Bei Ausstellung in Deutschland gelten ebenfalls gesetzliche, wertabhängige Gebühren. [2, 3]
  • Ein vollständiger Antrag kann Rückfragen reduzieren, beseitigt aber keine gesetzlichen Gebühren. Einsparungen ergeben sich vor allem dadurch, dass unnötige Nachweise und doppelte Verfahren vermieden werden.

Was kostet ein Erbschein? Berechnung und Beispiele

Kosten für den Erbschein berechnen: die Grundformel

Die Erbscheinkosten bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, kurz GNotKG. Maßgeblich sind insbesondere § 40 GNotKG, das Kostenverzeichnis in Anlage 1 und die Gebührentabelle B in Anlage 2. [2, 3, 4]

Für ein gewöhnliches Erbscheinverfahren mit einer eidesstattlichen Versicherung gilt regelmäßig:

Gesamtkosten = 1,0-Gebühr für das Erteilungsverfahren + 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung + gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer auf notarielle Leistungen.

Die Gebühr für das Erteilungsverfahren ergibt sich aus Nummer 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt grundsätzlich eine weitere volle Gebühr nach den Regelungen zu Nummer 23300 an. Auf die gerichtlichen Gebühren wird keine Umsatzsteuer erhoben. [2, 3]

Die folgenden Beispiele zeigen die beiden Gebühren ohne zusätzliche Auslagen und ohne Umsatzsteuer auf eine etwaige notarielle Leistung:

| Maßgeblicher Nachlasswert | Eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B | Zwei volle Gebühren zusammen |

|---|---:|---:|

| 50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |

| 100.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |

| 200.000 Euro | 435 Euro | 870 Euro |

Die Beträge ergeben sich aus Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Die Tabelle bildet den üblichen Fall ab und ist kein verbindlicher Kostenvoranschlag. Zusätzliche gebührenpflichtige Tätigkeiten und Auslagen können die Rechnung verändern. Erlässt das Gericht die eidesstattliche Versicherung, entfällt die dafür ansonsten anfallende Gebühr. [3, 4, 6]

Welcher Nachlasswert zählt?

Ausgangspunkt ist nach § 40 GNotKG grundsätzlich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Davon werden die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen. Nicht jede Ausgabe, die nach dem Todesfall entsteht, mindert deshalb den Geschäftswert. [2]

Zum Nachlassvermögen gehören beispielsweise:

  • Bankguthaben und Wertpapierbestände,
  • Immobilien und Grundstücksanteile,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • werthaltige Forderungen,
  • Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände.

Abziehbar sind insbesondere noch offene Darlehensschulden des Erblassers. Bestattungskosten, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche gehören dagegen nicht zu den nach § 40 Absatz 1 GNotKG abzuziehenden, vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. [2]

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Vermögen im Wert von 240.000 Euro und eigene Darlehensschulden von 40.000 Euro. Der maßgebliche Geschäftswert beträgt unter diesen vereinfachten Voraussetzungen 200.000 Euro. Bei zwei vollen Gebühren ergeben sich 870 Euro zuzüglich etwaiger Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer auf die notarielle Leistung. [2, 3, 4]

Bei Immobilien zählt nicht bereits der eingetragene Grundschuldbetrag als abzugsfähige Schuld. Maßgeblich ist die tatsächlich bestehende Verbindlichkeit des Erblassers. Für die Bewertung der Immobilie ist grundsätzlich der Verkehrswert nach § 46 GNotKG maßgeblich; ein steuerlicher Wert ist nicht automatisch zu übernehmen. [2]

Kosten beim Amtsgericht, beim Notar und in Bayern

Gerichts- und Notargebühren sind gesetzlich bestimmt. Die notarielle Mitwirkung unterliegt keinem frei verhandelbaren Tarif. Ein Vergleich verschiedener Nachlassgerichte oder Bundesländer senkt die gesetzlichen Gebührensätze daher nicht. Auch für Erbscheinverfahren in Bayern gilt das GNotKG. [2]

Ein Notar kann den Antrag und die erforderlichen Erklärungen aufnehmen und an das Nachlassgericht übermitteln. Den Erbschein erteilt das Gericht. Werden Antrag und eidesstattliche Versicherung in derselben notariellen Urkunde aufgenommen, entstehen im üblichen Fall nicht drei volle Gebühren: Neben der gerichtlichen Erteilungsgebühr fällt die notarielle Gebühr für die eidesstattliche Versicherung an. Deren erneute Abnahme beim Gericht ist dann regelmäßig nicht erforderlich. Auf die notarielle Leistung kommen grundsätzlich Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen hinzu. [2, 3, 6]

Die direkte Antragstellung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht kann deshalb die Umsatzsteuer auf eine notarielle Leistung und bestimmte Nebenkosten vermeiden. Die gesetzlichen gerichtlichen Gebühren entfallen dadurch nicht.

Gemeinschaftlicher Erbschein: Welche Kosten entstehen?

Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist sämtliche Miterben und grundsätzlich ihre jeweiligen Erbquoten aus. Nach § 352a Absatz 2 FamFG müssen die Erbteile nicht aufgenommen werden, wenn alle Antragsteller auf deren Aufnahme verzichten. Für den Geschäftswert ist grundsätzlich der gesamte maßgebliche Nachlass entscheidend. Drei Miterben bedeuten deshalb nicht drei Erteilungsgebühren für denselben gemeinschaftlichen Erbschein. [2, 6]

Bei einem maßgeblichen Nachlasswert von 200.000 Euro können im gewöhnlichen Fall auch für einen gemeinschaftlichen Erbschein die oben genannten 870 Euro anfallen. Werden mehrere eidesstattliche Versicherungen in gesonderten gebührenpflichtigen Vorgängen aufgenommen oder entstehen weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten, können zusätzliche Kosten hinzukommen. [2, 3, 4]

Ein Teilerbschein weist dagegen nur das Erbrecht eines bestimmten Miterben aus. Sein Geschäftswert knüpft grundsätzlich an dessen Anteil an. Das macht ihn nicht zwangsläufig zur günstigsten Gesamtlösung: Werden später weitere Teilerbscheine benötigt, können sich die Einzelgebühren summieren. [1, 2]

Europäischer Erbschein: Kosten des Europäischen Nachlasszeugnisses

Der umgangssprachliche „europäische Erbschein“ heißt rechtlich Europäisches Nachlasszeugnis. Wird es in Deutschland beantragt, richten sich seine Kosten ebenfalls nach dem GNotKG und grundsätzlich nach dem maßgeblichen Nachlasswert. Neben der Verfahrensgebühr können insbesondere Gebühren für eine erforderliche eidesstattliche Versicherung sowie Kosten beglaubigter Abschriften entstehen. [2, 3, 10]

Es handelt sich daher nicht um eine pauschal günstigere Alternative zum deutschen Erbschein. Vor einem zweiten Antrag sollte geprüft werden, ob beide Nachweise tatsächlich benötigt werden. Das Kostenverzeichnis enthält zudem Anrechnungsregelungen für aufeinanderfolgende Verfahren über einen Erbschein und ein Europäisches Nachlasszeugnis, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind. [3]

Wann lässt sich der Erbschein vollständig vermeiden?

Erbe wird man kraft Gesetzes, nicht durch den Erbschein

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbschein bewirkt diesen Übergang nicht. Er ist nach § 2353 BGB ein gerichtliches Zeugnis über das Erbrecht und gegebenenfalls die Größe des Erbteils. [1]

Seine praktische Bedeutung beruht insbesondere auf der gesetzlichen Vermutung seiner Richtigkeit und dem Schutz des Rechtsverkehrs nach §§ 2365, 2366 BGB. Wer von einer im Erbschein als Erben ausgewiesenen Person einen Nachlassgegenstand erwirbt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt sein, auch wenn der Erbschein unrichtig ist. Der Schutz gilt nicht unterschiedslos für jedes Geschäft und jede Kenntnislage. [1]

Daraus folgt keine allgemeine Pflicht, für jeden Nachlass einen Erbschein zu beantragen. Entscheidend ist vielmehr:

  • Welche konkrete Handlung soll vorgenommen werden?
  • Welchen Nachweis darf der jeweilige Empfänger verlangen?
  • Welche geeigneten Unterlagen sind bereits vorhanden?

Die bloße Aufnahme des Erbscheins in eine allgemeine Checkliste zur Nachlassabwicklung begründet noch keinen rechtlichen Bedarf.

Notarielles Testament und Erbvertrag

Ein öffentliches, insbesondere notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift einen gesonderten Erbschein entbehrlich machen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Unterlagen die Erbfolge für den jeweiligen Zweck ausreichend nachweisen. [5, 7, 8]

Unklarheiten können beispielsweise entstehen, wenn:

  • mehrere letztwillige Verfügungen existieren,
  • die Erbeinsetzung von einer zusätzlich nachzuweisenden Bedingung abhängt,
  • eingesetzte Erben weggefallen sind und die Ersatzerbfolge unklar bleibt,
  • Formulierungen unterschiedliche Auslegungen zulassen.

Ein notarielles Testament bietet deshalb keine Garantie für eine spätere Abwicklung ohne Erbschein. Außerdem verursacht seine Errichtung selbst gesetzliche Gebühren. Eine Kostenbetrachtung muss sowohl die Kosten der Nachlassgestaltung als auch die später erforderlichen Nachweise berücksichtigen. [2, 3, 5]

Konten und Depots: Banken dürfen nicht ausnahmslos einen Erbschein verlangen

Für Bankgeschäfte besteht keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, wonach das Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden müsste.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 eine Allgemeine Geschäftsbedingung beanstandet, die dem Kreditinstitut ein zu weitgehendes Recht zur Anforderung eines Erbscheins einräumte. Eine Bank darf die Möglichkeiten anderweitiger Erbnachweise nicht durch eine solche Klausel pauschal verdrängen. [7]

Mit Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15 hat der Bundesgerichtshof außerdem bestätigt, dass auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament zum Nachweis ausreichen kann. Maßgeblich ist, ob es die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit belegt. Verlangt eine Bank pflichtwidrig dennoch einen Erbschein, können unter den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs die dadurch verursachten Kosten ersatzfähig sein. [8]

Für die Prüfung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Liegen Testament und gerichtlicher Eröffnungsnachweis vollständig vor?
  • Welche konkreten Zweifel bestehen nach Auffassung der Bank?
  • Handelt es sich lediglich um eine Standardanforderung oder um nachvollziehbare Unsicherheiten hinsichtlich der Erbfolge?

Eine Eröffnungsniederschrift bestätigt für sich genommen weder die Wirksamkeit jeder eröffneten Verfügung noch die Richtigkeit einer bestimmten Auslegung. Bei konkreten, begründeten Zweifeln kann die Bank einen weitergehenden Nachweis und gegebenenfalls einen Erbschein verlangen. [6, 8]

Vollmachten: Handeln ermöglichen, ohne die Erbfolge abschließend nachzuweisen

Eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus oder eine erst mit dem Tod wirksam werdende Vollmacht kann bestimmte Bankgeschäfte ermöglichen, ohne dass der Bevollmächtigte zunächst einen Erbschein vorlegt. Ob eine Vollmacht nach dem Tod fortbesteht, hängt insbesondere von ihrem Inhalt und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab; maßgeblich ist unter anderem § 168 BGB. [1]

Die Vollmacht ist kein Erbnachweis. Sie beantwortet die Frage, wer im Rahmen der Vertretungsmacht handeln darf, nicht die Frage, wem das Nachlassvermögen endgültig zusteht. Ihr Nutzen hängt von ihrem Umfang, ihrer Wirksamkeit, einem möglichen Widerruf und dem vorgesehenen Geschäft ab.

Für Grundbuchverfahren bestehen besondere Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht, insbesondere nach § 29 GBO. Eine gewöhnliche Kontovollmacht ersetzt daher nicht automatisch die für Immobiliengeschäfte erforderlichen Nachweise. [5]

Immobilien im Nachlass: Warum hier strengere Regeln gelten

Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Soll das Grundbuch nach einem Erbfall berichtigt werden, ist § 35 GBO zentral. Danach wird die Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Beruht sie auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügen grundsätzlich diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen. [5]

Das bedeutet:

  • Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann zusammen mit der Eröffnungsniederschrift den Erbschein ersparen.
  • Ein privatschriftliches Testament genügt auch zusammen mit seinem Eröffnungsnachweis grundsätzlich nicht als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Erbnachweis.
  • Auch bei einer öffentlichen Urkunde können ergänzende Nachweise oder ein gerichtliches Erbzeugnis erforderlich sein.

§ 35 Absatz 3 GBO enthält außerdem eine eng begrenzte Ausnahme für Grundstücke oder Grundstücksanteile von geringem Wert, wenn die Beschaffung des regulären Nachweises nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich wäre. Die Ausnahme setzt weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus und ist kein allgemeiner Weg zur Gebührenvermeidung. [5]

Zwei Jahre für die gebührenbegünstigte Grundbuchberichtigung

Von den Erbscheinkosten zu unterscheiden sind die Kosten der Grundbuchberichtigung. Für die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers sieht die Anmerkung zu Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Gebührenbefreiung vor, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Entscheidend ist insoweit die rechtzeitige Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der abgeschlossenen Eintragung. [3]

Diese Begünstigung betrifft die entsprechende Eintragungsgebühr. Sie macht weder einen erforderlichen Erbschein noch sonstige notarielle Leistungen kostenlos.

Bei einer geerbten Immobilie sind deshalb zwei Fragen getrennt zu prüfen: Welcher Erbnachweis ist erforderlich, und wie lässt sich die rechtzeitige Grundbuchberichtigung sicherstellen?

Den notwendigen Antrag richtig vorbereiten

Zuständiges Nachlassgericht und Antragsteller

Innerhalb Deutschlands richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, § 343 FamFG. Bei Auslandsbezug muss zusätzlich geklärt werden, ob deutsche Gerichte international zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeitsregel allein beantwortet diese Frage nicht. [6, 9]

Der Antragsteller kann nicht allein zur Kostenersparnis zwischen „Alleinerbe“ und „Miterbe“ wählen. Der beantragte Erbschein muss der tatsächlichen Erbfolge entsprechen. [1, 6]

Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, § 352a FamFG. Die erforderlichen Angaben müssen auch die übrigen Erben erfassen. Die eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich von sämtlichen Erben abzugeben; das Nachlassgericht kann jedoch die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend halten. [6]

Vor Antragstellung sollte daher geklärt sein, ob ein gemeinschaftlicher Erbschein, ein Teilerbschein oder bei grenzüberschreitenden Verhältnissen ein anderer Nachweis benötigt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Umfang der erforderlichen Angaben und Belege richtet sich insbesondere nach §§ 352, 352a FamFG und der jeweiligen Erbfolge. Für die Kostenberechnung kommen Angaben nach dem GNotKG hinzu. Typischerweise sind relevant: [2, 6]

  • Sterbeurkunde des Erblassers,
  • Identitätsnachweis des Antragstellers bei der Aufnahme seiner Erklärungen,
  • Testament oder Erbvertrag und gegebenenfalls Eröffnungsunterlagen,
  • bei gesetzlicher Erbfolge Geburts-, Heirats- und weitere Personenstandsurkunden,
  • gegebenenfalls Sterbeurkunden vorverstorbener Angehöriger,
  • Angaben zu sämtlichen Miterben und ihren Anschriften,
  • Angaben zu Ausschlagungen, anhängigen Erbrechtsstreitigkeiten und weiteren Verfügungen von Todes wegen,
  • eine nachvollziehbare Zusammenstellung des Nachlasswerts und der abziehbaren Schulden.

Nicht jede Unterlage ist in jedem Fall erforderlich. Bei ausländischen Urkunden können Übersetzungen und zusätzliche Echtheitsnachweise erforderlich werden; dies hängt insbesondere von der Urkunde und den anwendbaren internationalen Regelungen ab.

Wer ein nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliches Testament des Verstorbenen besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern, § 2259 BGB. Ein aufgefundenes Testament darf nicht zurückgehalten werden, weil eine andere Erbfolge einfacher oder kostengünstiger erscheint. [1]

Ablauf und Dauer

Üblicherweise umfasst das Verfahren folgende Schritte:

  • Antrag stellen und die erforderlichen Erklärungen beim Nachlassgericht oder Notar aufnehmen lassen.
  • Unterlagen und Angaben zum Nachlasswert einreichen.
  • Rückfragen beantworten und gegebenenfalls fehlende Nachweise nachreichen.
  • Gerichtliche Prüfung der Erbfolge abwarten.
  • Erbschein nach Feststellung der erforderlichen Tatsachen und Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erhalten. [6]

Eine allgemeine gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Erteilung sieht das FamFG nicht vor. Fehlende Urkunden, Auslandsbezüge und Streit über die Testamentsauslegung können das Verfahren verlängern. [6]

Vollständige Unterlagen können Verzögerungen reduzieren. Sie führen aber nicht zu einem Nachlass auf die gesetzlich bestimmten Gebühren.

Europäisches Nachlasszeugnis: Wann es unnötige Doppelarbeit verhindert

Das Europäische Nachlasszeugnis beruht auf der EU-Erbrechtsverordnung. Es dient insbesondere Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass sowie Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern dazu, ihre Rechtsstellung oder Befugnisse in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat nachzuweisen. Seine Verwendung ist freiwillig; es ersetzt nationale Nachlassdokumente nicht generell. Ein für die grenzüberschreitende Verwendung ausgestelltes Zeugnis entfaltet allerdings auch im Ausstellungsstaat die vorgesehenen Wirkungen. [9]

Voraussetzungen und Antrag

Ein typischer Anwendungsfall ist ein Nachlass mit Vermögen in Deutschland und einem weiteren teilnehmenden EU-Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit für die Ausstellung richtet sich nach Artikel 64 der EU-Erbrechtsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Zuständigkeitsvorschriften. Regelmäßig sind die Behörden des Staates zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; abweichende Zuständigkeiten bleiben möglich. [9]

Für die Ausstellung in Deutschland ist das zuständige Nachlassgericht anzusprechen. Der Antrag muss die zur Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere zum Erblasser, zum Antragsteller, zur geltend gemachten Rechtsstellung und zu den maßgeblichen erbrechtlichen Grundlagen. Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 65 der EU-Erbrechtsverordnung und dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz. [9, 10]

Ein Notar kann bei der Vorbereitung und bei erforderlichen Erklärungen unterstützen. Ausgestellt wird das Zeugnis in Deutschland durch das zuständige Gericht. [10]

Gültigkeitsdauer der Abschriften beachten

Die ausstellende Behörde bewahrt die Urschrift auf und erteilt beglaubigte Abschriften. Diese sind nach Artikel 70 der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich sechs Monate gültig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde eine längere Gültigkeitsdauer vorsehen. Für eine weitere Verwendung nach Ablauf ist grundsätzlich eine Verlängerung oder eine neue beglaubigte Abschrift zu beantragen. Die zeitliche Begrenzung betrifft die Abschrift, nicht eine pauschale Gültigkeitsdauer des Zeugnisses selbst. [9]

Wenn die Auslandsabwicklung erst später beginnen soll, ist daher der Zeitpunkt der Beschaffung zu berücksichtigen. Eine vorzeitig beschaffte Abschrift kann später zusätzlichen Aufwand verursachen.

Vorab sollte geklärt werden, welche Rechtsstellung gegenüber der ausländischen Bank, Registerbehörde oder sonstigen Stelle nachzuweisen ist. Nicht jeder Auslandsbezug verlangt automatisch sowohl einen deutschen Erbschein als auch ein Europäisches Nachlasszeugnis. [9]

Risiken, Fristen und typische Fehler

Vor dem Antrag die Annahme der Erbschaft bedenken

Für die Beantragung eines Erbscheins besteht grundsätzlich keine allgemeine Antragsfrist. Anders ist es bei der Ausschlagung: Nach § 1944 BGB beträgt die Frist grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Bei einer Berufung durch Verfügung von Todes wegen beginnt sie nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. [1, 6]

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Nicht jeder beliebige Auslandsbezug verlängert daher die Frist. [1]

Ein Erbscheinantrag kann als schlüssige Annahme der Erbschaft zu werten sein und wird regelmäßig entsprechend verstanden. Maßgeblich bleiben die Umstände der Erklärung. Wer wegen möglicher Nachlassschulden noch über eine Ausschlagung nachdenkt, sollte diesen Zusammenhang vor einem Antrag berücksichtigen.

Nach Annahme der Erbschaft ist eine Ausschlagung gemäß § 1943 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Anfechtung der Annahme kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung eigener Frist- und Formvorgaben in Betracht. [1]

Den Nachlasswert nicht künstlich niedrig angeben

Gesetzlich zulässige Schulden abzuziehen ist korrekt. Vermögen zu verschweigen oder Immobilien ohne tragfähige Grundlage zu niedrig anzusetzen, ist dagegen kein zulässiger Weg zur Gebührenersparnis.

Nach § 95 GNotKG müssen Beteiligte bei der Wertermittlung mitwirken und tatsächliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Das Gericht kann Wertangaben überprüfen und erforderliche Belege anfordern. [2]

Als Grundlage kommen insbesondere Konto- und Depotauskünfte zum Todestag, Unterlagen zu Darlehensrestschulden und nachvollziehbare Angaben zum Verkehrswert von Immobilien in Betracht.

Antrag nicht auf Verdacht stellen

Auch ein zurückgenommener Antrag bleibt nicht notwendig kostenfrei. Das Kostenverzeichnis enthält Gebührenregelungen für die vorzeitige Beendigung von Verfahren; bereits erfolgte notarielle Tätigkeiten können ebenfalls Kosten auslösen. [2, 3]

Die zweckmäßige Reihenfolge lautet daher: Bedarf klären, geeigneten Nachweis auswählen, erst danach beantragen.

Bei einer Erbengemeinschaft sollte außerdem abgestimmt werden, wer den Antrag stellt und wie die Kosten intern getragen werden. Diese interne Verteilung ist von der gesetzlichen Kostenschuld gegenüber Gericht oder Notar zu unterscheiden. Eine Vereinbarung unter den Erben ändert die gesetzlichen Zahlungspflichten gegenüber der erhebenden Stelle nicht ohne Weiteres. [2]

Häufige Fragen

Muss ich für jedes geerbte Bankkonto einen Erbschein vorlegen?

Nein. Ein Erbschein ist nicht der einzig zulässige Erbnachweis. Insbesondere ein eröffnetes, eindeutiges Testament kann ausreichen. Bei konkreten, begründeten Zweifeln an der Erbfolge kann die Bank jedoch zusätzliche Nachweise und gegebenenfalls einen Erbschein verlangen. Eine pauschale Erbscheinpflicht besteht nicht. [7, 8]

Kann ich die Erbschein-Kosten ohne Notar vermeiden?

Nicht vollständig, wenn der Erbschein benötigt wird. Die Antragstellung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht vermeiden grundsätzlich die Umsatzsteuer auf eine notarielle Leistung und möglicherweise bestimmte Nebenkosten. Die gesetzlichen gerichtlichen Gebühren einschließlich einer erforderlichen eidesstattlichen Versicherung bleiben bestehen. [2, 3]

Gibt es für einen gemeinschaftlichen Erbschein einen Familienrabatt?

Das GNotKG sieht hierfür keinen besonderen Familienrabatt vor. Entscheidend sind der maßgebliche Geschäftswert und die gebührenpflichtigen Tätigkeiten. Der gemeinschaftliche Erbschein kann jedoch mehrere Einzelnachweise überflüssig machen. Ob er insgesamt günstiger ist, hängt davon ab, welche Nachweise benötigt werden. [2, 3, 6]

Kann das Gericht auf die eidesstattliche Versicherung verzichten?

Ja. Nach § 352 Absatz 3 FamFG kann das Nachlassgericht die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. Das ist eine gerichtliche Einzelfallentscheidung. Der bloße Wunsch, Gebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf einen Verzicht. [6]

Ist ein handschriftliches Testament immer die günstigste Lösung?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Seine eigenhändige Errichtung verursacht keine notarielle Beurkundungsgebühr. Nach dem Erbfall können jedoch Auslegungsfragen entstehen; für das Grundbuch genügt es grundsätzlich auch mit Eröffnungsnachweis nicht als Ersatz für einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Ein notarielles Testament kann dort einen Erbschein ersparen, verursacht aber seinerseits Kosten. [2, 3, 5]

Ist das Europäische Nachlasszeugnis auch für einen rein deutschen Nachlass sinnvoll?

Es ist für die Verwendung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat vorgesehen. Eine ausschließlich inländische Verwendung entspricht nicht diesem Ausstellungszweck. Bei einem rein in Deutschland abzuwickelnden Nachlass ist deshalb zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein gerichtlicher Erbnachweis benötigt wird. [9]

Was sollte ich tun, wenn eine Stelle trotz Testament einen Erbschein verlangt?

Zunächst sollten die konkrete Begründung und die Vollständigkeit der bereits vorgelegten Unterlagen geklärt werden. Gegenüber Banken können andere Nachweise genügen; gegenüber dem Grundbuchamt gelten besondere gesetzliche Nachweisanforderungen. Ob ein Erbschein entbehrlich ist, lässt sich deshalb nicht für alle Empfänger einheitlich beantworten. [5, 7, 8]

Zusammenfassung

Erbschein-Kosten lassen sich insbesondere dadurch vermeiden, dass ein unnötiger Antrag unterbleibt. Dafür sind vorhandene Testamente, Erbverträge und Vollmachten auf ihre Eignung für das konkrete Geschäft zu prüfen. Vollmachten ermöglichen gegebenenfalls ein Handeln, ersetzen aber keinen Erbnachweis. Banken dürfen nicht ausnahmslos einen Erbschein verlangen; bei Immobilien gelten besondere gesetzliche Nachweisanforderungen.

Ist der Erbschein erforderlich, richten sich seine Kosten bundesweit nach dem GNotKG. Ein zutreffender Nachlasswert, belegte Erblasserschulden, die passende Art des Erbscheins und abgestimmte Anträge innerhalb der Erbengemeinschaft können vermeidbare Mehrkosten verhindern. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis den erforderlichen Nachweis ermöglicht und doppelte Verfahren vermieden werden können.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Rechtliche Aussagen, Gebührenbeispiele und Fristen geprüft; Erbquotenverzicht, Wertabzüge, Ausschlagungsfrist und Nachweisregeln präzisiert. Pauschale Aussagen eingeschränkt. Beide Entscheidungen sind einzeln belegt. Quellen und Verweise fortlaufend von [1] bis [10] abgeglichen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

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