Das Wichtigste in Kürze
Nacktbilder einer Expartnerin oder eines Expartners dürfen nicht allein deshalb weitergegeben oder veröffentlicht werden, weil sie während der Beziehung freiwillig entstanden oder verschickt worden sind.
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Veröffentlicht: 17.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.10.2026
Nacktbilder einer Expartnerin oder eines Expartners dürfen nicht allein deshalb weitergegeben oder veröffentlicht werden, weil sie während der Beziehung freiwillig entstanden oder verschickt worden sind. Nach einer Trennung kann außerdem ein Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen bestehen – auch ohne angedrohte Veröffentlichung. Entscheidend sind insbesondere der Umfang der ursprünglichen Einwilligung, der Inhalt der Bilder und die konkrete Nutzung. Nicht jeder unzulässige Umgang mit einem Foto erfüllt zugleich einen Straftatbestand. [1–5]
Betroffene können zivilrechtliche Löschungs- und Unterlassungsansprüche prüfen lassen. Beim Tausch intimer Aufnahmen, beim Versand in Chatgruppen oder bei einer Veröffentlichung auf sozialen Netzwerken kommen zusätzlich strafrechtliche Folgen in Betracht. Der Beitrag erläutert die Rechtslage in Deutschland, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Das Wichtigste in Kürze
- Nacktbilder der Ex behalten: Eine frühere Zustimmung zur Aufnahme oder zum privaten Austausch erlaubt nicht automatisch eine zeitlich unbegrenzte Speicherung. Für intime Beziehungsaufnahmen kann nach der Trennung ein Löschungsanspruch bestehen. [5]
- Nacktfotos löschen lassen: Betroffene können je nach Sachlage Löschung und Unterlassung verlangen. Anwaltliche Unterstützung und unter besonderen Voraussetzungen gerichtlicher Eilrechtsschutz kommen in Betracht. [2, 9]
- Bildertausch und Weitergabe: Auch die Übermittlung eines intimen Fotos an nur eine weitere Person kann rechtswidrig und unter zusätzlichen Voraussetzungen strafbar sein. Eine Veröffentlichung für die Allgemeinheit ist dafür nicht immer erforderlich. [3, 4]
- Nacktbilder veröffentlichen: Das Hochladen auf sozialen Netzwerken oder Pornografieplattformen erfordert grundsätzlich eine dafür ausreichende Einwilligung der erkennbar abgebildeten Person. Die frühere Beziehung ersetzt diese nicht. [3]
- Strafe für das Verbreiten intimer Fotos: § 201a StGB sieht für die dort erfassten Handlungen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 33 KunstUrhG können Bildverbreitungen oder öffentliche Darstellungen entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Ob ein Straftatbestand erfüllt ist, hängt vom Einzelfall ab. [3, 4]
- Alltagsbilder, Nacktfotos und Pornografie unterscheiden: Für gewöhnliche Bilder besteht nicht schon wegen der Trennung ein allgemeiner Löschungsanspruch. Nacktheit ist außerdem nicht automatisch Pornografie. Bei bestimmten Darstellungen Minderjähriger gelten jedoch besondere strafrechtliche Verbote. [4, 5]
Was rechtlich unter intimen Bildern zu verstehen ist
Nacktfotos, sexuelle Aufnahmen und private Erinnerungsbilder
„Nacktbilder der Ex“ ist kein gesetzlicher Begriff. Rechtlich muss zwischen verschiedenen Situationen unterschieden werden:
- Nackt- und Teilnacktaufnahmen;
- Aufnahmen sexueller Handlungen;
- Bildern besonders privater Situationen, etwa im Schlafzimmer;
- heimlichen Aufnahmen geschützter Körperbereiche;
- gewöhnlichen Urlaubs-, Familien- oder Paarfotos.
Maßgeblich ist nicht ausschließlich, wie viel Haut zu sehen ist. Auch Aufnahmeort, Situation und Verwendungszweck beeinflussen, ob und wie schwer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Ein Bild in Unterwäsche aus einem privaten Schlafzimmer kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine selbst veröffentlichte Aufnahme in Badebekleidung. Die eigene Veröffentlichung erlaubt allerdings nicht automatisch jede Weiterverwendung. [1–3]
Der Bildnisschutz setzt nicht zwingend voraus, dass das Gesicht sichtbar ist. Eine Person kann beispielsweise anhand von Tätowierungen, Begleittexten oder dem Zusammenhang für Bekannte erkennbar sein. Das Entfernen des Gesichts macht eine Veröffentlichung deshalb nicht automatisch zulässig. [3]
Sind Nacktbilder zugleich Pornografie?
Nein. Nicht jede Darstellung eines unbekleideten Menschen ist pornografisch. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach dem konkreten Inhalt und der Art der Darstellung.
Für den Persönlichkeitsschutz ist diese Abgrenzung nicht ausschlaggebend: Auch ein nicht pornografisches Nacktfoto kann die Intimsphäre schwer verletzen. Bei pornografischen Inhalten können zusätzlich die Strafvorschriften der §§ 184 ff. StGB einschlägig sein. [1–4]
Wurden Aufnahmen vor dem 18. Geburtstag angefertigt, sind insbesondere §§ 184b und 184c StGB zu beachten. Nicht jedes Nacktbild eines Minderjährigen ist kinder- oder jugendpornografisch. Die Vorschriften erfassen jedoch auch bestimmte Darstellungen ohne sexuelle Handlung, etwa eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung. Die gesetzlichen Voraussetzungen und etwaige eng begrenzte Ausnahmen müssen konkret geprüft werden. Das spätere Erreichen der Volljährigkeit ändert das Alter der dargestellten Person zum Aufnahmezeitpunkt nicht. [4]
Der rechtliche Rahmen: Welche Rechte schützen Betroffene?
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruht auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt insbesondere die Privat- und Intimsphäre sowie die Entscheidung darüber, wem intime Lebensbereiche zugänglich werden. Im Verhältnis zwischen Privatpersonen wird dieser Schutz insbesondere durch das Zivilrecht vermittelt. [1, 2]
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können sich aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit dem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Aufnahmen gehören. Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt insbesondere eine schuldhafte Rechtsverletzung und einen ersatzfähigen Schaden voraus. [2, 5]
Daneben bestimmt § 22 KunstUrhG grundsätzlich, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG greifen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht, wenn durch die Verbreitung oder öffentliche Darstellung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Bei intimen Aufnahmen hat deren Schutz erhebliches Gewicht. Soweit die DSGVO anwendbar ist, muss auch das Datenschutzrecht berücksichtigt werden. [3, 6]
Die Vorschriften beantworten unterschiedliche Fragen. Während §§ 22, 23 KunstUrhG Verbreitung und öffentliche Darstellung betreffen, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen Anspruch gegen die weitere Speicherung begründen. [3, 5]
Einwilligung zur Aufnahme ist keine Einwilligung zur Veröffentlichung
Die Zustimmung muss nach ihrem tatsächlichen Umfang beurteilt werden. Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Zustimmung zur Herstellung;
- Zustimmung zum privaten Empfang;
- Zustimmung zur Speicherung;
- Zustimmung zur Weitergabe;
- Zustimmung zu einer bestimmten Veröffentlichung.
Wer seinem Partner ein Nacktfoto schickt, gestattet damit regelmäßig nicht dessen Versand an Freunde. Eine Einwilligung in eine konkrete Veröffentlichung bedeutet ebenso wenig, dass jede spätere Verwendung auf anderen Plattformen erlaubt wäre. Maßgeblich sind die Erklärung und die erkennbaren Begleitumstände. [3, 5]
Eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG muss nicht zwingend schriftlich erklärt werden. Ohne Dokumentation können jedoch Beweisprobleme entstehen. Soweit eine Verarbeitung auf eine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO gestützt wird, muss diese ausdrücklich erfolgen. [3, 6]
Auch Eigentum am Smartphone oder ein möglicherweise bestehendes Urheberrecht des Fotografen setzen die Persönlichkeitsrechte der dargestellten Person nicht außer Kraft. [2, 5]
Welche Rolle spielt die Datenschutz-Grundverordnung?
Fotos identifizierter oder identifizierbarer Personen sind grundsätzlich personenbezogene Daten. Ihre digitale Speicherung und Veröffentlichung sind Datenverarbeitungen. Bei intimen Aufnahmen können zusätzlich Daten zum Sexualleben betroffen sein. Soweit die DSGVO anwendbar ist, sind insbesondere Art. 6, Art. 9 und das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO zu berücksichtigen. Nicht jedes Nacktfoto enthält allein wegen der Nacktheit Daten zum Sexualleben. [6]
Die Verordnung gilt allerdings nicht für jede private Speicherung: Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO nimmt Verarbeitungen durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus. Eine Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis fällt regelmäßig nicht unter diese Ausnahme. Auch innerhalb eines begrenzten Empfängerkreises hängt ihre Anwendbarkeit von den Umständen ab. [6]
Selbst wenn die DSGVO im konkreten privaten Verhältnis nicht greift, können zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte und strafrechtliche Verbote weiterhin gelten. Umgekehrt begründet die Anwendbarkeit der DSGVO nicht automatisch einen Löschungsanspruch; dessen Voraussetzungen und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. [2, 4, 6]
Nacktfotos nach der Trennung löschen: Voraussetzungen und Rechtsprechung
Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14 anerkannt, dass nach Beziehungsende ein Anspruch auf Löschung intimer Bild- und Filmaufnahmen bestehen kann. Entscheidend war, dass die Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der intimen Aufnahmen nach den Umständen auf die Dauer der Beziehung beschränkt war. [5]
Die Entscheidung ist in zwei Richtungen bedeutsam:
Erstens: Auch rechtmäßig entstandene intime Aufnahmen können später zu löschen sein. Betroffene müssen nicht zwingend warten, bis eine Veröffentlichung angekündigt oder tatsächlich erfolgt ist.
Zweitens: Die Trennung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Löschung sämtlicher gemeinsamer Bilder. Für gewöhnliche Alltags- und Urlaubsaufnahmen besteht nicht allein wegen des Beziehungsendes derselbe Anspruch.
Die Entscheidung begründet somit weder ein uneingeschränktes Recht, alle Erinnerungsfotos des früheren Partners entfernen zu lassen, noch ein uneingeschränktes Recht, sämtliche intimen Aufnahmen dauerhaft zu behalten. [5]
Welche Umstände sind im Einzelfall wichtig?
Für die Prüfung eines Löschungsanspruchs sind insbesondere folgende Fragen relevant:
- Welche Körperbereiche oder Handlungen zeigt die Aufnahme?
- Unter welchen Umständen wurde sie hergestellt oder übermittelt?
- Gab es Absprachen über Speicherung und Verwendung?
- War die Nutzung erkennbar an die Beziehung gebunden?
- Existieren Kopien auf weiteren Geräten, in Chats oder in einer Cloud?
- Wurde eine Weitergabe angekündigt oder bereits vorgenommen?
Eine ausdrückliche Löschungsaufforderung schafft Klarheit und dokumentiert den entgegenstehenden Willen. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. [2, 5]
Bei gewöhnlichen Bildern muss außerdem zwischen Behalten und Veröffentlichen unterschieden werden: Selbst wenn kein Löschungsanspruch besteht, folgt daraus noch keine Erlaubnis zum öffentlichen Hochladen. [3, 5]
Müssen auch Sicherungskopien und Cloud-Dateien entfernt werden?
Ein Löschungsanspruch kann auch weitere Kopien erfassen, die sich im Herrschafts- und Zugriffsbereich des Verpflichteten befinden. Die Löschung nur einer sichtbaren Datei genügt daher nicht notwendig, wenn weitere vom Anspruch erfasste Kopien verfügbar bleiben. Maßgeblich sind Umfang und Inhalt des jeweiligen Anspruchs beziehungsweise gerichtlichen Titels. [2, 5]
Bei automatisierten Backups, bereits erfolgten Weitergaben oder fehlenden Zugriffsmöglichkeiten können Reichweite und technische Umsetzung streitig sein. Eine Aufforderung sollte möglichst konkret beschreiben, welche Aufnahmen und bekannten Speicherorte betroffen sind. Eine vollständige Entfernung aller bereits weiterverbreiteten Kopien lässt sich nicht garantieren.
Wann die Weitergabe intimer Fotos strafbar ist
§ 201a StGB: Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs
§ 201a StGB erfasst verschiedene Formen unbefugter Bildherstellung und Bildweitergabe. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft insbesondere das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Nicht jedes in einer Wohnung angefertigte Foto erfüllt diese Voraussetzungen. [4]
§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst unter näheren Voraussetzungen auch die wissentlich unbefugte Zugänglichmachung bestimmter ursprünglich befugt hergestellter Aufnahmen gegenüber einer dritten Person. Dabei muss durch die Weitergabe der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt werden. Deshalb kann auch die Weitergabe eines zunächst einvernehmlich aufgenommenen intimen Schlafzimmerfotos strafbar sein. [4]
Daneben betrifft § 201a Abs. 2 StGB die unbefugte Zugänglichmachung einer Bildaufnahme gegenüber einer dritten Person, wenn die Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. [4]
Nicht jede private Aufnahme wird von § 201a StGB erfasst. Aufnahmeumstände, Bildinhalt, Vorsatz und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen konkret festgestellt werden. Für die genannten Tatbestände sieht die Vorschrift Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. [4]
§ 33 KunstUrhG: Rechtswidrige Verbreitung oder öffentliche Darstellung
Wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann bei vorsätzlichem Handeln nach § 33 KunstUrhG bestraft werden. Vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [3, 4]
Ein öffentlich zugänglicher Upload ist eine typische relevante Konstellation. Aber auch eine Weitergabe außerhalb öffentlicher Plattformen kann rechtlich erfasst sein. Ob eine konkrete digitale Übermittlung den strafrechtlichen Verbreitungsbegriff erfüllt oder unter einen anderen Tatbestand fällt, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Die genannten Freiheitsstrafen bezeichnen gesetzliche Höchstgrenzen, keine Vorhersage der tatsächlichen Strafe. Die Strafzumessung richtet sich insbesondere nach § 46 StGB; berücksichtigt werden unter anderem Schuld, Tatfolgen und Vorleben des Täters. [4]
Heimliche Aufnahmen und Drohungen
Bei unbefugten Aufnahmen unter Kleidung oder von gegen Anblick geschützten intimen Körperbereichen kann § 184k StGB einschlägig sein. Die Vorschrift bezeichnet insbesondere Genitalien, Gesäß und weibliche Brust sowie die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche. Nicht jedes heimlich angefertigte Nacktfoto fällt darunter; entscheidend sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Auch bestimmte Weitergaben werden erfasst. [4]
Wird mit einer Veröffentlichung gedroht, um Geld, sexuelle Handlungen, weitere Fotos oder die Fortsetzung der Beziehung zu erzwingen, kommen insbesondere Nötigung nach § 240 StGB und bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen Erpressung nach § 253 StGB in Betracht. Eine Erpressung setzt insbesondere einen Vermögensnachteil und die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus. Bei erzwungenen sexuellen Handlungen können außerdem Sexualstraftatbestände einschlägig sein. [4]
Eine tatsächliche Veröffentlichung ist für Nötigung oder Erpressung nicht erforderlich. Auch eine erfolglose Drohung kann als Versuch strafbar sein, sofern die Versuchsvoraussetzungen erfüllt sind. [4]
Typische Fälle: Bildertausch, TikTok und Pornografieplattformen
Darf man Nacktbilder der Exfreundin in einer privaten Gruppe tauschen?
Eine geschlossene Gruppe ist kein rechtsfreier Raum. Die Zustimmung zum ursprünglichen privaten Empfang deckt einen „Bildertausch“ unter Freunden regelmäßig nicht ab. [3, 5]
Schon das Zugänglichmachen gegenüber einer einzelnen weiteren Person kann unter den Voraussetzungen des § 201a StGB strafbar sein. Unabhängig davon kann die Weitergabe Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch wer ein bereits erhaltenes Bild erneut versendet, ist für diese Weitergabe eigenständig verantwortlich und kann sich nicht allein darauf berufen, die Aufnahme stamme von jemand anderem. [2, 4]
Was gilt für die Veröffentlichung von Nacktbildern auf TikTok?
Für TikTok gelten insoweit dieselben grundlegenden Regeln wie für andere soziale Netzwerke: Ohne ausreichende Einwilligung ist die Veröffentlichung eines erkennbaren intimen Bildnisses grundsätzlich unzulässig. [3]
Das gilt nicht nur für einen unveränderten Foto-Upload. Auch die Einbindung in ein Video, eine Collage oder einen Beitrag mit Namensnennung kann Persönlichkeitsrechte verletzen. Eine erkennbare Zuordnung kann selbst dann bestehen, wenn das Gesicht verdeckt wurde. [1–3]
Betroffene können den konkreten Beitrag einschließlich seiner Fundstelle dokumentieren und über das vorgesehene Verfahren melden. Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, des Gesetzes über digitale Dienste, verpflichtet Hostingdienste zur Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte. Eine Meldung sollte den Inhalt genau lokalisieren und nachvollziehbar erklären, weshalb er rechtswidrig ist. Die Vorschrift verlangt eine zeitnahe, sorgfältige, objektive und nicht willkürliche Bearbeitung; sie garantiert nicht die sofortige Entfernung jedes gemeldeten Inhalts. [7]
Eine Plattformmeldung ersetzt weder einen erforderlichen Strafantrag noch die Prüfung von Ansprüchen gegen die hochladende Person.
Was gilt für Nacktbilder und Pornovideos auf einschlägigen Portalen?
Der Charakter einer Plattform ändert nichts an den Rechten der dargestellten Person. Wer einem privaten Sexualvideo zugestimmt hat, hat damit nicht automatisch dessen Veröffentlichung auf einer Pornografieplattform erlaubt. [3, 5]
Auch die Tatsache, dass eine Person andere intime Inhalte selbst veröffentlicht hat, rechtfertigt keine beliebige Nutzung weiterer Aufnahmen. Die Einwilligung ist für das konkrete Material und die konkrete Verwendung zu prüfen. [3]
Der bloße Besitz einer ursprünglich rechtmäßig erhaltenen intimen Aufnahme eines Erwachsenen ist andererseits nicht allein wegen der Trennung strafbar. Ein zivilrechtlicher Löschungsanspruch kann dennoch bestehen. Für kinder- und jugendpornografische Inhalte gelten besondere Regeln, die unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bereits Besitz oder Beschaffung erfassen. [4, 5]
Vorgehen, Belege und Fristen
1. Beweise sichern, ohne die Verbreitung zu vergrößern
Hilfreich können insbesondere sein:
- Screenshots mit Profilnamen, Datum und erkennbarem Zusammenhang;
- die genaue URL oder sonstige Fundstelle eines Beitrags;
- Chatverläufe mit Drohungen oder Aussagen zur Weitergabe;
- vorhandene Absprachen zur Verwendung;
- Hinweise auf Empfänger und Zeugen;
- Bestätigungen über Plattformmeldungen.
Dokumentiert werden sollte möglichst auch, wann die Veröffentlichung entdeckt wurde. Nachvollziehbar gesicherte Zusammenhänge können die Beweisführung erleichtern. Ob einzelne Unterlagen ausreichen und verwertbar sind, ist im jeweiligen Verfahren zu beurteilen.
Die Beweissicherung rechtfertigt keine unbefugten Zugriffe auf fremde Konten oder Geräte. Intime Dateien sollten nicht unnötig an Freunde oder größere Verteiler weitergeschickt werden. Bei möglicherweise kinder- oder jugendpornografischen Inhalten sollten nicht eigenständig zusätzliche Bildkopien angefertigt oder weitergeleitet werden. Stattdessen empfiehlt sich eine unmittelbare Abstimmung mit der Polizei oder anwaltlicher Vertretung über eine rechtmäßige Sicherung; Fundstellen und Begleitumstände lassen sich zunächst ohne Vervielfältigung der Darstellung festhalten. [4]
2. Löschung und Unterlassung gezielt verlangen
Eine Aufforderung sollte die betroffenen Aufnahmen hinreichend bestimmen und zwischen Löschung, Entfernung bereits veröffentlichter Inhalte und Unterlassung künftiger Weitergaben unterscheiden.
Anwaltlich kann geprüft werden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden kann. Eine solche Erklärung enthält eine Vertragsstrafenverpflichtung für erfasste künftige Verstöße. Die Vertragsstrafe ist keine strafrechtliche Sanktion. [2]
Ungeprüfte Muster können zu weit oder zu eng gefasst sein. Eine bloße Nachricht „Alles gelöscht“ ist nicht mit einer rechtlich verbindlichen Absicherung gegen erneute Verbreitung gleichzusetzen. Welche Maßnahmen erforderlich und durchsetzbar sind, hängt insbesondere davon ab, ob bereits eine Verletzung vorliegt oder erstmals konkret droht. [2]
3. Bei Dringlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen
Droht eine unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung oder ist eine Aufnahme bereits verbreitet worden, kommt eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht. Anspruch und Eilbedürftigkeit müssen grundsätzlich glaubhaft gemacht werden; maßgeblich sind insoweit auch § 936 ZPO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Ob gerade eine endgültige Löschung im Eilverfahren angeordnet werden kann, bedarf wegen einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache besonderer Prüfung. [9]
Eine einheitliche gesetzliche Monatsfrist für persönlichkeitsrechtliche Eilverfahren gibt es nicht. Längeres Zuwarten kann jedoch gegen die notwendige Dringlichkeit sprechen. Wie dies beurteilt wird, hängt vom Einzelfall und der gerichtlichen Praxis ab.
4. Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden
Eine Strafanzeige informiert die Ermittlungsbehörden über einen möglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Ein Strafantrag bringt den Willen einer antragsberechtigten Person zur Strafverfolgung zum Ausdruck. § 158 StPO regelt die Entgegennahme von Anzeigen und Anträgen. Eine Strafanzeige kann zugleich einen Strafantrag enthalten, wenn der Verfolgungswille hinreichend deutlich erklärt und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. [8]
Für mehrere einschlägige Delikte ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Bei § 201a StGB und § 184k StGB kann die Strafverfolgungsbehörde unter den gesetzlich bezeichneten Voraussetzungen wegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Antrag einschreiten. § 33 Abs. 2 KunstUrhG sieht dagegen eine Verfolgung nur auf Antrag vor. [3, 4]
Nach § 77b StGB beträgt die Strafantragsfrist grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von Tat und Täter Kenntnis erlangt. Bei wiederholten Handlungen oder fortdauernden Sachverhalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. [4]
Eine Plattformmeldung wahrt diese Frist nicht. Umgekehrt führt ein Strafverfahren nicht automatisch zur vollständigen Löschung aller Dateien oder zu einem zivilrechtlichen Unterlassungstitel.
5. Zivilrechtliche Verjährung gesondert prüfen
Für viele zivilrechtliche Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Daneben können kenntnisunabhängige Höchstfristen und besondere Regelungen relevant sein. [2]
Bei fortdauernden Beeinträchtigungen und wiederholten Veröffentlichungen ist eine differenzierte Prüfung nötig. Verjährung, Strafantragsfrist und Dringlichkeit des Eilverfahrens sind unterschiedliche Fragen.
Kosten, Risiken und typische Fehler
Welche Kosten entstehen für anwaltliche Hilfe?
Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist bei gesetzlichen Gebühren häufig der Gegenstandswert maßgeblich. Für Beratung und Vertretung können unterschiedliche Regelungen gelten. Gerichtskosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gerichtskostengesetz. [10, 11]
Ob außergerichtliche Kosten von der Gegenseite zu erstatten sind, hängt von einer entsprechenden Anspruchsgrundlage sowie insbesondere der Berechtigung und Erforderlichkeit der Maßnahmen ab. Eine Erstattung erfolgt nicht automatisch. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die erstattungsfähigen Kosten; bei teilweisem Erfolg kann eine Verteilung erfolgen. [2, 9]
Bei eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe sowie für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Betracht. Prozesskostenhilfe setzt grundsätzlich auch hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus. Sie beseitigt nicht die Verpflichtung, gegebenenfalls gegnerische Anwaltskosten zu erstatten. [9, 12]
Ist eine Geldentschädigung möglich?
Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nach den hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch folgt nicht automatisch aus jeder unzulässigen Weitergabe und ist nicht mit einem allgemeinen Schmerzensgeldanspruch für jede Persönlichkeitsrechtsverletzung gleichzusetzen. [1, 2]
Maßgeblich sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden, der Grad des Verschuldens und die Möglichkeit anderweitigen Ausgleichs. Daneben können nachweisbare materielle Schäden unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein. [1, 2]
Ein allgemeingültiger Entschädigungsbetrag lässt sich daraus nicht ableiten. Auch bei berechtigten Ansprüchen bestehen praktische Risiken, etwa eine unbekannte Identität oder fehlende Zahlungsfähigkeit des Verantwortlichen.
Welche Fehler sollten Betroffene und Empfänger vermeiden?
Problematisch können das vorschnelle Löschen sämtlicher Belege, das öffentliche Austragen des Konflikts und das Weiterverbreiten der Aufnahmen zur vermeintlichen Aufklärung sein.
Drohungen mit eigenen Veröffentlichungen können zusätzliche rechtliche Risiken begründen. Wer fremde intime Bilder erhalten hat, sollte sie nicht ohne entsprechende Berechtigung weiterleiten. Die frühere Beziehung ist für sich genommen kein Einwand gegen einen bestehenden Löschungsanspruch. [2–5]
Häufige Fragen
Darf mein Expartner Nacktfotos behalten, die ich freiwillig geschickt habe?
Das lässt sich nicht allein aus der freiwilligen Übermittlung ableiten. Diese erlaubt zunächst den von der Einwilligung gedeckten privaten Umgang. War die Einwilligung nach den Umständen auf die Beziehung beschränkt, kann nach deren Ende ein Löschungsanspruch bestehen. Für gewöhnliche Erinnerungsbilder gilt diese Bewertung nicht automatisch. [5]
Kann ich einen Anwalt einschalten, obwohl noch nichts veröffentlicht wurde?
Ja. Bei intimen Aufnahmen kann bereits die weitere Speicherung einen Löschungsanspruch begründen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine erstmalige Weitergabe setzt dagegen eine hinreichend konkrete Gefahr der Rechtsverletzung voraus. Eine ernsthafte Veröffentlichungsdrohung kann dafür ein wichtiges Beweismittel sein. [2, 5]
Ist das Verschicken eines Nacktfotos an nur einen Freund strafbar?
Das kann der Fall sein. § 201a StGB setzt in den einschlägigen Varianten keine Veröffentlichung für eine große Öffentlichkeit voraus; das Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person kann genügen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein. [4]
Macht ein verdecktes Gesicht die Veröffentlichung erlaubt?
Nicht automatisch. Die Person kann durch Tätowierungen, Körpermerkmale, Namen oder den Begleittext weiterhin erkennbar sein. Ein verdecktes Gesicht ersetzt keine erforderliche Einwilligung und schließt eine Verletzung der Intimsphäre nicht von vornherein aus. [1–3]
Muss ich zuerst die Plattform oder zuerst die Polizei kontaktieren?
Eine allgemeine Pflicht zu dieser Reihenfolge besteht nicht. Plattformmeldung, Strafanzeige beziehungsweise Strafantrag und zivilrechtliche Maßnahmen verfolgen unterschiedliche Ziele und können parallel erfolgen. Ihre jeweiligen Voraussetzungen und Fristen bleiben gesondert zu beachten. [2, 4, 7–9]
Muss die Exfreundin auch gemeinsame Urlaubsfotos löschen?
Nicht allein deshalb, weil die Beziehung beendet wurde. Der rechtliche Schutz intimer Aufnahmen lässt sich nicht pauschal auf alle gemeinsamen Bilder übertragen. Ob ein gewöhnliches Foto veröffentlicht werden darf, ist davon getrennt zu beurteilen. [3, 5]
Zusammenfassung
Die frühere Beziehung begründet kein dauerhaftes Verfügungsrecht über intime Bilder des anderen. Eine Zustimmung zur Aufnahme oder zum privaten Austausch ist von einer Erlaubnis zur Weitergabe und Veröffentlichung zu unterscheiden. Bei intimen Beziehungsaufnahmen kann nach der Trennung außerdem ein Löschungsanspruch bestehen.
Wer Nacktfotos der Expartnerin oder des Expartners tauscht, in Gruppen verschickt oder öffentlich hochlädt, riskiert zivilrechtliche Ansprüche und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Strafverfolgung. Für Betroffene kommen nachvollziehbare Beweissicherung, konkrete Löschungs- und Unterlassungsforderungen sowie gegebenenfalls Plattformmeldung, Eilrechtsschutz und Strafantrag in Betracht. Entscheidend bleiben Bildinhalt, Einwilligung, Aufnahmeumstände und konkrete Verwendung.
Quellen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Art. 1 und Art. 2
- Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 195, 199, 823 und 1004
- Kunsturhebergesetz, insbesondere §§ 22, 23 und 33
- Strafgesetzbuch, insbesondere §§ 77b, 184 ff., 184k, 201a, 205, 240 und 253
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, Löschung intimer Aufnahmen nach Beziehungsende
- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 2, 6, 9 und 17; ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1
- Verordnung (EU) 2022/2065 – Gesetz über digitale Dienste, insbesondere Art. 16; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1
- Strafprozessordnung, insbesondere § 158
- Zivilprozessordnung, insbesondere §§ 91, 114, 123, 935, 936 und 940
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Gerichtskostengesetz
- Beratungshilfegesetz
Prüfvermerk der Redaktion: Strafbarkeit, Einwilligung, Datenschutz und Löschungsumfang präzisiert; Strafantragsfrist und Verjährungsbeginn konkretisiert; Grenzen des Eilrechtsschutzes ergänzt. BGH-Entscheidung als eigene Quelle geführt, Quellenverweise abgeglichen und EU-Rechtsakte verlinkt. Einzelfallabhängige Rechtsfolgen entsprechend eingeschränkt. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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