Rechtswissen

Fake News: Beispiele, Erkennungsmerkmale und rechtliche Folgen in Deutschland

Beispiele für Fake News sind erfundene Behördenwarnungen, manipulierte Nachrichten über angebliche Straftaten oder falsche Behauptungen über die Wirkung eines Produkts. Solche Inhalte können in Deutschland Persönlichkeitsrechte verletzen, wettbewerbswidrig oder strafbar sein.

4.172 WörterStand: 2. November 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Beispiele für Fake News sind erfundene Behördenwarnungen, manipulierte Nachrichten über angebliche Straftaten oder falsche Behauptungen über die Wirkung eines Produkts. Solche Inhalte können in Deutschland Persönlichkeitsrechte verletzen, wettbewerbswidrig oder strafbar sein.

Erstellt und KI-gestützt gegengeprüft von der Redaktion von Anwalt-Seiten.de

Veröffentlicht: 2.11.2026 · Zuletzt aktualisiert: 2.11.2026

Beispiele für Fake News sind erfundene Behördenwarnungen, manipulierte Nachrichten über angebliche Straftaten oder falsche Behauptungen über die Wirkung eines Produkts. Solche Inhalte können in Deutschland Persönlichkeitsrechte verletzen, wettbewerbswidrig oder strafbar sein. Ein allgemeines Verbot jeder falschen Nachricht gibt es jedoch nicht. Dieser Beitrag erläutert typische Fallgestaltungen anhand ausdrücklich gekennzeichneter, konstruierter Beispiele und zeigt, unter welchen Voraussetzungen rechtliche Schritte in Betracht kommen. [1][2][3][4]

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht jede Falschmeldung ist gezielte Desinformation. Ein Irrtum unterscheidet sich von einer bewusst zur Täuschung verbreiteten Behauptung.
  • Entscheidend ist die konkrete Aussage: Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich einer Überprüfung durch Beweise zugänglich; Meinungen sind durch Wertungen geprägt. [16]
  • Strafbarkeit setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus. Relevant sein können insbesondere üble Nachrede, Verleumdung, Betrug oder Volksverhetzung. [2]
  • Betroffene können zivilrechtliche Ansprüche haben, etwa auf Unterlassung, Beseitigung oder unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz. [3]
  • Auch das Weiterverbreiten kann rechtlich relevant sein. Ein fremder Ursprung und der Zusatz „angeblich“ schließen eine eigene Verantwortung nicht automatisch aus. [2][13]
  • Beweise sollten vor einer Löschungsanfrage gesichert werden. Wichtig sind insbesondere der vollständige Beitrag, seine Fundstelle, erkennbare Veröffentlichungsangaben und der Kontext.
  • Produktfälschungen sind ein anderes Problem als Fake News. Bei verdächtigen Waren stehen Kaufrecht und gegebenenfalls Markenrecht im Vordergrund. [3][10]

Beispiele für Fake News: Welche Arten gibt es?

Irreführende Nachrichten können auf erfundenen Angaben beruhen oder vorhandenes Material in einen falschen Zusammenhang stellen. Die folgende Übersicht verdeutlicht verschiedene Erscheinungsformen. Sämtliche Meldungen in der Tabelle sind konstruiert und beschreiben keine tatsächlichen Vorfälle.

| Konstruiertes Beispiel | Worin die Täuschung liegt | Mögliche rechtliche Bedeutung |

|---|---|---|

| „Die Stadtverwaltung hat angeordnet, dass morgen alle Schulen geschlossen bleiben.“ | Eine nicht vorhandene behördliche Anordnung wird behauptet. | Die Falschmeldung allein erfüllt nicht automatisch einen Straftatbestand; weitere Umstände sind entscheidend. [2] |

| „Ein örtlicher Betrieb verkauft wissentlich gesundheitsschädliche Lebensmittel.“ | Einem identifizierbaren Unternehmen wird konkretes Fehlverhalten vorgeworfen. | Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz kommen in Betracht; abhängig vom Betroffenen und Aussagegehalt auch Ehrschutzdelikte. [2][3] |

| Ein altes Überschwemmungsfoto wird als Aufnahme eines heutigen Ereignisses veröffentlicht. | Echtes Material erhält einen falschen zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang. | Rechtliche Folgen hängen insbesondere von betroffenen Rechten, Schäden und weiteren Aussagen ab. [2][3] |

| „Dieses Nahrungsergänzungsmittel heilt eine schwere Erkrankung garantiert.“ | Eine Heilwirkung wird als sicher dargestellt. | Lebensmittelrechtliche Werbeverbote und Wettbewerbsrecht können einschlägig sein. Lebensmitteln dürfen grundsätzlich keine Eigenschaften zur Heilung menschlicher Krankheiten zugeschrieben werden. [4][12] |

| Ein manipuliertes Video zeigt eine Person scheinbar bei einem Geständnis. | Bild und Ton vermitteln eine nicht erfolgte Äußerung. | Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche und möglicherweise strafrechtliche Folgen kommen in Betracht. [2][3] |

Ein Fake-News-Artikel als Beispiel

Ein frei erfundener Beispielartikel könnte lauten:

> „Neue Verordnung beschlossen: Ab nächster Woche müssen alle Haushalte eine digitale Sicherheitsgebühr zahlen. Wer nicht innerhalb von 24 Stunden über den beigefügten Link überweist, muss mit einer Kontosperre rechnen.“

Die darin genannte Zahlungsfrist ist Teil des konstruierten Beispiels und keine geltende gesetzliche Frist. Warnzeichen sind die unbenannte Rechtsgrundlage, der Zeitdruck und die Zahlungsaufforderung. Ob eine entsprechende Regelung existiert, müsste anhand amtlicher Veröffentlichungen geprüft werden.

Dient eine solche Nachricht dazu, durch Täuschung eine vermögensschädigende Zahlung auszulösen, kann Betrug nach § 263 StGB vorliegen. Für einen vollendeten Betrug müssen insbesondere eine Täuschung, ein dadurch verursachter Irrtum, eine darauf beruhende Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden vorliegen. Hinzukommen müssen Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der unmittelbar aus der geschädigten Vermögensposition stammen soll. Auch der Versuch ist strafbar; die bloße Unwahrheit genügt dafür nicht. [2]

Fake News in Social Media: Beispiele für irreführende Darstellungen

Falschmeldungen können in sozialen Netzwerken als Screenshot, Kurzvideo oder Sprachnachricht auftreten. Konstruierte Beispiele sind:

  • ein gefälschter Screenshot, der wie die Meldung eines Nachrichtenportals aussieht;
  • eine bewusst erfundene Sprachnachricht über eine angebliche Gefahr;
  • ein gekürzter Interviewausschnitt, dessen Auslassungen den Sinn verändern;
  • ein KI-generiertes Bild, das als dokumentarisches Foto eines tatsächlichen Ereignisses ausgegeben wird.

Eine fehlende Quellenangabe beweist für sich genommen noch nicht, dass eine Meldung falsch ist. Umgekehrt garantiert ein echtes Foto oder ein tatsächlich gesprochenes Zitat keine zutreffende Gesamtaussage. Auch der Kontext kann den vermittelten Tatsachengehalt verändern.

Was ist mit aktuellen Fake-News-Beispielen?

Ein Beispiel ist nicht allein deshalb aktuell, weil es gerade erneut geteilt wird. Für die Einordnung einer konkreten Meldung müssen Veröffentlichungsdatum, ursprünglicher Zusammenhang und inzwischen verfügbare Erkenntnisse geprüft werden. Ohne eine solche Prüfung lässt sich eine derzeit kursierende Behauptung nicht zuverlässig als erwiesene Falschmeldung einordnen.

Ein überprüfbares Beispiel aus dem Bereich Wahlorganisation wäre die Behauptung, Briefwahl sei bei Bundestagswahlen grundsätzlich unzulässig. Das wäre sachlich falsch: Die Bundeswahlleiterin erläutert die Briefwahl als vorgesehenes Wahlverfahren. Damit wird nicht behauptet, eine bestimmte entsprechende Meldung kursiere aktuell. [11]

„Elfbar Fakes erkennen“: Produktfälschung statt Falschmeldung

Diese Suchanfrage betrifft die Echtheit eines Produkts und damit eine andere Bedeutung von „Fake“. Ohne Prüfung eines konkreten Artikels lässt sich keine Aussage über dessen Echtheit treffen. Über die genannte Marke oder darunter angebotene Produkte wird hier keine tatsächliche Feststellung getroffen.

Allgemein gilt: Eine Produktkopie ist nicht schon deshalb eine Markenverletzung, weil sie einem anderen Produkt ähnelt. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes, insbesondere nach § 14 MarkenG. Andere Schutzrechte können daneben betroffen sein. Im Kaufrecht kommt es unter anderem darauf an, ob die Ware die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 BGB aufweist. Eine als Original vereinbarte, tatsächlich aber gefälschte Ware kann mangelhaft sein. [3][10]

Begriffsklärung: Fake News, Desinformation und Meinung

Was bedeutet „Fake News“?

„Fake News“ ist kein eigenständiger Tatbestand des deutschen Rechts. Der Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch für falsche oder irreführende Inhalte verwendet, die wie Nachrichten oder überprüfbare Informationen auftreten. Eine einheitliche Begriffsverwendung besteht nicht.

Für die rechtliche Prüfung ist die Bezeichnung wenig aussagekräftig. Entscheidend sind insbesondere:

  • der konkrete Inhalt;
  • die betroffene Person oder das betroffene Rechtsgut;
  • die Art und Reichweite der Verbreitung;
  • je nach Anspruch oder Straftatbestand das Wissen, Verschulden oder die Absicht des Verantwortlichen;
  • gegebenenfalls eingetretene Schäden. [2][3][4]

Ein Rechtschreibfehler, eine ungenaue Zusammenfassung und eine bewusst erfundene Straftatbeschuldigung sind deshalb nicht gleich zu behandeln.

Desinformation: Beispiele für gezielte Täuschung

Von Desinformation wird üblicherweise gesprochen, wenn falsche oder irreführende Inhalte gezielt zur Täuschung eingesetzt werden. Ein konstruiertes Beispiel wäre eine bewusst erfundene Warnmeldung, die Menschen vom Besuch einer Veranstaltung abhalten soll.

Eine unabsichtlich weitergegebene Falschmeldung wird dagegen häufig als Fehlinformation bezeichnet. Diese Unterscheidung kann rechtlich bedeutsam sein: Nach § 15 StGB setzen Straftatbestände grundsätzlich Vorsatz voraus, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht. Einzelne Tatbestände verlangen zusätzliche Kenntnisse oder Absichten. Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können dagegen grundsätzlich auch ohne Verschulden bestehen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. [2][3]

Tatsachenbehauptung, Werturteil und Satire

Eine Tatsachenbehauptung betrifft einen Vorgang oder Zustand, dessen Richtigkeit grundsätzlich durch Beweise überprüft werden kann: „Der Händler hat keine Ware geliefert.“

Ein Werturteil ist durch persönliche Bewertung geprägt: „Ich finde den Service schlecht.“

Beides kann miteinander verbunden sein. „Dieser Anbieter ist unseriös, weil er Kundenzahlungen ohne Lieferung behält“ enthält neben einer Bewertung eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Für die rechtliche Einordnung darf der Gesamtzusammenhang nicht ausgeblendet werden. [16]

Satire arbeitet mit Überzeichnung und Verfremdung. Sie ist nicht automatisch eine Falschmeldung und kann durch die Meinungsfreiheit sowie, je nach Gestaltung, die Kunstfreiheit geschützt sein. Entscheidend bleiben der erkennbare Aussagegehalt und die betroffenen Rechte. Die bloße Kennzeichnung als „Satire“ macht nicht jede persönliche Herabsetzung oder ernsthaft wirkende Beschuldigung zulässig. [1][3]

Rechtlicher Rahmen: Wann werden Fake News rechtswidrig?

Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG

Artikel 5 Absatz 1 GG schützt unter anderem die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit. Nach Artikel 5 Absatz 2 GG bestehen Schranken insbesondere durch allgemeine Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. Für die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 GG gilt diese Schrankenregelung nicht unmittelbar; auch sie findet jedoch Grenzen in kollidierendem Verfassungsrecht. [1]

Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind als solche nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Davon zu unterscheiden sind Aussagen, deren Wahrheit noch ungeklärt ist, sowie Meinungsäußerungen mit tatsächlichen Bestandteilen. Eine Aussage darf nicht allein deshalb untersagt werden, weil sie unbequem oder umstritten ist. Die Abgrenzung des Schutzbereichs erläutert das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94. [15]

Bei der rechtlichen Prüfung sind insbesondere Aussagegehalt und Kontext, betroffene Rechte, ein mögliches öffentliches Informationsinteresse und die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen. Bei journalistischen Veröffentlichungen können außerdem Recherche- und Sorgfaltsanforderungen erheblich sein. [13][16]

Üble Nachrede und Verleumdung

§ 186 StGB betrifft das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über andere, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist. § 187 StGB erfasst entsprechende unwahre Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen und außerdem unter seinen Voraussetzungen kreditgefährdende Behauptungen. [2]

Ein konstruiertes Beispiel ist der öffentliche Vorwurf, eine identifizierbare Person habe Spendengelder unterschlagen. Ob die Person namentlich genannt wird, ist nicht allein entscheidend: Es kann genügen, dass sie für den angesprochenen Personenkreis erkennbar ist.

Nicht jeder unbelegte Vorwurf ist deshalb automatisch strafbar. Insbesondere der genaue Aussagegehalt, die subjektiven Voraussetzungen, der Kontext und mögliche Rechtfertigungsgründe müssen geprüft werden. § 193 StGB kann bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen Bedeutung haben; er ist keine allgemeine Erlaubnis zur Verbreitung beliebiger Gerüchte. [2]

§ 188 StGB sieht für bestimmte gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Ehrverletzungen besondere Voraussetzungen und Strafrahmen vor. Er verlangt unter anderem einen Zusammenhang der Beweggründe mit der Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben und die Eignung der Tat, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Nicht jede falsche politische Behauptung fällt darunter. [2]

Betrug, Volksverhetzung und weitere Straftatbestände

Eine erfundene Nachricht kann Teil eines Betrugs nach § 263 StGB sein, etwa wenn sie eine Zahlung an einen vermeintlichen Hilfsfonds auslösen soll. Erforderlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Täuschung, Irrtum, eine vermögensschädigende Verfügung, Vorsatz und die auf einen entsprechenden Vermögensvorteil gerichtete rechtswidrige Bereicherungsabsicht. [2]

Volksverhetzung nach § 130 StGB kommt nur bei Erfüllung einer der dort geregelten Tatbestandsvarianten in Betracht. Eine falsche oder polemische Aussage über eine Gruppe reicht für sich genommen nicht automatisch aus. [2]

Auch eine fingierte Gefahrenmeldung ist nicht pauschal strafbar. § 126 StGB erfasst beispielsweise nur die gesetzlich bezeichneten Fälle der Androhung oder Vortäuschung bestimmter rechtswidriger Taten. Erforderlich ist dabei insbesondere eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. [2]

Zivilrecht: Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz

Bei rechtswidrigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB entsprechend in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB bestehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist grundrechtlich in Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG verankert. [1][3][13]

Die möglichen Rechtsfolgen sind zu unterscheiden:

  • Unterlassung soll eine erstmalig konkret drohende oder erneute Verletzung verhindern. Erforderlich ist insbesondere eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.
  • Beseitigung richtet sich gegen eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung.
  • Widerruf oder Richtigstellung können bei unwahren Tatsachenbehauptungen unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen; sie folgen nicht automatisch aus jeder beanstandeten Äußerung.
  • Schadensersatz verlangt insbesondere einen ersatzfähigen, durch die Rechtsverletzung verursachten Schaden und regelmäßig Verschulden. [3][14]

Davon zu unterscheiden ist die richterrechtlich entwickelte Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, dessen Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Maßgeblich sind in einer Gesamtwürdigung insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens. Auch anderweitiger Rechtsschutz, etwa ein erwirkter Unterlassungstitel, ist zu berücksichtigen. Diese Maßstäbe erläutert der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03. Die Geldentschädigung ist damit kein automatisches „Schmerzensgeld“ für jede falsche Aussage oder Rufschädigung. [14]

§ 824 BGB betrifft unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Die Vorschrift enthält eigene Voraussetzungen und Einschränkungen, insbesondere für Mitteilungen bei berechtigten Interessen. [3]

Wettbewerbsrecht bei geschäftlichen Falschmeldungen

Bei geschäftlichen Handlungen können falsche Produkt- oder Unternehmensangaben gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. § 5 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. § 5a UWG betrifft das Vorenthalten wesentlicher Informationen unter den dort geregelten Voraussetzungen. [4]

Für herabsetzende oder geschäftsschädigende Aussagen über Mitbewerber sind außerdem § 4 Nummer 1 und Nummer 2 UWG bedeutsam. Voraussetzung ist der erforderliche geschäftliche Zusammenhang. Eine rein private Äußerung ist nicht schon deshalb eine geschäftliche Handlung, weil sie ein Produkt erwähnt. [4]

Die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG stehen nur den gesetzlich berechtigten Anspruchstellern zu. Verbraucher erhalten einen solchen Anspruch nicht allein dadurch, dass sie von einer irreführenden Handlung betroffen sind. Individuelle Ansprüche aus anderen Vorschriften bleiben möglich. [3][4]

Rechtsprechungslinien und typische Fallkonstellationen

Der Gesamtzusammenhang entscheidet

Für die rechtliche Bewertung ist eine Aussage grundsätzlich nicht auf einzelne Wörter zu reduzieren. Zu berücksichtigen sind insbesondere Überschrift, Bild, Begleittext und der für das Publikum erkennbare Zusammenhang. Das Bundesverfassungsgericht erläutert im Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 die Bedeutung von Wortlaut, Kontext und Begleitumständen für die Ermittlung des Aussagegehalts. [16]

Auch eine Frage kann eine Tatsachenbehauptung oder einen konkreten Verdacht vermitteln. „Hat die Geschäftsführung die Kundengelder gestohlen?“ ist nicht zwingend eine neutrale Nachfrage, wenn die übrige Darstellung den Vorwurf als feststehend erscheinen lässt.

Umgekehrt dürfen scharfe Kritik und polemische Wertungen nicht ohne Weiteres in falsche Tatsachenbehauptungen umgedeutet werden. Die Einordnung erfolgt im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und den betroffenen Rechten. [16]

Verdachtsberichterstattung ist keine Feststellung von Schuld

Eine Berichterstattung über einen Verdacht kann zulässig sein, obwohl der zugrunde liegende Vorwurf noch nicht bewiesen ist. Die Anforderungen an eine identifizierende Verdachtsberichterstattung konkretisiert der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20. Erforderlich ist insbesondere ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr öffentlichen Informationswert verleiht. Zudem muss es sich um einen Vorgang von hinreichendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Auch die Identifizierung des Betroffenen bedarf einer Abwägung. [13]

Die Recherche muss den Umständen angemessen sein. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung enthalten und insbesondere nicht den Eindruck erwecken, der Betroffene sei der vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Regelmäßig ist ihm vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahme ist bei der Darstellung zu berücksichtigen; eine Pflicht zum vollständigen Abdruck besteht nicht ohne Weiteres. Entlastende Umstände dürfen jedoch nicht so ausgeblendet werden, dass ein einseitig vorverurteilendes Bild entsteht. [13]

Der Zusatz „angeblich“ ersetzt weder eine tragfähige Tatsachengrundlage noch die erforderliche Recherche und Abwägung. Die genannten Anforderungen betreffen gerade die Veröffentlichung eines noch ungeklärten Verdachts und lassen sich nicht durch eine sprachliche Abschwächung umgehen. [13]

Teilen, Zitieren und Weiterleiten

Wer eine fremde Behauptung weiterverbreitet, kann selbst rechtlich verantwortlich werden. Die §§ 186 und 187 StGB erfassen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen ausdrücklich auch das Verbreiten. [2]

Allerdings ist nicht jede Wiedergabe mit einer Zustimmung gleichzusetzen. Ein dokumentierendes Zitat in einem kritischen Faktencheck unterscheidet sich von einer zustimmenden Weiterleitung. Auch bei einer kritischen Wiedergabe sind Inhalt, Umfang und Kontext der Veröffentlichung zu berücksichtigen. [1][3][16]

Der Kontext sollte eindeutig erkennen lassen, ob eine Aussage geprüft, zurückgewiesen oder übernommen wird. Eine pauschale Distanzierungsformel schließt eine Verantwortlichkeit nicht automatisch aus.

Manipulierte Bilder und KI-Inhalte

Ob eine falsche Darstellung manuell oder mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurde, beseitigt nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln. Entscheidend bleibt insbesondere, welche Aussage vermittelt wird und wessen Rechte dadurch beeinträchtigt werden. [2][3]

Ein künstlich erzeugtes Bild, das eine identifizierbare Person bei einer tatsächlich nicht erfolgten Handlung zeigt, kann deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Nicht jedes KI-Bild ist rechtswidrig; umgekehrt beseitigt eine Kennzeichnung als KI-Inhalt nicht automatisch jede Rechtsverletzung. Weitere Vorschriften können je nach Gestaltung und Verwendung hinzukommen. [1][3]

Fake News melden und rechtlich vorgehen: Belege, Ablauf und Fristen

Zuerst die konkrete Behauptung sichern

Eine rechtliche Prüfung benötigt mehr als die Feststellung, ein Beitrag sei „Fake News“. Erforderlich ist die konkrete angegriffene Aussage.

Gesichert werden sollten möglichst:

  • der vollständige Beitrag einschließlich Bildern und Kommentaren, soweit sie den Kontext erklären;
  • die vollständige Internetadresse und Profilbezeichnung;
  • Datum und Uhrzeit der Sicherung;
  • sichtbare Angaben zu Veröffentlichung und Reichweite;
  • Gegenbelege wie Originaldokumente, Vertragsunterlagen oder behördliche Informationen;
  • gegebenenfalls Angaben zu Zeugen und Nachweise wirtschaftlicher Folgen.

Screenshots können als Beweismittel hilfreich sein, garantieren aber keinen bestimmten Beweiserfolg. Fehlen Adresse, Kontext oder zeitliche Einordnung, kann dies ihre Aussagekraft beeinträchtigen. Die Beweiswürdigung im Zivilprozess richtet sich grundsätzlich nach § 286 ZPO. [6]

Beweise sollten nach Möglichkeit vor einer Meldung gesichert werden, weil Inhalte anschließend verschwinden oder verändert werden können. Die Sicherung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine erneute öffentliche Verbreitung der beanstandeten Inhalte.

Plattformmeldung nach dem Digital Services Act

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, des Digital Services Act, verpflichtet Hostingdiensteanbieter zur Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte. Die Meldung soll insbesondere eine hinreichend begründete Erläuterung der Rechtswidrigkeit und die genaue elektronische Fundstelle enthalten. Grundsätzlich sind auch Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person sowie eine Erklärung erforderlich, dass die Angaben nach ihrer aufrichtigen Überzeugung richtig und vollständig sind; für bestimmte Inhalte bestehen Ausnahmen von der Namens- und E-Mail-Angabe. [5]

„Das ist falsch“ genügt nicht notwendig für eine nachvollziehbare rechtliche Bewertung. Aussagekräftiger wäre beispielsweise: „Der Beitrag behauptet, ich sei wegen Betrugs verurteilt worden. Eine solche Verurteilung liegt nicht vor. Die Behauptung verletzt mein Persönlichkeitsrecht.“

Der Digital Services Act schafft kein allgemeines Wahrheitsprüfungsverfahren für sämtliche Online-Inhalte und keine pauschale Löschfrist für jede beanstandete Nachricht. Meldungen müssen nach Artikel 16 zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv bearbeitet werden. Die Einreichung garantiert jedoch keine sofortige Entfernung. [5]

Für Online-Plattformen sieht Artikel 20 ein internes Beschwerdemanagementsystem vor, soweit die Vorschrift auf den jeweiligen Anbieter anwendbar ist. Insbesondere die Ausnahmen nach Artikel 19 sind zu beachten. [5]

Abmahnung und gerichtlicher Rechtsschutz

Eine Abmahnung kann der außergerichtlichen Klärung dienen. Sie sollte die beanstandete Aussage, die geltend gemachte Rechtsverletzung und die verlangte Reaktion konkret benennen. Bei Unterlassungsansprüchen wird häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Ob eine angebotene Erklärung die rechtliche Auseinandersetzung hinreichend erledigt, bedarf einer Prüfung ihres Inhalts und der Umstände des Einzelfalls.

Eine solche Erklärung kann langfristige vertragliche Bindungen und Vertragsstrafenrisiken begründen. Ihr Umfang sollte deshalb vor einer Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden. Für die Vertragsstrafe sind insbesondere §§ 339 ff. BGB relevant. [3]

Ist die Sache dringend, kommt eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht. Anspruch und Verfügungsgrund müssen grundsätzlich dargelegt und glaubhaft gemacht werden; maßgeblich sind insbesondere § 936 ZPO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 ZPO sowie § 294 ZPO. Nicht jede Falschmeldung rechtfertigt ein solches Verfahren. [6]

Welche Fristen gelten?

Für strafantragsabhängige Delikte kann die dreimonatige Strafantragsfrist nach § 77b StGB relevant sein. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Bei Ehrverletzungsdelikten ist insbesondere § 194 StGB zu beachten; dieser enthält auch Ausnahmen vom Antragserfordernis. [2]

Strafanzeige und Strafantrag sind nicht dasselbe. Eine Anzeige teilt einen möglichen strafbaren Sachverhalt mit; der Strafantrag bringt das Verfolgungsverlangen des Berechtigten zum Ausdruck. § 158 StPO regelt insbesondere die Anbringung von Strafanzeigen und Strafanträgen. Eine bloße Anzeige erfüllt nicht zwangsläufig sämtliche Anforderungen an einen erforderlichen Strafantrag. [7]

Zivilrechtlich gilt häufig die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Abweichende Fristen und weitere Regeln bleiben zu prüfen; beispielsweise enthält § 11 UWG besondere Verjährungsvorschriften. [3][4]

Für Eilrechtsschutz darf die Verjährungsfrist nicht als zeitlicher Maßstab verstanden werden. Erforderlich ist ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO. Längeres Zuwarten kann gegen die geltend gemachte Eilbedürftigkeit sprechen. Eine deutschlandweit einheitliche gesetzliche Monatsfrist für sämtliche äußerungsrechtlichen Eilanträge besteht nicht. Ob ein Antrag noch als dringlich behandelt wird, ist gesondert anhand der konkreten Verfahrensumstände zu prüfen. [6]

Kosten, Risiken und typische Fehler

Wovon hängen die Kosten ab?

Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer im gesetzlichen Rahmen wirksamen Vergütungsvereinbarung. Gerichtskosten in den hier angesprochenen Zivilverfahren richten sich grundsätzlich nach dem Gerichtskostengesetz. Bei Unterlassungsverfahren ist der Streit- beziehungsweise Gegenstandswert ein wesentlicher Kostenfaktor. [8][9]

Eine belastbare Pauschalsumme lässt sich ohne Kenntnis von Anspruch, Umfang und Verfahrensart nicht nennen. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die notwendigen Prozesskosten nach § 91 ZPO. Bei teilweisem Erfolg gilt insbesondere § 92 ZPO; weitere Ausnahmen sind möglich. Eine höhere vereinbarte Anwaltsvergütung ist nicht automatisch vollständig vom Gegner zu erstatten. [6][8]

Nicht jede erfolgreiche Plattformmeldung führt zu einer Kostenerstattung. Auch außergerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage und ihrer Voraussetzungen ersatzfähig. [3][4]

Welche zusätzlichen Risiken bestehen?

Ein öffentliches Vorgehen kann die beanstandete Behauptung weiter verbreiten. Zudem muss ein Anspruchsteller die konkrete Äußerung und seine eigene rechtliche Betroffenheit darlegen können. Allgemeine Kritik an einer Branche oder politischen Richtung begründet nicht ohne Weiteres einen persönlichen Unterlassungsanspruch. [1][3]

Im Eilverfahren besteht ein besonderes Risiko: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht entstehen. Erfasst werden insbesondere Schäden aus der Vollziehung der Verfügung. Die Haftung setzt kein Verschulden des Antragstellers voraus. [6]

Diese Fehler sollten Betroffene vermeiden

Besonders problematisch sind:

  • nur einen zugeschnittenen Screenshot ohne Fundstelle aufzubewahren;
  • die Falschmeldung aus Empörung selbst erneut unkommentiert zu verbreiten;
  • eine sachliche Widerlegung mit unbelegten Gegenbeschuldigungen zu verbinden;
  • eine Meinung allein wegen ihrer Schärfe als unwahre Tatsache zu behandeln;
  • bei einer dringenden Rechtsverletzung lange abzuwarten;
  • Strafanzeige, Strafantrag, Plattformmeldung und zivilrechtliche Unterlassung miteinander zu verwechseln.

Auch die Darlegungs- und Beweislast ist differenziert zu beurteilen. Die Annahme, stets müsse ausschließlich eine bestimmte Seite alles beweisen, ist für Äußerungsstreitigkeiten zu pauschal. Maßgeblich sind insbesondere Anspruchsgrundlage, Aussageinhalt und die jeweils zu beweisende Tatsache. [2][3][6]

Konkrete nächste Schritte

Eine geordnete Prüfung umfasst folgende Schritte: Aussage sichern, Tatsachenkern bestimmen, Gegenbelege zusammentragen, Verantwortliche und Plattform identifizieren und das gewünschte Ziel festlegen.

Soll lediglich eine falsche Information korrigiert werden, kann eine sachliche Kontaktaufnahme genügen. Bei schwerwiegenden persönlichen Vorwürfen, hoher Reichweite, wirtschaftlichen Schäden oder drohendem Beweisverlust kann eine zeitnahe rechtliche Prüfung erforderlich sein.

Bei einem Verdacht auf eine Produktfälschung sollten stattdessen insbesondere Angebot, Bestellung, Rechnung, Verpackung und Kommunikation dokumentiert werden. Weicht die Ware von der vereinbarten Beschaffenheit ab, kommen die Mängelrechte nach §§ 434, 437 BGB in Betracht. Regelmäßig ist zunächst der Vorrang der Nacherfüllung nach § 439 BGB zu beachten. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz haben jeweils weitere Voraussetzungen; insbesondere können Ausnahmen von einer sonst erforderlichen Fristsetzung gelten. [3]

Häufige Fragen

Ist jede falsche Nachricht strafbar?

Nein. Das deutsche Strafrecht kennt keinen allgemeinen Straftatbestand „Fake News“. Strafbarkeit setzt voraus, dass eine konkrete Strafvorschrift erfüllt ist, etwa üble Nachrede, Verleumdung oder Betrug. Auch ohne Strafbarkeit kann eine Aussage zivilrechtlich rechtswidrig sein. [2][3]

Was ist ein einfaches Beispiel für Fake News?

Ein einfaches, konstruiertes Beispiel ist eine Nachricht über eine angeblich angeordnete Schulschließung, obwohl keine entsprechende behördliche Anordnung existiert. Ob daraus rechtliche Folgen entstehen, hängt von weiteren Umständen ab. Eine Täuschungsabsicht oder ein entstandener Schaden genügt jeweils für sich genommen noch nicht, um eine bestimmte Strafbarkeit oder Haftung zu begründen. [2][3]

Wie erkenne ich einen gefälschten Nachrichtenartikel?

Zu prüfen sind insbesondere die ursprüngliche Fundstelle, das Datum, die genannte Quelle und die Belege. Ein bekannt wirkendes Layout oder Logo genügt nicht als Echtheitsnachweis. Bei angeblichen Behördenentscheidungen sollte die Darstellung mit amtlichen Veröffentlichungen oder einer Auskunft der zuständigen Stelle abgeglichen werden.

Macht der Zusatz „angeblich“ eine Behauptung zulässig?

Nein. Er kann anzeigen, dass etwas unsicher ist, beseitigt aber nicht automatisch einen ehrverletzenden Aussagegehalt. Entscheidend sind der Gesamteindruck, die tatsächliche Grundlage und der Kontext. Ein schwerwiegender Verdacht wird nicht allein durch sprachliche Abschwächung zulässig. [13][16]

Kann ich für das Teilen einer Falschmeldung haften?

Ja, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch fremde Behauptungen können durch Weiterverbreitung eine eigene rechtliche Verantwortung auslösen. Eine eindeutig kritische oder widerlegende Wiedergabe ist allerdings anders zu beurteilen als eine zustimmende Übernahme. Eine automatische Haftung für jedes Teilen besteht nicht. [2][3][16]

Muss eine Plattform gemeldete Fake News sofort löschen?

Nein. Der Digital Services Act sieht Verfahren für Meldungen rechtswidriger Inhalte vor, aber keine automatische sofortige Löschung jeder als falsch bezeichneten Aussage. Eine präzise Fundstelle und eine nachvollziehbare Begründung der Rechtswidrigkeit sind wesentlich. Die gesetzlich geforderte zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung ist von einer Pflicht zur Entfernung im konkreten Fall zu unterscheiden. [5]

Wie lässt sich die Echtheit eines vermeintlichen Markenprodukts rechtlich klären?

Eine belastbare Einordnung erfordert die Prüfung des konkreten Produkts und der Verkaufsunterlagen; gegebenenfalls ist sachkundige Unterstützung erforderlich. Auffällige Verpackung oder ein ungewöhnlicher Preis erlauben für sich genommen noch keine abschließende rechtliche Bewertung. Gegenüber dem Verkäufer sind insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und die kaufrechtlichen Mängelrechte relevant; mögliche Markenverletzungen sind gesondert zu prüfen. [3][10]

Zusammenfassung

Fake News können erfundene Texte, manipulierte Bilder, verfälschte Zitate oder echte Aufnahmen in falschem Zusammenhang sein. Rechtlich entscheidet nicht das Schlagwort, sondern der konkrete Inhalt: Welche überprüfbare Aussage wird vermittelt, ist sie unwahr, wer ist betroffen und welche weiteren Voraussetzungen sind erfüllt?

Das deutsche Recht bietet insbesondere strafrechtlichen Ehrschutz, zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie wettbewerbsrechtliche Instrumente. Der Digital Services Act ergänzt diese Regeln durch Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten, ohne jede Falschmeldung automatisch zu verbieten. [2][3][4][5]

Wer betroffen ist, sollte zunächst Beweise sichern und anschließend das geeignete Vorgehen anhand der konkreten Rechtsverletzung bestimmen. Eine sorgfältige Trennung zwischen Irrtum, Meinung, Verdacht und bewusster Täuschung schützt sowohl berechtigte Betroffene als auch die Meinungsfreiheit.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Verdachtsberichterstattung und Geldentschädigung durch einschlägige BGH-Entscheidungen belegt; Aussageauslegung und Schutz unwahrer Tatsachen durch BVerfG-Rechtsprechung ergänzt. Anspruchsvoraussetzungen präzisiert, Beispiele als konstruiert belassen. Quellen und Verweise fortlaufend abgeglichen; höchster Beleg [16] vorhanden. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

Alle Fachbeiträge