Das Wichtigste in Kürze
Ein besonderes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen gilt in Deutschland für Personen in der Führerschein-Probezeit und für alle Kraftfahrzeugführer unter 21 Jahren.
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Veröffentlicht: 5.11.2026 · Zuletzt aktualisiert: 5.11.2026
Ein besonderes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen gilt in Deutschland für Personen in der Führerschein-Probezeit und für alle Kraftfahrzeugführer unter 21 Jahren. Nach § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen sie als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen und keine Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks antreten. Probezeit und Altersgrenze sind eigenständige Anknüpfungspunkte; bereits einer davon genügt. Für andere Kraftfahrzeugführer gelten insbesondere die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte und die strafrechtlichen Regeln zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Zusätzliche Alkoholverbote bestehen für bestimmtes Fahrpersonal in der Personenbeförderung. [1][2][7][8]
Wer fragt, für wen ein Alkoholverbot besteht, muss deshalb zwischen dem besonderen Verbot für junge Fahrer und Fahranfänger, berufsspezifischen Vorschriften und den allgemeinen Grenzen unterscheiden. Ob ein konkreter Verstoß vorliegt, hängt insbesondere vom Alter, vom Probezeitstatus, den Messergebnissen und gegebenenfalls dem nachgewiesenen Fahrverhalten ab.
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Probezeit oder Alter unter 21 Jahren: Bereits eines dieser Merkmale begründet das besondere Alkoholverbot nach § 24c StVG.
- Der 21. Geburtstag allein genügt nicht: Wer dann noch in der Probezeit ist, bleibt an das Verbot gebunden.
- Nicht nur Autofahrer sind betroffen: Erfasst werden grundsätzlich auch Fahrer von Motorrädern, Kleinkrafträdern und E-Scootern.
- 0,5 Promille sind keine allgemeine Erlaubnisgrenze: Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann bereits darunter eine Strafbarkeit begründen.
- Ein einfacher Verstoß gegen § 24c StVG wird regelmäßig mit 250 Euro und einem Punkt geahndet. In der Probezeit können zusätzlich ein besonderes Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung vorgeschrieben sein.
- Für Berufskraftfahrer gilt kein einheitliches gesetzliches Sonderverbot allein wegen ihres Berufs: Entscheidend sind die jeweils anwendbaren Vorschriften, insbesondere im Personenverkehr. [1][2][3][5][6][7][8][13]
Wer unter das besondere Alkoholverbot fällt
Fahranfänger während der Probezeit
§ 24c StVG knüpft zunächst an die Probezeit nach § 2a StVG an. Diese beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Sie betrifft nicht nur Jugendliche: Auch wer beispielsweise erstmals mit 35 oder 60 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B erwirbt, unterliegt während der Probezeit dem besonderen Alkoholverbot. [1][3]
Die Probezeit ist an den Fahrerlaubniserwerb gebunden. Sie beginnt nicht nach jedem Fahrzeugwechsel oder jeder Erweiterung um eine weitere Fahrerlaubnisklasse erneut. Für die Klassen AM, L und T ist nach § 32 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Probezeit vorgesehen. Das altersbezogene Alkoholverbot kann deren Inhaber dennoch erfassen. [1][3][6]
Wird die Probezeit nach § 2a StVG verlängert, gilt auch das daran anknüpfende Alkoholverbot entsprechend länger. Es endet dann nicht bereits zwei Jahre nach dem erstmaligen Erwerb der probezeitpflichtigen Fahrerlaubnis. [1][3]
Alle Kraftfahrzeugführer unter 21 Jahren
Unabhängig von einer Probezeit gilt § 24c StVG bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Wer die Probezeit bereits abgeschlossen hat, aber noch 20 Jahre alt ist, darf deshalb weiterhin keine Fahrt unter der Wirkung alkoholischer Getränke antreten. [1]
Mit dem 21. Geburtstag endet die altersbezogene Bindung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch eine Probezeit, bleibt das Verbot aus diesem anderen Grund bestehen.
Die beiden Voraussetzungen sind somit alternativ, nicht gemeinsam erforderlich:
| Situation | Alkoholverbot nach § 24c StVG? |
|---|---|
| 19 Jahre alt, Probezeit läuft | Ja, aus beiden Gründen |
| 20 Jahre alt, Probezeit bereits beendet | Ja, wegen des Alters |
| 24 Jahre alt, noch in der Probezeit | Ja, wegen der Probezeit |
| 30 Jahre alt, verlängerte Probezeit läuft | Ja, wegen der fortdauernden Probezeit |
| 25 Jahre alt, keine Probezeit mehr | Nein; die allgemeinen Alkoholvorschriften gelten dennoch |
Für die entsprechende Fahrschulfrage lautet die Kernaussage daher: für Kraftfahrzeugführer in der Probezeit und für Kraftfahrzeugführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Beide Antworten sind eigenständig richtig. [1]
Was das Alkoholverbot rechtlich bedeutet
„Null Promille“ ist eine Kurzform, nicht der Gesetzeswortlaut
Das besondere Alkoholverbot wird häufig als „Null-Promille-Regel“ bezeichnet. § 24c StVG formuliert allerdings keinen numerischen Grenzwert von 0,0 Promille. Verboten sind die Einnahme alkoholischer Getränke als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr und der Fahrtantritt unter der Wirkung eines solchen Getränks. [1]
Diese Unterscheidung ist für den Nachweis wichtig. Ein beliebiger messtechnischer Ausschlag belegt nicht ohne Weiteres sämtliche Voraussetzungen eines Verstoßes. Insbesondere müssen der Zusammenhang mit einem alkoholischen Getränk und bei einem entsprechenden Fahrtantritt dessen Wirkung nachgewiesen sein. Eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist dafür nicht erforderlich.
Daraus folgt keine verlässlich nutzbare „kleine erlaubte Menge“. Wer unter § 24c StVG fällt und noch fahren will, sollte auf alkoholische Getränke verzichten; auch Restalkohol ist zu berücksichtigen.
Welche Fahrzeuge erfasst sind
§ 24c StVG gilt für das Führen von Kraftfahrzeugen. Dazu zählen insbesondere:
- Pkw und Lastkraftwagen,
- Motorräder und Motorroller,
- Kleinkrafträder und Mofas,
- Elektrokleinstfahrzeuge wie die von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfassten E-Scooter. [1][4][13]
Ob für das Fahrzeug eine Fahrerlaubnis oder lediglich eine Prüfbescheinigung erforderlich ist, entscheidet nicht über die Anwendung des altersbezogenen Verbots. Auch ein unter 21-jähriger Mofafahrer kann deshalb gegen § 24c StVG verstoßen. [1][4]
Ein gewöhnliches Fahrrad ist dagegen kein Kraftfahrzeug. Entsprechendes gilt nach § 1 Absatz 3 StVG für elektrisch unterstützte Fahrräder, die die dort festgelegten technischen Voraussetzungen erfüllen. Andere elektrisch unterstützte Zweiräder können hingegen Kraftfahrzeuge sein. Maßgeblich ist die rechtliche Einstufung, nicht die Verkaufsbezeichnung „E-Bike“. [4]
Wo die Regeln gelten
Die hier behandelten straßenverkehrsrechtlichen Alkoholvorschriften betreffen den öffentlichen Straßenverkehr. Dazu können neben öffentlich gewidmeten Straßen auch private Flächen gehören, die mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Berechtigten einem unbestimmten oder allgemein bestimmten größeren Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Bei Kundenparkplätzen kann dies der Fall sein.
Das Eigentum am Grundstück ist somit nicht ausschlaggebend. Ob eine Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum gehört, richtet sich nach den tatsächlichen Nutzungs- und Zugangsumständen.
Auf einem tatsächlich abgeschlossenen, nicht öffentlichen Gelände kann die Bewertung anders ausfallen. Ein allgemeiner Freibrief für alkoholisiertes Fahren folgt daraus nicht. Insbesondere können allgemeine Strafvorschriften, zivilrechtliche Haftungsregeln und Arbeitsschutzpflichten weiterhin Bedeutung haben.
Welche Grenzen für andere Fahrer gelten
0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit auch ohne Fahrfehler
§ 24a Absatz 1 StVG gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeugführer, also auch für Personen, die zusätzlich § 24c StVG unterliegen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln insbesondere vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug mit mindestens
- 0,5 Promille Blutalkohol oder
- 0,25 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft
im Straßenverkehr führt. Die Vorschrift erfasst außerdem eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Eine auffällige Fahrweise oder ein Unfall ist nicht erforderlich. [2]
Atem- und Blutalkoholkonzentration sind eigenständige gesetzliche Messgrößen. Eine private Umrechnung ersetzt keine rechtliche Bewertung des konkreten Messergebnisses.
Die Grenzwerte begründen keine Erlaubnis, sich bis knapp darunter „heranzutrinken“. Bereits unterhalb dieser Werte kann alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen und das Fahren strafbar sein. [7][12]
Relative Fahruntüchtigkeit: Alkoholwert und zusätzliche Beweisanzeichen
§ 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, wenn der Fahrer infolge des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen. Der Gesetzestext enthält hierfür keinen festen Promillewert. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. [7]
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt bei Kraftfahrzeugführern eine relative Fahruntüchtigkeit insbesondere ab etwa 0,3 Promille in Betracht, wenn zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Die Zahl ist kein gesetzlicher Grenzwert. Als zusätzliche Beweisanzeichen kommen beispielsweise deutliche Schlangenlinien oder alkoholbedingte Reaktionsfehler in Betracht. [12]
Nicht jeder Fahrfehler und nicht jeder Unfall beweist allerdings alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Die Feststellungen müssen einen tragfähigen Zusammenhang zwischen Alkoholeinfluss und fehlender Fahrsicherheit ergeben. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung insbesondere von Alkoholwert, Fahrverhalten und sonstigen Befunden.
Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
Bei Kraftfahrzeugführern nimmt die Rechtsprechung ab 1,1 Promille Blutalkohol absolute Fahruntüchtigkeit an. Zusätzliche alkoholbedingte Fahrfehler müssen dann nicht nachgewiesen werden. Die Schwelle beruht auf der Rechtsprechung zur Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und steht nicht ausdrücklich im Gesetz. [7][12]
Die Behauptung, trotz dieses Wertes noch sicher gefahren zu sein, widerlegt die absolute Fahruntüchtigkeit nicht. Auch persönliche Trinkgewohnheiten verschieben die Schwelle nicht.
Wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, kann außerdem den Tatbestand des § 315c StGB erfüllen. Erforderlich ist eine konkrete, gerade auf der Fahruntüchtigkeit beruhende Gefährdung; die allgemeine Gefahr einer Alkoholfahrt genügt nicht. [7]
Die Begriffe sollten nicht verwechselt werden
Alkoholverbot und Fahruntüchtigkeit bezeichnen unterschiedliche rechtliche Fragen:
- § 24c StVG verbietet bestimmten Personengruppen die Einnahme alkoholischer Getränke als Kraftfahrzeugführer und den Fahrtantritt unter deren Wirkung.
- § 24a Absatz 1 StVG sanktioniert das Fahren bei den dort bestimmten Alkoholkonzentrationen beziehungsweise einer dazu führenden Alkoholmenge.
- §§ 316 und 315c StGB betreffen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und gegebenenfalls eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung. [1][2][7]
Präziser als die Bezeichnungen „absolutes“ und „relatives Alkoholverbot“ ist deshalb die Unterscheidung zwischen besonderem Alkoholverbot, gesetzlichen Alkoholgrenzwerten und absoluter beziehungsweise relativer Fahruntüchtigkeit.
Sonderregeln für Fahrpersonal und andere Beteiligte
Bus- und Taxifahrer: Entscheidend ist die Personenbeförderung
Für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal im Anwendungsbereich der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bestehen besondere Pflichten. § 8 Absatz 3 Nummer 1 BOKraft untersagt die Einnahme alkoholischer Getränke während des Dienstes und der Dienstbereitschaft sowie den Fahrtantritt unter deren Wirkung. Das betrifft insbesondere entsprechendes Fahrpersonal im Bus- und Taxiverkehr. Der Anwendungsbereich richtet sich nach § 1 BOKraft. [8][14]
Das Verbot reicht damit zeitlich über den konkreten Moment des Fahrens hinaus. Es erfasst auch die Dienstbereitschaft.
Nicht jeder Berufskraftfahrer unterliegt automatisch derselben Regel
Die Aussage „Für alle Berufskraftfahrer gilt gesetzlich immer null Promille“ ist zu pauschal. Allein die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs begründet kein Sonderverbot nach § 24c StVG. Dessen Voraussetzungen sind Probezeit oder ein Alter unter 21 Jahren. [1]
Für einen Lkw-Fahrer sind daher zunächst diese Merkmale und die allgemeinen Alkoholvorschriften maßgeblich. Zusätzlich können verbindliche betriebliche Alkoholverbote und Arbeitsschutzpflichten bestehen. Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz haben Beschäftigte im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der von ihrem Handeln betroffenen Personen bei der Arbeit zu sorgen. [15]
Ein arbeitsrechtlich untersagtes Verhalten muss nicht zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG sein.
Begleitpersonen beim Führerschein mit 17
Die Begleitperson beim begleiteten Fahren führt das Fahrzeug nicht selbst. Für sie gelten besondere Anforderungen. § 48a Absatz 6 FeV untersagt die Begleitung unter anderem bei mindestens 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft. Erfasst wird auch eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt. [6]
Für die 17-jährige Person am Steuer gilt dagegen das besondere Alkoholverbot nach § 24c StVG. Die unterschiedlichen Rollen dürfen nicht miteinander verwechselt werden. [1]
Welche Sanktionen und Kosten drohen
Einfacher Verstoß gegen § 24c StVG
Der Bußgeldkatalog sieht für einen einfachen Verstoß gegen das besondere Alkoholverbot regelmäßig 250 Euro vor. Hinzu kommt bei einer entsprechenden rechtskräftigen Ahndung ein Punkt im Fahreignungsregister. Ein Regelfahrverbot ist für diesen Verstoß nicht vorgesehen. Maßgeblich sind Nummer 243 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung und Anlage 13 FeV. [5][6]
Der Regelsatz betrifft gewöhnliche Fallgestaltungen bei fahrlässiger Begehung. Besondere Umstände, insbesondere vorsätzliches Handeln, können die Höhe der Geldbuße beeinflussen. [5]
Bei einem Bußgeldbescheid über 250 Euro entstehen nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) grundsätzlich zusätzlich 25 Euro Gebühr. Bei einer üblichen förmlichen Zustellung kommen regelmäßig 3,50 Euro Zustellauslagen hinzu. Ohne weitere Auslagen ergibt dies 278,50 Euro. [9]
Zusätzliche Folgen während der Probezeit
Ein Alkoholverstoß nach § 24c StVG ist nach Anlage 12 FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, häufig als A-Verstoß bezeichnet. Wird ein erster solcher Verstoß während der Probezeit rechtskräftig festgestellt und ist die Entscheidung in das Fahreignungsregister einzutragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an. Die Probezeit verlängert sich infolge der Seminaranordnung um zwei Jahre, regelmäßig also auf insgesamt vier Jahre. Bei Alkoholauffälligkeiten ist ein besonderes Aufbauseminar nach § 36 FeV vorgesehen. [3][6]
Die Maßnahmen können auch dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Probezeit bei Erlass der behördlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist. Entscheidend ist insbesondere, dass die Zuwiderhandlung während der Probezeit begangen wurde. Bei bereits vorausgegangenen Probezeitmaßnahmen können weitere Stufen des Maßnahmenkatalogs einschlägig sein. [3]
Diese Folgen sind von Bußgeld und Punkten zu unterscheiden. Sie werden durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst.
Wer nur wegen seines Alters unter § 24c StVG fällt und den Verstoß erst nach dem Ende der Probezeit begeht, erhält deswegen keine neue Probezeit. [1][3]
Bei mindestens 0,5 Promille
Für eine gewöhnliche fahrlässige Alkoholfahrt nach § 24a Absatz 1 StVG ohne zusätzliche Straftat sieht der Bußgeldkatalog folgende Regelfolgen vor:
| Fallgestaltung | Regelgeldbuße | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---:|---:|---:|
| Ohne einschlägige Voreintragung | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
| Mit einer einschlägigen Voreintragung | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
| Mit mehreren einschlägigen Voreintragungen | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Die Tabelle vereinfacht die gesetzlichen Voraussetzungen. Welche früheren Entscheidungen die erhöhte Sanktion auslösen und noch berücksichtigt werden dürfen, richtet sich nach dem Bußgeldkatalog sowie den Register- und Verwertungsvorschriften. [4][5][6]
Erfüllt dieselbe Handlung zugleich § 24c und § 24a StVG, werden die Regelsätze nicht schlicht addiert. Bei Tateinheit gilt § 19 OWiG. Probezeitmaßnahmen können daneben hinzukommen. [3][9]
Straftat, Fahrerlaubnisentziehung und MPU
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug gilt der Täter nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; regelmäßig kommt deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. [7]
Das ist mehr als ein Fahrverbot:
- Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; das Führen der erfassten Kraftfahrzeuge ist vorübergehend untersagt.
- Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Sie lebt nach Ablauf einer gerichtlichen Sperre nicht automatisch wieder auf, sondern muss neu erteilt werden. Ein Antrag kann nach Maßgabe des Fahrerlaubnisrechts bereits vor Ablauf der Sperre gestellt werden. [4][6][7]
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) folgt nicht automatisch aus jedem Alkoholverstoß. § 13 FeV sieht die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowie bei einer Fahrt mit einem Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft vor. Bei der Wiederholungsregel bleiben Verstöße, die ausschließlich gegen § 24c StVG gerichtet sind, ausdrücklich außer Betracht. [6]
Auch unterhalb der genannten Werte kann eine MPU-Anordnung aufgrund weiterer gesetzlich erheblicher Tatsachen gerechtfertigt sein, etwa wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Ein niedrigerer Alkoholwert allein ersetzt diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht. [6]
Versicherungsrisiken nach einem Unfall
Bei alkoholbedingten Unfällen können neben staatlichen Sanktionen erhebliche finanzielle Folgen entstehen. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, kann der Kaskoversicherer seine Leistung nach § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung ist er nach § 81 Absatz 1 VVG grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die Versicherungsbedingungen. [11]
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Schutz geschädigter Dritter vom Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu unterscheiden. Nach § 117 VVG kann die Leistungspflicht gegenüber Dritten trotz einer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis fortbestehen. Ob und in welchem Umfang anschließend Rückgriff genommen werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung. Die Entschädigung des Unfallopfers bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die Alkoholfahrt für den Versicherungsnehmer ohne finanzielle Folgen bleibt. [11]
Typische Fälle und verbreitete Irrtümer
„Ich bin schon 21 und darf deshalb etwas trinken“
Eine 22-jährige Person hat seit acht Monaten erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Trotz ihres Alters gilt § 24c StVG, weil die Probezeit noch läuft. [1][3]
Entscheidend ist nicht nur das Geburtsdatum. Für die Prüfung müssen Alter und Probezeitstatus festgestellt werden.
„Meine Probezeit ist vorbei“
Eine 20-jährige Person hat ihre Probezeit beendet. Das besondere Alkoholverbot bleibt bis zum 21. Geburtstag bestehen. [1]
Eine frühe Fahrerlaubniserteilung und viel Fahrpraxis schaffen keine Ausnahme von der Altersgrenze.
„Für die Heimfahrt nehme ich einen E-Scooter“
Ein E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist kein rechtlicher Ausweg aus den Alkoholvorschriften für Kraftfahrzeuge. Das besondere Verbot für junge Fahrer und Fahranfänger sowie die allgemeinen Alkoholregeln gelten grundsätzlich auch hier. Eine kurze Fahrt ist nicht allein wegen ihrer geringen Strecke ausgenommen. [1][2][7][13]
„Nach einigen Stunden Schlaf bin ich wieder nüchtern“
Die Alkoholvorschriften enthalten keine feste Wartezeit, nach deren Ablauf eine Fahrt automatisch zulässig wäre. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine fortbestehende Alkoholwirkung, die Alkoholkonzentration und gegebenenfalls die Fahruntüchtigkeit. Restalkohol kann deshalb auch am folgenden Morgen rechtlich relevant sein. [1][2][7]
Subjektives Wohlbefinden ist kein verlässlicher Nachweis der Fahrtüchtigkeit. Aus einer bestimmten Zahl konsumierter Getränke lässt sich keine rechtlich sichere Abfahrtszeit ableiten.
„Der Wert liegt unter 0,5 Promille, also kann nichts passieren“
Diese Annahme übersieht sowohl § 24c StVG als auch die relative Fahruntüchtigkeit. Bei Fahranfängern und unter 21-Jährigen kann bereits das besondere Alkoholverbot verletzt sein. Unabhängig davon können zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit begründen. [1][7][12]
Verfahren, Belege und konkrete nächste Schritte
Welche Umstände aufgeklärt werden müssen
Für die rechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen wichtig:
- Geburtsdatum und Zeitpunkt der Fahrt,
- Datum des Fahrerlaubniserwerbs sowie bestehende Probezeitverlängerungen,
- Fahrzeugart und rechtliche Fahrzeugklasse,
- Ort der Fahrt und Öffentlichkeit des Verkehrsraums,
- Atem- oder Blutalkoholwerte einschließlich Mess- und Entnahmezeit,
- polizeilich dokumentierte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen,
- ärztliche Befunde und Zeugenaussagen,
- Anhörung, Bußgeldbescheid und Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde.
Der Alkoholwert allein beantwortet nicht sämtliche Fragen. Bei § 24c StVG ist zusätzlich zu prüfen, ob die Person zum erfassten Personenkreis gehört. Bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es wesentlich auf weitere Beweisanzeichen an. [1][7][12]
Atemtest und Blutentnahme sind rechtlich zu unterscheiden
Ein freiwilliger Atemalkohol-Vortest ist nicht mit einer angeordneten Blutentnahme gleichzusetzen. Die Ablehnung eines freiwilligen Tests schließt weitere Ermittlungen nicht aus.
Eine Blutentnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung angeordnet werden. Für bestimmte Verkehrsdelikte und alkoholbezogene Ordnungswidrigkeiten bestehen Ausnahmen vom grundsätzlichen Richtervorbehalt. Maßgeblich sind § 81a Strafprozessordnung (StPO) und für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zusätzlich § 46 OWiG. [9][10]
Beschuldigte und Betroffene dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Angaben zur Trinkmenge oder zum Trinkzeitpunkt können für die Beweiswürdigung erheblich sein. Das Schweigerecht ist von gesetzlichen Pflichten zur Angabe von Personalien und zur Duldung zulässiger Ermittlungsmaßnahmen zu unterscheiden. [9][10]
Welche Fristen wichtig sind
Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Eine vorherige Anhörung ist noch kein Bußgeldbescheid und setzt diese Einspruchsfrist nicht in Gang. [9]
Bei einem Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist nach § 410 StPO ebenfalls zwei Wochen nach Zustellung. [10]
Für fahrerlaubnisrechtliche Anordnungen gelten eigenständige Verfahren und Rechtsbehelfe. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ersetzt deshalb nicht die gesonderte Prüfung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.
Bei einer vollziehbaren Aufbauseminaranordnung ist die behördlich gesetzte Frist zu beachten: Wird der Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen, schreibt § 2a Absatz 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. [3]
Sinnvolle Schritte nach einem Vorwurf
Zustellungsdaten und laufende Fristen sollten dokumentiert und sämtliche Unterlagen vollständig aufbewahrt werden. Anschließend ist zwischen dem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und einem möglichen zusätzlichen fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren zu unterscheiden.
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die konkrete Beweislage an. Das gilt besonders bei behaupteten Ausfallerscheinungen, einem Unfall oder drohender Fahrerlaubnisentziehung. Allgemeine Vermutungen über Messfehler ersetzen die Prüfung der tatsächlich eingesetzten Messverfahren und dokumentierten Ergebnisse nicht.
Häufige Fragen
Gilt das Alkoholverbot nur während der ersten zwei Führerscheinjahre?
Nein. Es gilt während der tatsächlich laufenden Probezeit, gegebenenfalls also auch nach deren Verlängerung. Unabhängig davon besteht das Verbot bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. [1][3]
Darf ich ab dem 21. Geburtstag mit Alkohol fahren?
Nur das altersbezogene Sonderverbot endet. Besteht noch eine Probezeit, gilt § 24c StVG weiter. Auch außerhalb der Probezeit bleiben § 24a StVG und die Strafvorschriften zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit anwendbar. [1][2][7]
Gilt die Regel auch für Mofas und E-Scooter?
Ja. Mofas und E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind Kraftfahrzeuge. Bei unter 21-Jährigen greift § 24c StVG unabhängig davon, ob für das konkrete Fahrzeug eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. [1][4][13]
Besteht für Fahrradfahrer ebenfalls ein Null-Promille-Gebot?
§ 24c StVG gilt nicht für gewöhnliche Fahrräder. Alkoholisiertes Radfahren kann dennoch nach § 316 StGB strafbar sein, weil diese Vorschrift Fahrzeuge allgemein erfasst. Auch fahrerlaubnisrechtliche Folgen sind unter den Voraussetzungen der FeV möglich. [6][7]
Führt ein Verstoß gegen § 24c StVG sofort zum Fahrverbot?
Für den einfachen Verstoß ist kein Regelfahrverbot vorgesehen. Regelmäßig drohen 250 Euro und ein Punkt. Je nach weiteren Umständen und zusätzlich verwirklichten Tatbeständen können jedoch ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommen. [4][5][6][7]
Muss nach jedem Alkoholverstoß eine MPU absolviert werden?
Nein. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 13 FeV. Ein erstmaliger einfacher Verstoß gegen § 24c StVG löst nicht automatisch eine MPU-Anordnung aus. Auch wiederholte Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG erfüllen nicht die Wiederholungsregel des § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV. Andere gesetzliche Anordnungsgründe bleiben möglich. [6]
Gibt es eine Ausnahme für kurze Fahrten?
Eine Ausnahme allein wegen einer kurzen Strecke besteht nicht. Das gilt auch auf Parkplätzen, soweit diese zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Die geringe Entfernung beseitigt weder das besondere Alkoholverbot noch eine mögliche Fahruntüchtigkeit. [1][2][7]
Zusammenfassung
Das besondere Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen betrifft Personen in der Probezeit sowie alle Kraftfahrzeugführer unter 21 Jahren. Beide Voraussetzungen gelten unabhängig voneinander. Erst wenn keine Probezeit mehr läuft und das 21. Lebensjahr vollendet ist, entfällt dieses personenbezogene Sonderverbot.
Damit wird Alkohol am Steuer nicht allgemein erlaubt: Die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte, die strafrechtlichen Regeln zur Fahruntüchtigkeit und gegebenenfalls besondere berufliche Verbote bleiben bestehen. Bußgeld, Punkte, Probezeitmaßnahmen, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und MPU sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Insbesondere begründet nicht jeder Alkoholverstoß eine MPU-Pflicht. Für die konkrete Bewertung zählen Fahrerlaubnisstatus, Messwerte, Fahrverhalten und die jeweils geltenden Verfahrensvoraussetzungen und Fristen.
Quellen
- § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis auf Probe
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere §§ 1, 25 und 29
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), insbesondere § 1 und Anlage Nummern 241 und 243
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere §§ 13, 20, 32, 36 und 48a sowie Anlagen 12 und 13
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 44, 69, 69a, 315c und 316
- § 8 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) – Verhalten im Fahrdienst
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), insbesondere §§ 19, 46, 55, 67, 107 und 111
- Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 81a, 136 und 410
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 81 und 117
- ADAC – Alkohol am Steuer: Promillegrenzen und Folgen
- § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) – Anwendungsbereich
- § 1 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) – Geltungsbereich
- § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Pflichten der Beschäftigten
Prüfvermerk der Redaktion: Rechtsfolgen und Voraussetzungen präzisiert, insbesondere die MPU-Ausnahme für reine §-24c-Verstöße, Probezeitmaßnahmen und Neuerteilung nach Entziehung. Alkoholgrenzwerte und Fahrzeugbezug ergänzt. Rechtsprechungsgrundsätze zusätzlich belegt; keine Einzelentscheidungen genannt. Quellen und Verweise fortlaufend bis [15] abgeglichen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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