Das Wichtigste in Kürze
Kratom ist in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Kratomprodukt rechtmäßig verkauft, eingeführt oder als Lebensmittel angeboten werden darf. Entscheidend sind die Zusammensetzung, der Verwendungszweck und die Aufmachung des konkreten Produkts.
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Veröffentlicht: 31.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 31.10.2026
Kratom ist in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Kratomprodukt rechtmäßig verkauft, eingeführt oder als Lebensmittel angeboten werden darf. Entscheidend sind die Zusammensetzung, der Verwendungszweck und die Aufmachung des konkreten Produkts. Neben dem Betäubungsmittelrecht sind insbesondere das Arzneimittelrecht und das Lebensmittelrecht zu beachten. [1][3][5][7]
Für Verbraucher bedeutet das: Der Besitz gewöhnlicher Kratomblätter ist rechtlich anders zu beurteilen als der Verkauf von Kratomkapseln zur Einnahme. Ein Extrakt, ein mit weiteren Wirkstoffen versetztes Pulver oder ein Produkt mit Heilversprechen kann anderen Anforderungen unterliegen.
Dieser Beitrag erläutert diese Unterschiede nach deutschem Recht unter Einbeziehung des unmittelbar geltenden EU-Lebensmittelrechts. Er ersetzt weder die Untersuchung eines konkreten Produkts noch eine individuelle Rechtsberatung. Da Stofflisten und Zulassungen geändert werden können, ist für eine konkrete Handlung stets die dann geltende Rechtslage maßgeblich.
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Kratom beziehungsweise *Mitragyna speciosa* sowie Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin sind in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes nicht ausdrücklich aufgeführt. Gewöhnliche Kratomblätter unterliegen deshalb nicht allein wegen dieser Inhaltsstoffe dem Betäubungsmittelrecht. Bei Zusätzen oder veränderten Wirkstoffen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. [1]
- Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst nicht sämtliche psychoaktiven Produkte. Entscheidend ist die gesetzliche Erfassung der enthaltenen Stoffe, insbesondere anhand ihrer chemischen Struktur. [2]
- Als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ist Kratom nicht schon deshalb verkehrsfähig, weil sein Besitz nicht nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist. Insbesondere die Novel-Food-Regeln und die jeweils geltende Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel sind zu beachten. [5][6]
- Heilversprechen können zur Einordnung als Arzneimittel führen. Die bloße psychoaktive Wirkung reicht dafür dagegen nicht ohne Weiteres aus. [3][4]
- Die Bezeichnung „nicht zum Verzehr geeignet“ entscheidet nicht allein über die rechtliche Einordnung eines Produkts. [7]
- Bei einer Bestellung aus einem Drittstaat können Zollkontrollen stattfinden. Eine erfolgreiche Zustellung ist kein behördlicher Legalitätsnachweis. [15]
- Wer infolge des Konsums fahruntüchtig ist, kann auch dann strafbar handeln, wenn der konsumierte Stoff kein verbotenes Betäubungsmittel ist. [13]
Was ist Kratom – und warum hängt die Rechtslage vom Produkt ab?
Pflanze, Pulver, Extrakt und Mischung sind zu unterscheiden
Kratom bezeichnet gewöhnlich Blätter des südostasiatischen Baums *Mitragyna speciosa* sowie daraus hergestellte Produkte. Zu den darin beschriebenen Alkaloiden gehören Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin. Kratomprodukte werden unter anderem als getrocknete Blätter, Pulver, Kapseln und Extrakte angeboten. [14]
Juristisch ist „Kratom“ jedoch keine einheitliche Produktkategorie. Zu unterscheiden sind insbesondere:
- unverarbeitete oder gemahlene Blätter,
- konzentrierte Pflanzenextrakte,
- isolierte oder angereicherte Alkaloide,
- Mischprodukte mit weiteren Inhaltsstoffen,
- Produkte, die ausdrücklich zur Behandlung von Beschwerden angeboten werden.
Eine Aussage über gewöhnliches Blattpulver lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf ein hoch konzentriertes oder chemisch verändertes Erzeugnis übertragen.
„Legal“ kann mehrere unterschiedliche Dinge bedeuten
Die Frage nach der Legalität umfasst verschiedene Handlungen: Besitz, Erwerb, Konsum, Einfuhr, Herstellung, Bewerbung und Verkauf. Für diese Handlungen gelten nicht immer dieselben Voraussetzungen.
Ein Produkt kann beispielsweise nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zugleich aber als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Umgekehrt wird ein Verbraucher durch den bloßen Besitz eines lebensmittelrechtlich nicht verkehrsfähigen Produkts nicht automatisch zum Straftäter. [1][5][7]
Die fehlende Strafbarkeit des Besitzes ist daher keine allgemeine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Dieser Unterschied ist der zentrale Ausgangspunkt einer rechtlichen Prüfung.
Betäubungsmittelrecht und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Kratom ist nicht allein wegen seiner Wirkung ein Betäubungsmittel
Nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Entscheidend ist damit eine gesetzliche Erfassung, nicht allein eine berauschende Wirkung oder ein Abhängigkeitspotenzial. [1]
Kratom beziehungsweise *Mitragyna speciosa* sowie Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin sind dort nicht ausdrücklich aufgeführt. Gewöhnliche Kratomblätter und daraus hergestelltes unverändertes Blattpulver werden deshalb nicht allein wegen dieser Inhaltsstoffe von den Betäubungsmittelstraftatbeständen erfasst. [1]
Anders kann es aussehen, wenn ein als Kratom verkauftes Produkt zusätzlich einen erfassten Stoff enthält. Maßgeblich sind die tatsächliche Zusammensetzung und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen einschließlich möglicher Ausnahmen. Die Aufschrift „rein pflanzlich“ ersetzt weder eine Analyse noch die rechtliche Prüfung.
Das NpSG ist kein allgemeines Verbot psychoaktiver Stoffe
Auch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verbietet nicht jede Substanz, die Wahrnehmung, Stimmung oder Bewusstsein beeinflusst. Entscheidend ist, ob ein enthaltener Stoff von den gesetzlichen Definitionen und Anlagen erfasst wird. Bei den dort beschriebenen Stoffgruppen kommt es insbesondere auf die chemische Struktur an; eine bloße Suche nach dem Handelsnamen genügt daher nicht. [2]
Gewöhnliches Kratom wird nicht allein aufgrund seiner psychoaktiven Eigenschaften zu einem neuen psychoaktiven Stoff im Sinne des Gesetzes. Bei zugesetzten Wirkstoffen oder strukturell veränderten Substanzen muss die Prüfung eigenständig erfolgen. [2]
Zudem sind gesetzliches Verbot und Strafbarkeit nicht gleichzusetzen: § 3 NpSG enthält Verbote, während § 4 NpSG festlegt, welche Handlungen strafbar sind. Bei tatsächlich erfassten Stoffen folgt deshalb nicht aus jedem verbotenen Umgang automatisch eine Strafbarkeit. [2]
Für Verbraucher und Händler lautet die praktische Konsequenz: Eine allgemeine Händlerauskunft „fällt nicht unter das BtMG“ beantwortet die rechtliche Frage nur teilweise.
Darf Kratom als Lebensmittel verkauft werden?
Entscheidend ist die tatsächliche Zweckbestimmung
Lebensmittel sind nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 grundsätzlich Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass Menschen sie aufnehmen. Die Vorschrift enthält allerdings auch Ausnahmen, insbesondere für Arzneimittel. [7]
Wird Kratom als Tee, Getränkezusatz, Kapsel zur Einnahme oder Nahrungsergänzungsmittel angeboten, liegt eine lebensmittelrechtliche Prüfung nahe. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die vom Händler gewählte Bezeichnung an. Eine mögliche Einordnung als Arzneimittel bleibt gesondert zu prüfen. [3][7]
Für die Einordnung können beispielsweise relevant sein:
- Einnahme- oder Zubereitungshinweise,
- Angaben zu Portionen und Tagesmengen,
- die Gestaltung der Verpackung,
- Aussagen im Onlineshop,
- beigefügte Anwendungshinweise,
- der sonst erkennbare Vertriebszweck.
Ein als „Botanikprobe“ bezeichnetes Pulver kann daher dennoch als Lebensmittel einzuordnen sein, wenn nach den Gesamtumständen eine Aufnahme durch Menschen vernünftigerweise zu erwarten ist und keine gesetzliche Ausnahme greift. [7]
Die Novel-Food-Verordnung bildet eine wesentliche Hürde
Die Verordnung (EU) 2015/2283 regelt neuartige Lebensmittel. Sie erfasst Lebensmittel aus bestimmten Kategorien, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Zu diesen Kategorien können Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gehören; die Einzelheiten und Ausnahmen ergeben sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung. [5]
Eine traditionelle Verwendung in Südostasien belegt für sich genommen keinen nennenswerten Verzehr in der EU vor diesem Stichtag. Für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern sieht die Verordnung besondere Verfahren vor. Eine Verwendungstradition außerhalb der EU berechtigt jedoch nicht ohne Weiteres zum Vertrieb in der EU. [5]
Für ein konkretes Kratomprodukt ist daher zu klären, ob es unter die Novel-Food-Definition fällt. Behauptungen über einen früheren Verzehr müssen sich auf belastbare Nachweise beziehen. Die Verwendung der Pflanze außerhalb der EU oder ihre bloße Verfügbarkeit im Internet reicht dafür nicht aus. [5]
Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel entsprechend den dort festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht oder in Lebensmitteln verwendet werden. Die maßgebliche Unionsliste enthält der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in seiner jeweils geltenden Fassung. [5][6]
Ob für ein konkretes Kratomprodukt aktuell eine passende Zulassung vorliegt, muss anhand dieser Liste einschließlich ihrer Änderungen geprüft werden. Dabei sind auch die Produktspezifikation und die zugelassenen Verwendungsbedingungen abzugleichen. Eine tagesaktuelle Feststellung über das Vorliegen oder Fehlen einer Kratomzulassung wird hier nicht getroffen.
Daraus folgt: Ist das betreffende Kratomprodukt ein neuartiges Lebensmittel und fehlt eine passende Zulassung, darf es nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Eine allgemeine Aussage über sämtliche denkbaren Kratomzubereitungen ersetzt die Prüfung des einzelnen Erzeugnisses nicht. [5][6]
Nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 muss der Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob sein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Bei Unsicherheit ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu konsultieren, in dem das Lebensmittel zuerst in Verkehr gebracht werden soll. [5]
Auch ein nicht neuartiges Lebensmittel muss sicher sein
Die Novel-Food-Frage ist nicht die einzige Hürde. Nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden. Bei der Bewertung sind unter anderem die normalen Verwendungsbedingungen und die den Verbrauchern vermittelten Informationen zu berücksichtigen. [7]
Damit sind zwei Fragen getrennt zu beantworten:
- Benötigt das Produkt eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel?
- Ist das konkrete Produkt unter den maßgeblichen Verwendungsbedingungen sicher?
Auch wenn keine Novel-Food-Zulassung erforderlich sein sollte, bleiben die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bestehen. Bei Verstößen kommen je nach Sachverhalt Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder Rückrufe in Betracht. Unter den Voraussetzungen einschlägiger Sanktionsvorschriften können zudem Bußgeld- oder Strafverfahren folgen. Nicht jede fehlende Verkehrsfähigkeit begründet automatisch eine Straftat. [7][8]
Wann kann Kratom als Arzneimittel gelten?
Heilversprechen können die Einstufung verändern
§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) unterscheidet insbesondere zwischen Präsentationsarzneimitteln und Funktionsarzneimitteln. [3]
Ein Präsentationsarzneimittel kann vorliegen, wenn ein Produkt als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden dargestellt wird. Bei Kratom sind deshalb Aussagen zur Behandlung bestimmter Erkrankungen oder zum therapeutischen Einsatz bei Entzugssymptomen rechtlich besonders relevant. Entscheidend ist die Gesamtaufmachung; nicht jede allgemeine Werbeaussage genügt. [3]
Wird ein Produkt als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel eingeordnet, ist § 21 AMG zu beachten. Für das Inverkehrbringen ist dann grundsätzlich eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Ein Händler kann diese Voraussetzung nicht durch die Bezeichnung als „Naturprodukt“ umgehen. [3]
Rechtsprechung: Eine berauschende Wirkung allein genügt nicht
Die Abgrenzung von Funktionsarzneimitteln ist enger, als eine rein pharmakologische Betrachtung vermuten lässt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑358/13 und C‑181/14 entschieden, dass eine Beeinflussung physiologischer Funktionen nicht allein zur Einordnung als Arzneimittel genügt. Die Entscheidung betrifft Stoffe, deren Wirkungen sich auf eine solche Beeinflussung beschränken, ohne der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich sein zu können, und die allein zur Erzeugung eines Rauschzustands konsumiert werden und gesundheitsschädlich sind. [4]
Das war keine Entscheidung über die allgemeine Legalität von Kratom. Die Rechtsprechung verdeutlicht vielmehr: „Wirkt auf den Körper“ und „ist ein Arzneimittel“ sind keine gleichbedeutenden Aussagen.
Für Kratomprodukte bleibt eine Einzelfallprüfung erforderlich. Von Bedeutung sind unter anderem Zusammensetzung, pharmakologische Eigenschaften, Dosierung, Anwendungszweck und Vermarktung. Die mögliche Einordnung als Präsentationsarzneimittel wegen konkreter Heilversprechen ist zusätzlich zu prüfen. [3][4]
Typische Fälle: Besitz, Bestellung, Einfuhr und Weitergabe
Privater Besitz und Konsum
Der Besitz gewöhnlichen Kratoms ist nicht allein wegen seiner Kratom-Inhaltsstoffe nach dem BtMG strafbar. Auch der private Konsum ist als solcher kein eigenständiges Kratomdelikt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sämtliche vorausgehenden Beschaffungs- oder Einfuhrhandlungen zulässig wären. [1][2][3]
Das bedeutet weder gesundheitliche Unbedenklichkeit noch, dass jede Beschaffungsquelle rechtmäßig handelt. Enthält das Produkt weitere Stoffe, kann sich die Beurteilung ändern. Rechtliche Folgen im Straßenverkehr sind ebenfalls gesondert zu betrachten.
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nimmt unter anderem die häusliche Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch von ihrem Anwendungsbereich aus. Ein privater Käufer begeht deshalb nicht schon durch den Empfang eines nicht verkehrsfähigen Produkts einen Verstoß gegen dessen lebensmittelrechtliche Vermarktungsvoraussetzungen. Fragen der Einfuhr oder einer späteren Weitergabe sind davon zu unterscheiden. [7]
Bestellung bei einem deutschen Onlineshop
Ein deutscher Geschäftssitz oder ein professioneller Shopauftritt beweist nicht, dass die Ware rechtmäßig angeboten wird. Die lebensmittel- oder arzneimittelrechtliche Zulässigkeit bleibt eigenständig zu prüfen.
Entspricht das gelieferte Produkt nicht den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Mangelfreiheit, kommen kaufrechtliche Ansprüche nach §§ 434, 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Ob etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt werden können, hängt von den Vertragsangaben und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. [9]
Auch ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vertriebsvorschriften führt nicht stets automatisch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. § 134 BGB erfordert eine Prüfung des jeweiligen gesetzlichen Verbots und seines Zwecks. [9]
Bestellung aus dem Ausland
Beim Versand aus einem Drittstaat kann die Sendung im Rahmen der Einfuhr kontrolliert werden. Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erlaubt insbesondere Warenbeschauen und die Prüfung von Unterlagen. Je nach Kontrollverfahren können Angaben zur Zusammensetzung, zum Warenwert oder zur Zweckbestimmung erforderlich sein. [15]
Wird die Ware als Arzneimittel eingeordnet, ist insbesondere § 73 AMG zu beachten. Die Vorschrift regelt das Verbringen von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des AMG und ist nicht auf Sendungen aus Drittstaaten beschränkt. Der bloße Hinweis auf privaten Eigenbedarf beseitigt die dortigen Anforderungen nicht. Gesetzliche Ausnahmen sind anhand ihrer jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen; insbesondere sind Reisebedarf und Versandbestellung nicht gleichzusetzen. [3]
Bei Lebensmitteln ist zwischen privater Sendung und gewerblicher Einfuhr zu unterscheiden. Die Aussage „lebensmittelrechtlich problematisch, deshalb ist jede Privatbestellung strafbar“ wäre ebenso unzutreffend wie die Behauptung „Eigenbedarf ist immer erlaubt“. Maßgeblich sind der Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschriften und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Sanktion. [5][7][8]
Auch ein Versand aus einem anderen EU-Staat löst die materiell-rechtlichen Fragen nicht. Das Ausbleiben einer Grenzkontrolle bedeutet keine rechtliche Freigabe des Produkts.
Verkauf oder kostenlose Weitergabe
Wer Kratom weiterverkauft, kann selbst für die Verkehrsfähigkeit verantwortlich werden. Ein kleiner Umsatz oder die Bezeichnung „Privatverkauf“ schließt lebensmittelrechtliche Pflichten nicht automatisch aus. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und der Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschriften. [7]
Auch eine kostenlose Abgabe kann relevant sein: Der lebensmittelrechtliche Begriff des Inverkehrbringens umfasst nach Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 grundsätzlich auch unentgeltliche Formen der Weitergabe. Ob eine konkrete private Handlung überhaupt dem Lebensmittelrecht unterliegt, ist zusätzlich zu prüfen. [7]
Kontrollen und Verfahren: Ablauf, Fristen und Belege
Zunächst klären, was die Behörde konkret beanstandet
Bei einer angehaltenen Sendung oder einem behördlichen Schreiben ist zunächst der Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Geht es um einen möglicherweise verbotenen Zusatzstoff, ein Arzneimittel, ein neuartiges Lebensmittel oder fehlende Produktinformationen?
Ebenso wichtig ist die Verfahrensart: Eine Bitte um Unterlagen, eine Anhörung, ein Verwaltungsbescheid und eine strafprozessuale Beschlagnahme sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Entsprechend unterscheiden sich Reaktionsmöglichkeiten und Fristen.
Eine allgemeine „Kratom-Einspruchsfrist“ existiert nicht. Maßgeblich sind die konkrete Entscheidung und das einschlägige Verfahren. Bei einem Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist nach § 410 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zwei Wochen nach Zustellung. Diese Frist darf nicht auf andere behördliche Schreiben übertragen werden. [10]
Welche Unterlagen sollten gesichert werden?
Für die rechtliche Bewertung können insbesondere folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Bestellbestätigung, Rechnung und Zahlungsnachweis,
- Produktbeschreibung einschließlich Werbeaussagen,
- Fotos von Verpackung und Etikett,
- Zutatenliste und Angaben zur Wirkstoffkonzentration,
- vorhandene chargenbezogene Analysen,
- Versandunterlagen und Herkunftsangaben,
- vollständiger Schriftverkehr mit Händler und Behörde.
Onlinebeschreibungen sollten möglichst mit Datum gesichert werden. Sie können später verändert werden und sind gerade für die Einordnung als Lebensmittel oder Arzneimittel bedeutsam.
Ein Analysezertifikat hat nur begrenzten Aussagewert, wenn nicht erkennbar ist, ob es zur gelieferten Charge gehört und welche Stoffe untersucht wurden. Eine Untersuchung auf bestimmte Verunreinigungen beweist beispielsweise nicht die Abwesenheit sämtlicher verbotener Wirkstoffe.
Besonderheiten eines Strafverfahrens
Beschuldigte dürfen sich zur Sache äußern oder schweigen und einen Verteidiger befragen. § 136 Abs. 1 StPO regelt insbesondere die entsprechende Belehrung bei der ersten Vernehmung; für polizeiliche Vernehmungen ist ergänzend § 163a Abs. 4 StPO maßgeblich. Die Akteneinsicht richtet sich nach § 147 StPO. [10]
Das Schweigerecht im Strafverfahren darf nicht unbesehen mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gleichgesetzt werden. Umgekehrt können auch dort gesetzliche Auskunftsverweigerungsrechte bestehen, etwa zum Schutz vor Selbstbelastung nach § 44 Abs. 3 LFGB. Bestehen mehrere Verfahren nebeneinander, ist ihre Abgrenzung vor einer inhaltlichen Erklärung besonders wichtig. [8][10]
Zustellungsdatum, laufende Fristen und vollständige Unterlagen bilden deshalb eine wesentliche Grundlage für die Prüfung der weiteren Verfahrensschritte.
Kosten, Risiken und typische Fehler
Welche finanziellen Folgen sind möglich?
Je nach Verfahren können Kosten für anwaltliche Vertretung, Laboruntersuchungen, behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Verfahren entstehen. Für Unternehmen kommen gegebenenfalls Kosten der Rücknahme, des Rückrufs und der Umstellung des Vertriebs hinzu.
Eine belastbare Pauschalsumme lässt sich nicht nennen. Entscheidend sind unter anderem Verfahrensart, Untersuchungsumfang, Warenmenge und die jeweils einschlägige Grundlage für die Kostentragung. Nicht jede behördlich veranlasste Untersuchung muss automatisch vom Empfänger einer Sendung bezahlt werden.
Ob Kaufpreis, Versandkosten oder behördlich entstandene Aufwendungen vom Verkäufer zurückverlangt werden können, ist gesondert nach dem Vertragsrecht zu prüfen. Ein behördliches Einschreiten begründet nicht automatisch einen vollständigen Erstattungsanspruch. [9]
Autofahren: Nicht gelistet bedeutet nicht fahrtüchtig
§ 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) knüpft den dort geregelten Drogenverstoß an die in der zugehörigen Anlage genannten berauschenden Mittel und Substanzen. Kratom, Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin sind dort nicht aufgeführt. Aus einem ausschließlich darauf bezogenen Kratomkonsum folgt deshalb nicht automatisch dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand. [11]
Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Fahruntüchtigkeit. Wer im Verkehr infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bei einer dadurch verursachten konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB einschlägig sein. Ob Kratom im konkreten Fall eine entsprechende Fahruntüchtigkeit verursacht hat, muss nachgewiesen werden. [13]
Daneben können fahrerlaubnisrechtliche Fragen entstehen. § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) betrifft unter seinen jeweiligen Voraussetzungen auch Tatsachen, die die Annahme einer Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder ihrer missbräuchlichen Einnahme begründen. Ein beliebiger Konsumnachweis genügt nicht automatisch für jede dort vorgesehene Maßnahme. [12]
Die praktische Schlussfolgerung lautet: Wer in Wahrnehmung, Aufmerksamkeit oder Reaktionsvermögen beeinträchtigt ist, sollte kein Fahrzeug führen. Die fehlende Aufnahme eines Stoffes in eine Liste belegt keine sichere Verkehrsteilnahme.
Häufige Fehlannahmen
Unzutreffend sind insbesondere folgende Schlussfolgerungen:
- „Nicht im BtMG bedeutet vollständig legal.“ Andere Rechtsgebiete bleiben anwendbar.
- „Ein Verzehrverbot auf dem Etikett genügt.“ Die tatsächliche Vermarktung kann eine andere Einordnung rechtfertigen.
- „Traditioneller Gebrauch bedeutet EU-Zulassung.“ Historische Verwendung außerhalb der EU ersetzt die Novel-Food-Prüfung nicht.
- „Der Zoll hat die Lieferung passieren lassen, also ist die Ware zugelassen.“ Eine nicht beanstandete Lieferung ist keine umfassende Produktzulassung.
- „Ein Laborbericht klärt die Rechtslage.“ Analytische und juristische Bewertung sind unterschiedliche Prüfungen.
Händler müssen die für ihre konkrete Tätigkeit geltenden Produktanforderungen beachten. Eine dokumentierte Prüfung kann dazu beitragen, Zusammensetzung, Zweckbestimmung und rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen. Verbraucher sollten Angaben zu Zusammensetzung, Wirkung und Herkunft nicht ungeprüft übernehmen.
Häufige Fragen
Ist der Besitz von Kratom in Deutschland strafbar?
Der bloße Besitz gewöhnlicher Kratomblätter oder unveränderten Blattpulvers ist nicht allein aufgrund der Kratom-Inhaltsstoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. Bei Mischungen, zusätzlichen Wirkstoffen oder chemisch veränderten Erzeugnissen muss die tatsächliche Zusammensetzung anhand der einschlägigen Vorschriften geprüft werden. [1][2]
Darf Kratom als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden?
Nur wenn sämtliche einschlägigen lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt weder eine erforderliche Novel-Food-Zulassung noch die Prüfung der Lebensmittelsicherheit. Ob ein bestimmtes Produkt eine solche Zulassung benötigt, ist anhand der Novel-Food-Definition zu prüfen. Ob eine passende Zulassung besteht, ergibt sich aus der jeweils geltenden Unionsliste einschließlich der dort festgelegten Spezifikationen und Verwendungsbedingungen. Der aktuelle Zulassungsstatus von Kratom wird hier nicht abschließend festgestellt. [5][6][7]
Macht der Hinweis „nicht zum Verzehr“ den Verkauf legal?
Nein. Der Hinweis ist lediglich ein Gesichtspunkt der Gesamtbewertung. Einnahmeempfehlungen, Portionsangaben oder eine sonst auf Konsum gerichtete Vermarktung können eine lebensmittelrechtliche Einordnung begründen. Auch außerhalb des Lebensmittelrechts ist der Hinweis keine allgemeine Freistellung von Produktvorschriften. [3][7]
Ist eine Bestellung für den Eigenbedarf immer erlaubt?
Nein. Eigenbedarf ist keine allgemeine Ausnahme von sämtlichen Einfuhr- und Produktvorschriften. Besonders bei einer Einordnung als Arzneimittel sind die Vorgaben des § 73 AMG zu prüfen. Ob eine private Lebensmittelsendung beanstandet werden darf, hängt von den konkret einschlägigen Vorschriften ab. [3][7]
Ist Kratom automatisch ein Arzneimittel, weil es wirkt?
Nein. Eine körperliche oder psychoaktive Wirkung allein reicht nicht aus. Die arzneimittelrechtliche Einordnung hängt unter anderem von Funktion, Dosierung und Präsentation des Produkts ab. Konkrete Heilversprechen können für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel ausschlaggebend sein. [3][4]
Was sollte ich tun, wenn eine Kratomsendung angehalten wird?
Wesentlich sind das Schreiben einschließlich Zustellungsdatum, die genannte Rechtsgrundlage und die Bestell- und Produktunterlagen. Ob Unterlagen nachzureichen, Rechtsbehelfe einzulegen oder strafprozessuale Rechte wahrzunehmen sind, hängt von der Art des Verfahrens ab. Eine einheitliche Frist für alle Fälle gibt es nicht.
Zusammenfassung
Kratom ist in Deutschland nicht pauschal betäubungsmittelrechtlich verboten. Für gewöhnliche Kratomblätter und unverändertes Blattpulver folgt daraus insbesondere, dass ihr bloßer Besitz nicht allein wegen der enthaltenen Kratomalkaloide nach dem BtMG strafbar ist. [1]
Die entscheidenden Einschränkungen liegen jedoch häufig außerhalb des Betäubungsmittelrechts: Bei Produkten zur Einnahme sind das Lebensmittelrecht, die Novel-Food-Verordnung und gegebenenfalls das Arzneimittelrecht maßgeblich. Ob eine erforderliche Novel-Food-Zulassung besteht, muss anhand der geltenden Unionsliste geprüft werden. Weder ein ausländischer Anbieter noch ein Hinweis „nicht zum Verzehr“ oder die Berufung auf Eigenbedarf beseitigt diese Anforderungen. [3][5][6][7]
Eine belastbare Bewertung muss deshalb drei Fragen beantworten: Was enthält das konkrete Produkt, wofür wird es angeboten und welche Handlung steht zur Prüfung? Maßgeblich sind außerdem die jeweils geltenden Stofflisten und Zulassungen. Bei einer behördlichen Beanstandung kommen Verfahrensart, Fristen und geeignete Produktnachweise hinzu.
Quellen
- Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), insbesondere § 1 und Anlagen I–III
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), insbesondere §§ 2–4 und Anlagen
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG), insbesondere §§ 2, 21 und 73
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2014, verbundene Rechtssachen C‑358/13 und C‑181/14, zur Auslegung des Arzneimittelbegriffs
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, insbesondere Art. 3, 4, 6 und 14–20
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, insbesondere Anhang; Änderungen und konsolidierte Fassungen über EUR-Lex abrufbar
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, insbesondere Art. 1–3, 14 und 19
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), insbesondere § 44 und die Straf- und Bußgeldvorschriften
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 134, 434 und 437
- Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 136, 147, 163a und 410
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere § 24a und Anlage
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 14
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 315c und 316
- Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA): Kratom – Drogenprofil, Angaben zu Botanik, Inhaltsstoffen und Erscheinungsformen
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere Art. 46 über Zollkontrollen
Prüfvermerk der Redaktion: Quellenverweise [1]–[15] vervollständigt und abgeglichen; StGB, Unionsliste und botanisch-chemische Angaben belegt. Unbestimmten BVL-Nachweis ersetzt, Mengenbehauptung gestrichen. Aktuelle Novel-Food-Zulassung mangels verifizierten Listenabgleichs ausdrücklich offengelassen; Einzelfallvorbehalte präzisiert. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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