Rechtswissen

Kündigung während Krankheit: Wann müssen Sie sich beim Arbeitsamt melden?

Wer während einer Krankheit eine Kündigung erhält, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.

3.359 WörterStand: 4. November 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Wer während einer Krankheit eine Kündigung erhält, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.

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Veröffentlicht: 4.11.2026 · Zuletzt aktualisiert: 4.11.2026

Wer während einer Krankheit eine Kündigung erhält, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Eine Krankschreibung beseitigt diese Pflicht nicht automatisch. [1]

Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung: Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Beschäftigungsende hinaus und wird Krankengeld gezahlt, ist sie regelmäßig spätestens am Tag der Genesung erforderlich, wenn anschließend Arbeitslosengeld beansprucht werden soll. Endet das Krankengeld vorher, sollte ein möglicher Arbeitslosengeldanspruch bereits vor dem Leistungsende geklärt werden. Entscheidend bleiben die gesundheitliche Leistungsfähigkeit und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. [2–6, 12]

Das umgangssprachlich als „Arbeitsamt“ bezeichnete Amt ist heute die Agentur für Arbeit. Zu unterscheiden sind drei Fragen: Wann endet das Arbeitsverhältnis, wer zahlt während der Krankheit und muss die Kündigung gerichtlich angegriffen werden? Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundregeln. Insbesondere bei länger dauernder Erkrankung, Aufhebungsverträgen und Sonderkündigungsschutz ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Arbeitsuchend melden trotz Krankschreibung: Maßgeblich ist grundsätzlich, wann Sie vom bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren. [1]
  • Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind nicht dasselbe. Für Arbeitslosengeld müssen zusätzlich die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. [2, 3, 5]
  • Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kommt häufig Krankengeld statt Arbeitslosengeld in Betracht. Dies setzt einen entsprechenden Versicherungsstatus und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. [5, 6]
  • Nach einer Aussteuerung kann Arbeitslosengeld trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglich sein. Hierfür ist insbesondere § 145 SGB III zu prüfen. [4]
  • Eine Kündigung während einer Krankheit ist nicht automatisch unwirksam. Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, gelten für eine krankheitsbedingte Kündigung besondere Anforderungen. [8, 13]
  • Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Eine Krankheit verlängert diese Frist nicht automatisch. [8]

Arbeitsuchend oder arbeitslos: Welche Meldung ist wann erforderlich?

Arbeitsuchendmeldung: Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Beschäftigungsendes

Die Arbeitsuchendmeldung soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, frühzeitig bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung zu unterstützen. Nach § 38 Abs. 1 SGB III gilt:

  • Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses frühzeitig fest, muss die Meldung spätestens drei Monate davor erfolgen.
  • Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. [1]

Bei einer Kündigung erfährt der Arbeitnehmer üblicherweise mit dem Zugang des Kündigungsschreibens vom vorgesehenen Beendigungszeitpunkt. Bei einem befristeten Vertrag kann dieser bereits seit Vertragsabschluss bekannt sein.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt die Meldepflicht nicht automatisch außer Kraft. Auch eine angekündigte Weiterbeschäftigung oder eine Klage gegen die Kündigung beseitigt die Pflicht grundsätzlich nicht. § 38 Abs. 1 SGB III bestimmt ausdrücklich, dass sie unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. [1]

Die Arbeitsuchendmeldung ist online, telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit möglich. Wer krankheitsbedingt nicht vorsprechen kann, sollte deshalb nicht allein deswegen bis zur Genesung warten. Eingangsbestätigungen und Gesprächsnotizen können helfen, eine rechtzeitige Meldung nachzuweisen. [12]

Krank gekündigt: Wann arbeitslos melden?

Die Antwort hängt insbesondere davon ab, ob Sie nach dem Beschäftigungsende für eine neue Beschäftigung verfügbar sind oder weiterhin arbeitsunfähig bleiben.

Sind Sie spätestens zum Beginn der Arbeitslosigkeit wieder arbeitsfähig, müssen Sie sich grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, wenn Sie ab diesem Tag Arbeitslosengeld erhalten möchten. Die Arbeitslosmeldung ist bereits möglich, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein. [2, 3, 5]

Bleiben Sie über das Beschäftigungsende hinaus arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld, steht regelmäßig zunächst diese Leistung im Vordergrund. Während des Bezugs von Krankengeld ruht ein Arbeitslosengeldanspruch grundsätzlich nach § 156 SGB III. Die Arbeitslosmeldung sollte spätestens am Tag der Genesung erfolgen, wenn dann Arbeitslosigkeit vorliegt und Arbeitslosengeld beansprucht werden soll. Eine vorherige Abstimmung mit der Agentur für Arbeit ist sinnvoll. [2, 3, 5, 6, 12]

Endet das Krankengeld, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen, sollte hingegen nicht bis zur Genesung abgewartet werden. Dann sind ein regulärer Arbeitslosengeldanspruch aufgrund verbliebener Leistungsfähigkeit oder die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung zu prüfen. [3, 4]

Wichtig ist eine Einschränkung: Eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit bedeutet nicht in jedem Fall, dass keinerlei andere Beschäftigung möglich ist. Für die Verfügbarkeit nach § 138 SGB III kommt es unter anderem darauf an, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des maßgeblichen Arbeitsmarkts ausgeübt werden kann und darf. Auch die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung ist erforderlich. [3]

Welche Form muss die Arbeitslosmeldung haben?

Nach § 141 SGB III erfolgt die Arbeitslosmeldung entweder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit mit dem vorgesehenen Identitätsnachweis oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Ein gewöhnlicher Telefonanruf oder eine formlose E-Mail ersetzt diese Meldung nicht. [2, 12]

Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag erfüllen unterschiedliche Funktionen. Allerdings gilt Arbeitslosengeld nach § 323 Abs. 1 SGB III grundsätzlich bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, sofern keine andere Erklärung abgegeben wird. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen dennoch vorgelegt werden. [5]

Ist die zuständige Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit, sieht § 141 Abs. 2 SGB III eine Rückwirkung der Meldung am nächsten dienstbereiten Tag vor. Außerhalb dieser gesetzlichen Regelung sollte nicht mit einer rückwirkenden Wirkung der Arbeitslosmeldung gerechnet werden. [2]

Wer zahlt nach der Kündigung: Arbeitgeber, Krankenkasse oder Agentur?

Entgeltfortzahlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin kann der Arbeitgeber weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist davon zu unterscheiden. [7, 9]

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Zu beachten sind unter anderem die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung des Anspruchs und die gesetzlichen Regeln über wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. [7]

Die Kündigung allein lässt einen bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch daher nicht bereits mit ihrem Zugang entfallen. Umgekehrt beginnt durch die Kündigung kein neuer Sechswochenzeitraum. [7]

Endet die Entgeltfortzahlung stets mit dem Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich endet der Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis. § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wird ein bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch durch die Beendigung nicht berührt. Eine weitere Ausnahme betrifft eine vom Arbeitgeber zu verantwortende Kündigung durch den Arbeitnehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen. [7]

„Aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht gleichbedeutend mit „während einer Arbeitsunfähigkeit“. Eine lediglich zeitgleich mit der Krankheit ausgesprochene Kündigung löst die Ausnahme nicht automatisch aus. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Kündigung. [7]

Auch diese Sonderregel gewährt keine unbegrenzte Lohnzahlung. Sie verhindert lediglich, dass ein ansonsten bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch durch die betreffende Beendigung abgeschnitten wird. [7]

Krankengeld nach dem Beschäftigungsende

Für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch kann bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld folgen. Das Ende des Arbeitsvertrags schließt einen solchen Anspruch nicht automatisch aus. Maßgeblich sind insbesondere §§ 44 und 46 SGB V; die Mitgliedschaft kann nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während eines Krankengeldanspruchs fortbestehen. [6]

Die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig erfolgen. Nach § 46 SGB V bleibt der Anspruch bei derselben Krankheit grundsätzlich erhalten, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt wird. Samstage zählen hierfür nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte bestehen Sonderregelungen, die jedoch Zahlungslücken nicht in jedem Fall verhindern. [6]

Betroffene sollten Folgebescheinigungen deshalb frühzeitig organisieren. Wer einen Termin versäumt, sollte unverzüglich Arztpraxis und Krankenkasse kontaktieren. Ob eine gesetzliche Ausnahme greift, lässt sich nicht allein aus dem Hinweis auf die fortbestehende Erkrankung ableiten.

Für dieselbe Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, begrenzt. Zeiten, in denen der Anspruch etwa wegen Entgeltfortzahlung ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Es handelt sich deshalb regelmäßig nicht um 78 zusätzliche Zahlungswochen nach sechs Wochen Lohnfortzahlung. [6]

Bei privater Krankenversicherung richtet sich ein mögliches Krankentagegeld nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Die gesetzlichen Krankengeldregeln des SGB V sind darauf nicht ohne Weiteres übertragbar.

Krankheit erst nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs

Wer bereits Arbeitslosengeld bezieht und anschließend arbeitsunfähig erkrankt, befindet sich in einer anderen Situation. Nach § 146 SGB III wird Arbeitslosengeld bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Anschließend kommt bei gesetzlich Versicherten mit entsprechendem Anspruch Krankengeld in Betracht. [5, 6]

Diese Leistungsfortzahlung ist keine allgemeine Überbrückung für Personen, die bereits vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs arbeitsunfähig waren. Der Zeitpunkt des Krankheitsbeginns und der jeweilige Leistungsstatus sind daher für die Zuständigkeit des Leistungsträgers wesentlich. [5]

Langzeiterkrankung und Aussteuerung: Nicht bis zur Genesung warten

Was bedeutet Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III?

Die Nahtlosigkeitsregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld, obwohl eine längerfristige gesundheitliche Leistungsminderung der regulären Verfügbarkeit entgegensteht. Sie begründet jedoch keine allgemeine Garantie einer lückenlosen Anschlussleistung. [4, 5]

§ 145 SGB III betrifft Personen, deren Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate so gemindert ist, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des für sie maßgeblichen Arbeitsmarkts nicht ausüben können, solange eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt ist. Die Feststellung obliegt dem zuständigen Rentenversicherungsträger. [4]

Die Vorschrift überbrückt damit unter ihren Voraussetzungen die fehlende objektive Verfügbarkeit. Sie ersetzt jedoch nicht sämtliche übrigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs. Insbesondere müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen oder ein noch nutzbarer Restanspruch gegeben sein. [4, 5]

Nach § 145 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit die betroffene Person aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift bis zur Antragstellung. Auch mangelnde Mitwirkung kann unter den dort geregelten Voraussetzungen zum Ruhen führen. [4]

Was ist vor dem letzten Krankengeldtag zu tun?

Sobald die Krankenkasse das Ende des Krankengeldanspruchs ankündigt, sollten Betroffene:

  • das genaue Datum und die Berechnung des Leistungsendes prüfen,
  • frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen,
  • Arbeitslosmeldung und die erforderlichen Antragsunterlagen rechtzeitig vorbereiten,
  • vorhandene Schreiben zu Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente bereithalten,
  • angeforderte medizinische Unterlagen über die dafür vorgesehenen Wege einreichen.

Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in dieser Lage kein Grund, die Meldung bis zur Genesung aufzuschieben. Kann sich die betroffene Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, erlaubt § 145 Abs. 1 SGB III unter seinen Voraussetzungen eine Meldung durch eine Vertretung. Die persönliche Meldung ist unverzüglich nachzuholen, sobald das Hindernis entfällt. [4]

Darf der Arbeitgeber während einer Krankheit kündigen?

Krankgeschrieben zu sein begründet kein allgemeines Kündigungsverbot

Arbeitsunfähigkeit begründet für sich genommen kein allgemeines Kündigungsverbot. Zu unterscheiden sind:

  • eine Kündigung während einer Krankheit, etwa aus betrieblichen Gründen,
  • eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigungen. [8, 13]

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 BGB die Schriftform vor; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung ausschließlich per E-Mail oder Messenger genügt deshalb nicht. Welche Kündigungsfrist gilt, ergibt sich insbesondere aus § 622 BGB sowie gegebenenfalls aus wirksamen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen. [9]

Aus §§ 622 und 623 BGB folgt keine allgemeine Pflicht, eine ordentliche Arbeitgeberkündigung bereits im Kündigungsschreiben zu begründen. Besondere gesetzliche oder vertragliche Anforderungen bleiben möglich. Das Fehlen einer Begründung macht eine Kündigung daher nicht allein und in jedem Fall unwirksam. [9]

Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung

Ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss eine ordentliche Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt sein. Dieser Schutz greift grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende bleiben bei dieser Schwelle außer Betracht; Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Für bestimmte ältere Arbeitsverhältnisse bestehen Übergangsregelungen. [8]

Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen erfolgt die Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in drei Stufen:

  • Negative Gesundheitsprognose: Im Kündigungszeitpunkt müssen Tatsachen dafür sprechen, dass auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind.
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen: Die prognostizierten Fehlzeiten müssen die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen, etwa durch Betriebsablaufstörungen oder erhebliche Entgeltfortzahlungskosten.
  • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Unter Berücksichtigung milderer Mittel und der Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, ob die Belastungen dem Arbeitgeber noch zumutbar sind.

Diese Maßstäbe erläutert das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. November 2014, Az. 2 AZR 755/13. Bei lang andauernder Erkrankung oder dauerhafter Leistungsunfähigkeit sind die jeweiligen Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine einzelne Krankschreibung rechtfertigt daher nicht bereits als solche eine krankheitsbedingte Kündigung. [8, 13]

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Sonderkündigungsschutz

Bei mehr als sechs Wochen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres sieht § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, vor. Der Arbeitgeber hat mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. [10]

Ein unterbliebenes BEM führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Es kann jedoch die Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich fehlender milderer Mittel erheblich verschärfen. Der Arbeitgeber kann sich dann regelmäßig nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. [13]

Für schwerbehinderte und grundsätzlich auch für gleichgestellte Menschen kann zusätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich sein. Maßgeblich sind insbesondere §§ 151, 168 und 173 SGB IX einschließlich ihrer Ausnahmen. Weitere Schutzvorschriften können beispielsweise während einer Schwangerschaft nach § 17 Mutterschutzgesetz oder während der Elternzeit nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eingreifen. [10, 14, 15]

Fristen und Ablauf: Was nach Zugang der Kündigung zu tun ist

Sofort Zugang und Beendigungsdatum sichern

Notieren Sie, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist, und bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf. Für den Zugang nach § 130 BGB kommt es nicht zwingend darauf an, wann Sie den Brief tatsächlich lesen. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob das Schreiben in Ihren Empfangsbereich gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Der konkrete Zugangszeitpunkt kann im Einzelfall streitig sein. [9]

Bei Krankenhausaufenthalt oder längerer Abwesenheit ist es deshalb zweckmäßig, soweit möglich eine zuverlässige Kontrolle der Post zu organisieren.

Die Dreiwochenfrist für die Klage beachten

Wer geltend machen möchte, dass eine schriftliche Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Gesetzliche Besonderheiten, etwa bei einer erforderlichen behördlichen Zustimmung, bleiben zu beachten. [8]

Eine Krankschreibung hemmt diese Frist nicht automatisch. Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Person trotz Anwendung aller ihr nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Die Diagnose allein beantwortet diese Frage nicht. [8]

Die Arbeitsuchendmeldung sollte parallel erfolgen. Sie bedeutet keine Anerkennung der Kündigung: § 38 SGB III verlangt sie ausdrücklich auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. [1]

Diese Unterlagen werden typischerweise benötigt

Für die rechtliche und sozialrechtliche Prüfung sind insbesondere hilfreich:

  • Kündigungsschreiben und Angaben zum Zugang,
  • Arbeitsvertrag sowie einschlägige tarifliche Regelungen,
  • letzte Entgeltabrechnungen,
  • Nachweise über Dauer und ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • Schreiben der Krankenkasse über Krankengeld und Leistungsende,
  • Bestätigungen der Meldungen bei der Agentur für Arbeit,
  • gegebenenfalls BEM-Unterlagen und Nachweise über besonderen Kündigungsschutz.

Für die Entscheidung über Arbeitslosengeld werden regelmäßig Angaben aus einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers nach § 312 SGB III benötigt. Fehlende Arbeitgeberunterlagen sind kein Grund, die eigene Meldung aufzuschieben. [2, 5]

Gegenüber der Agentur sollten Beschäftigungsende, Arbeitsunfähigkeit und Leistungsbezug zutreffend angegeben werden. Für detaillierte medizinische Unterlagen sollten die vom Leistungsträger vorgesehenen Übermittlungswege genutzt werden.

Kosten, Leistungslücken und typische Fehler

Welche finanziellen Risiken entstehen durch verspätete Meldungen?

Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche auslösen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Eine solche Sperrzeit mindert nach Maßgabe des § 148 SGB III außerdem die Anspruchsdauer. [5]

Eine Krankheit kann im Einzelfall ein wichtiger Grund sein, wenn sie eine rechtzeitige Meldung tatsächlich verhindert oder unzumutbar gemacht hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass auch eine telefonische oder elektronische Meldung unmöglich oder unzumutbar war. Entscheidend sind die konkreten Umstände. [5, 12]

Bei einer verspäteten Arbeitslosmeldung fehlt dagegen regelmäßig eine Anspruchsvoraussetzung für die zurückliegende Zeit. Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht allein deshalb rückwirkend gezahlt, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere § 141 Abs. 2 SGB III, bleiben unberührt. [2, 5]

Vorsicht bei Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung und Abfindung

Eine arbeitgeberseitige Kündigung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Anders kann es bei einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten verursachten Kündigung liegen. Für eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verlangt § 159 SGB III insbesondere, dass die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und kein wichtiger Grund vorliegt. Gesundheitliche Gründe können einen wichtigen Grund darstellen, müssen aber anhand des Einzelfalls geprüft werden. [5]

Eine Abfindung löst ebenfalls nicht automatisch eine Sperrzeit aus. Wird das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung und Sperrzeit sind unterschiedliche Rechtsfolgen. [5]

Vereinbarungen zur vorzeitigen Beendigung sollten deshalb erst nach Prüfung ihrer Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kündigungsschutz abgeschlossen werden.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein allgemeiner Anwaltszwang. Eine Klage kann auch bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll erklärt werden; diese übernimmt jedoch keine anwaltliche Interessenvertretung. [11]

Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht im erstinstanzlichen Urteilsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite – auch nicht bei einem Obsiegen. Gerichtskosten richten sich insbesondere nach dem Streitwert und der Art der Verfahrensbeendigung. Prozesskostenhilfe kommt bei Vorliegen der gesetzlichen persönlichen, wirtschaftlichen und sachlichen Voraussetzungen in Betracht. [11, 16]

Typische vermeidbare Fehler sind daher: bis zur Genesung überhaupt nichts zu unternehmen, beide Meldungen zu verwechseln, Lücken bei den ärztlichen Feststellungen zu riskieren und die Dreiwochenfrist verstreichen zu lassen.

Häufige Fragen

Muss ich mich trotz Krankengeld arbeitsuchend melden?

Grundsätzlich ja. Wer vom bevorstehenden Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss die Fristen des § 38 SGB III beachten. Krankengeldbezug verschiebt diese Pflicht nicht automatisch. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung als Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruchs. [1, 2, 5]

Reicht ein Anruf beim Arbeitsamt?

Für die Arbeitsuchendmeldung ist eine telefonische Meldung möglich. Die Arbeitslosmeldung unterliegt dagegen § 141 SGB III: Sie muss grundsätzlich persönlich oder elektronisch über das Fachportal mit dem vorgesehenen Identitätsnachweis erfolgen. Ein gewöhnlicher Telefonanruf genügt dafür nicht. [2, 12]

Muss ich erst wieder gesund sein, bevor ich Arbeitslosengeld beantragen kann?

Nicht zwingend. Während eines fortdauernden Krankengeldbezugs ruht ein Arbeitslosengeldanspruch grundsätzlich. Bei Aussteuerung oder verbliebener Leistungsfähigkeit für andere Tätigkeiten kann Arbeitslosengeld aber auch bei fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen infrage kommen. Entscheidend sind insbesondere §§ 138 und 145 SGB III sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. [3–5]

Läuft die Klagefrist auch während eines Krankenhausaufenthalts?

Grundsätzlich ja. Die Dreiwochenfrist knüpft regelmäßig an den Zugang der schriftlichen Kündigung an. Ein Krankenhausaufenthalt setzt sie nicht automatisch aus. Ob eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich ist, hängt von den engen Voraussetzungen des § 5 KSchG ab. [8]

Zahlt der Arbeitgeber nach dem Vertragsende noch sechs Wochen weiter?

Nicht generell. Die Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Bei einer Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kann § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz einen bestehenden Anspruch erhalten. Daraus entstehen aber weder automatisch sechs zusätzliche Wochen noch eine unbegrenzte Zahlungspflicht. [7]

Muss ich mich melden, obwohl ich gegen die Kündigung klage?

Grundsätzlich ja. Die Arbeitsuchendmeldepflicht besteht ausdrücklich auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Eine für den Leistungsbezug erforderliche Arbeitslosmeldung sollte ebenfalls nicht allein wegen des laufenden Prozesses unterbleiben. Die Meldungen nehmen den Ausgang der Kündigungsschutzklage nicht vorweg. [1, 2, 5]

Zusammenfassung

Bei einer Kündigung während der Krankheit laufen mehrere rechtlich selbstständige Vorgänge nebeneinander. Die Arbeitsuchendmeldung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erforderlich, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Eine Krankschreibung beseitigt diese Pflicht nicht automatisch. [1]

Für den anschließenden Arbeitslosengeldbezug kommt es unter anderem auf die Arbeitslosmeldung und die gesundheitliche Leistungsfähigkeit an. Wer über das Beschäftigungsende hinaus arbeitsunfähig bleibt und Krankengeld erhält, sollte sich im Regelfall spätestens zur Genesung arbeitslos melden, sofern dann Arbeitslosigkeit vorliegt und Arbeitslosengeld beansprucht werden soll. Steht eine Aussteuerung bevor, sollte ein möglicher Arbeitslosengeldanspruch bereits vorher geklärt werden. [2–6, 12]

Unabhängig davon beträgt die Frist für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Die wichtigsten nächsten Schritte sind deshalb: Meldung veranlassen, Zahlungsträger klären, ärztliche Nachweise sichern und die Kündigung rechtzeitig prüfen lassen. [8]

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Meldepflichten und Leistungsansprüche getrennt; Antragswirkung, Krankengeld-Ruhen und Reha-Aufforderung präzisiert. Kündigungsschutz, BEM und Kosten differenziert belegt. Rechtsprechungsnachweis ergänzt; sämtliche Belegverweise der fortlaufenden Quellenliste [1]–[16] zugeordnet. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

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