Das Wichtigste in Kürze
Wer ungekündigt und ausgesteuert ist, verliert durch das Ende des Krankengeldes nicht automatisch seinen Arbeitsplatz. Allerdings setzt auch die Lohnzahlung nicht automatisch wieder ein.
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Veröffentlicht: 30.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 30.9.2026
Wer ungekündigt und ausgesteuert ist, verliert durch das Ende des Krankengeldes nicht automatisch seinen Arbeitsplatz. Allerdings setzt auch die Lohnzahlung nicht automatisch wieder ein. Als Anschlussleistung kommt insbesondere Arbeitslosengeld in Betracht, bei längerfristig erheblich eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegebenenfalls nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III. Entscheidend ist, rechtzeitig die Agentur für Arbeit einzuschalten, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu lassen und das Arbeitsverhältnis nicht vorschnell selbst zu beenden.
Ausgesteuert – was nun? Unabhängig davon, ob noch ein Arbeitsvertrag besteht, müssen drei Fragen getrennt beantwortet werden: Welche Leistung sichert den Lebensunterhalt, wie bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten und welche berufliche oder rentenrechtliche Perspektive besteht? Dieser Beitrag erläutert den gesetzlichen Rahmen in Deutschland. Die konkrete Beurteilung hängt insbesondere vom verbliebenen Leistungsvermögen, den Versicherungszeiten und bereits ergangenen Bescheiden ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Aussteuerung bezeichnet das Ende des Krankengeldanspruchs wegen ausgeschöpfter Höchstdauer, nicht das Ende der Erkrankung oder des Arbeitsvertrags.
- Arbeitslosengeld ist trotz ungekündigten Arbeitsverhältnisses möglich. Sozialrechtliche Beschäftigungslosigkeit und arbeitsrechtlicher Vertragsbestand sind unterschiedliche Fragen.
- § 145 SGB III ist keine automatische Anschlusszahlung. Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
- Nicht auf die vollständige medizinische Klärung warten: Arbeitslosmeldung und Antragstellung sollten vor dem Ende des Krankengeldes vorbereitet werden.
- Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag bergen erhebliche Risiken, insbesondere eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und den Verlust arbeitsrechtlicher Positionen.
- Krankenversicherung, Reha- oder Rentenanträge und Rechtsbehelfsfristen müssen gesondert geprüft werden. Ein fortbestehender Arbeitsvertrag allein sichert weder Einkommen noch unverändert denselben Versicherungsstatus.
Was Aussteuerung rechtlich bedeutet
Warum das Krankengeld endet
Nach § 48 Abs. 1 SGB V besteht wegen derselben Krankheit grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Leistungsdauer nicht. [1]
Die 78 Wochen sind nicht mit 78 tatsächlich ausgezahlten Krankengeldwochen gleichzusetzen. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht oder Krankengeld versagt wird, werden nach § 48 Abs. 3 SGB V grundsätzlich mitgerechnet. Dazu gehören regelmäßig Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, während derer der Krankengeldanspruch nach § 49 SGB V ruht. Werden beispielsweise sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet und liegen keine weiteren anzurechnenden Zeiten vor, verbleiben höchstens 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung. Maßgeblich ist die individuelle Berechnung. [1][7]
Die Aussteuerung besagt somit zunächst nur: Die gesetzliche Höchstbezugsdauer ist ausgeschöpft. Sie stellt weder eine Gesundschreibung noch eine verbindliche Feststellung dauerhafter Erwerbsminderung dar.
Warum das Arbeitsverhältnis trotzdem weiterbesteht
Ein Arbeitsvertrag endet nicht allein deshalb, weil die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bedarf es grundsätzlich eines eigenständigen Beendigungstatbestands, etwa einer wirksamen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags.
Allerdings können tarifliche oder vertragliche Regelungen insbesondere bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente relevant werden. Ob sie ein Ruhen oder eine Beendigung vorsehen und wirksam sind, muss gesondert geprüft werden. Die Aussteuerung als solche beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Auch ein Lohnanspruch entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitsvertrag fortbesteht. Kann die geschuldete Arbeit krankheitsbedingt weiterhin nicht erbracht werden und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft, besteht regelmäßig kein Anspruch auf laufende Vergütung. Die grundsätzliche Entgeltfortzahlungsdauer von bis zu sechs Wochen ergibt sich aus § 3 EFZG. Ob erneut Entgeltfortzahlung beansprucht werden kann, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. [11]
Ungekündigt und ausgesteuert: Wann Arbeitslosengeld möglich ist
Arbeitsvertrag und Beschäftigungslosigkeit sind zu unterscheiden
Arbeitslosengeld setzt nach § 137 SGB III grundsätzlich Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Für die Arbeitslosigkeit ist § 138 SGB III maßgeblich. [3]
Der arbeitsrechtliche Fortbestand des Vertrags schließt sozialrechtliche Beschäftigungslosigkeit nicht zwingend aus. Bei langandauernder Erkrankung kann das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet sein, obwohl der Arbeitsvertrag fortbesteht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse; das bloße Bestehen eines Vertrags ist nicht ausschlaggebend.
Es wäre deshalb rechtlich verfehlt, allein aus dem ungekündigten Vertrag auf einen fehlenden Arbeitslosengeldanspruch zu schließen. Umgekehrt reicht die Aussteuerung für den Anspruch noch nicht aus: Die Agentur für Arbeit muss insbesondere Beschäftigungslosigkeit, Versicherungszeiten und Verfügbarkeit beziehungsweise die Voraussetzungen des § 145 SGB III prüfen.
Eine Kündigung ist keine generelle Voraussetzung für Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.
Reguläres Arbeitslosengeld bei ausreichendem Restleistungsvermögen
Arbeitsunfähigkeit und fehlende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sind nicht dasselbe. Jemand kann die bisherige körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr ausüben, aber für eine andere, gesundheitlich geeignete Arbeit ausreichend leistungsfähig sein. Dabei richtet sich auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach dem jeweils maßgeblichen versicherungsrechtlichen Bezugspunkt.
Reguläres Arbeitslosengeld kommt insbesondere in Betracht, wenn die Person eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und bereit ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Weitere Voraussetzungen, etwa Eigenbemühungen und die Möglichkeit, Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah zu folgen, bleiben grundsätzlich bestehen. [3]
Für die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit bedeutet das: Die Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit sollte nicht pauschal als Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit dargestellt werden. Ebenso wenig sollte eine tatsächlich nicht vorhandene Belastbarkeit behauptet werden.
Nahtlosigkeitsregelung bei längerfristiger erheblicher Leistungsminderung
§ 145 Abs. 1 SGB III überbrückt unter bestimmten Voraussetzungen eine ungeklärte Situation zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung. Er betrifft Personen, die allein wegen einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Leistungsminderung nicht arbeitslos im Sinne der allgemeinen Regelung sind: Sie können keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den im Gesetz bezeichneten üblichen Arbeitsmarktbedingungen ausüben; zugleich ist eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt. Die rentenrechtliche Feststellung obliegt dem zuständigen Rentenversicherungsträger. [2]
Die Regelung verhindert, dass die gesundheitlich fehlende Verfügbarkeit allein den Arbeitslosengeldanspruch ausschließt. Sie ersetzt jedoch nicht die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und schafft insbesondere keinen zusätzlichen, zeitlich unbegrenzten Leistungsanspruch. Die Bereitschaft, ein etwa vorhandenes Restleistungsvermögen im rechtlich verlangten Umfang einzusetzen, bleibt grundsätzlich erforderlich.
Wichtig sind drei Abgrenzungen:
- Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 145 SGB III.
- Nicht jede ausgesteuerte Person fällt unter die Nahtlosigkeitsregelung.
- Eine Leistungsminderung, die voraussichtlich höchstens sechs Monate dauert, wird von dieser Vorschrift grundsätzlich nicht erfasst.
Gerade wenn die Voraussetzungen weder für reguläres Arbeitslosengeld noch für § 145 SGB III eindeutig vorliegen, muss die weitere Existenzsicherung frühzeitig geklärt werden.
Versicherungszeiten und Bezugsdauer
Regelmäßig müssen innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt worden sein, §§ 142, 143 SGB III. Für bestimmte Fallgruppen bestehen abweichende Regelungen. Zeiten des Krankengeldbezugs können unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB III ebenfalls Versicherungspflichtzeiten sein. Eine lange Erkrankung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Anwartschaft verloren gegangen ist. [3]
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs richtet sich insbesondere nach den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten und dem Lebensalter, § 147 SGB III. § 145 SGB III verlängert diese Bezugsdauer nicht. Eine noch laufende Prüfung der Erwerbsminderungsrente verhindert daher nicht zwangsläufig, dass das Arbeitslosengeld vorher ausgeschöpft ist.
Was jetzt zu tun ist: Ablauf und wichtige Fristen
1. Aussteuerungsmitteilung und Berechnung prüfen
Die Krankenkasse sollte das Ende des Krankengeldanspruchs nachvollziehbar mitteilen. Zu prüfen sind insbesondere:
- der Beginn des maßgeblichen Dreijahreszeitraums;
- die darin berücksichtigten Arbeitsunfähigkeitszeiten;
- angerechnete frühere Krankheitszeiten;
- Zeiten der Entgeltfortzahlung und sonstige Ruhenszeiten;
- die Zuordnung zu derselben Krankheit.
Bei Unklarheiten sollte eine schriftliche Berechnung angefordert werden. Gegen einen belastenden Bescheid kommt grundsätzlich Widerspruch in Betracht. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe, § 84 SGG. Eine bloße Nachfrage zur Berechnung ersetzt keinen Widerspruch und hält die Frist nicht offen. [9]
2. Frühzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen
Sobald das Ende des Krankengeldes feststeht, sollte die Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Eine Arbeitslosmeldung ist nach § 141 SGB III bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. Sie erfolgt persönlich oder über das gesetzlich vorgesehene elektronische Verfahren mit Identitätsnachweis. [3]
Für einen lückenlosen Leistungsbeginn sollte die wirksame Arbeitslosmeldung grundsätzlich spätestens zum ersten Tag erfolgen, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gesondert zu prüfen. Ein Telefonat, eine Beratung oder die bloße Übersendung medizinischer Unterlagen ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht.
Arbeitslosengeld gilt nach § 323 Abs. 1 SGB III grundsätzlich mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, sofern keine andere Erklärung abgegeben wird. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen dennoch eingereicht werden. [3]
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind unterschiedliche Vorgänge. Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III knüpft grundsätzlich an das bekannte Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses an. Bei lediglich auslaufendem Krankengeld und unverändert fortbestehendem Vertrag entsteht diese Pflicht nicht allein durch die Aussteuerung. Wird später ein Vertragsende bekannt, sind die einschlägigen Meldefristen zusätzlich zu beachten. [3]
Kann sich eine leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, erlaubt § 145 Abs. 1 SGB III eine Meldung durch eine Vertretung. Die persönliche Meldung muss unverzüglich nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist. [2]
3. Die gesundheitliche Leistungsfähigkeit feststellen lassen
Die Agentur für Arbeit lässt bei entsprechendem Klärungsbedarf beurteilen, welche Tätigkeiten noch in welchem zeitlichen Umfang möglich sind und wie lange die Einschränkungen voraussichtlich anhalten. Hierfür können Befundberichte, Reha-Unterlagen und Angaben behandelnder Ärzte relevant sein.
Medizinische Unterlagen sollten über die hierfür vorgesehenen Wege an den Ärztlichen Dienst übermittelt werden. Eine vollständige Diagnoseoffenlegung gegenüber der Vermittlungsfachkraft oder dem Arbeitgeber ist nicht pauschal erforderlich. Gesetzliche Mitwirkungspflichten und deren Grenzen sind davon zu unterscheiden.
Unzutreffend wären beide Extreme: uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu behaupten oder entgegen den tatsächlichen Fähigkeiten jede Tätigkeit auszuschließen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Einschränkungen und die Bereitschaft, im rechtlich verlangten Umfang mitzuwirken.
4. Aufforderungen zu Reha- oder Teilhabeanträgen beachten
Nach § 145 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit die leistungsgeminderte Person aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach der gesetzlichen Regelung vom Tag nach Ablauf der Frist bis zur Antragstellung. Auch die Nichterfüllung der dort geregelten Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rehabilitationsträger kann zum Ruhen führen. [2]
Davon zu unterscheiden ist eine Aufforderung der Krankenkasse während des Krankengeldbezugs nach § 51 Abs. 1 SGB V: Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen für einen Reha- oder Teilhabeantrag setzen. Bei unterbliebener Antragstellung entfällt der Krankengeldanspruch nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 SGB V. Beide Verfahren und ihre Rechtsfolgen dürfen nicht verwechselt werden. [7]
Anträge auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenanträge. Eine behördliche Aufforderung sollte deshalb nicht als unverbindliche Empfehlung behandelt werden. [4]
5. Krankenversicherung und Zahlungsbeginn gesondert bestätigen lassen
Mit der Krankenkasse sollte geklärt werden, auf welcher Grundlage der Versicherungsschutz nach dem letzten Krankengeldtag fortbesteht. Gleichzeitig sollte die Agentur für Arbeit über den drohenden Einkommensausfall informiert werden.
Fehlen noch Unterlagen oder verzögert sich die Entscheidung, können eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht kommen. Deren Voraussetzungen müssen gesondert vorliegen. Ein Vorschuss setzt insbesondere voraus, dass der Geldleistungsanspruch dem Grunde nach besteht und die Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfordert. Eine sofortige Zahlung lässt sich nicht allein aus der Aussteuerung ableiten. [3][15]
Arbeitsverhältnis: Rückkehr, Anpassung oder Kündigung?
Weiterhin Kontakt halten – ohne vorschnelle Beendigung
Auch nach der Aussteuerung bestehen arbeitsvertragliche Pflichten fort. Dazu gehören grundsätzlich die Anzeige einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und die erforderlichen Nachweise beziehungsweise ärztlichen Feststellungen. Welche Übermittlung über das elektronische AU-Verfahren erfolgt und wann eigene Bescheinigungen vorzulegen sind, richtet sich nach § 5 EFZG und der jeweiligen Situation. Das elektronische Verfahren beseitigt insbesondere nicht die Pflicht, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. [11]
Wird eine Rückkehr möglich, sollte geklärt werden, ob die bisherige Arbeit, eine angepasste Tätigkeit oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt. Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht regelmäßig weiterhin Arbeitsunfähigkeit; sie begründet für sich genommen grundsätzlich keinen Anspruch auf die normale Arbeitsvergütung. Vor ihrem Beginn muss daher auch die Finanzierung geklärt sein.
Wer wieder leistungsfähig ist und seine geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, befindet sich rechtlich in einer anderen Lage als eine weiterhin arbeitsunfähige Person. Dann können unter anderem Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB relevant werden. Nach § 297 BGB tritt Annahmeverzug grundsätzlich nicht ein, wenn die beschäftigte Person zur geschuldeten Leistung außerstande ist. Welche Arbeit geschuldet ist und welches Angebot erforderlich ist, bleibt einzelfallabhängig. [10]
Betriebliches Eingliederungsmanagement und leidensgerechte Beschäftigung
War eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, § 167 Abs. 2 SGB IX. Das Verfahren setzt die Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person voraus. [5]
Ziel ist, Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu ermitteln. Denkbar sind beispielsweise organisatorische Veränderungen, technische Hilfen oder eine andere geeignete Tätigkeit.
Ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber unabhängig von betrieblichen Möglichkeiten einen beliebigen neuen Arbeitsplatz schafft, folgt daraus nicht. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte können zusätzliche Rechte auf behinderungsgerechte Beschäftigung bestehen; auch diese unterliegen gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen.
Rechtsprechungslinien zur krankheitsbedingten Kündigung
Eine Erkrankung schließt eine Arbeitgeberkündigung nicht generell aus. Soweit der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eingreift, unterliegt eine krankheitsbedingte Kündigung jedoch besonderen Anforderungen. Die arbeitsgerichtliche Prüfung umfasst insbesondere drei Gesichtspunkte:
- Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.
- Daraus müssen erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen folgen.
- Die Kündigung muss verhältnismäßig sein; insbesondere dürfen keine geeigneten milderen Mittel bestehen, und die Interessenabwägung muss zugunsten der Beendigung ausfallen.
Das fehlende betriebliche Eingliederungsmanagement macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es kann aber die Darlegung des Arbeitgebers erheblich erschweren, dass keine zumutbare Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bestand. Dies verdeutlicht etwa das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2014, Az. 2 AZR 755/13. Gesetzliche Bezugspunkte sind § 1 KSchG und § 167 Abs. 2 SGB IX. [5][6][14]
Geht eine schriftliche Kündigung zu, muss ihre gerichtliche Überprüfung regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage eingeleitet werden, § 4 KSchG. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich nach § 7 KSchG als wirksam; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Diese Frist darf nicht mit sozialrechtlichen Widerspruchsfristen verwechselt werden. [6]
Finanzielle Absicherung, Krankenversicherung und Rente
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des gesetzlich pauschalierten Nettoentgelts, bei Erfüllung der gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent, § 149 SGB III. Dieses pauschalierte Nettoentgelt ist nicht zwingend mit dem früher tatsächlich ausgezahlten Nettolohn identisch. Die Berechnung richtet sich nach den Bemessungsvorschriften der §§ 150 ff. SGB III und nicht nach dem zuletzt ausgezahlten Krankengeld. [3]
Bei längerer Erkrankung ist besonders wichtig, welche Arbeitsentgeltzeiten noch berücksichtigt werden können. Fehlen ausreichende Bemessungszeiten, kann eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III erforderlich werden. Auch eine gegenüber früher verringerte zeitliche Verfügbarkeit kann nach § 151 Abs. 5 SGB III Auswirkungen haben. Bei Anwendung des § 145 SGB III bleibt die gesundheitlich bedingte Leistungsminderung für diese Kürzung nach der dortigen Sonderregelung außer Betracht. [3]
Eine verlässliche Haushaltsplanung sollte deshalb auf einer individuellen Berechnung beruhen, nicht auf der Annahme, Arbeitslosengeld werde ungefähr so hoch wie Krankengeld sein.
Wie bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten?
Beim Bezug von Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, soweit keine Ausnahme eingreift. Während des Krankengeldbezugs bleibt eine zuvor bestehende Pflichtmitgliedschaft regelmäßig nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Nach dessen Ende muss die weitere Grundlage geklärt werden. [7]
Bei einer Zahlungslücke kommen je nach Voraussetzungen etwa Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht. Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V kann eine bisherige Pflicht- oder Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen und eigene Beitragspflichten auslösen. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht nur unter den dort genannten Voraussetzungen und längstens für einen Monat. Er ist kein Ersatz für eine dauerhafte Klärung des Versicherungsstatus. [7]
Der Satz „Ich bin noch angestellt, also muss der Arbeitgeber meine Krankenversicherung weiterzahlen“ ist ohne laufendes Arbeitsentgelt und ohne Prüfung des Versicherungsstatus nicht belastbar. Bei privater Krankenversicherung gelten zusätzliche Besonderheiten.
Wann ist eine Erwerbsminderungsrente relevant?
Nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts an. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf nicht absehbare Zeit bestehen:
- Volle Erwerbsminderung liegt nach dem zeitlichen Grundmaßstab bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vor.
- Teilweise Erwerbsminderung betrifft nach diesem Grundmaßstab ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.
- Bei mindestens sechs Stunden täglich liegt nach diesen allgemeinen Maßstäben grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor. [4]
Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Sonderkonstellationen, beispielsweise bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt, erfordern eine gesonderte Prüfung. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, kann außerdem der besondere Berufsschutz des § 240 SGB VI relevant werden. [4]
Wer lediglich den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist daher nicht automatisch erwerbsgemindert. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bindet die Rentenversicherung nicht in ihrer rentenrechtlichen Beurteilung.
Was geschieht ohne ausreichendes Arbeitslosengeld?
Fehlt ein Arbeitslosengeldanspruch, reicht die Leistung nicht zur Existenzsicherung aus oder ist sie ausgeschöpft, können bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht kommen. Die Zuordnung hängt insbesondere von Erwerbsfähigkeit, Dauer einer Erwerbsminderung und Haushaltskonstellation ab. Einkommen und Vermögen sind nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. [12][13]
Innerhalb des SGB XII ist insbesondere zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu unterscheiden. Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung reicht eine nur vorübergehende volle Erwerbsminderung grundsätzlich nicht aus. Welche Leistung tatsächlich einschlägig ist, lässt sich jedoch nicht allein aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der Aussteuerung ableiten. [12]
Nicht bis zur letzten Zahlung warten: Ein offenes Rentenverfahren verschafft für sich genommen noch kein laufendes Einkommen.
Typische Fallkonstellationen und vermeidbare Risiken
Der bisherige Beruf geht nicht mehr, andere Arbeit aber schon
Eine Person kann ihre bisherige körperlich schwere Arbeit nicht mehr ausüben, gesundheitlich geeignete leichtere Tätigkeiten jedoch ausreichend lange verrichten. Hier kommt bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen reguläres Arbeitslosengeld in Betracht. Parallel können eine betriebliche Anpassung oder berufliche Rehabilitation geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein die bisherige Berufsbezeichnung.
Auch leichte Tätigkeiten sind längerfristig kaum möglich
Ist das Leistungsvermögen voraussichtlich länger als sechs Monate so weit eingeschränkt, dass eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den maßgeblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht möglich ist, und steht die maßgebliche rentenrechtliche Feststellung noch aus, ist § 145 SGB III zu prüfen. Zugleich sind Reha- und Rentenfragen zu bearbeiten. Der ungekündigte Vertrag schließt diese Prüfung nicht aus.
Der Arbeitgeber schlägt einen Aufhebungsvertrag vor
Ein Aufhebungsvertrag kann den Arbeitsplatz endgültig beseitigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen. Unter weiteren Voraussetzungen kann bei einer Entlassungsentschädigung zusätzlich ein Ruhen nach § 158 SGB III eintreten, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet wird. Eine Abfindung führt daher nicht schon für sich genommen zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. [3]
Eine gesundheitliche Belastung rechtfertigt die freiwillige Vertragsbeendigung sozialrechtlich nicht automatisch. Ob ein wichtiger Grund besteht, hängt unter anderem von der gesundheitlichen Situation, ihrer Nachweisbarkeit und zumutbaren Alternativen ab. Kündigung und Aufhebungsvertrag bedürfen nach § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. [10]
Welche Unterlagen benötigt werden
Für eine geordnete Prüfung sollten insbesondere verfügbar sein:
- Aussteuerungsmitteilung und Krankengeldberechnung;
- Arbeitsvertrag, einschlägige Tarifregelungen und letzte Entgeltabrechnungen;
- Nachweise über Beschäftigungs- und Leistungszeiten;
- die für die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers erforderlichen Angaben; deren Übermittlung an die Agentur für Arbeit erfolgt grundsätzlich elektronisch nach § 313a SGB III;
- aussagekräftige Befund- und Reha-Berichte;
- vorhandene Reha-, Renten- und Schwerbehindertenbescheide;
- Schriftverkehr zum Eingliederungsmanagement und zu möglichen Anpassungen;
- Eingangs- und Zugangsnachweise fristgebundener Schreiben.
Arbeitsunfähigkeitsnachweise und medizinische Leistungsbeurteilungen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Ein Befundbericht sollte möglichst auch funktionelle Einschränkungen, Belastbarkeit und Prognose erkennen lassen. Medizinische Unterlagen gehören dabei nicht unterschiedslos an alle beteiligten Stellen.
Bescheide prüfen, Kosten berücksichtigen
Bei einer Ablehnung sollte auf einer nachvollziehbaren, grundsätzlich begründeten Entscheidung bestanden werden. Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann unter den dort genannten Voraussetzungen helfen, die Entscheidungsgrundlagen zu klären. [8]
Widerspruch und Klage sind grundsätzlich fristgebunden. Nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids im Inland beträgt die Klagefrist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat, § 87 SGG. Bei existenzieller Dringlichkeit kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht. [9]
Sozialgerichtliche Verfahren sind für Versicherte und Leistungsempfänger, die in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind, nach § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten können dennoch entstehen. Eine Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gesondert zu prüfen. [9]
Häufige Fragen
Muss ich kündigen, damit ich nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld bekomme?
Nein. Ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis schließt sozialrechtliche Beschäftigungslosigkeit nicht zwingend aus. Maßgeblich sind die tatsächliche Beschäftigungssituation und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Eine Eigenkündigung kann dagegen eine Sperrzeit auslösen.
Muss ich nach der Aussteuerung wieder arbeiten?
Die Aussteuerung selbst begründet keine Arbeitsfähigkeit. Ob eine Rückkehr geschuldet und möglich ist, hängt vom Gesundheitszustand und der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bleiben Anzeige- und Nachweispflichten grundsätzlich bestehen.
Bekomme ich die Nahtlosigkeitsleistung automatisch?
Nein. Die sogenannte Nahtlosigkeitsleistung ist Arbeitslosengeld unter den besonderen Voraussetzungen des § 145 SGB III. Die Agentur für Arbeit prüft insbesondere Dauer und Umfang der Leistungsminderung sowie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Die erforderliche Arbeitslosmeldung darf deshalb nicht durch das Abwarten einer medizinischen Entscheidung ersetzt werden.
Brauche ich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Gegenüber dem fortbestehenden Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten beziehungsweise die Pflichten zur ärztlichen Feststellung weiterhin beachtet werden. Gegenüber der Agentur für Arbeit ist zu klären, welche Nachweise für die konkrete Leistungsgewährung erforderlich sind. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein entscheidet weder über Verfügbarkeit noch über die Anwendung des § 145 SGB III.
Wie lange zahlt die Agentur für Arbeit bei Anwendung des § 145 SGB III?
Nur solange die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Arbeitslosengeldanspruch nicht ausgeschöpft ist. Die Nahtlosigkeitsregelung verlängert dessen gesetzliche Bezugsdauer nicht. Dauert das Rentenverfahren länger, muss rechtzeitig eine andere finanzielle Absicherung geprüft werden.
Was ist zu tun, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?
Der Rentenbescheid und die weitere Grundlage des Arbeitslosengeldbezugs müssen getrennt geprüft werden. Eine Ablehnung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist anders zu beurteilen als eine Ablehnung wegen ausreichenden Leistungsvermögens. Keine dieser Entscheidungen ist ohne Weiteres mit voller Belastbarkeit im bisherigen Beruf gleichzusetzen.
Je nach festgestelltem Leistungsvermögen kann reguläres Arbeitslosengeld in Betracht kommen. Gegen die Rentenablehnung können fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt werden; dies sichert jedoch nicht automatisch die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III.
Kann ich nach der Aussteuerung irgendwann erneut Krankengeld bekommen?
Das ist möglich, aber nicht allein wegen des Ablaufs eines Dreijahreszeitraums. Für dieselbe Krankheit verlangt § 48 Abs. 2 SGB V nach Ausschöpfung der Höchstdauer insbesondere, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Zusätzlich muss die betroffene Person zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen und erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Die Voraussetzungen sind im individuellen Versicherungsverlauf zu prüfen. [1]
Zusammenfassung
Ungekündigt und ausgesteuert zu sein bedeutet: Der Arbeitsvertrag kann fortbestehen, die bisherige Einkommensquelle endet aber. Weder Lohn noch Arbeitslosengeld noch Erwerbsminderungsrente folgen automatisch.
Die vorrangigen Schritte sind deshalb: Aussteuerungsdatum prüfen, rechtzeitig arbeitslos melden und die erforderlichen Antragsunterlagen einreichen, gesundheitliches Restleistungsvermögen klären und den Krankenversicherungsschutz bestätigen lassen. Parallel sind Weiterbeschäftigung, Rehabilitation und gegebenenfalls Erwerbsminderungsrente zu prüfen.
Eine Eigenkündigung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Besonders wichtig sind die Monatsfrist bei einer Aufforderung nach § 145 Abs. 2 SGB III, die Rechtsbehelfsfristen gegen Sozialleistungsbescheide und die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist nach Zugang einer schriftlichen Arbeitgeberkündigung.
Quellen
- [1] § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
- [2] § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit
- [3] Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung, insbesondere §§ 26, 38, 137–152, 158, 159, 313a, 323 und 328
- [4] Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere §§ 43, 116 und 240
- [5] § 167 SGB IX – Prävention, insbesondere betriebliches Eingliederungsmanagement nach Absatz 2
- [6] Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4 und 7
- [7] Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere §§ 5, 19, 49, 51, 188 und 192
- [8] Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, insbesondere §§ 25 und 35
- [9] Sozialgerichtsgesetz, insbesondere §§ 66, 84, 86b, 87 und 183
- [10] Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 297, 615 und 623
- [11] Entgeltfortzahlungsgesetz, insbesondere §§ 3 und 5
- [12] Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe, insbesondere Drittes und Viertes Kapitel
- [13] Sozialgesetzbuch Zweites Buch, insbesondere §§ 7–9
- [14] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2014, Az. 2 AZR 755/13 – Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung und Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements
- [15] § 42 SGB I – Vorschüsse
Prüfvermerk der Redaktion: Präzisiert wurden Krankengeldberechnung, Nahtlosigkeitsvoraussetzungen, Antragstellung, Ruhensfolgen, Krankenversicherung und Erwerbsminderung. Fristen und Normbezüge wurden differenziert; die 72 Wochen sind als Rechenbeispiel gekennzeichnet. Quellen zu SGB II, Vorschüssen und Kündigungsrechtsprechung wurden ergänzt. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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