Das Wichtigste in Kürze
Mit 13 Jahren gibt es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Uhrzeit, zu der man von der Straße, vom Spielplatz oder vom Treffen mit Freunden nach Hause kommen muss. Wie lange 13-Jährige draußen bleiben dürfen, bestimmen grundsätzlich die Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Erziehungs- und Aufsichtspflicht.
Erstellt und KI-gestützt gegengeprüft von der Redaktion von Anwalt-Seiten.de
Veröffentlicht: 28.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 28.9.2026
Mit 13 Jahren gibt es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Uhrzeit, zu der man von der Straße, vom Spielplatz oder vom Treffen mit Freunden nach Hause kommen muss. Wie lange 13-Jährige draußen bleiben dürfen, bestimmen grundsätzlich die Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Erziehungs- und Aufsichtspflicht. Für bestimmte Aufenthaltsorte und Veranstaltungen enthält das Jugendschutzgesetz jedoch besondere Alters-, Zeit- und Begleitvorgaben.
Wer fragt, „bis wann dürfen 13-Jährige draußen bleiben?“, erhält unabhängig vom Geschlecht dieselbe rechtliche Antwort: Entscheidend sind der Aufenthaltsort, eine gegebenenfalls erforderliche Begleitung und die elterliche Erlaubnis. Zusätzlich können örtliche Nutzungsbeschränkungen, konkrete Gefahren und die jeweiligen Sorgerechtsverhältnisse zu berücksichtigen sein.
Die wichtigsten Ergebnisse
- Keine allgemeine Ausgangssperre: Auf öffentlichen Straßen und Plätzen gilt für 13-Jährige nicht allein wegen ihres Alters eine Grenze von 20, 22 oder 24 Uhr.
- Personensorgeberechtigte legen die Rückkehrzeit fest: Sie müssen dabei insbesondere Entwicklungsstand, Umgebung, Heimweg und erkennbare Risiken berücksichtigen.
- Mit 13 gilt man als Kind: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind Personen unter 14 Jahren Kinder.[1]
- Bestimmte Aufenthaltsorte haben eigene Regeln: Für Gaststätten, öffentliche Tanzveranstaltungen und öffentliche Filmveranstaltungen gelten besondere gesetzliche Vorgaben.[4]
- Begleitung erlaubt nicht alles: Eine volljährige Begleitperson muss gegebenenfalls tatsächlich erziehungsbeauftragt sein. Manche Verbote gelten auch mit Begleitung.
- Elterliche Erlaubnis und Gesetz gelten nebeneinander: Eltern können im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung strengere Rückkehrzeiten festlegen, aber gesetzliche Verbote nicht durch ihre Zustimmung aufheben.
Was bedeutet „mit 13 raus“ rechtlich?
Draußen sein ist nicht dasselbe wie eine Veranstaltung besuchen
„Rausgehen“ ist kein einheitlicher Rechtsbegriff. Gemeint sein können sehr unterschiedliche Situationen:
- nachmittags mit Freunden durch die Stadt gehen;
- abends auf einer Parkbank sitzen;
- auf einem frei zugänglichen Bolzplatz spielen;
- im Restaurant etwas essen;
- einen Film im Kino ansehen;
- eine öffentliche Tanzveranstaltung besuchen;
- bei Freunden zu einer privaten Geburtstagsfeier bleiben.
Das Jugendschutzgesetz enthält keine allgemeine zeitliche Begrenzung der Freizeit im öffentlichen Raum. Es regelt vielmehr bestimmte Aufenthalte, Tätigkeiten und Gefährdungssituationen. Eine dort genannte Uhrzeit lässt sich deshalb nicht auf sämtliche Freizeitaktivitäten übertragen.[4]
Ein 13-jähriges Kind kann beispielsweise mit Zustimmung der Eltern um 20.30 Uhr noch spazieren gehen. Daraus folgt nicht, dass es zur selben Zeit ohne die gesetzlich erforderliche Begleitung eine reguläre Kinovorführung besuchen dürfte.
Mit 13 ist man im Jugendschutzrecht noch Kind
§ 1 Abs. 1 JuSchG unterscheidet zwischen Kindern unter 14 Jahren und Jugendlichen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Wer 13 Jahre alt ist, fällt daher unter die Vorschriften für Kinder.[1]
Daneben unterscheidet das Gesetz zwei Arten verantwortlicher Begleitung:
Personensorgeberechtigt ist, wem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Personensorge zusteht. Das sind regelmäßig die sorgeberechtigten Eltern.
Erziehungsbeauftragt ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG eine mindestens 18-jährige Person, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person zeitweise oder dauerhaft Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder ein Kind beziehungsweise einen Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.[1]
Nicht jeder volljährige Freund und nicht jedes ältere Geschwister ist deshalb automatisch eine rechtlich ausreichende Begleitung.
Wie lange dürfen 13-Jährige draußen bleiben? Die Entscheidung der Eltern
Erziehungsrecht und Aufsichtspflicht als rechtlicher Rahmen
Nach § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Zur Personensorge gehören nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthalts.[2][3]
Daraus folgt grundsätzlich die Befugnis der Personensorgeberechtigten, festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen ein 13-jähriges Kind allein ausgehen darf. Bedingungen können insbesondere betreffen:
- den Aufenthaltsort;
- die Personen, mit denen das Kind unterwegs ist;
- die Rückkehrzeit;
- den Heimweg;
- die Erreichbarkeit;
- eine Nachricht bei Planänderungen.
Das Gesetz enthält dafür keine Tabelle verbindlicher Uhrzeiten. Ob eine frühe Rückkehr erforderlich oder ein längerer Aufenthalt vertretbar ist, hängt von den Umständen ab.
Keine gesetzliche Ausgangssperre bedeutet deshalb nicht, dass Kinder uneingeschränkt selbst bestimmen dürfen, wie lange sie wegbleiben. Umgekehrt unterliegt auch die elterliche Entscheidung den gesetzlichen Grenzen der Personensorge.
Welche Umstände müssen Eltern berücksichtigen?
Eine verantwortliche Entscheidung orientiert sich insbesondere an folgenden Gesichtspunkten:
Reife und bisherige Zuverlässigkeit: Kann das Kind Absprachen einhalten, Gefahren einschätzen und bei Schwierigkeiten Hilfe holen?
Ort und Umgebung: Ein vertrauter Wohnbereich ist anders zu bewerten als eine unbekannte Gegend oder ein unübersichtliches Veranstaltungsgelände.
Heimweg: Ist der Weg bekannt und ausreichend sicher? Gibt es eine geeignete Verbindung oder eine verlässliche Abholung?
Begleitung: Ist das Kind allein, mit Gleichaltrigen oder unter tatsächlicher Aufsicht einer geeigneten erwachsenen Person unterwegs?
Tageszeit und Dauer: Dunkelheit, Müdigkeit und ein langer Aufenthalt können die Risikolage beeinflussen.
Besondere Umstände: Dazu gehören etwa Gedränge, Konflikte, Alkohol im Umfeld oder individuelle gesundheitliche Bedürfnisse.
Diese Gesichtspunkte bilden keine gesetzlich abschließende Prüfliste. Sie dienen der Beurteilung, welche Freiheit und welche Aufsicht im Einzelfall angemessen sind. Schultage und Ferien können dabei eine Rolle spielen, begründen aber keine unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangszeiten.
Kinder müssen altersgerecht beteiligt werden
§ 1626 Abs. 2 BGB verlangt, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Eltern müssen Fragen der elterlichen Sorge entsprechend dem Entwicklungsstand mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben.[2]
Die rechtliche Leitlinie lautet deshalb weder „Eltern müssen alles erlauben“ noch „Eltern dürfen ohne Rücksicht auf das Kind jede Regel setzen“. Rückkehrzeiten müssen sich in eine alters- und entwicklungsangemessene Ausübung der Personensorge einfügen.
Eine familienrechtlich vorgegebene Standardlösung wie „mit 13 immer bis 21 Uhr“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Welche gesetzlichen Uhrzeiten gelten an bestimmten Orten?
Die folgenden Regeln betreffen den jeweiligen Aufenthalt. Sie sind keine allgemeinen Heimkehrzeiten. Zusätzlich können die Personensorgeberechtigten und die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter im rechtlich zulässigen Rahmen strengere Vorgaben machen.[4]
Gaststätten: Ohne Begleitung grundsätzlich zwischen 5 und 23 Uhr zum Essen oder Trinken
Nach § 4 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn sie zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Ein 13-jähriges Kind darf daher grundsätzlich ohne solche Begleitung im Restaurant zu Abend essen, sofern die Personensorgeberechtigten dies erlauben und keine weiteren Beschränkungen entgegenstehen.
Diese Ausnahme gestattet keinen beliebig langen Aufenthalt bis 23 Uhr. Sie ist an die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks gebunden. Eine feste Aufenthaltsdauer in Minuten nennt § 4 JuSchG nicht; ein lediglich vorgeschobener Verzehr rechtfertigt kein unbegrenztes Verweilen.
Die Beschränkungen des § 4 Abs. 1 JuSchG gelten nach § 4 Abs. 2 JuSchG nicht bei der Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder auf Reisen. Die zuständige Behörde kann nach § 4 Abs. 4 JuSchG Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen dagegen nach § 4 Abs. 3 JuSchG nicht gestattet werden – auch nicht in Begleitung.[4]
Öffentliche Tanzveranstaltungen: Mit 13 grundsätzlich nur mit geeigneter Begleitung
Nach § 5 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden.
§ 5 Abs. 2 JuSchG enthält eine Ausnahme: Wird die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen Kinder ohne eine solche Begleitung bis 22 Uhr anwesend sein. Für 14- und 15-Jährige reicht diese Ausnahme bis 24 Uhr.[4]
Für 13-Jährige ist wichtig:
- Die Ausnahme gilt nicht für jede beliebige Party.
- Die bloße Zustimmung der Eltern ersetzt bei einer gewöhnlichen öffentlichen Tanzveranstaltung nicht die erforderliche Begleitung.
- Bei gesetzlich ausreichender Begleitung enthält § 5 Abs. 1 JuSchG keine feste Endzeit. Elterliche Vorgaben, Veranstaltungsbedingungen und sonstige Beschränkungen bleiben bestehen.
Die zuständige Behörde kann nach § 5 Abs. 3 JuSchG Ausnahmen genehmigen. Eine solche Genehmigung darf nicht ohne konkreten Nachweis vorausgesetzt werden.
Kino: Ohne entsprechende Begleitung muss der Film spätestens um 20 Uhr enden
Für reguläre öffentliche Kinovorführungen gilt nach § 11 Abs. 3 JuSchG: Bei Kindern ab sechs Jahren, also auch bei 13-Jährigen, muss die Vorführung spätestens um 20 Uhr beendet sein, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.[4]
Entscheidend ist das Ende, nicht der Beginn. Ein Film, der um 19 Uhr anfängt und um 21 Uhr endet, ist für ein unbegleitetes 13-jähriges Kind daher nicht schon wegen des frühen Beginns zulässig.
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Altersfreigabe erfüllt sein. Ein ab 16 Jahren freigegebener Film darf einem 13-jährigen Kind nicht allein deshalb zugänglich gemacht werden, weil die Eltern mitkommen.
§ 11 Abs. 4 JuSchG enthält eine besondere Ausnahme für bestimmte nichtgewerbliche Filmveranstaltungen. Diese lässt sich nicht auf gewöhnliche Kinovorführungen übertragen.
Die 20-Uhr-Grenze betrifft die Filmvorführung. Daraus folgt keine Pflicht, nach einer zulässigen Vorstellung bereits um 20 Uhr zu Hause zu sein. Heimweg und Rückkehrzeit sind gesondert zu beurteilen.
Private Feiern: Keine allgemeine gesetzliche Endzeit
Bei einer tatsächlich privaten Geburtstagsfeier im häuslichen Rahmen greifen die Zeitgrenzen für öffentliche Tanzveranstaltungen nicht. Eine allgemeine gesetzliche Endzeit für den privaten Aufenthalt eines 13-jährigen Kindes gibt es ebenfalls nicht.
Maßgeblich bleiben insbesondere die elterliche Erlaubnis, eine situationsgerechte Aufsicht und ein sicherer Heimweg. Außerdem können Lärmschutzvorschriften und Rechte der Nachbarschaft zu beachten sein.
Die Bezeichnung „Privatparty“ allein entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung. Ob eine Veranstaltung öffentlich ist, richtet sich nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung, insbesondere dem zugelassenen Teilnehmerkreis und dessen persönlicher Verbundenheit mit dem Veranstalter oder untereinander. Auch eine Zugangsbeschränkung durch Einladungen macht eine Veranstaltung nicht zwingend privat.
Straße, Park und Spielplatz: Welche zusätzlichen Grenzen bestehen?
Keine pauschale 22-Uhr-Regel für den öffentlichen Raum
Die Behauptung, Minderjährige müssten generell um 22 Uhr zu Hause sein, trifft nicht zu. Auch Dunkelheit löst keine bundesweit einheitliche Ausgangssperre für 13-Jährige aus.
Das Fehlen einer allgemeinen Ausgangszeit setzt andere Vorschriften jedoch nicht außer Kraft. Für einen bestimmten Park, Spielplatz oder eine Sportanlage können Öffnungszeiten, kommunale Benutzungsregelungen oder ein wirksam ausgeübtes Hausrecht gelten. Eine elterliche Erlaubnis berechtigt nicht dazu, solche Nutzungsbeschränkungen zu missachten.
Lärmschutz ist keine Ausgangssperre
Ruhezeiten betreffen grundsätzlich die Zulässigkeit von Geräuschen. Sie bestimmen nicht automatisch, wer sich draußen aufhalten darf. Ruhiges Gehen und lautes Musikhören sind deshalb rechtlich zu unterscheiden.
Nach § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist jedoch keine allgemeine Erlaubnis für jede nächtliche Lärmbelästigung an jedem Ort und hebt Nutzungszeiten nicht pauschal auf.[5]
Für die konkrete Situation können zusätzlich landesrechtliche, kommunale oder anlagenbezogene Regelungen maßgeblich sein.
Aufsichtspflicht, Haftung und rechtliche Bewertungsmaßstäbe
Eltern müssen 13-Jährige nicht ständig überwachen
Aus der Aufsichtspflicht folgt nicht, dass Eltern ein 13-jähriges Kind bei jedem Treffen begleiten oder fortlaufend seinen Standort kontrollieren müssen. Art und Umfang notwendiger Aufsicht hängen vom Einzelfall ab.
Bedeutsam sind insbesondere Entwicklungsstand, bekannte Verhaltensweisen, konkrete Gefahren und zumutbare Kontrollmöglichkeiten. Verständliche Absprachen können unter gewöhnlichen Umständen ausreichen. Bei erkennbaren besonderen Risiken kann engere Betreuung erforderlich sein.
Daraus folgt: Ein später Aufenthalt beweist noch keine Aufsichtspflichtverletzung; eine frühe Uhrzeit schließt sie nicht aus.
Eine allgemeine „gerichtlich erlaubte Uhrzeit“ lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend ist, ob die Aufsicht unter den konkreten Umständen angemessen war.
Eltern haften nicht automatisch für Schäden ihrer Kinder
§ 832 BGB regelt die Haftung Aufsichtspflichtiger, wenn die beaufsichtigte Person einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt wurde oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre. Für diese Entlastung trägt grundsätzlich die aufsichtspflichtige Person die Beweislast.[6]
Die Aussage „Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher als pauschaler Rechtssatz falsch. Eine überschrittene Rückkehrzeit beweist für sich genommen weder eine Aufsichtspflichtverletzung noch eine Ersatzpflicht.
Mit 13 Jahren kommt bereits eine eigene zivilrechtliche Haftung des Kindes in Betracht. Nach § 828 Abs. 3 BGB ist dabei insbesondere entscheidend, ob das Kind bei der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Schadenersatzanspruchs vorliegen.[7]
Strafunmündigkeit ist keine Haftungsfreiheit
Nach § 19 Strafgesetzbuch (StGB) ist schuldunfähig, wer bei Begehung einer Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Ein 13-jähriges Kind kann deshalb wegen einer in diesem Alter begangenen Tat nicht strafrechtlich verurteilt werden.[8]
Davon zu unterscheiden sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, polizeiliche Gefahrenabwehr und Maßnahmen zum Schutz des Kindes. Strafunmündigkeit bedeutet nicht, dass Sachbeschädigungen, Gewalt oder gefährliches Verhalten rechtlich folgenlos bleiben.
Das bloße Überschreiten einer mit den Eltern vereinbarten Rückkehrzeit ist allerdings keine Straftat.
Was passiert, wenn ein 13-jähriges Kind nachts aufgegriffen wird?
Polizeiliches Handeln richtet sich nach der konkreten Lage
Allein aus dem Alter von 13 Jahren und einer späten Uhrzeit ergibt sich kein Verstoß gegen eine allgemeine bundesweite Ausgangssperre. Eine solche besteht nicht.
Bei Anzeichen für Hilflosigkeit oder eine konkrete Gefahr können jedoch Maßnahmen insbesondere nach dem einschlägigen Landespolizeirecht zulässig sein. Je nach Rechtsgrundlage und Situation kommen etwa eine Klärung der Umstände und eine Kontaktaufnahme mit den Sorgeberechtigten in Betracht.
Zusätzlich verpflichtet § 8 JuSchG die zuständige Behörde zu erforderlichen Schutzmaßnahmen, wenn sich ein Kind an einem Ort aufhält, an dem ihm eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Unter den dort genannten Voraussetzungen kommen auch eine Übergabe an eine erziehungsberechtigte Person oder die Zuführung zum Jugendamt in Betracht.[4]
Ein orientierungsloses Kind ohne sichere Heimfahrt ist anders zu beurteilen als ein Kind, das mit Wissen seiner Eltern auf einem bekannten Heimweg ist. Eine Regel wie „Nach 22 Uhr bringt die Polizei alle 13-Jährigen nach Hause“ besteht nicht.
Jugendamt und Familiengericht: Schutzmaßnahmen statt automatischer Sanktionen
Eine Inobhutnahme nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt einen der dort geregelten Gründe voraus. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind um Obhut bittet. Bei einer dringenden Kindeswohlgefahr gelten weitere Voraussetzungen, unter anderem hinsichtlich eines Widerspruchs der Personensorgeberechtigten und der rechtzeitigen Erreichbarkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung. Ein später Aufenthalt allein löst keine automatische Inobhutnahme aus.[9]
Familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB setzen eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls oder des Vermögens des Kindes voraus. Außerdem müssen die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sein, die Gefahr abzuwenden. Ein bloßer Streit über eine Rückkehrzeit genügt dafür nicht.[10]
Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich in Fragen ihrer Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, solange deren Unterrichtung den Beratungszweck vereiteln würde.[9]
Konkrete Absprachen, Nachweise und typische Fehler
Was vor dem Ausgehen geklärt werden sollte
Eine praktikable Vereinbarung beantwortet insbesondere fünf Fragen:
- Wohin geht das Kind? Ein konkreter Treffpunkt erleichtert die Einschätzung der Situation.
- Mit wem ist es unterwegs? Bei erforderlicher Begleitung muss die verantwortliche Person feststehen.
- Wann ist es zu Hause? Veranstaltungsende, Abfahrt und Ankunft sind unterschiedliche Zeitpunkte.
- Wie funktioniert der Heimweg? Verbindungen, Abholung und gegebenenfalls eine Ausweichlösung sollten geklärt sein.
- Was passiert bei Änderungen? Verspätungen und Ortswechsel sollten rechtzeitig mitgeteilt werden.
Dies sind praktische Orientierungspunkte, keine allgemeine gesetzliche Formvorschrift. Für einen gewöhnlichen Spaziergang ist kein schriftlicher „Ausgangsschein“ vorgeschrieben. Wo das Jugendschutzgesetz eine Erziehungsbeauftragung voraussetzt, kann dagegen deren Nachweis verlangt werden.
Was ein „Muttizettel“ leisten kann – und was nicht
„Muttizettel“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung, kein gesetzlicher Rechtsbegriff. Eine schriftliche Erklärung kann helfen, eine Erziehungsbeauftragung nachzuweisen. Das Jugendschutzgesetz schreibt dafür kein einheitliches Formular vor.
Soweit es nach dem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, muss diese ihre Berechtigung nach § 2 Abs. 1 JuSchG auf Verlangen darlegen. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen die Berechtigung in Zweifelsfällen überprüfen. Bei gesetzlichen Altersgrenzen ist das Lebensalter nach § 2 Abs. 2 JuSchG auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.[4]
Das Dokument allein genügt nicht: Die benannte Person muss die Begleit- und Erziehungsaufgabe tatsächlich wahrnehmen können und übernehmen. Eine Unterschrift ersetzt weder ihre Anwesenheit noch die erforderliche Aufsicht. Ebenso wenig hebt sie Verbote auf, die auch bei Begleitung gelten.
Häufige Fehler und mögliche Kosten
Typische Fehlannahmen sind:
- „Ohne gesetzliche Uhrzeit dürfen Eltern nichts vorschreiben.“
- „Mit einer volljährigen Person ist jede Veranstaltung erlaubt.“
- „Die Kinogrenze von 20 Uhr ist die allgemeine Heimkehrzeit.“
- „Ferien setzen die Jugendschutzvorschriften außer Kraft.“
- „Ein schriftlicher Zettel garantiert den Einlass.“
Die gewöhnliche elterliche Ausgangserlaubnis ist kein behördliches Verfahren. Es gibt dafür daher weder eine gesetzliche Antragsfrist noch eine Verwaltungsgebühr. Kosten können etwa durch Fahrkarten oder eine Ersatzfahrt entstehen. Bei Schäden sind einzelfallabhängig Ersatzansprüche möglich.
Verstöße gegen bestimmte Jugendschutzpflichten können nach § 28 JuSchG insbesondere für Veranstalter oder Gewerbetreibende bußgeldrechtliche Folgen haben.[4] Ein 13-jähriges Kind ist dagegen nach § 12 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) selbst noch nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich. Unabhängig davon stellt spätes Draußensein für sich genommen keinen allgemeinen Bußgeldtatbestand dar.[11]
Bei einem konkreten Streit können Eintrittskarten, Veranstaltungsinformationen, vereinbarte Abholzeiten und vorhandene Nachrichten zur Sachverhaltsklärung beitragen. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Freizeitaktivitäten lückenlos zu dokumentieren, besteht nicht.
Häufige Fragen
Darf man mit 13 bis 22 Uhr draußen bleiben?
Grundsätzlich kann das zulässig sein, wenn die Personensorgeberechtigten es erlauben und keine besonderen Aufenthaltsbeschränkungen entgegenstehen. Für Straßen und Plätze gibt es keine allgemeine 22-Uhr-Grenze. Ob ein solcher Aufenthalt verantwortbar ist, hängt insbesondere von Reife, Umgebung, Begleitung und Heimweg ab.
Wie lange darf eine 13-Jährige draußen bleiben – gelten für Jungen andere Regeln?
Die gesetzlichen Alters- und Zeitgrenzen unterscheiden nicht zwischen Mädchen und Jungen. Unterschiedliche familiäre Absprachen können sich aus individuellen Umständen ergeben, etwa verschiedenen Heimwegen oder konkreten Risiken. Eine geschlechtsabhängige gesetzliche Ausgangszeit gibt es nicht.
Darf man mit 13 am Wochenende oder in den Ferien länger raus?
Das können die Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung erlauben. Eine gesetzliche Ferien- oder Wochenendverlängerung gibt es jedoch nicht. Die besonderen Regeln für Gaststätten, öffentliche Tanzveranstaltungen und Kinos gelten unabhängig davon, ob am nächsten Tag Schule ist.
Darf ein 13-jähriges Kind nach 20 Uhr noch allein nach Hause gehen?
Das ist nicht generell verboten. Die 20-Uhr-Grenze des § 11 Abs. 3 JuSchG betrifft grundsätzlich das Ende einer unbegleiteten öffentlichen Filmvorführung für Kinder dieser Altersgruppe, nicht jeden Aufenthalt im Freien. Die Eltern müssen dennoch beurteilen, ob der konkrete Heimweg angemessen sicher ist.
Reicht ein 18-jähriger Freund als Begleitung?
Nicht automatisch. Soll er aufgrund einer elterlichen Beauftragung als erziehungsbeauftragte Person auftreten, muss eine entsprechende Vereinbarung bestehen und er muss die Aufgabe tatsächlich übernehmen. Außerdem muss die betreffende Vorschrift eine Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person überhaupt als ausreichend anerkennen.
Können Eltern eine frühere Rückkehr verlangen, als das Jugendschutzgesetz vorsieht?
Ja. Gesetzliche Aufenthaltsmöglichkeiten begründen keinen Anspruch des Kindes, diese vollständig auszuschöpfen. Eltern dürfen im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung beispielsweise eine Rückkehr vor 20 Uhr festlegen, obwohl eine Kinovorführung erst um 20 Uhr enden dürfte. Sie müssen dabei die Entwicklung und die wachsende Selbstständigkeit des Kindes berücksichtigen.[2]
Was sollte ein Kind tun, wenn es die Rückkehrzeit nicht schafft?
Es sollte möglichst früh die Sorgeberechtigten informieren, seinen Aufenthaltsort nennen und eine sichere Lösung vereinbaren. Eine Abholung oder eine andere sichere Verbindung ist einem riskanten Heimweg aus Angst vor Ärger vorzuziehen. Bei akuter Gefahr sollte unverzüglich Hilfe geholt werden.
Zusammenfassung
Wie lange man mit 13 raus darf, lässt sich nicht mit einer bundesweit gültigen Uhrzeit beantworten. Auf Straßen und öffentlichen Plätzen besteht keine allgemeine gesetzliche Ausgangssperre für 13-Jährige. Die Personensorgeberechtigten legen im Rahmen ihrer Erziehungs- und Aufsichtspflicht fest, wann das Kind zurück sein muss, und müssen seine zunehmende Selbstständigkeit berücksichtigen.
Davon zu unterscheiden sind die besonderen Jugendschutzregeln: Für Gaststätten, öffentliche Tanzveranstaltungen und Kinos gelten eigene Voraussetzungen. Hinzu kommen gegebenenfalls örtliche Nutzungszeiten, Hausordnungen und Lärmschutzvorschriften.
Entscheidend sind deshalb drei Fragen: Ist der konkrete Aufenthalt gesetzlich erlaubt? Haben die Personensorgeberechtigten zugestimmt? Sind Aufsicht und Heimweg den Umständen angemessen organisiert?
Quellen
- [1] § 1 Jugendschutzgesetz – Begriffsbestimmungen
- [2] § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch – Elterliche Sorge, Grundsätze
- [3] § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch – Inhalt und Grenzen der Personensorge
- [4] Jugendschutzgesetz – insbesondere §§ 2, 4, 5, 8, 11 und 28
- [5] § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz – Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- [6] § 832 Bürgerliches Gesetzbuch – Haftung des Aufsichtspflichtigen
- [7] § 828 Bürgerliches Gesetzbuch – Minderjährige
- [8] § 19 Strafgesetzbuch – Schuldunfähigkeit des Kindes
- [9] Achtes Buch Sozialgesetzbuch – insbesondere §§ 8 und 42
- [10] § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- [11] § 12 Ordnungswidrigkeitengesetz – Verantwortlichkeit
Prüfvermerk der Redaktion: Alters- und Zeitgrenzen sowie Normverweise geprüft und präzisiert. Ausnahmen bei Gaststätten und Filmveranstaltungen ergänzt; Schutzmaßnahmen, Inobhutnahme und Haftung differenziert. Bußgeldunmündigkeit klargestellt. Quellen auf amtliche Gesetzestexte beschränkt; keine unbelegten Entscheidungen aufgenommen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
Alle Fachbeiträge