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Schwarzfahren und Führungszeugnis: Wann eine Verurteilung eingetragen wird

Eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens erscheint nicht automatisch im Führungszeugnis: Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wegen Erschleichens von Leistungen wird grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

3.111 WörterStand: 31. Oktober 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens erscheint nicht automatisch im Führungszeugnis: Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wegen Erschleichens von Leistungen wird grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

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Veröffentlicht: 31.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 31.10.2026

Eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens erscheint nicht automatisch im Führungszeugnis: Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wegen Erschleichens von Leistungen wird grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wird jedoch grundsätzlich im Bundeszentralregister gespeichert. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt oder eine Strafanzeige allein führt dagegen zu keinem Eintrag im Führungszeugnis. Entscheidend sind der Ausgang des Strafverfahrens, die konkrete Strafe und mögliche weitere Verurteilungen – nicht allein die Zahl der Fahrten ohne Fahrschein.[1][4]

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Führungszeugnis und Bundeszentralregister sind nicht dasselbe. Das Führungszeugnis gibt nur einen gesetzlich begrenzten Ausschnitt der Registereinträge wieder.
  • Bis einschließlich 90 Tagessätze bleibt eine Geldstrafe wegen § 265a StGB grundsätzlich außerhalb des Führungszeugnisses, sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.
  • Mehrere Verurteilungen können die Bewertung ändern. Auch Geldstrafen unterhalb der 90-Tagessätze-Grenze können dann im Führungszeugnis erscheinen.
  • Ein rechtskräftiger Strafbefehl zählt wie ein Urteil. Eine strafrechtliche Verurteilung kann damit auch ohne Hauptverhandlung rechtskräftig werden.
  • Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts beendet ein Strafverfahren nicht automatisch. Die Forderung des Verkehrsunternehmens und die strafrechtliche Sanktion sind rechtlich zu unterscheiden.
  • Nichtaufnahme und Tilgung sind unterschiedliche Vorgänge. Ein Führungszeugnis ohne Eintrag bedeutet nicht zwingend, dass im Bundeszentralregister nichts mehr gespeichert ist.

Was Schwarzfahren rechtlich bedeutet

Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB

Der umgangssprachliche Begriff „Schwarzfahren“ bezeichnet regelmäßig die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein. Strafrechtlich geht es insbesondere um das Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. Auch der Versuch ist nach § 265a Abs. 2 StGB strafbar.[1]

Nicht jede Fahrt ohne vorzeigbaren Fahrschein erfüllt diesen Tatbestand. Erforderlich sind insbesondere eine tatbestandsmäßige Beförderungserschleichung, Vorsatz und die Absicht, das Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. Eine tatsächlich vorhandene Fahrberechtigung, ein technischer Fehler oder ein Irrtum über die Gültigkeit eines Tickets können deshalb rechtlich erheblich sein. Sie schließen eine Strafbarkeit jedoch nicht unabhängig von den konkreten Umständen aus.[1][5]

Wer ein gültiges personalisiertes Abonnement besitzt, es bei der Kontrolle aber nicht nachweisen kann, befindet sich in einer anderen Ausgangslage als jemand, der bewusst ohne Fahrberechtigung und ohne Zahlungsabsicht einsteigt. Ob eine Fahrberechtigung besteht, richtet sich auch nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen. Die strafrechtlichen Voraussetzungen sind davon gesondert zu prüfen.

Rechtsprechung: Keine Überwindung einer Zugangssperre erforderlich

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Beförderungsleistung bereits dann erschlichen werden, wenn jemand das Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, die Geschäftsbedingungen des Betreibers zu erfüllen. Das Überwinden einer Schranke oder eine ausdrückliche Täuschung des Kontrollpersonals ist danach nicht erforderlich.[2]

Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 8. Januar 2009 – 4 StR 117/08 zugrunde gelegt. Dass ein Bahnhof frei zugänglich ist oder beim Einstieg keine Kontrolle stattfindet, verhindert eine Strafbarkeit daher nicht automatisch. Die Aussage betrifft das Merkmal des „Erschleichens“; die übrigen Voraussetzungen des § 265a StGB müssen zusätzlich erfüllt sein.[1][2]

Davon zu trennen ist die Beweisfrage: Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Tatbestandsverwirklichung und die erforderliche Absicht ergeben, müssen im Strafverfahren festgestellt werden.

Erhöhtes Beförderungsentgelt ist keine strafrechtliche Geldstrafe

Das häufig als „Strafe“ bezeichnete erhöhte Beförderungsentgelt ist eine Forderung aus dem Beförderungsverhältnis. Es ist weder eine strafgerichtliche Geldstrafe noch ein behördliches Bußgeld.

Für die von der Beförderungsbedingungenverordnung erfassten Verkehrsmittel, insbesondere Straßenbahnen und bestimmte Busverkehre, regelt § 9 BefBedV die Voraussetzungen. Nach § 9 Abs. 2 BefBedV kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erhoben werden. Das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt kann verlangt werden, wenn sich daraus ein höherer Betrag ergibt. Für andere Verkehrsangebote sind die jeweils einschlägigen Regelungen und Bedingungen zu prüfen.[3]

Die Zahlung dieses Betrags führt für sich genommen zu keinem Eintrag im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis. Sie verhindert aber auch nicht automatisch eine Strafanzeige oder eine strafrechtliche Verurteilung.[1][4]

Wann Schwarzfahren im Führungszeugnis erscheint

Bundeszentralregister und Führungszeugnis unterscheiden

Im Bundeszentralregister werden nach §§ 3, 4 BZRG insbesondere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen erfasst. Dazu gehören grundsätzlich auch geringe Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen.[4]

Das Führungszeugnis ist dagegen keine vollständige Registerauskunft. § 32 BZRG bestimmt, welche Eintragungen darin erscheinen und welche ausgenommen bleiben. Daher können gleichzeitig zwei Aussagen zutreffen:

  • Im Bundeszentralregister ist eine Verurteilung gespeichert.
  • Das Führungszeugnis enthält keine Eintragung.

Eine Strafanzeige, eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung oder ein laufendes Ermittlungsverfahren ist keine rechtskräftige Verurteilung. Allein daraus entsteht kein entsprechender Führungszeugniseintrag. Andere behördliche Dateien und deren Speicherregeln sind davon zu unterscheiden.[4]

Die 90-Tagessätze-Grenze

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Für eine alleinige Verurteilung wegen § 265a StGB ist diese Ausnahme anwendbar.[4]

Dabei sind drei Punkte wichtig:

Erstens: Genau 90 Tagessätze sind noch erfasst. Die Ausnahme endet nicht bereits bei 89 Tagessätzen.

Zweitens: Entscheidend ist die Zahl der Tagessätze, nicht der Gesamtbetrag. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro beträgt 3.000 Euro und kann unter die Ausnahme fallen. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro beträgt 1.200 Euro, überschreitet aber die maßgebliche Grenze.

Drittens: Die Voraussetzung zur weiteren Strafe muss erfüllt sein. Es genügt nicht, dass dies die erste Verurteilung gerade wegen Schwarzfahrens ist. Auch Verurteilungen wegen anderer Straftaten können relevant sein.

Die gesetzlichen Sonderregeln für bestimmte andere Delikte ändern an dieser Grundbewertung einer alleinigen Verurteilung nach § 265a StGB nichts.[4]

Was bei mehreren Verurteilungen gilt

Ist eine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen, lässt sich die Ausnahme für eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze nicht ohne Weiteres anwenden. Mehrere kleinere Geldstrafen können deshalb im Führungszeugnis erscheinen, obwohl keine einzelne die Grenze überschreitet. Zusätzlich enthält § 38 BZRG Regeln und Ausnahmen für die Aufnahme mehrerer Verurteilungen.[4]

Beispiel: Auf eine rechtskräftige Verurteilung zu 25 Tagessätzen folgt später eine weitere Verurteilung zu 35 Tagessätzen. Sind beide Strafen registerrechtlich noch zu berücksichtigen und greifen keine weiteren Ausnahmen, können Eintragungen im Führungszeugnis erscheinen. Die Tagessätze verschiedener Verurteilungen werden dafür nicht einfach zur Prüfung der 90-Tagessätze-Grenze addiert.

Umgekehrt bedeuten mehrere Fahrten nicht automatisch mehrere Registereinträge. Werden mehrere selbstständige Taten in einem Verfahren abgeurteilt, ist unter den Voraussetzungen der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die registerrechtliche Beurteilung sind die verhängte Strafe und die sonstige Registerlage maßgeblich, nicht schlicht die Anzahl der Fahrten.[4][5]

Freiheitsstrafe und Bewährung

§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b BZRG sieht unter der Voraussetzung, dass keine weitere Strafe eingetragen ist, auch eine Ausnahme für Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten vor.[4]

Eine darüber hinausgehende Freiheitsstrafe wird grundsätzlich aufgenommen, soweit keine besondere gesetzliche Ausnahme greift. Dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, bedeutet nicht allgemein, dass sie im Führungszeugnis unsichtbar bleibt.

Wiederholte einschlägige Straftaten können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Eine feste Regel wie „Beim dritten Schwarzfahren gibt es Gefängnis“ existiert jedoch nicht. Maßgeblich sind insbesondere § 46 StGB und bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten die besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB.[5]

Welche Art von Führungszeugnis ist gemeint?

Einfaches und behördliches Führungszeugnis

Das gewöhnliche Führungszeugnis wird häufig für Bewerbungen oder andere private Nachweise beantragt. Daneben gibt es das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Für dieses gelten teilweise zusätzliche Aufnahmevorschriften, insbesondere nach § 32 Abs. 3 und 4 BZRG.[4]

Ein Behördenführungszeugnis ist dennoch keine vollständige Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Eine einzelne geringe Geldstrafe wegen Schwarzfahrens wird nicht allein deshalb sichtbar, weil eine Behörde das Führungszeugnis erhält.

Bestimmte Gerichte und Behörden können allerdings unter den Voraussetzungen des § 41 BZRG weitergehende Registerauskünfte erhalten. Deshalb darf aus einem Führungszeugnis ohne Eintrag nicht auf die fehlende Erkennbarkeit einer Verurteilung in jedem behördlichen Verfahren geschlossen werden.[4]

Erweitertes Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist insbesondere für bestimmte Tätigkeiten mit Minderjährigen vorgesehen. Es enthält zusätzliche Eintragungen zu gesetzlich bezeichneten Straftaten, ist aber ebenfalls keine vollständige Registerauskunft.[4]

Eine alleinige Verurteilung wegen § 265a StGB wird nicht allein durch die Erweiterung zusätzlich sichtbar. Für sie bleiben grundsätzlich die allgemeinen Aufnahmebedingungen maßgeblich.

Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, lassen sich die Regeln über Geldstrafen nach Tagessätzen nicht übertragen. Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.[7]

Eine Arbeitsauflage oder Jugendarrest ist nicht mit einer Geldstrafe nach Erwachsenenstrafrecht gleichzusetzen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nach Maßgabe des § 60 BZRG im Erziehungsregister erfasst; solche Eintragungen erscheinen nicht im Führungszeugnis. Für Verurteilungen zu Jugendstrafe bestehen eigene Aufnahmeausnahmen nach § 32 BZRG.[4]

Entscheidend ist somit die konkrete jugendgerichtliche Entscheidung. Die Bezeichnung „Jugendstrafe“ darf nicht als Sammelbegriff für jede Sanktion gegen Jugendliche verwendet werden: Sie bezeichnet nach § 17 JGG einen Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.[7]

Vom Kontrollvorgang bis zur rechtskräftigen Entscheidung

Ermittlungsverfahren und Einstellung

Eine Strafanzeige kann Anlass zur Prüfung geben, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Besteht ein solcher Anfangsverdacht, sind grundsätzlich Ermittlungen aufzunehmen. Ob hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht, wird anhand des Ermittlungsergebnisses beurteilt.[6]

Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder ein Absehen von der Verfolgung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO in Betracht.[6]

Eine solche Einstellung ist keine strafgerichtliche Verurteilung und führt nicht als Verurteilung zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Eine Zahlung nach § 153a StPO ist rechtlich keine Geldstrafe nach Tagessätzen. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO besteht nicht.[4][6]

Strafbefehl: Zwei Wochen für den Einspruch

Unter den Voraussetzungen der §§ 407 ff. StPO kommt ein Strafbefehl in Betracht. Dieser kann eine Geldstrafe festsetzen, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattfindet. Nach § 410 Abs. 1 StPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung.[6]

Soweit nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Seine Folgen für das Bundeszentralregister und Führungszeugnis unterscheiden sich insoweit nicht von denen einer entsprechenden Verurteilung nach einer Hauptverhandlung.[4][6]

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ob eine Beschränkung wirksam ist, hängt von ihrem Inhalt und den betroffenen Entscheidungsteilen ab. Innerhalb des wirksam angefochtenen Umfangs ist das Gericht nach § 411 Abs. 4 StPO bei seiner Urteilsfindung nicht an den Ausspruch des Strafbefehls gebunden. Daher ist grundsätzlich auch eine höhere Strafe möglich. Für bestimmte Entscheidungen ohne Hauptverhandlung bestehen besondere Regeln.[6]

Zahlung und Rechtskraft sind verschiedene Fragen

Eine rechtskräftige Geldstrafe verschwindet nicht deshalb aus dem Register, weil sie bezahlt wurde. Die Zahlung erfüllt die strafrechtliche Zahlungsverpflichtung; die registerrechtlichen Fristen richten sich nach dem BZRG. Die Erledigung der Strafe kann allerdings für gesetzliche Ablaufhemmungen bedeutsam sein.[4]

Ebenso ersetzt die Überweisung an das Verkehrsunternehmen keinen Einspruch gegen einen Strafbefehl. Schreiben von Verkehrsunternehmen, Staatsanwaltschaft und Gericht betreffen unterschiedliche rechtliche Vorgänge und können jeweils eigene Rechtsfolgen auslösen.

Fristen: Wie lange bleibt eine Verurteilung sichtbar?

Frist für das Führungszeugnis

§ 34 BZRG bestimmt die Fristen, nach deren Ablauf Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei Geldstrafen wegen § 265a StGB beträgt diese Frist grundsätzlich drei Jahre.[4]

Das betrifft nur Geldstrafen, die überhaupt im Führungszeugnis erscheinen. Eine alleinige Geldstrafe bis 90 Tagessätze wegen § 265a StGB bleibt bei erfüllten Voraussetzungen bereits von Anfang an außerhalb des Führungszeugnisses.

Die Frist beginnt nach § 36 BZRG grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils. Bei einem Strafbefehl gilt hierfür nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG der Tag seiner Unterzeichnung durch den Richter. Maßgeblich ist daher nicht erst die vollständige Zahlung oder der Eintritt der Rechtskraft.

Weitere Verurteilungen und gesetzliche Ablaufhemmungen können die tatsächliche Dauer der Aufnahme beeinflussen. Bei mehreren Entscheidungen müssen insbesondere §§ 37, 38 BZRG berücksichtigt werden.[4]

Tilgung aus dem Bundeszentralregister

Für die Tilgung im Bundeszentralregister gelten eigenständige, regelmäßig längere Fristen. Bei einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG grundsätzlich fünf Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist.[4]

Diese Voraussetzung unterscheidet sich von der Ausnahme für das Führungszeugnis: Für die genannte fünfjährige Tilgungsfrist verlangt das Gesetz nicht schlechthin das Fehlen jeder weiteren Geldstrafe. Weitere Verurteilungen können die tatsächliche Tilgung jedoch insbesondere nach § 47 Abs. 3 BZRG hinausschieben.

Daneben sind die Vorschriften über Fristbeginn und Ablaufhemmung zu beachten. Nach Eintritt der Tilgungsreife sieht § 45 Abs. 2 BZRG grundsätzlich noch eine einjährige Frist bis zur Entfernung aus dem Register vor. Diese sogenannte Überliegefrist bedeutet keine entsprechende Verlängerung der Sichtbarkeit im Führungszeugnis.[4]

Eine pauschale Aussage wie „Schwarzfahren wird nach drei Jahren gelöscht“ ist somit unzutreffend. Sie vermischt die Nichtaufnahme in das Führungszeugnis mit der Tilgung und Entfernung aus dem Bundeszentralregister.

Vorzeitige Nichtaufnahme ist eine Ausnahme

Nach § 39 BZRG kann die Registerbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen anordnen, dass eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. § 49 BZRG eröffnet unter eigenen Voraussetzungen eine vorzeitige Tilgung aus dem Register.[4]

Dabei handelt es sich um Ausnahmeentscheidungen. Ein bevorstehender Arbeitsplatzwechsel oder die bloße Unannehmlichkeit eines Eintrags begründet keinen automatischen Anspruch. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzen diese Prüfung nicht.

Kosten, Nachweise und konkrete nächste Schritte

Welche finanziellen Risiken bestehen?

Aus demselben Vorgang können unterschiedliche Zahlungspflichten entstehen:

  • das erhöhte Beförderungsentgelt;
  • gegebenenfalls weitere berechtigte Forderungen aus dem Beförderungsverhältnis;
  • eine strafrechtliche Geldstrafe;
  • Verfahrenskosten nach Maßgabe der jeweiligen Kostenentscheidung, insbesondere nach § 465 StPO bei einer Verurteilung;
  • gegebenenfalls Kosten anwaltlicher Vertretung.[3][5][6]

Die Geldstrafe wird nach § 40 StGB in Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach den für die Strafzumessung maßgeblichen Umständen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.[5]

Eine unzutreffende Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann deshalb für die Tagessatzhöhe bedeutsam sein. Eine niedrigere Tagessatzhöhe allein beseitigt aber keine registerrechtlich entscheidende Überschreitung der Grenze von 90 Tagessätzen.[4][5]

Für die Erteilung eines Führungszeugnisses fällt grundsätzlich eine Gebühr von 13 Euro an. Maßgeblich ist Nummer 1130 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. Gesetzliche Möglichkeiten einer Gebührenermäßigung oder eines Gebührenverzichts bleiben unberührt.[8]

Welche Unterlagen sind wichtig?

Für eine belastbare Einordnung sind insbesondere folgende Dokumente von Bedeutung:

  • Kontrollbeleg und Forderung des Verkehrsunternehmens;
  • Fahrkarte, Abonnementnachweis und Zahlungsbelege;
  • gegebenenfalls Screenshots, Fehlermeldungen oder Korrespondenz zu technischen Problemen;
  • Anhörungsschreiben, Strafbefehl oder Urteil;
  • Zustellungsumschlag und dokumentiertes Zustellungsdatum;
  • Unterlagen zu früheren strafgerichtlichen Entscheidungen;
  • bei Streit über die Tagessatzhöhe: Nachweise zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ein Nachweis, dass eine Fahrberechtigung gerade zum Kontrollzeitpunkt und für die betreffende Strecke bestand, kann für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein. Die strafrechtlichen Voraussetzungen müssen der beschuldigten Person jedoch nachgewiesen werden; sie muss nicht ihre Unschuld beweisen. Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO auch entlastende Umstände zu ermitteln.[6]

Sinnvolle Reihenfolge des Vorgehens

Zunächst ist zu unterscheiden, welches Schreiben vorliegt: eine Zahlungsaufforderung des Verkehrsunternehmens, eine polizeiliche Anhörung oder ein gerichtlicher Strafbefehl. Zustellungsdatum und laufende Fristen sind insbesondere bei gerichtlichen Entscheidungen von Bedeutung.

Tatvorwurf, Beweislage, Strafhöhe und mögliche Vorverurteilungen müssen getrennt betrachtet werden. Beschuldigte müssen sich nicht zur Sache äußern; dieses Recht ergibt sich insbesondere aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Das Schweigerecht entbindet allerdings nicht von der Beachtung gesetzlicher Rechtsbehelfsfristen.[6]

Besteht Unsicherheit über die Registerlage, kann ein Führungszeugnis allein unzureichend sein. § 42 BZRG eröffnet nach dem dort geregelten Verfahren eine Auskunft über die eigenen Registereintragungen. Diese Auskunft ist vom Führungszeugnis zu unterscheiden.[4]

Häufige Fragen

Stehen zwei Fahrten ohne Fahrschein automatisch im Führungszeugnis?

Nein. Zwei Kontrollvorgänge sind nicht automatisch zwei rechtskräftige Verurteilungen. Entscheidend ist, ob und wie die Vorgänge strafrechtlich abgeschlossen werden. Werden mehrere selbstständige Taten gemeinsam abgeurteilt, sind insbesondere die verhängte Gesamtstrafe und die sonstige Registerlage relevant.[4][5]

Verhindert die nachträgliche Vorlage meines Abonnements eine Verurteilung?

Ein gültiges Abonnement kann für die Frage der Fahrberechtigung und der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, entscheidend sein. Der Nachweis muss sich auf den Kontrollzeitpunkt und den maßgeblichen Geltungsbereich beziehen. Eine automatische strafrechtliche Wirkung folgt aus der bloßen Vorlage irgendeines Abonnements nicht.[1]

Ob zugleich das erhöhte Beförderungsentgelt entfällt oder reduziert wird, ist gesondert zu prüfen. § 9 Abs. 3 BefBedV sieht für den dort geregelten Fall eine Ermäßigung auf sieben Euro vor, wenn innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim Unternehmen nachgewiesen wird, dass die betroffene Person im Kontrollzeitpunkt Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Diese Regelung gilt nicht unterschiedslos für alle Verkehrsangebote.[3]

Wird eine unbezahlte Geldstrafe später als neue Freiheitsstrafe eingetragen?

Wird eine uneinbringliche Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, ist das keine neue Verurteilung zu einer eigenständigen Freiheitsstrafe. Nach § 43 StGB entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Für ältere rechtskräftige Geldstrafen ist allerdings das Übergangsrecht in Art. 316o EGStGB zu beachten; der heutige Umrechnungsmaßstab gilt deshalb nicht unterschiedslos für sämtliche Altfälle.[5][9]

Die registerrechtliche Ausgangsentscheidung bleibt die Verurteilung zur Geldstrafe. Mögliche Auswirkungen einer noch nicht erledigten Strafe auf den Fristablauf sind gesondert zu prüfen.[4]

Darf ich mich trotz Verurteilung als nicht vorbestraft bezeichnen?

§ 53 Abs. 1 BZRG erlaubt unter seinen Voraussetzungen, sich als unbestraft zu bezeichnen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Das gilt insbesondere bei einer Verurteilung, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.[4]

Gegenüber Gerichten oder Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Registerauskunft besteht jedoch die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG: Wird die betroffene Person hierüber belehrt, kann sie aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG insoweit keine Rechte herleiten. Ein Führungszeugnis ohne Eintrag beantwortet daher nicht jede Offenbarungsfrage in jedem behördlichen Verfahren.

Ist eine Geldzahlung nach einer Verfahrenseinstellung dasselbe wie eine Geldstrafe?

Nein. Eine Zahlung als Auflage nach § 153a StPO unterscheidet sich rechtlich von einer strafgerichtlichen Geldstrafe. Wird das Verfahren nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen endgültig eingestellt, liegt insoweit keine Verurteilung vor. Daraus entsteht deshalb kein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis.[4][6]

Kann ich einen richtigen Eintrag wegen einer bevorstehenden Bewerbung löschen lassen?

Eine Bewerbung verkürzt die gesetzlichen Fristen nicht automatisch. Eine vorzeitige Nichtaufnahme nach § 39 BZRG kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Sie ist von einer vorzeitigen Tilgung nach § 49 BZRG zu unterscheiden.

Ist ein Eintrag dagegen sachlich falsch oder wird eine gesetzliche Aufnahmeausnahme übergangen, geht es um die Korrektur einer fehlerhaften Eintragung oder Auskunft, nicht um eine ausnahmsweise Begünstigung.[4]

Zusammenfassung

Für die Frage, ob Schwarzfahren im Führungszeugnis steht, sind Verfahrensausgang, Strafhöhe und Registerlage entscheidend. Eine alleinige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wegen § 265a StGB wird grundsätzlich nicht aufgenommen. Im Bundeszentralregister wird die rechtskräftige Verurteilung dennoch grundsätzlich gespeichert.[1][4]

Weitere Verurteilungen können auch niedrige Geldstrafen im Führungszeugnis sichtbar machen. Weder die Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgelts noch die Begleichung einer strafrechtlichen Geldstrafe beseitigt automatisch die registerrechtlichen Folgen. Besonders wichtig sind die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl und die klare Unterscheidung zwischen Führungszeugnisfristen, Registertilgung und anschließender Entfernung.[4][6]

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: BGH-Beschluss vom 8. Januar 2009 – 4 StR 117/08 als eigene Primärquelle ergänzt; die Darstellung entspricht seiner Auslegung des „Erschleichens“. Quellen [1]–[9] fortlaufend zugeordnet und sämtliche Verweise abgeglichen. Strafbarkeit, Registerfolgen und Fristen bleiben unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen einzelfallabhängig. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

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