Das Wichtigste in Kürze
Hinter einem Pkw darf im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich höchstens ein Anhänger mitgeführt werden. Das bestimmt § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Weder ein besonders leistungsfähiges Zugfahrzeug noch die Fahrerlaubnisklasse BE erlauben für sich genommen einen zweiten Anhänger.
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Veröffentlicht: 5.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 5.10.2026
Hinter einem Pkw darf im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich höchstens ein Anhänger mitgeführt werden. Das bestimmt § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Weder ein besonders leistungsfähiges Zugfahrzeug noch die Fahrerlaubnisklasse BE erlauben für sich genommen einen zweiten Anhänger. Ob der eine Anhänger tatsächlich gezogen werden darf, hängt zusätzlich von der Fahrerlaubnis, den maßgeblichen Massen und den technischen Voraussetzungen ab. [1]
Die Antwort auf die Frage „Wie viele Anhänger hinter einem Pkw sind erlaubt?“ lautet daher grundsätzlich: einer, nicht zwei. Davon zu unterscheiden ist, wie schwer dieser Anhänger sein darf. Die folgenden Ausführungen betreffen die allgemeinen Regeln für Deutschland. Besondere Fahrzeugarten und behördlich genehmigte Ausnahmen erfordern eine gesonderte Prüfung.
Die wichtigsten Ergebnisse auf einen Blick
- Ein Pkw darf grundsätzlich nur einen Anhänger ziehen. Das gilt auch für kleine und leichte Anhänger.
- Die Fahrerlaubnis ändert nicht die zulässige Anhängerzahl. B, B mit Schlüsselzahl 96 und BE unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der zulässigen Gesamtmassen.
- Zwei Anhänger sind nach § 32a StVZO hinter Zugmaschinen unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ein Pkw wird nicht allein durch Allradantrieb oder hohe Anhängelast zur Zugmaschine.
- Fahrerlaubnisrecht und Fahrzeugtechnik müssen getrennt geprüft werden. Eine fahrerlaubnisrechtlich zulässige Kombination kann technisch unzulässig sein.
- Anhängelast, Stützlast, Achslasten, Gesamtmassen und gegebenenfalls die zulässige Masse der Fahrzeugkombination müssen eingehalten werden. Eine Anhängerkupplung allein genügt nicht.
- Für Pkw mit Anhänger gelten besondere Geschwindigkeitsregeln. Eine Tempo-100-Zulassung erlaubt keine höhere Anhängerzahl.
Anhängerzahl: Was § 32a StVZO für Pkw vorschreibt
Höchstens ein Anhänger – unabhängig von dessen Größe
§ 32a StVZO lässt hinter Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur einen Anhänger zu. Hinter Zugmaschinen dürfen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge zulässige Länge nicht überschritten wird. Für Pkw bleibt es ohne eine einschlägige Ausnahmegenehmigung bei höchstens einem Anhänger. [1]
Entscheidend ist die Anzahl der Anhänger, nicht deren zusammengezähltes Gewicht. Deshalb darf ein Pkw nicht zwei kleine ungebremste Anhänger ziehen, selbst wenn deren tatsächliche Gesamtmasse unter seiner zulässigen Anhängelast liegt.
Ebenso wenig darf hinter einem von einem Pkw gezogenen Wohnwagen noch ein Transportanhänger angekuppelt werden. Der Wohnwagen ist bereits der eine zulässige Anhänger. Eine zusätzliche Kupplung oder eine technisch funktionierende Verbindung schafft keine rechtliche Erlaubnis.
Was als Anhänger zählt
Anhänger sind Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden. Typische Beispiele sind:
- offene und geschlossene Transportanhänger,
- Wohnwagen,
- Pferdeanhänger,
- Bootsanhänger,
- Fahrzeugtransportanhänger.
Die Zahl der Achsen ist nicht mit der Zahl der Anhänger gleichzusetzen. Ein Tandemachsanhänger bleibt ein Anhänger, obwohl er zwei nahe beieinanderliegende Achsen besitzt.
Ein Fahrradträger, der auf der Anhängerkupplung sitzt und vollständig vom Pkw getragen wird, ist dagegen kein Anhänger. Für ihn gelten dennoch technische und ladungsbezogene Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Befestigung, Beleuchtung, Kennzeichen und zulässiger Belastung.
Bei ungewöhnlichen Nachläufer-, Transport- oder Hilfsfahrwerkskonstruktionen lässt sich die Einordnung nicht zuverlässig allein anhand des Aussehens treffen. Hier sind die rechtlichen Bauartmerkmale, die Genehmigung und die Fahrzeugunterlagen maßgeblich.
Warum ein SUV keine Zugmaschine sein muss
Die Regelung für Zugmaschinen darf nicht auf jedes zugkräftige Fahrzeug übertragen werden. Ein Pkw wird nicht allein dadurch zur Zugmaschine, dass er:
- über Allradantrieb verfügt,
- eine hohe Motorleistung hat,
- eine Anhängelast von mehreren Tonnen besitzt,
- überwiegend zum Ziehen eines Anhängers eingesetzt wird.
Auch die Verkaufsbezeichnung „Pickup“ beantwortet die rechtliche Fahrzeugklassifizierung nicht. Maßgeblich sind die rechtliche Fahrzeugart und die entsprechende Genehmigung, nicht die Verkaufsbezeichnung.
Selbst bei einer Zugmaschine bedeutet die Möglichkeit, zwei Anhänger mitzuführen, keine voraussetzungslose Erlaubnis. Die zulässige Zuglänge sowie die weiteren Anforderungen an Abmessungen, Bremsanlagen, Verbindungseinrichtungen und Fahrerlaubnis bleiben zu beachten. [1][5]
Welcher Führerschein für den einen Anhänger erforderlich ist
Klasse B: Nicht nur Anhänger bis 750 Kilogramm
Ein häufiger Irrtum lautet, mit der Klasse B dürfe ausschließlich ein Anhänger bis 750 Kilogramm gezogen werden. § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) lässt mehr zu. [2]
Mit Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge dieser Klasse mit einem Anhänger geführt werden, wenn:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers höchstens 750 Kilogramm beträgt oder
- bei einem Anhänger über 750 Kilogramm die zulässige Gesamtmasse der Kombination höchstens 3.500 Kilogramm beträgt.
Ein Zugfahrzeug der Klasse B mit 3.500 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse darf daher fahrerlaubnisrechtlich mit einem Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse kombiniert werden. Die Summe kann damit 4.250 Kilogramm erreichen. Die technischen Grenzen müssen zusätzlich eingehalten werden.
Für diese fahrerlaubnisrechtliche Berechnung werden die zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge addiert. Stützlasten werden dabei nicht abgezogen. [2]
B96 und BE: Höhere Gewichtsgrenzen, kein zweiter Anhänger
Die Schlüsselzahl 96 erweitert die Klasse B für bestimmte Fahrzeugkombinationen. Nach § 6a FeV erfasst sie Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse, deren zulässige Gesamtmasse insgesamt über 3.500 Kilogramm, aber höchstens 4.250 Kilogramm beträgt. B96 ist keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse. [13]
Die Klasse BE berechtigt nach § 6 FeV zum Führen einer Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 Kilogramm. Abweichende Besitzstandsberechtigungen bleiben gesondert zu prüfen. [2]
| Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisrechtliche Grenze für den Anhängerbetrieb |
|---|---|
| B | Zugfahrzeug der Klasse B; Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder schwererer Anhänger bei höchstens 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse der Kombination |
| B mit Schlüsselzahl 96 | Zugfahrzeug der Klasse B; Anhänger über 750 kg; Kombination über 3.500 kg bis höchstens 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse |
| BE | Zugfahrzeug der Klasse B; Anhänger oder Sattelanhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse nach der regulären Klassendefinition |
Keine dieser Berechtigungen hebt die Begrenzung auf einen Anhänger hinter einem Pkw auf. Die Fahrerlaubnis beantwortet, welche Fahrzeugkombination eine Person führen darf. § 32a StVZO regelt dagegen die zulässige Anhängerzahl.
Bei älteren Fahrerlaubnissen, umgeschriebenen Führerscheinen und besonderen Schlüsselzahlen können Besitzstandsregelungen relevant sein. Maßgeblich sind deshalb die tatsächlich bestehenden Berechtigungen.
Warum ein leerer Anhänger fahrerlaubnisrechtlich trotzdem zu schwer sein kann
Für die genannten Fahrerlaubnisgrenzen kommt es auf die zulässigen Gesamtmassen an, nicht auf das tatsächliche Gewicht während der Fahrt.
Beispiel: Ein Pkw hat eine zulässige Gesamtmasse von 2.100 Kilogramm, der Anhänger eine solche von 1.600 Kilogramm. Die Summe beträgt 3.700 Kilogramm. Klasse B allein reicht nach den regulären Klassengrenzen nicht aus, obwohl der Anhänger möglicherweise leer ist und erheblich weniger wiegt. B96 deckt diese Kombination hinsichtlich der genannten Massengrenzen ab. [2][13]
Diese Berechnung ist von der technischen Prüfung der Anhängelast zu unterscheiden.
Technische Voraussetzungen: Was der Pkw tatsächlich ziehen darf
Zulässige Anhängelast und tatsächliches Gewicht
Auch bei passender Fahrerlaubnis muss der Pkw für den Anhängerbetrieb geeignet sein. § 42 StVZO enthält Grenzen für Anhängelasten. Zusätzlich sind die genehmigten Werte und Betriebsbedingungen des konkreten Fahrzeugs einzuhalten. [3]
In der Zulassungsbescheinigung Teil I sind insbesondere relevant:
- Feld O.1: technisch zulässige Anhängelast, gebremst,
- Feld O.2: technisch zulässige Anhängelast, ungebremst,
- Feld F.2: im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse,
- Angaben zur zulässigen Masse der Fahrzeugkombination, soweit ausgewiesen,
- weitere Eintragungen und Bemerkungen zu Einschränkungen oder besonderen Betriebsbedingungen.
Für die technische Anhängelastprüfung ist grundsätzlich die tatsächliche gezogene Last maßgeblich. Bei einem üblichen Zentralachsanhänger zählt die auf dem Zugfahrzeug ruhende Stützlast nicht zur Anhängelast. Insoweit entspricht die Anhängelast der tatsächlichen Anhängermasse abzüglich der Stützlast.
Die Stützlast entfällt dadurch jedoch nicht aus der übrigen Prüfung: Sie belastet das Zugfahrzeug und ist bei dessen Gesamtmasse und Achslasten zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zählt sie dagegen zu dessen Masse. Auch eine gegebenenfalls festgelegte zulässige Masse der gesamten Fahrzeugkombination bleibt verbindlich.
Ein 750-Kilogramm-Anhänger ist nicht für jeden Pkw zulässig
Die Grenze von 750 Kilogramm betrifft unter anderem das Fahrerlaubnisrecht. Sie bedeutet nicht, dass jeder Pkw einen ungebremsten Anhänger mit einer tatsächlichen Masse von 750 Kilogramm ziehen darf.
Hat der Pkw eine niedrigere zulässige ungebremste Anhängelast, muss diese eingehalten werden. Daneben enthält § 42 StVZO weitere technische Voraussetzungen und Belastungsgrenzen für Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse. [3]
Ein Anhänger mit 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse ist bei niedrigerer Anhängelast des Pkw allerdings nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine geringere Beladung kann den Einsatz ermöglichen, sofern sämtliche maßgeblichen technischen Grenzen und Betriebsbedingungen eingehalten werden.
Die Aussage, ein Anhänger sei „mit Klasse B fahrbar“, ersetzt deshalb weder die technische Prüfung noch den Abgleich mit den Fahrzeugpapieren.
Stützlast, Kupplung und Bremsen
Für einen zulässigen Anhängerbetrieb müssen die Verbindungseinrichtungen geeignet und die maßgeblichen Belastungsgrenzen eingehalten sein. Zu prüfen sind insbesondere:
- zulässige Stützlast von Pkw, Anhängerkupplung und Anhänger,
- gegebenenfalls vorgeschriebene Mindeststützlast,
- zulässige Gesamtmassen, Achslasten und Masse der Kombination,
- Eignung und Zustand der Kupplung,
- vorgeschriebene Brems- und Sicherungseinrichtungen,
- elektrische Verbindung und Beleuchtung,
- Reifen und deren Tragfähigkeit.
Bei unterschiedlichen zulässigen Stützlasten ist die niedrigste einschlägige Obergrenze maßgeblich. Zugleich sind die für die jeweilige Bauart geltenden Mindestanforderungen zu beachten. Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in §§ 41, 43 und 44 StVZO; § 31 StVZO betrifft die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge. [5]
Nach § 23 StVO muss die fahrzeugführende Person unter anderem dafür sorgen, dass Fahrzeug, Zug und Ladung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit nicht durch die Ladung leidet. [12]
Abmessungen bleiben eigenständige Grenzen
Auch ein Gespann mit nur einem Anhänger kann wegen seiner Abmessungen unzulässig sein. § 32 StVZO regelt insbesondere Breite, Höhe und Länge von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen. [5]
Für Ladung und Ladungsüberstände ist zusätzlich § 22 StVO maßgeblich. Wer lange Bauteile, ein Boot oder andere sperrige Gegenstände transportiert, muss deshalb auch die zulässigen Überstände, die Ladungssicherung und etwaige Kennzeichnungspflichten prüfen. [14]
Ausnahmen und rechtliche Streitfragen
Kann eine Behörde zwei Anhänger hinter einem Pkw genehmigen?
§ 70 StVZO eröffnet den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Ausnahmen auch von § 32a StVZO zu genehmigen. Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Erlaubnis noch ein automatischer Anspruch auf Genehmigung. [4]
Erforderlich ist eine wirksame Ausnahmegenehmigung, die gerade die betreffende Abweichung abdeckt. Ein Antrag allein genügt nicht.
Ob eine Ausnahme in Betracht kommt und welche Nachweise oder Auflagen erforderlich sind, hängt vom Vorhaben und der behördlichen Entscheidung ab. Technische Nachweise oder Betriebsbeschränkungen können dabei Bedeutung haben. Eine Ausnahme von der Anhängerzahl hebt andere Anforderungen, insbesondere an Fahrerlaubnis, technische Sicherheit und gegebenenfalls weitere Erlaubnisse, nicht automatisch auf.
Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung?
Für den Normalfall folgt die Beschränkung auf einen Anhänger unmittelbar aus § 32a StVZO. Eine besondere gerichtliche Entscheidung ist zur Begründung dieser gesetzlichen Regel nicht erforderlich. [1]
Rechtlicher Prüfungsbedarf kann insbesondere bei folgenden Fragen entstehen:
- Ist das Zugfahrzeug rechtlich ein Pkw oder eine Zugmaschine?
- Handelt es sich bei einer besonderen Konstruktion um einen eigenständigen Anhänger?
- Welche Reichweite hat eine erteilte Ausnahmegenehmigung?
- Deckt die vorhandene Fahrerlaubnis die konkrete Kombination ab?
- Welche technischen Grenzwerte gelten, und ist ihre Überschreitung nachgewiesen?
Eine allgemeine Ausnahme für zwei besonders leichte Anhänger sieht § 32a StVZO nicht vor. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Fahrzeugunterlagen und gegebenenfalls der genaue Inhalt behördlicher Genehmigungen.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
Wohnwagen und zusätzlicher Bootsanhänger
Ein Pkw soll einen Wohnwagen und dahinter einen Bootsanhänger ziehen. Das ist ohne einschlägige Ausnahmegenehmigung unzulässig: Hinter dem Pkw würden zwei Anhänger mitgeführt. Ob beide zusammen seine zulässige Anhängelast unterschreiten, ändert daran nichts. [1][4]
Mögliche Alternativen sind getrennte Fahrten, ein weiteres geeignetes Zugfahrzeug oder eine rechtlich und technisch zulässige Transportlösung mit nur einem Anhänger.
Zwei kleine Gartenanhänger
Auch zwei sehr leichte Gartenanhänger dürfen grundsätzlich nicht hintereinander an einen Pkw angekuppelt werden. Weder ihre geringe Größe noch eine kurze Fahrstrecke begründen eine Ausnahme.
Das gilt ebenso für eine Fahrt „nur bis zum Wertstoffhof“. Im öffentlichen Straßenverkehr bleibt § 32a StVZO maßgeblich.
Ein schwerer Pferdeanhänger
Bei einem Pferdeanhänger mit zwei Achsen ist die Anhängerzahl unproblematisch: Er bleibt ein Anhänger.
Zu prüfen sind dagegen Fahrerlaubnis, Anhängelast, Stützlast, Achslasten und tatsächliche Beladung. Pferde, Sattelzeug, Futter und weitere Ausrüstung sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Masse zu berücksichtigen. Bei Zweifeln kann eine Verwiegung erforderlich sein, um die Einhaltung der Grenzen zuverlässig festzustellen.
Fahrt auf einem privaten Gelände
Privates Eigentum bedeutet nicht automatisch, dass Straßenverkehrsrecht unanwendbar ist. Auch ein privat betriebener Parkplatz oder ein Betriebsgelände kann tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn es mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Berechtigten einem unbestimmten oder nur allgemein bestimmten größeren Personenkreis zur Benutzung offensteht.
Bei einem tatsächlich abgeschlossenen, nichtöffentlichen Gelände ist die Anwendbarkeit der jeweiligen Vorschriften gesondert zu beurteilen. Daraus folgt keine Befugnis, dieselbe Kombination anschließend auf einer öffentlichen Straße zu benutzen. Zudem können Arbeitsschutz-, Haftungs- und Versicherungspflichten unabhängig davon bestehen.
Geschwindigkeit, Haftung und weitere Risiken
Wie schnell darf ein Pkw mit Anhänger fahren?
Für Pkw mit Anhänger gilt außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Maßgeblich sind § 3 StVO sowie für Autobahnen und bestimmte Kraftfahrstraßen § 18 StVO. Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten grundsätzlich 50 km/h, soweit keine abweichende Regelung greift. [6][7]
Unter den Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO dürfen bestimmte Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren. Dafür müssen die vorgeschriebenen technischen und formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ausnahme ist keine allgemeine Erhöhung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit. [8]
Eine Tempo-100-Kennzeichnung am Anhänger ist keine pauschale Freigabe für jedes Zugfahrzeug. Ebenso erlaubt sie weder einen zweiten Anhänger noch höhere Beladungsgrenzen. Niedrigere geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Pflicht, das Tempo an die Verhältnisse anzupassen, bleiben maßgeblich.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Verstöße gegen die zulässige Anhängerzahl, technische Anforderungen oder Gewichtsgrenzen können ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Welche Sanktion einschlägig ist, hängt vom verwirklichten Tatbestand, den Umständen der Fahrt und etwaigen weiteren Verstößen ab.
Davon zu unterscheiden ist das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis. Reicht die vorhandene Berechtigung für die Kombination nicht aus, kann § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einschlägig sein. Unter den dort geregelten Voraussetzungen handelt es sich um eine Straftat. Auch ein Halter, der das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt, kann sich strafbar machen. [9]
Das bloße Mitführen eines zweiten Anhängers darf daher nicht automatisch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgesetzt werden. Fahrzeugrechtlicher Verstoß und Fahrerlaubnisfrage sind gesondert zu prüfen.
Haftung und Versicherung nach einem Unfall
Bei einem Unfall können neben der fahrenden Person auch die Halter der beteiligten Fahrzeuge haften. Für Anhänger und Gespanne enthält § 19 StVG besondere Haftungsregelungen. Die konkrete Haftungsverteilung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Unfallgeschehen ab. [11]
Eine unzulässige Kombination kann außerdem versicherungsrechtliche Fragen auslösen. Dabei ist zwischen dem Schutz geschädigter Dritter, möglichen Rückgriffsansprüchen des Versicherers und der Deckung eigener Schäden zu unterscheiden.
Die pauschale Aussage, bei jedem Verstoß entfalle automatisch jeglicher Versicherungsschutz, ist unzutreffend. Die Folgen hängen insbesondere vom Versicherungszweig, den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, dem Verschulden und gegebenenfalls der Bedeutung des Verstoßes für den Unfall ab.
Prüfung vor der Fahrt: Unterlagen, Ablauf und Fristen
Diese Unterlagen sollten vorliegen
Für die Prüfung sind insbesondere hilfreich:
- Führerschein mit Klassen und Schlüsselzahlen,
- Zulassungsbescheinigung Teil I des Pkw,
- Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers, soweit eine solche ausgestellt ist,
- Unterlagen oder Kennzeichnungen zur Anhängerkupplung,
- Nachweise über erforderliche Genehmigungen und Untersuchungen,
- gegebenenfalls Unterlagen zur Tempo-100-Zulassung,
- bei unklarer Beladung ein geeigneter Wiegenachweis,
- eine etwaige Ausnahmegenehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen.
Diese Aufzählung beschreibt Prüfunterlagen, nicht eine unterschiedslos für jedes Dokument bestehende Mitführpflicht. Welche Unterlagen während der Fahrt mitzuführen sind, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften und Genehmigungen.
Mündliche Angaben eines Verkäufers oder Verleihers ersetzen die Prüfung nicht. Auch bei einem Mietanhänger muss vor Fahrtantritt geklärt werden, ob Fahrerlaubnis, Pkw und Anhänger zusammenpassen.
Sinnvolle Reihenfolge der Prüfung
Die Prüfung lässt sich in sechs Schritte gliedern:
Erstens: Fahrzeugart feststellen. Handelt es sich tatsächlich um einen Pkw?
Zweitens: Anhänger zählen. Hinter einem Pkw ist grundsätzlich höchstens einer zulässig.
Drittens: Fahrerlaubnis anhand der zulässigen Gesamtmassen und der bestehenden Berechtigungen prüfen.
Viertens: Technische Grenzen anhand der Fahrzeugunterlagen vergleichen; auch eine Begrenzung der Masse der gesamten Kombination beachten.
Fünftens: Tatsächliche Beladung, Lastverteilung, Achslasten und Stützlast kontrollieren; bei begründeten Zweifeln wiegen.
Sechstens: Kupplung, Sicherungen, Beleuchtung, Reifen, ausreichende Sicht nach hinten und geltende Geschwindigkeitsgrenzen überprüfen.
Eine erforderliche Genehmigung muss die beabsichtigte Fahrt bereits abdecken. Eine spätere Antragstellung macht eine zuvor unzulässige Fahrt nicht nachträglich rechtmäßig.
Was bei einem Bußgeldbescheid zu beachten ist
Bei einem Bußgeldbescheid sind insbesondere Zustellung, Tatvorwurf und Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Nach § 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die gesetzlichen Formanforderungen müssen eingehalten werden. [10]
Ein Anhörungsschreiben ist noch kein Bußgeldbescheid. Eine darin gesetzte Äußerungsfrist ist nicht mit der gesetzlichen Einspruchsfrist gleichzusetzen.
Für die Prüfung des Vorwurfs können Fahrzeugpapiere, Führerscheineintragungen, Fotos, Wiegeunterlagen und Genehmigungen entscheidend sein. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf gelten andere Verfahrensregeln als im Bußgeldverfahren.
Welche Kosten entstehen können
Die Kosten hängen vom konkreten Bedarf und Verfahren ab. In Betracht kommen insbesondere:
- Kosten für eine B96-Fahrerschulung oder BE-Ausbildung und Prüfung,
- Anschaffung oder Nachrüstung einer geeigneten Anhängerkupplung,
- technische Begutachtungen und gegebenenfalls Abnahmen,
- Gebühren für Genehmigungen,
- Kosten für Wiegen, Umladen oder einen Ersatztransport,
- Bußgelder sowie Verfahrens- und gegebenenfalls Rechtsberatungskosten.
Eine Kontrolle kann außerdem dazu führen, dass die Fahrt in der beanstandeten Form nicht fortgesetzt werden darf. Daraus können zusätzliche Transport- und Organisationskosten entstehen.
Häufige Fragen
Wie viele Anhänger dürfen hinter einem Pkw mitgeführt werden?
Grundsätzlich höchstens ein Anhänger. Maßgeblich ist § 32a StVZO. Ein zweiter Anhänger wird nicht dadurch zulässig, dass beide zusammen besonders leicht sind. Eine behördliche Ausnahme bedarf einer gesonderten Genehmigung. [1][4]
Darf ich mit BE zwei Anhänger hinter meinem Pkw ziehen?
Die Klasse BE allein erlaubt das nicht. Sie erweitert die fahrerlaubnisrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Anhängermasse, hebt aber die Begrenzung auf einen Anhänger hinter einem Pkw nicht auf. [1][2]
Zählt ein Anhänger mit zwei Achsen als zwei Anhänger?
Nein. Ein zweiachsiger Anhänger bleibt ein einzelner Anhänger. Entscheidend ist die Zahl der Anhänger, nicht die Zahl ihrer Achsen.
Darf hinter einem Wohnwagen noch ein kleiner Anhänger fahren?
Hinter einem Pkw grundsätzlich nicht. Der Wohnwagen ist bereits der zulässige Anhänger. Ein dahinter angekuppelter Transport- oder Bootsanhänger wäre ein zweiter Anhänger. [1]
Kann ich einen schweren Anhänger mit Klasse B ziehen, wenn er leer ist?
Das geringe tatsächliche Gewicht allein genügt nicht. Für die regulären Fahrerlaubnisgrenzen sind die zulässigen Gesamtmassen maßgeblich. Überschreitet deren Summe bei einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse die Grenze von 3.500 Kilogramm, reicht Klasse B allein nach den allgemeinen Klassengrenzen nicht aus. [2]
Darf jeder Pkw einen ungebremsten 750-Kilogramm-Anhänger ziehen?
Nicht ohne weitere Prüfung. Bei 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse des Anhängers kann eine geringere Beladung erforderlich sein. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Anhängelast, die genehmigten Fahrzeugwerte und die weiteren Voraussetzungen des § 42 StVZO. Die fahrerlaubnisrechtliche Grenze ersetzt diese Prüfung nicht. [3]
Erlaubt eine Tempo-100-Zulassung automatisch 100 km/h?
Nein. Die Voraussetzungen müssen für die konkrete Kombination erfüllt sein. Die Ausnahme betrifft Autobahnen und Kraftfahrstraßen, nicht gewöhnliche Landstraßen. Andere einschlägige Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Pflicht zu angepasster Geschwindigkeit bleiben verbindlich. [8]
Zusammenfassung
Hinter einem Pkw darf grundsätzlich nur ein Anhänger mitgeführt werden. Diese Grenze folgt aus § 32a StVZO und gilt unabhängig davon, wie klein oder leicht weitere Anhänger wären. Eine Abweichung setzt eine einschlägige Ausnahmegenehmigung voraus.
Für eine zulässige Fahrt müssen außerdem die Fahrerlaubnis, die technischen Fahrzeuggrenzen und die tatsächliche Beladung zusammenpassen. B96 und BE erweitern die Möglichkeiten hinsichtlich der zulässigen Gesamtmassen, nicht die Anhängerzahl.
Vor Fahrtantritt sind deshalb Führerschein, Fahrzeugpapiere, Kupplungsdaten und Beladung abzugleichen. Bei Sonderkonstruktionen oder geplanten Abweichungen müssen die rechtliche Einordnung und erforderliche Genehmigungen geklärt sein, bevor die Kombination im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird.
Quellen
- [1] § 32a StVZO – Mitführen von Anhängern
- [2] § 6 FeV – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- [3] § 42 StVZO – Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- [4] § 70 StVZO – Ausnahmen
- [5] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere §§ 31, 32, 41, 43 und 44 StVZO
- [6] § 3 StVO – Geschwindigkeit
- [7] § 18 StVO – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- [8] Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
- [9] § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
- [10] § 67 OWiG – Form und Frist
- [11] § 19 StVG – Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- [12] § 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- [13] § 6a FeV – Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
- [14] § 22 StVO – Ladung
Prüfvermerk der Redaktion: Kernaussage bestätigt; B96-Normverweis korrigiert, Anhängelast und Stützlast präzisiert, 750-kg-Fälle, Geschwindigkeitsregeln und Halterstrafbarkeit differenziert. Einspruchsfrist bestätigt; Prüfunterlagen von Mitführpflichten getrennt. Keine Rechtsprechung ergänzt. Keine tagesaktuelle Quellenabfrage. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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