Das Wichtigste in Kürze
Wer Professor oder Professorin an einer deutschen Universität werden möchte, benötigt regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine qualifizierte Promotion, pädagogische Eignung und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.
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Veröffentlicht: 3.11.2026 · Zuletzt aktualisiert: 3.11.2026
Wer Professor oder Professorin an einer deutschen Universität werden möchte, benötigt regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine qualifizierte Promotion, pädagogische Eignung und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen. Diese können insbesondere im Rahmen einer Habilitation, einer Juniorprofessur oder anderer gesetzlich anerkannter wissenschaftlicher Tätigkeiten nachgewiesen werden. Für die Besetzung der Stelle ist grundsätzlich ein Berufungsverfahren erforderlich. Maßgeblich sind vor allem das Hochschulrecht des jeweiligen Bundeslandes und das rechtmäßige Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bilden hierfür einen bundesrechtlichen Rahmen, keine abschließende Einstellungsordnung. [1][2][3]
Zum Professorentitel: Die Bezeichnung „Professor“ ist kein akademischer Grad wie der Doktorgrad. Ihre rechtliche Einordnung und die Berechtigung, sie zu führen, ergeben sich insbesondere aus dem Landesrecht und dem jeweiligen Dienstverhältnis oder Verleihungsakt. Eine Promotion oder Habilitation allein berechtigt nicht dazu.
Der folgende Beitrag erläutert den üblichen Weg an einer staatlichen Universität und die wichtigsten rechtlichen Unterschiede zu anderen Professuren. Für Kunsthochschulen, kirchliche und private Hochschulen sowie einzelne Fachgebiete können Besonderheiten gelten. Konkrete landesrechtliche Voraussetzungen sind anhand der jeweils geltenden amtlichen Gesetzesfassung und der einschlägigen Hochschulordnungen zu prüfen.
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Eine Habilitation ist nicht zwingend: Andere gesetzlich anerkannte wissenschaftliche Leistungen können den Zugang zur Universitätsprofessur ebenfalls eröffnen.
- Forschung allein genügt nicht: Auch die pädagogische Eignung gehört grundsätzlich zu den gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen.
- Es gibt keinen automatischen Aufstieg: Selbst hervorragende Qualifikationen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Professur.
- Das Berufungsverfahren ist rechtlich gebunden: Bei öffentlichen Ämtern zählen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei fachwissenschaftlichen Bewertungen bestehen jedoch Bewertungsspielräume.
- An Hochschulen für angewandte Wissenschaften zählt besonders die Berufspraxis: Die konkreten Anforderungen an Dauer und Art der Tätigkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
- Befristung und Rechtsschutz erfordern Aufmerksamkeit: Für Qualifikationsbeschäftigung, Auswahlrechtsschutz und Diskriminierungsansprüche gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen.
Professorentitel, Professur und Habilitation: Was ist der Unterschied?
Professur als Amt oder Beschäftigungsposition
Eine Professur umfasst regelmäßig Aufgaben in Forschung, Lehre, Prüfungen und akademischer Selbstverwaltung. An staatlichen Hochschulen kann sie im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen werden. Nicht jede Professur ist unbefristet, und nicht jede Berufung führt zur Verbeamtung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich insbesondere nach dem Landeshochschul- und Dienstrecht. Das bundesrechtliche Rahmenmodell enthalten insbesondere §§ 43 und 46 Hochschulrahmengesetz. [3]
Die Bezeichnungen W1, W2 und W3 betreffen Besoldungsgruppen, nicht aufeinander aufbauende akademische Abschlüsse. Beispielsweise ordnet die Bundesbesoldungsordnung W Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W1 und Professorinnen und Professoren den Besoldungsgruppen W2 oder W3 zu. Für Hochschulen der Länder ist jedoch das jeweilige Landesbesoldungsrecht maßgeblich; die Bundesbesoldungsordnung ist dafür keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage. Bei angestellten Professorinnen und Professoren richtet sich die Vergütung nach den jeweils anwendbaren Regelungen und Vereinbarungen. Eine W1-Position wird nicht allein durch Zeitablauf zu einer W2- oder W3-Professur. [11]
Für ein Beamtenverhältnis gelten neben den wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen zusätzliche beamtenrechtliche Anforderungen. Dazu gehören bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten insbesondere die Vorgaben des § 7 Beamtenstatusgesetz, etwa zur Staatsangehörigkeit beziehungsweise zu zulässigen Ausnahmen und zur Verfassungstreue. Die Ernennung richtet sich nach § 8 Beamtenstatusgesetz. Weitere Anforderungen, beispielsweise Altersgrenzen, hängen insbesondere vom Landesrecht ab. [9]
Doktorgrad, Habilitation und Lehrbefugnis
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Nach Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen wird ein Doktorgrad verliehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Landeshochschulrecht und der einschlägigen Promotionsordnung; § 18 Hochschulrahmengesetz enthält den bundesrechtlichen Rahmen für Hochschulgrade. [3]
Die Habilitation ist demgegenüber ein weiterführendes hochschulisches Qualifikationsverfahren. Welche wissenschaftlichen und didaktischen Leistungen verlangt werden, regeln die jeweilige Habilitationsordnung und das Landeshochschulrecht. Dabei können Lehrbefähigung, Lehrbefugnis und die Bezeichnung „Privatdozent“ rechtlich voneinander zu unterscheiden sein.
Entscheidend ist: Auch eine abgeschlossene Habilitation verschafft weder automatisch eine Professur noch einen Anspruch auf eine entsprechende Stelle. Qualifikationsnachweis und Auswahl für ein öffentliches Amt sind rechtlich unterschiedliche Fragen. [1][2]
Außerplanmäßige Professur und Honorarprofessur
Neben regulären Professuren bestehen weitere Formen der Professorenbezeichnung. Dazu gehören insbesondere die außerplanmäßige Professur und die Honorarprofessur.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Ländern. Eine außerplanmäßige Professur kann insbesondere an wissenschaftliche Leistungen und eine vorausgehende Lehrtätigkeit anknüpfen. Eine Honorarprofessur dient der Einbindung entsprechend qualifizierter Personen in die Hochschule, insbesondere in die Lehre. Ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Rechtsfolgen die Verleihung hat, ist anhand des jeweiligen Landesrechts zu prüfen. Aus der Bezeichnung allein lässt sich nicht auf eine reguläre, vergütete Professorenstelle schließen.
Ob die Professorenbezeichnung nach einem Ausscheiden weitergeführt werden darf, richtet sich ebenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht und dem konkreten Rechtsstatus. Eine allgemeine Regel „einmal Professor, immer Professor“ wäre deshalb zu ungenau.
Welche Gesetze regeln den Weg zur Professur?
Landesrecht ist für die konkrete Einstellung entscheidend
Das Hochschulrecht liegt wesentlich in der Zuständigkeit der Länder. Für eine Bewerbung sind daher vorrangig das Hochschulgesetz des betreffenden Bundeslandes und die darauf beruhenden Hochschulregelungen zu prüfen. Das Hochschulrahmengesetz darf nicht mit einem bundesweit abschließenden Einstellungsgesetz verwechselt werden. [1][3]
§ 44 Hochschulrahmengesetz beschreibt ein grundlegendes Anforderungsmodell für Professuren. Dazu zählen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit sowie weitere, nach den Anforderungen der Stelle zu bestimmende Leistungen. Die Vorschrift enthält auch besondere Zugangsmöglichkeiten und Ausnahmen. [2]
Wie die Einstellungsvoraussetzungen und das Berufungsverfahren im konkreten Fall ausgestaltet sind, ergibt sich vor allem aus dem jeweiligen Landesrecht. Hinzu kommen Berufungsordnungen und die konkrete Stellenausschreibung. Die bundesrechtlichen Vorschriften allein erlauben deshalb keine abschließende Aussage darüber, ob eine Person für eine bestimmte Professur alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Diese Regelungsebenen dürfen nicht verwechselt werden: Eine Berufungsordnung kann ein gesetzlich vorgeschriebenes Qualifikationsmerkmal nicht ohne gesetzliche Grundlage entfallen lassen. Umgekehrt erfüllt nicht jeder, der die gesetzlichen Mindestanforderungen erreicht, bereits das zulässige engere fachliche Profil einer ausgeschriebenen Professur. [1][2][3]
Wissenschaftsfreiheit und Bestenauslese
Zwei Verfassungsnormen prägen die Auswahl:
Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Wissenschaftsfreiheit. Bei Berufungsentscheidungen ist deshalb die wissenschaftliche Eigenverantwortung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Beteiligung wissenschaftlicher Sachkunde kommt besonderes Gewicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt für Bewerber grundsätzlich ein Anspruch auf eine rechtmäßige, chancengleiche Auswahl, nicht jedoch ohne Weiteres auf die ausgeschriebene Stelle. Dieser Anspruch wird als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichnet. [1]
Zusätzlich sind die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Eine Auswahl darf insbesondere nicht ohne gesetzlich anerkannte Rechtfertigung an geschützte Merkmale wie Geschlecht, Religion, Behinderung oder Alter anknüpfen. Für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse enthält § 24 AGG eine entsprechende Anwendungsvorschrift unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. [8]
Welche Qualifikationen braucht man für eine Universitätsprofessur?
Studium und Promotion
Am Anfang steht regelmäßig ein für den weiteren Qualifikationsweg geeigneter Hochschulabschluss. Für die Zulassung zur Promotion sind die Promotionsordnung der zuständigen Fakultät und die hochschulrechtlichen Vorgaben maßgeblich. Je nach Regelung können unterschiedliche Abschlusswege zugelassen sein.
Die Promotion umfasst typischerweise eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit und eine mündliche Prüfungsleistung. Zulassung, Begutachtung, gegebenenfalls erforderliche Veröffentlichung und Verleihung des Doktorgrades richten sich nach der Promotionsordnung. Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, darf daher nicht ohne Prüfung dieser Regelungen davon ausgehen, den Doktorgrad bereits führen zu dürfen.
Für eine spätere Professur kommt es nicht lediglich auf das Vorhandensein einer Promotionsurkunde an. § 44 Hochschulrahmengesetz knüpft den regelmäßigen Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit an die Qualität der Promotion. [2]
In künstlerischen Fachgebieten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann ein anderer Qualifikationsnachweis vorgesehen sein. Der Satz „Ohne Doktortitel wird niemand Professor“ ist daher rechtlich unzutreffend. Für wissenschaftliche Universitätsprofessuren bildet eine qualifizierte Promotion jedoch den üblichen Nachweis. [2]
Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
Für eine reguläre wissenschaftliche Universitätsprofessur werden regelmäßig Leistungen verlangt, die über die Promotion hinausgehen. Dafür bestehen insbesondere folgende Wege:
- Habilitation: Ein förmliches Verfahren zum Nachweis weiterführender wissenschaftlicher und, abhängig von der geltenden Ordnung, didaktischer Leistungen.
- Juniorprofessur: Eine Hochschullehrerposition, in der eigenständige Forschung und Lehre mit weiterer wissenschaftlicher Qualifikation verbunden werden.
- Andere anerkannte wissenschaftliche Leistungen: Beispielsweise aus wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder in anderen gesetzlich berücksichtigungsfähigen Tätigkeitsfeldern.
Die gesetzlichen Anforderungen zielen damit nicht ausschließlich auf einen bestimmten formalen Abschluss. Entscheidend ist der Nachweis der verlangten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach dem maßgeblichen Landesrecht. Die bloße Beschäftigung auf einer bestimmten Stelle ersetzt diesen Nachweis nicht. [2]
Die Leitung einer Nachwuchsgruppe oder umfangreiche Veröffentlichungen können bedeutsam sein. Sie begründen aber nicht automatisch die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Auch eine bestimmte Zahl von Publikationen oder eingeworbenen Drittmitteln garantiert für sich genommen keine Berufungsfähigkeit.
Was eine Habilitation voraussetzt
Es gibt keine bundesweit einheitliche Liste aller Habilitationsvoraussetzungen. Regelmäßig spielen eine abgeschlossene Promotion, eigenständige wissenschaftliche Arbeiten und Erfahrungen in der Lehre eine Rolle. Ob eine zusammenhängende Habilitationsschrift, mehrere wissenschaftliche Arbeiten oder bestimmte zusätzliche Prüfungsleistungen erforderlich sind, bestimmt die geltende Habilitationsordnung im Rahmen des Landesrechts.
Vor Beginn sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Ist die fachliche Zuordnung zur zuständigen Fakultät gesichert?
- Welche bereits veröffentlichten Arbeiten dürfen verwendet werden?
- Welche Lehrleistungen müssen nachgewiesen werden?
- Welche Anforderungen gelten für Eigenständigkeit und Mitautorschaft?
- Wie werden Begutachtung und mündliche Leistungen durchgeführt?
Die frühzeitige Prüfung kann verhindern, dass wissenschaftlich wertvolle Arbeiten später aus formalen Gründen nicht im gewünschten Umfang berücksichtigt werden.
Pädagogische Eignung
Gute Forschung und gute Lehre sind unterschiedliche Fähigkeiten. Deshalb gehört die pädagogische Eignung ausdrücklich zum gesetzlichen Anforderungsmodell des § 44 Hochschulrahmengesetz. [2]
Als Nachweise kommen je nach Landesrecht und Hochschule unter anderem Lehrveranstaltungen, Lehrevaluationen, hochschuldidaktische Qualifikationen, ein Lehrportfolio und ein Lehrkonzept in Betracht. Auch die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten kann relevant sein.
Ein hochschuldidaktisches Zertifikat wird durch § 44 Hochschulrahmengesetz nicht allgemein vorgeschrieben. Maßgeblich bleiben die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die Ausschreibung und die zulässigen Bewertungskriterien der Hochschule. [2]
Juniorprofessur und Tenure Track: Wie verbindlich ist die Perspektive?
Juniorprofessur als eigenständiger Zugang
Die Juniorprofessur ermöglicht die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in einer frühen wissenschaftlichen Karrierephase. § 47 Hochschulrahmengesetz nennt als Einstellungsvoraussetzungen insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Für die konkrete Einstellung ist das Landesrecht maßgeblich. [3][4]
Eine Juniorprofessur ist nicht lediglich eine andere Bezeichnung für eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle. Aufgaben, Status und dienstrechtliche Ausgestaltung unterscheiden sich. Zum bundesrechtlichen Rahmen gehören neben § 47 insbesondere §§ 42, 43 und 48 Hochschulrahmengesetz. Die konkrete Ausgestaltung ist anhand des jeweiligen Landesrechts zu bestimmen. [3][4]
Tenure Track bedeutet eine bedingte Perspektive
Bei einem Tenure-Track-Modell ist ein Übergang auf eine dauerhafte Professur unter festgelegten Voraussetzungen vorgesehen. Ob eine erneute offene Ausschreibung entfällt und welche Bedingungen für die Übernahme gelten, bestimmen insbesondere Landesrecht, Hochschulregelungen und die rechtlich wirksamen Festlegungen für die konkrete Stelle.
Vor der Annahme sollten insbesondere geprüft werden:
- die rechtliche Verbindlichkeit der Übernahmezusage,
- die festgelegten Evaluationskriterien,
- Zeitpunkt und Zuständigkeit der Bewertungen,
- die vorgesehene Zielprofessur,
- Folgen einer negativen Evaluation,
- Regeln für Unterbrechungen oder Verlängerungen.
Eine allgemein formulierte „langfristige Perspektive“ ist nicht gleichbedeutend mit einer rechtlich abgesicherten Tenure-Zusage. Ebenso wenig bedeutet Tenure Track eine voraussetzungslose Übernahmegarantie.
Wie läuft das Berufungsverfahren ab?
Ausschreibung und Bewerbung
Reguläre Professuren werden grundsätzlich ausgeschrieben. § 45 Hochschulrahmengesetz enthält hierzu eine Rahmenregelung. Die für eine bestimmte Hochschule geltenden Anforderungen und gesetzlichen Ausnahmen, etwa im Zusammenhang mit Tenure Track, sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. [3]
Zunächst ist das konkrete Anforderungsprofil zu prüfen. Dazu gehören das Fachgebiet, Forschungsschwerpunkte, Lehranforderungen und gegebenenfalls besondere berufliche Erfahrungen.
Die Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Eine verspätete Bewerbung kann unberücksichtigt bleiben. Ob die Frist eine rechtlich verbindliche Ausschlusswirkung hat oder verspätete Unterlagen noch berücksichtigt werden dürfen, hängt von den einschlägigen Regeln und dem Verfahrensstand ab.
Typische Bewerbungsunterlagen sind Lebenslauf, Abschluss- und Promotionsnachweise, Schriftenverzeichnis, ausgewählte Veröffentlichungen, Lehrnachweise, Forschungs- und Lehrkonzept sowie Angaben zu weiteren wissenschaftlichen Tätigkeiten. Verbindlich ist die jeweilige Ausschreibung im Rahmen des geltenden Rechts.
Bewertung, Vortrag und Probelehrveranstaltung
Eine Berufungskommission bewertet üblicherweise die Bewerbungen und lädt eine Auswahl von Personen zur persönlichen Vorstellung ein. Hinzukommen können externe Gutachten und weitere fachliche Bewertungen. Zusammensetzung und Zuständigkeiten der beteiligten Gremien richten sich nach Landesrecht und Hochschulregelungen.
Der wissenschaftliche Vortrag und die Probelehrveranstaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke: Der Vortrag dient insbesondere der Beurteilung von Forschungsprofil und wissenschaftlicher Eigenständigkeit; die Lehrveranstaltung soll die Vermittlungsfähigkeit gegenüber einer bestimmten Zielgruppe sichtbar machen. Welche Formate eingesetzt werden, bestimmt die Hochschule innerhalb des geltenden Rechts.
Die Entscheidung darf nicht ausschließlich auf einem unbestimmten persönlichen Eindruck beruhen. Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssen sich an zulässigen Anforderungen orientieren und so dokumentiert sein, dass effektiver Rechtsschutz möglich bleibt. Dies folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. [1]
Berufungsliste, Ruf und Ernennung
Auf die Bewertung folgen regelmäßig ein Berufungsvorschlag beziehungsweise eine Berufungsliste und weitere Entscheidungen. Welche Gremien, Hochschulleitungen oder Landesstellen beteiligt sind, unterscheidet sich zwischen den Ländern. § 45 Hochschulrahmengesetz enthält lediglich den bundesrechtlichen Rahmen. [3]
Ein Listenplatz ist noch keine Ernennung. Auch ein Ruf und anschließende Berufungsverhandlungen sind von der endgültigen Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.
In den Verhandlungen können beispielsweise Ausstattung, Personal, Räume, Forschungsbedingungen und Leistungsbezüge behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Zusagen rechtlich binden, hängt unter anderem von Zuständigkeit, Form, Inhalt und etwaigen Vorbehalten ab. Informelle Erwartungen bieten nicht dieselbe Sicherheit wie wirksam erteilte verbindliche Zusagen.
Bei einem Beamtenverhältnis im Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ist die Ernennung nach § 8 Beamtenstatusgesetz der maßgebliche statusbegründende Akt. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sind der Vertrag und die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben entscheidend. [9]
Was ist bei einer Professur an einer Fachhochschule anders?
Hochschulen für angewandte Wissenschaften, häufig weiterhin Fachhochschulen genannt, verbinden wissenschaftliche Arbeit besonders mit anwendungsbezogener Lehre und beruflicher Praxis.
Neben Hochschulabschluss, pädagogischer Eignung und wissenschaftlicher Qualifikation sieht das gesetzliche Rahmenmodell besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vor, die in mehrjähriger beruflicher Praxis erworben wurden. § 44 Hochschulrahmengesetz enthält hierzu einen praxisbezogenen Qualifikationsweg, legt dafür aber selbst keine allgemein verbindlichen Mindestzeiten innerhalb und außerhalb des Hochschulbereichs fest. [2]
Die konkreten Mindestzeiten, Anforderungen an außerhochschulische Tätigkeiten und Ausnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Sie dürfen nicht ungeprüft von einem Bundesland auf ein anderes übertragen werden. Auch die Frage, welche Beschäftigungen als einschlägige Berufspraxis anerkannt werden, ist anhand der anwendbaren Vorschriften zu beantworten.
Eine Habilitation ersetzt eine gesetzlich geforderte Berufspraxis nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Umgekehrt setzt der praxisbezogene Zugang nach dem Rahmenmodell des § 44 Hochschulrahmengesetz keine Habilitation voraus. [2]
Typischer Fall: Eine Person verfügt über eine ausgezeichnete Promotion und langjährige Forschungserfahrung an einer Universität. Für eine anwendungsorientierte Professur kann dennoch der erforderliche Nachweis außerhochschulischer Praxis fehlen.
Bei Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, in verbundenen Unternehmen oder während paralleler Beschäftigungen ist genauer zu prüfen, wie das Landesrecht diese Tätigkeiten einordnet. Entscheidend sind nicht allein Arbeitgebername und Stellenbezeichnung, sondern auch Inhalt, Umfang und Zeitraum der Tätigkeit.
Welche Rechtsprechungslinien prägen Auswahl und Rechtsschutz?
Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit, nicht die bessere Forschungsthese
Die gerichtliche Kontrolle von Berufungsverfahren unterscheidet zwischen rechtlichen Vorgaben und fachwissenschaftlichen Bewertungen. Gerichte ersetzen grundsätzlich nicht die wissenschaftliche Einschätzung einer Berufungskommission durch eine eigene Rangfolge. Wissenschaftliche Bewertungsspielräume stehen allerdings nicht außerhalb rechtlicher Kontrolle.
Überprüfbar bleiben insbesondere:
- die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens,
- die Anwendung rechtmäßiger Auswahlkriterien,
- die zugrunde gelegten Tatsachen,
- die Beachtung gleicher Bewertungsmaßstäbe,
- das Vorliegen sachfremder Erwägungen,
- die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Auswahlerwägungen.
Diese Unterscheidung berücksichtigt sowohl den Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Eine höhere Publikationszahl allein beweist deshalb noch keinen Auswahlfehler. [1]
Konkurrentenrechtsschutz muss rechtzeitig einsetzen
Wer eine rechtswidrige Auswahl vermutet, sollte die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes vor der endgültigen Stellenbesetzung prüfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt insbesondere eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Sie kann der vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen. [1][7]
Nach einer Ernennung des Konkurrenten können die Rechtsschutzmöglichkeiten wegen des grundsätzlich geschützten Bestands der Ernennung erheblich eingeschränkt sein. Ob ausnahmsweise nachträglicher Rechtsschutz möglich bleibt, hängt insbesondere davon ab, ob zuvor effektiver Rechtsschutz gewährleistet war. Eine allgemeine Aussage, nach der Ernennung sei jede gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen, wäre unzutreffend. [1]
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Rechtsbehelfsfrist, die unterschiedslos für sämtliche Maßnahmen eines Berufungsverfahrens gilt. Maßgeblich sind unter anderem die Rechtsnatur der Entscheidung, eine etwaige Rechtsbehelfsbelehrung und der Zeitpunkt der geplanten Besetzung. Unabhängig davon kann bereits die bevorstehende Ernennung einen kurzfristigen Eilantrag erforderlich machen. Auch der Rechtsweg kann vom Träger der Hochschule und dem angestrebten Beschäftigungsstatus abhängen.
Diskriminierung folgt teilweise eigenen Fristen
Ansprüche nach dem AGG sind vom eigentlichen Konkurrentenrechtsschutz zu unterscheiden. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG müssen gemäß § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Bei Bewerbungen knüpft der Gesetzeswortlaut den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung. Die konkrete Fristberechnung, insbesondere bei erst später erkennbaren Benachteiligungsumständen, bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung. [8]
Für eine Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht bestimmt § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz eine weitere Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden. Diese arbeitsgerichtliche Regelung darf nicht ohne Prüfung auf verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden. [12]
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet nach § 15 Abs. 6 AGG für sich genommen keinen Anspruch auf Einstellung. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus einer anderen Rechtsgrundlage ergeben. [8]
Befristung, Kosten und persönliche Risiken
Der Qualifikationsweg ist häufig nicht dauerhaft abgesichert
Promotion und weitere wissenschaftliche Qualifikation können durch befristete Beschäftigung, Stipendien oder andere Finanzierungsformen ermöglicht werden. Diese Modelle bieten unterschiedliche soziale Absicherung und begründen nicht dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche.
Für wissenschaftliches Personal kann das Wissenschaftszeitvertragsgesetz einschlägig sein. § 2 Abs. 1 WissZeitVG erlaubt unter seinen Voraussetzungen Qualifizierungsbefristungen grundsätzlich bis zu sechs Jahren vor und sechs Jahren nach der Promotion. Im Bereich der Medizin beträgt der Zeitraum nach der Promotion grundsätzlich neun Jahre. Die Beschäftigung muss der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen; die vereinbarte Vertragsdauer muss dem angestrebten Qualifizierungsziel angemessen sein. [5]
Die individuell verfügbare Befristungsdauer lässt sich nicht allein aus diesen Grundzahlen ableiten. Insbesondere Anrechnungsregeln, nicht ausgeschöpfte Qualifizierungszeiten vor der Promotion sowie gesetzliche Verlängerungs- und Sonderregelungen sind gesondert zu prüfen. [5]
Diese Zeiträume sind keine staatlich garantierte Beschäftigungsdauer und keine verbindliche Zeitplanung bis zur Professur. Für drittmittelfinanzierte Beschäftigung enthält § 2 Abs. 2 WissZeitVG eine eigenständige Befristungsgrundlage. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Für ihre befristete Beschäftigung kommen insbesondere hochschul- und dienstrechtliche Regelungen in Betracht. [3][5]
Die Dreiwochenfrist bei einer Befristungskontrolle
Wer geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das bestimmt § 17 TzBfG. Die Vorschrift enthält außerdem eine besondere Regelung zum Fristbeginn bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vereinbarten Ende und verweist unter anderem auf begrenzte Möglichkeiten nachträglicher Klagezulassung. [6]
Diese Frist betrifft die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung. Sie ist weder eine Bewerbungsfrist noch eine allgemeine Frist für die Anfechtung einer Berufungsentscheidung. Auf befristete Beamtenverhältnisse ist sie nicht übertragbar.
Kosten und wirtschaftliche Unsicherheit
Eine bundesweit einheitliche Kostensumme für den Weg zur Professur gibt es nicht. Mögliche Belastungen entstehen durch Publikationen, Forschungsaufenthalte, Konferenzreisen, Bewerbungen, Umzüge und Phasen ungesicherter Finanzierung. Ob eine Hochschule oder ein Fördergeber solche Kosten übernimmt, sollte vorab geklärt werden.
Bei einem Rechtsstreit können Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Ihre Höhe und Verteilung hängen insbesondere von Verfahrensart, Streitwert, Verfahrensausgang und Umfang der Vertretung ab. Die Kostenerstattung ist nicht in allen Gerichtsbarkeiten gleich geregelt.
Ein wesentliches wirtschaftliches Risiko besteht darin, über längere Zeit anspruchsvolle Qualifikationen zu erwerben, ohne anschließend eine dauerhafte Professur zu erhalten. Berufliche Alternativen können insbesondere in außeruniversitärer Forschung, wissenschaftsnaher Wirtschaft, Verwaltung oder Wissenschaftsmanagement liegen.
Welche Belege sollte man sichern – und welche Fehler vermeiden?
Eine belastbare Qualifikationsakte führen
Für spätere Bewerbungen sollten nicht nur Urkunden, sondern auch aussagekräftige Leistungsnachweise gesammelt werden:
- Abschluss-, Promotions- und gegebenenfalls Habilitationsnachweise,
- Ernennungs- oder Beschäftigungsunterlagen und Evaluationen einer Juniorprofessur,
- Publikationsverzeichnis mit transparenten Angaben zu Mitautorschaften,
- Lehrveranstaltungsübersichten, Evaluationen und Lehrkonzepte,
- Nachweise eigener Beiträge zu Forschungsprojekten,
- Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen zur Berufspraxis.
Gerade bei einer Fachhochschulprofessur sind Tätigkeitszeiträume und fachliche Aufgaben nachvollziehbar zu dokumentieren. Pauschale Angaben wie „mehrjährige Industrietätigkeit“ lassen nicht zuverlässig erkennen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Im Streitfall sind zusätzlich die Ausschreibung, eingereichte Unterlagen, Auswahlmitteilungen und relevante Korrespondenz zu sichern. Ob und in welchem Umfang weitere Verfahrensunterlagen zugänglich sind, hängt von den anwendbaren Verfahrensregeln sowie den Rechten anderer Beteiligter ab.
Typische Fehler
Besonders folgenreich sind die Annahme, eine Habilitation garantiere eine Professur, die Vernachlässigung von Lehrnachweisen und das Vertrauen auf unverbindliche Übernahmeversprechen.
Hinzu kommen verspätete Reaktionen auf Ablehnungen oder Vertragsbefristungen. Auch die Professorenbezeichnung darf nicht allein deshalb geführt werden, weil ein Ruf erwartet wird. Maßgeblich ist, ob bereits eine rechtliche Führungsberechtigung besteht. § 132a StGB schützt unter anderem inländische und ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel und öffentliche Würden vor unbefugtem Gebrauch. Ob eine konkrete Verwendung der Professorenbezeichnung strafbar ist, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. [10]
Konkrete nächste Schritte
Zunächst sollten Zielhochschulart, Fachgebiet und Bundesland feststehen. Anschließend sind die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen in ihrer geltenden Fassung mit dem eigenen Qualifikationsprofil abzugleichen.
Danach empfiehlt sich eine Nachweisliste: Welche Forschungsleistungen, Lehrleistungen oder Praxiszeiten fehlen? Welche Fristen gelten für die nächste Ausschreibung? Welche Finanzierung trägt den weiteren Weg?
Bei einer angebotenen Juniorprofessur oder Tenure-Track-Stelle sollten Evaluationsregeln und Übernahmebedingungen vor der Annahme geprüft werden. Bei einer möglichen Auswahlrechtsverletzung oder unwirksamen Befristung ist wegen der unterschiedlichen Fristen eine zeitnahe rechtliche Einordnung erforderlich.
Häufige Fragen
Wie wird man Professor an der Uni ohne Habilitation?
Insbesondere durch den Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur oder anderer gesetzlich anerkannter wissenschaftlicher Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Anforderungen und das rechtmäßige Profil der konkreten Stelle erfüllt werden. Der Verzicht auf eine Habilitation bedeutet nicht den Verzicht auf die erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen. [2]
Kann man ohne Doktortitel Professor werden?
Das ist in gesetzlich vorgesehenen Konstellationen möglich, insbesondere bei künstlerischen Professuren. Für eine wissenschaftliche Universitätsprofessur bildet eine qualifizierte Promotion jedoch den üblichen Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. [2]
Ist Professor ein akademischer Grad?
Nein. Die Professorenbezeichnung knüpft regelmäßig an eine Amtsstellung oder eine besondere hochschulrechtliche Verleihung an. Der Doktorgrad wird dagegen aufgrund eines Promotionsverfahrens verliehen. Aus einer Habilitation folgt die Berechtigung zur Professorenbezeichnung nicht automatisch.
Wie lange dauert der Weg zur Professur?
Eine gesetzlich festgelegte Gesamtdauer gibt es nicht. Studium, Promotion, weitere Qualifikation und Stellensuche unterscheiden sich nach Fach, Finanzierungsbedingungen und individuellem Verlauf. Die Befristungshöchstgrenzen des WissZeitVG sind keine verbindlichen Ausbildungszeiten. [5]
Wird jeder Professor verbeamtet?
Nein. Professuren können auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Für eine Verbeamtung müssen zusätzlich die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Ob eine Stelle im Beamten- oder Arbeitsverhältnis besetzt wird, hängt von den rechtlichen Rahmenbedingungen und der konkreten Ausgestaltung der Stelle ab. [3][9]
Reicht eine erfolgreiche Habilitation für eine Fachhochschulprofessur?
Nicht zwangsläufig. Beim praxisbezogenen Zugang ist einschlägige Berufspraxis erforderlich. Ob und in welchem Umfang diese außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein muss und welche Ausnahmen bestehen, bestimmt das jeweilige Landesrecht. Eine Habilitation ersetzt diesen Nachweis nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage. [2]
Kann man eine abgelehnte Bewerbung gerichtlich überprüfen lassen?
Ja, insbesondere bei möglichen Verfahrens- oder Auswahlfehlern. Das Gericht entscheidet aber regelmäßig nicht selbst, welche Person wissenschaftlich am besten geeignet ist. Bei drohender Stellenbesetzung kann vorläufiger Rechtsschutz entscheidend sein. Rechtsweg und Vorgehen müssen anhand der konkreten Stelle und Auswahlentscheidung bestimmt werden. [1][7]
Zusammenfassung
Der übliche Weg zur Universitätsprofessur führt über Hochschulstudium, qualifizierte Promotion, pädagogische Eignung und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen. Die Habilitation ist ein möglicher, aber nicht der einzige Qualifikationsweg.
Rechtlich entscheidet vor allem das Landeshochschulrecht. Das Berufungsverfahren verbindet wissenschaftliche Bewertung mit verfassungsrechtlich gebundener Auswahl. Auch eine hervorragende Qualifikation begründet deshalb grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Professur. Die bundesrechtlichen Rahmenvorschriften ersetzen nicht die Prüfung der aktuell geltenden Landesgesetze und Hochschulordnungen.
Wer diesen Berufsweg plant, sollte Qualifikationen und Lehrleistungen frühzeitig dokumentieren, Befristungen und Finanzierungsrisiken beachten und rechtlich verbindliche Zusagen von bloßen Perspektiven unterscheiden. Bei Konflikten müssen Auswahlrechtsschutz, Diskriminierungsansprüche und Befristungskontrolle getrennt betrachtet werden: Für sie gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen.
Quellen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 30, Art. 33 Abs. 2 und Art. 70
- § 44 Hochschulrahmengesetz – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
- Hochschulrahmengesetz, insbesondere § 18 sowie §§ 42 bis 48
- § 47 Hochschulrahmengesetz – Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz, insbesondere §§ 1 und 2
- § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Anrufung des Arbeitsgerichts
- Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere § 123
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere §§ 1, 2, 7, 15 und 24
- Beamtenstatusgesetz, insbesondere §§ 1, 7 und 8
- § 132a Strafgesetzbuch – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- Bundesbesoldungsgesetz, Anlage II – Bundesbesoldungsordnung W; keine Rechtsgrundlage für die Besoldung der Landesbeamten
- § 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen Benachteiligung
Prüfvermerk der Redaktion: § 47 HRG berichtigt; nicht aktuell verifizierte NRW-Einzelregeln und Landesbesoldungsquelle entfernt. Bundesbesoldungsrecht ausdrücklich abgegrenzt; Verweise [1]–[12] abgeglichen. Keine Gerichtsentscheidungen angeführt. Ein aktueller Abgleich amtlicher Landesfassungen war nicht möglich; eine entsprechende Aktualitätsfreigabe wird nicht erteilt. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
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