Das Wichtigste in Kürze
Bei 1.300 Euro monatlichem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit kann die Leistungsfähigkeit für laufenden Kindesunterhalt fehlen. Allein die Gehaltsabrechnung erlaubt jedoch keine abschließende Aussage.
Erstellt und KI-gestützt gegengeprüft von der Redaktion von Anwalt-Seiten.de
Veröffentlicht: 29.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 29.10.2026
Bei 1.300 Euro monatlichem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit kann die Leistungsfähigkeit für laufenden Kindesunterhalt fehlen. Allein die Gehaltsabrechnung erlaubt jedoch keine abschließende Aussage. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten und privilegierten volljährigen Kindern für Erwerbstätige 1.450 Euro und für Nichterwerbstätige 1.200 Euro. Bei 1.300 Euro anrechenbarem Einkommen eines nicht erwerbstätigen Elternteils können deshalb rechnerisch 100 Euro für Unterhalt verbleiben. Weitere Einkünfte, einzusetzendes Vermögen, Erwerbsobliegenheiten und eine Anpassung des Selbstbehalts können das Ergebnis verändern. Bestehende Unterhaltstitel sind gesondert zu berücksichtigen. [1][2][6]
Entscheidend ist vor allem die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB. Außerdem kommt es darauf an, ob Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt gemeint ist. Dieser Beitrag behandelt vorrangig den Kindesunterhalt und grenzt die anderen Unterhaltsarten davon ab.
Zeitlicher Bezug: Die folgenden Zahlenbeispiele verwenden ausschließlich die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2025. Sie sind keine Aussage über die Tabellenwerte späterer Jahre. Für eine konkrete Berechnung ist die für den jeweiligen Unterhaltszeitraum geltende Fassung heranzuziehen. [1]
Das Wichtigste in Kürze
- 1.300 Euro auf der Gehaltsabrechnung sind noch keine fertige Berechnungsgrundlage. Maßgeblich sind das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen und gegebenenfalls weitere einzusetzende Mittel.
- Der Selbstbehalt schützt den eigenen Lebensbedarf. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der hier verwendeten Tabelle für Erwerbstätige 1.450 Euro und für Nichterwerbstätige 1.200 Euro.
- Gegenüber minderjährigen unverheirateten und privilegierten volljährigen Kindern gelten grundsätzlich erhöhte Erwerbsanforderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann tatsächlich nicht erzieltes Einkommen zugerechnet werden.
- Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt nicht allein den Zahlbetrag. Insbesondere Leistungsfähigkeit, Kindergeldanrechnung und weitere Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen.
- Ein bestehender Unterhaltstitel darf nicht einfach ignoriert werden. Eine Einkommenssenkung beseitigt dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht.
- Unterhaltsvorschuss führt nicht automatisch zu einer Erstattungspflicht. Der Rückgriff setzt insbesondere einen übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus.
1. Welche Unterhaltsart ist gemeint?
Kindesunterhalt: Betreuung und Geldzahlung
Eltern sind ihren Kindern nach § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist insbesondere die Bedürftigkeit des Kindes nach § 1602 BGB. Für minderjährige unverheiratete Kinder enthält diese Vorschrift besondere Regeln zur Berücksichtigung eigenen Vermögens. [3]
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind überwiegend betreut, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet grundsätzlich Geldunterhalt. Diese Aufteilung beruht auf § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB. Besonderheiten der Betreuung und erhebliche Unterschiede der wirtschaftlichen Verhältnisse können eine abweichende Beurteilung erfordern. [3][13]
Die Verpflichtung dem Grunde nach beantwortet noch nicht die Frage nach der Höhe. Auch ein grundsätzlich barunterhaltspflichtiger Elternteil kann wegen fehlender Leistungsfähigkeit aktuell keinen Geldunterhalt schulden. [2]
Bei einem paritätischen Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen am Barunterhalt zu beteiligen. Aus dem Einkommen nur eines Elternteils lässt sich der Zahlbetrag dann nicht zuverlässig ableiten. Dies behandelt insbesondere der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15. [14]
Volljährige Kinder und privilegierte Volljährige
Mit der Volljährigkeit müssen grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt beitragen. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa eine unterhaltsrechtlich anzurechnende Ausbildungsvergütung, können den ungedeckten Bedarf mindern. [3]
Besonders geschützt sind privilegierte volljährige Kinder. Nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB sind dies unverheiratete Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Sie werden hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. [2]
Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt grundsätzlich keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Absatz 2 BGB. Insbesondere darf der notwendige Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen nicht ohne Weiteres auf jeden Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes übertragen werden. [1][2]
Unterhalt an Ehepartner oder ehemalige Ehepartner
Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Für nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB; ein Anspruch setzt einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand voraus. Daneben kann Betreuungsunterhalt für einen nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Elternteil nach § 1615l BGB in Betracht kommen. [3]
Hier gelten andere Berechnungsmaßstäbe und Selbstbehalte. Bei lediglich 1.300 Euro anrechenbarem Einkommen und ohne weitere einzusetzende Mittel kann die Leistungsfähigkeit für solche Zahlungen fehlen. Die beim Kindesunterhalt verwendeten Selbstbehalte von 1.450 beziehungsweise 1.200 Euro dürfen jedoch nicht ungeprüft übernommen werden. [1][3]
Minderjährige unverheiratete und privilegierte volljährige Kinder stehen im ersten Rang des § 1609 BGB. Reicht die Leistungsfähigkeit nicht zur Erfüllung sämtlicher Unterhaltsansprüche aus, ist diese Rangfolge zu beachten. [3]
2. Wie wird aus 1.300 Euro netto das unterhaltsrechtliche Einkommen?
Gehaltsabrechnung und bereinigtes Nettoeinkommen
Unterhaltsrechtlich zählt nicht ausschließlich der Auszahlungsbetrag einer einzelnen Gehaltsabrechnung. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zum Einkommen können insbesondere gehören:
- laufender Arbeitslohn;
- anteilig berücksichtigte Sonderzahlungen, etwa Weihnachtsgeld;
- berücksichtigungsfähige Zuschläge und Überstundenvergütungen;
- Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen;
- Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld I;
- ein unterhaltsrechtlich anzusetzender Wohnvorteil aus selbst genutztem Wohneigentum.
Ob und in welchem Umfang einzelne Positionen anzurechnen sind, hängt von ihrer Art und den Umständen des Einzelfalls ab. Entsprechende Maßstäbe enthalten beispielsweise die Süddeutschen Leitlinien 2025 in den Abschnitten zum Einkommen und zum Wohnwert. [13]
Bei abhängig Beschäftigten wird regelmäßig ein durchschnittliches Monatseinkommen unter Einbeziehung von Sonderzahlungen ermittelt. Als Orientierung sehen die Süddeutschen Leitlinien 2025 in Nummer 1.1 grundsätzlich das Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte vor, wobei von einem Jahresdurchschnitt auszugehen ist. Für Selbstständige sieht Nummer 1.5 regelmäßig eine Gewinnermittlung über einen längeren Zeitraum, in der Regel drei Jahre, vor. Diese Leitlinien sind keine gesetzlichen Vorschriften; insbesondere feststehende Veränderungen können eine abweichende Beurteilung verlangen. [13]
Wer monatlich 1.300 Euro ausgezahlt bekommt, daneben aber zusätzliche Einkünfte erzielt, liegt deshalb nicht zwingend unter dem Selbstbehalt.
Welche Ausgaben können abgezogen werden?
Vom Ausgangseinkommen können unterhaltsrechtlich anerkannte Belastungen abzuziehen sein. Dazu gehören je nach Fall insbesondere notwendige berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen. [13]
Bei Schulden kommt es unter anderem auf Entstehungszeitpunkt, Zweck, Höhe und die Interessen der Unterhaltsberechtigten an. Eine Kreditrate verringert das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht automatisch. Gegenüber minderjährigen unverheirateten und privilegierten volljährigen Kindern gelten bei der Anerkennung von Belastungen besonders strenge Maßstäbe. [2][13]
Auch pauschale Abzüge werden nicht bundesweit in jeder Situation einheitlich behandelt. Orientierung bieten die für den jeweiligen Gerichtsbezirk und Unterhaltszeitraum einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte; entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Verhältnisse. Die hier ergänzend herangezogenen Süddeutschen Leitlinien sind daher nicht ohne Weiteres bundesweit anzuwenden. [13]
Miete nicht doppelt abziehen
Ein häufiger Berechnungsfehler lautet:
> 1.300 Euro netto minus Miete minus Selbstbehalt ergibt den verfügbaren Unterhalt.
So funktioniert die Berechnung grundsätzlich nicht. Der Selbstbehalt enthält bereits einen Anteil für Unterkunft und Heizung.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind im notwendigen Selbstbehalt 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diesen Betrag und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt nach den Tabellenanmerkungen erhöht werden. Die Voraussetzungen und die Höhe der Anpassung sind im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede beliebige Mietdifferenz ist anzuerkennen. [1]
3. Was bleibt bei 1.300 Euro netto konkret für Unterhalt übrig?
Fall 1: Erwerbstätig, bereinigtes Einkommen 1.300 Euro
Angenommen, ein Elternteil arbeitet und erzielt nach unterhaltsrechtlicher Bereinigung 1.300 Euro monatlich. Weitere einzusetzende Mittel, insbesondere verwertbares Vermögen, bestehen nicht. Unterstellt wird außerdem, dass weder fiktives Einkommen zuzurechnen noch der Selbstbehalt anzupassen ist und der notwendige Selbstbehalt maßgeblich ist.
Dann ergibt sich nach den Werten der Düsseldorfer Tabelle 2025:
| Berechnungsschritt | Betrag |
|---|---:|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 1.300 Euro |
| Notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige | 1.450 Euro |
| Aus diesem Einkommen für laufenden Kindesunterhalt verfügbar | 0 Euro |
Das rechnerische Ergebnis ist fehlende Leistungsfähigkeit aus diesem Einkommen. Es bedeutet nicht, dass die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung entfällt oder ein vorhandener Titel automatisch unwirksam wird. [1][2][6]
Fall 2: Nicht erwerbstätig, anrechenbares Einkommen 1.300 Euro
Bezieht ein nicht erwerbstätiger Elternteil beispielsweise 1.300 Euro Arbeitslosengeld I und ist dieser Betrag zugleich das maßgebliche Einkommen, ergibt sich unter denselben vereinfachenden Annahmen:
| Berechnungsschritt | Betrag |
|---|---:|
| Anrechenbares Einkommen | 1.300 Euro |
| Notwendiger Selbstbehalt für Nichterwerbstätige | 1.200 Euro |
| Rechnerisch verfügbare Verteilungsmasse | 100 Euro |
Diese 100 Euro können für Kindesunterhalt einzusetzen sein. Bei mehreren gleichrangigen Kindern stehen nicht jedem Kind 100 Euro zu; vielmehr ist die insgesamt verfügbare Summe zu verteilen. Der jeweilige Unterhaltsanspruch begrenzt die Zahlung zusätzlich. [1]
Ob der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige maßgeblich ist, muss insbesondere bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder wechselnden Erwerbsverhältnissen gesondert geprüft werden. Auch mögliche Erwerbsobliegenheiten bleiben zu berücksichtigen. [2][13]
Fall 3: Mehrere Kinder und ein Mangelfall
Für die hier betrachtete Mangelfallverteilung reicht das nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verfügbare Einkommen nicht aus, um die zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen.
Sind beispielsweise insgesamt 100 Euro verfügbar und haben zwei gleichrangige Kinder gleich hohe maßgebliche Einsatzbeträge, entfallen in einer vereinfachten Mangelfallberechnung jeweils 50 Euro auf sie. Bei unterschiedlich hohen Einsatzbeträgen wird dagegen proportional und nicht schlicht nach Köpfen verteilt. [1]
Die Berechnung setzt voraus, dass insbesondere Rang, Bedarf, anzurechnende eigene Mittel und Kindergeldanrechnung geklärt wurden.
Warum die erste Einkommensgruppe nicht automatisch zu zahlen ist
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine unterhaltsrechtliche Richtlinie, kein Gesetz. Sie dient insbesondere dazu, den Bedarf von Kindern nach Alter und Einkommensgruppe zu bestimmen. Die erste Einkommensgruppe bedeutet jedoch nicht, dass jeder Elternteil unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit den dort ausgewiesenen Betrag zahlen muss. [1][2]
Vom Tabellenbedarf ist der Zahlbetrag zu unterscheiden. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im üblichen Betreuungsmodell grundsätzlich zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet; bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig. Maßgeblich ist § 1612b BGB. [3]
Erst unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit lässt sich feststellen, ob der so ermittelte Betrag vollständig, teilweise oder nicht geschuldet wird.
4. Wann können trotz 1.300 Euro Einkommen Zahlungen verlangt werden?
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Kindern
Nach § 1603 Absatz 2 BGB müssen Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten und privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Daraus werden gesteigerte Anforderungen an die Erwerbstätigkeit abgeleitet. [2][4]
Die Vorschrift enthält allerdings Ausnahmen: Die gesteigerte Verpflichtung tritt insbesondere nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt leisten kann oder sich der Unterhalt des Kindes aus dessen Vermögensstamm decken lässt. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, bedarf einer gesonderten Prüfung. [2]
Im Anwendungsbereich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann je nach den persönlichen Umständen verlangt werden,
- eine zumutbare Vollzeittätigkeit aufzunehmen;
- eine Teilzeittätigkeit auszuweiten;
- sich ernsthaft um besser vergütete Arbeit zu bemühen;
- eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen.
Das bedeutet nicht, dass jede theoretisch denkbare zusätzliche Arbeitsstunde verlangt werden dürfte. Gesundheit, Qualifikation, reale Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitszeitgrenzen, Fahrtzeiten und notwendige eigene Betreuungsaufgaben sind zu berücksichtigen. Eine Zurechnung zusätzlicher Einkünfte setzt individuell zumutbare und tatsächlich erreichbare Erwerbsmöglichkeiten voraus. [4][13]
Fiktives Einkommen: nicht bloß eine Rechenannahme
Wer eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit vorwerfbar nicht nutzt, kann unterhaltsrechtlich so behandelt werden, als würde er das bei pflichtgemäßem Verhalten erzielbare Einkommen tatsächlich beziehen.
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung setzt dem Grenzen: Für eine solche Zurechnung müssen neben einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit reale Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten bestehen. Ein Einkommen darf nicht allein deshalb unterstellt werden, weil es zur Zahlung des verlangten Unterhalts erforderlich wäre. Diese Anforderungen behandelt unter anderem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2012 – 1 BvR 774/10. [4]
Bewerbungen, Vermittlungskontakte und gesundheitliche Einschränkungen können deshalb für die Beurteilung und den Nachweis der Leistungsfähigkeit bedeutsam sein.
Zusammenleben mit einem neuen Partner
Das Einkommen eines neuen Partners wird nicht allein wegen des Zusammenlebens zum eigenen Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Aus der Partnerschaft allein entsteht auch keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern des anderen Partners. § 1601 BGB knüpft die Verwandtenunterhaltspflicht an die Verwandtschaft in gerader Linie. [3]
Gemeinsames Wirtschaften kann jedoch Kosten sparen. Solche Haushaltsersparnisse können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen. Eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit sehen beispielsweise die Süddeutschen Leitlinien 2025 im Abschnitt zum Selbstbehalt beim Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner vor. Ob und in welcher Höhe eine Herabsetzung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen ab; das bloße Bestehen einer Partnerschaft genügt nicht. [13]
Deshalb ist die Aussage „Unter 1.450 Euro muss niemand Kindesunterhalt zahlen“ zu weitgehend.
Vermögen und weitere wirtschaftliche Vorteile
Auch vorhandenes Vermögen kann die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Ob nur Erträge oder zusätzlich der Vermögensstamm einzusetzen sind, hängt unter anderem von der Unterhaltsart, dem Verwendungszweck und dem Schutzbedarf des Vermögens ab. [2][3]
Eine selbst genutzte Immobilie, größere Rücklagen oder weitere Einnahmequellen dürfen daher bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. Daraus folgt allerdings ebenso wenig eine automatische Pflicht, jedes Vermögen zu verwerten. Aus der Angabe „1.300 Euro netto“ allein lässt sich die Leistungsfähigkeit nicht abschließend bestimmen. [2][13]
5. Unterhaltstitel, Rückstände und wichtige zeitliche Grenzen
Bestehenden Titel nicht eigenmächtig ignorieren
Ein Unterhaltstitel kann insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde sein. § 59 SGB VIII regelt die Beurkundungsbefugnis beim Jugendamt; § 60 SGB VIII bestimmt die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit entsprechender Urkunden. Nicht jede Urkunde ist allein aufgrund ihrer Beurkundung vollstreckbar. [5][6]
Sinkt das Einkommen auf 1.300 Euro, passt sich ein bestehender Titel grundsätzlich nicht automatisch an. Wer ohne wirksame Klärung weniger zahlt, riskiert titulierte Rückstände und Vollstreckungsmaßnahmen. [6]
Je nach Art des Titels kommt ein Abänderungsverfahren nach § 238 oder § 239 FamFG in Betracht. Auch eine verbindliche einvernehmliche Regelung kann möglich sein. Dabei müssen die bestehende Vollstreckungsgrundlage und das Verbot eines Verzichts auf künftigen Verwandtenunterhalt nach § 1614 Absatz 1 BGB beachtet werden. [3][6]
Bei drohender Vollstreckung kann zusätzlich eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu prüfen sein, insbesondere nach § 242 FamFG. Weder der bloße Hinweis auf gesunkenes Einkommen noch die Einleitung eines Abänderungsverfahrens stoppt die Vollstreckung automatisch. [6]
Ab wann kann Unterhalt rückwirkend verlangt werden?
Für Kindesunterhalt enthält § 1613 BGB wichtige Grenzen. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich insbesondere ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Verpflichtete zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde, in Verzug geraten ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. [7]
Dabei kann Unterhalt bereits ab dem ersten Tag des betreffenden Monats geschuldet sein, wenn der Anspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestand. Das Gesetz enthält außerdem Ausnahmen von den allgemeinen Grenzen rückwirkender Geltendmachung. [7]
Ein Auskunftsschreiben kann daher rechtliche Folgen haben, obwohl noch kein konkreter Zahlbetrag genannt ist.
Für die rückwirkende Herabsetzung eines bereits titulierten Anspruchs gelten eigene Regeln. Ob und wie weit eine Abänderung zurückwirken kann, hängt unter anderem von der Titelart und den bereits unternommenen Schritten ab. Abwarten kann dazu führen, dass eine Herabsetzung für zurückliegende Zeiträume nicht mehr erreichbar ist. [6]
Volljährigkeit beendet einen Titel nicht zwingend
Der 18. Geburtstag eines Kindes lässt einen unbefristeten Unterhaltstitel nicht automatisch entfallen. Für Titel über Minderjährigenunterhalt enthält § 244 FamFG hierzu eine ausdrückliche Regelung. Allerdings ändern sich die Berechnungsgrundlagen: Grundsätzlich sind nun beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig; eigenes Einkommen des Kindes und die vollständige Kindergeldanrechnung sind zu berücksichtigen. [3][6]
Die neue materielle Berechnung und der Umgang mit dem bestehenden Titel müssen deshalb getrennt geklärt werden. Maßgeblich ist auch der konkrete Inhalt des Titels.
6. Auskunft, Belege und der praktische Ablauf
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nach § 1605 BGB können Verwandte in gerader Linie voneinander Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen. Eine ebenso umfassende allgemeine Belegpflicht für sämtliche Vermögensangaben ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht. [8]
Für eine belastbare Prüfung können insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:
- Gehaltsabrechnungen und Nachweise über Sonderzahlungen;
- Steuerbescheide und gegebenenfalls Steuererklärungen;
- Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Leistungen;
- Angaben und gegebenenfalls Unterlagen zu zusätzlichen Einkünften und Vermögen;
- Nachweise über notwendige berufliche Aufwendungen;
- Mietvertrag und aktuelle Wohnkostenbelege;
- Kreditunterlagen, soweit Belastungen geltend gemacht werden;
- Nachweise zu weiteren Unterhaltspflichten;
- vorhandene Titel, gerichtliche Entscheidungen und bisheriger Schriftverkehr.
Welche Unterlagen verlangt werden dürfen, richtet sich nach ihrer Erforderlichkeit und der jeweiligen rechtlichen Grundlage. Die Aufzählung bedeutet insbesondere nicht, dass sämtliche Unterlagen bereits aufgrund von § 1605 BGB in jedem Fall vorzulegen wären. [8]
Bei geltend gemachter eingeschränkter Erwerbsfähigkeit können geeignete medizinische Nachweise erforderlich sein. Bei Arbeitslosigkeit oder Teilzeittätigkeit können außerdem Nachweise über Erwerbsbemühungen Bedeutung gewinnen. [4]
Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nach § 1605 Absatz 2 BGB nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftspflichtige später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Daraus folgt keine allgemeine zweijährige Sperre für eine Neuberechnung bei veränderten Verhältnissen. [8]
Sinnvolle Reihenfolge der Prüfung
Erstens: Unterhaltsart und Titel klären. Wer verlangt Unterhalt, für wen und auf welcher Grundlage? Besteht bereits eine vollstreckbare Verpflichtung?
Zweitens: Einkommen und weitere Mittel vollständig erfassen. Eine einzelne Gehaltsabrechnung genügt häufig nicht. Auch mögliche Erwerbsobliegenheiten sind zu prüfen.
Drittens: Abzüge und Selbstbehalt bestimmen. Erwerbsstatus, Wohnkosten und weitere Besonderheiten müssen berücksichtigt werden.
Viertens: Bedarf, Kindergeld und Rangfolge berechnen. Bei mehreren Berechtigten kann eine Mangelfallverteilung erforderlich werden.
Fünftens: Das Ergebnis rechtlich umsetzen. Dazu können eine begründete Antwort auf das Unterhaltsverlangen, eine zulässige Vereinbarung oder ein gerichtlicher Antrag gehören.
Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, sind die einschlägigen gesetzlichen und gerichtlichen Fristen zu beachten. Eine Einkommenssenkung begründet für sich genommen weder eine Zahlungspause noch einen Vollstreckungsaufschub. [6]
7. Kosten, Unterhaltsvorschuss und typische Fehler
Beratung und gerichtliches Verfahren
Eine anwaltliche unterhaltsrechtliche Prüfung kann Kosten verursachen. Gerichtliche Verfahren können zusätzlich Gerichtskosten und weitere Kostenrisiken auslösen. Deren Höhe hängt insbesondere vom Verfahrenswert, der Art der anwaltlichen Tätigkeit und dem Verfahrensverlauf ab.
Bei geringem Einkommen kommt für außergerichtliche Rechtsberatung Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein. In einzelnen Ländern bestehen besondere Regelungen zur öffentlichen Rechtsberatung. [9]
Für gerichtliche Unterhaltsstreitigkeiten kann Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden. Maßgeblich sind insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hinreichende Erfolgsaussichten und das Fehlen von Mutwilligkeit. Eine Bewilligung bedeutet nicht zwingend vollständige Kostenfreiheit; insbesondere können Ratenzahlungen und Kostenrisiken gegenüber der Gegenseite verbleiben. § 123 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung zur Erstattung gegnerischer Kosten durch die Bewilligung nicht berührt wird. [6][11]
Eine Beistandschaft des Jugendamts kann ein minderjähriges Kind bei der Geltendmachung von Unterhalt unterstützen. Sie vertritt dabei die Interessen des Kindes, nicht diejenigen des zahlungspflichtigen Elternteils. [3][5]
Was passiert bei Unterhaltsvorschuss?
Erhält ein Kind keinen oder nicht ausreichend Unterhalt, kann unter den Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 1 Unterhaltsvorschussgesetz. [10]
Nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz geht ein bestehender Unterhaltsanspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das Land über. Die staatliche Zahlung schafft aber nicht automatisch eine gleich hohe Erstattungspflicht des anderen Elternteils. Der Rückgriff setzt insbesondere einen entsprechenden Unterhaltsanspruch voraus. Für zurückliegende Zeiträume gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen. [10]
Die Unterhaltsvorschussstelle kann deshalb die Leistungsfähigkeit und mögliche fiktive Einkünfte prüfen. Auskunftspflichten können sich insbesondere aus § 6 Unterhaltsvorschussgesetz ergeben. Fehlende Leistungsfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass ein Auskunftsverlangen unbeachtet bleiben darf. [2][4][12]
Fehler, die sich vermeiden lassen
Besonders problematisch sind folgende Annahmen:
- „Mein Gehaltszettel reicht als Nachweis.“ Zusätzliche Einkünfte, Vermögen und Einkommensschwankungen können entscheidend sein.
- „Meine gesamte Miete ziehe ich vorher ab.“ Wohnkosten sind bereits im Selbstbehalt berücksichtigt; höhere Kosten sind gesondert zu prüfen.
- „Ich arbeite Teilzeit, also zählt nur dieses Einkommen.“ Gegenüber Kindern können weitergehende Erwerbsbemühungen erforderlich sein.
- „Unter dem Selbstbehalt kann ich einen Titel ignorieren.“ Die Vollstreckbarkeit muss gesondert geklärt werden.
- „Ohne Leistungsfähigkeit muss ich keine Auskunft geben.“ Gerade die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit muss überprüfbar sein.
Häufige Fragen
Muss ich bei 1.300 Euro netto den Mindestunterhalt zahlen?
Nicht automatisch. Auch ein Anspruch auf Mindestunterhalt setzt Leistungsfähigkeit voraus. Bei 1.300 Euro bereinigtem Erwerbseinkommen liegt das Einkommen unter dem notwendigen Selbstbehalt von 1.450 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle 2025. Ohne weitere einzusetzende Mittel, fiktives Einkommen oder eine relevante Anpassung des Selbstbehalts ergibt sich aus diesem Einkommen keine Leistungsfähigkeit für laufenden Barunterhalt. [1][2]
Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, wenn ich nicht arbeite?
Bei 1.300 Euro anrechenbarem Einkommen und einem maßgeblichen Selbstbehalt von 1.200 Euro verbleiben rechnerisch 100 Euro. Das ist eine mögliche Verteilungsmasse, nicht zwingend der endgültige Zahlbetrag. Zu prüfen bleiben insbesondere der Bedarf, weitere Unterhaltspflichten, Erwerbsobliegenheiten und mögliche Anpassungen des Selbstbehalts. [1][2]
Sind die 100 Euro bei zwei Kindern für jedes Kind zu zahlen?
Nein. Stehen unter den vereinfachenden Annahmen insgesamt nur 100 Euro zur Verfügung, ist diese Summe zu verteilen. Bei gleichrangigen Kindern richtet sich die Aufteilung nach den maßgeblichen Einsatzbeträgen. Nur bei gleichen Einsatzbeträgen ergibt sich eine hälftige Verteilung. [1]
Darf das Gericht mir ein höheres Einkommen zurechnen?
Ja, wenn die Voraussetzungen für fiktives Einkommen vorliegen. Erforderlich sind insbesondere eine vorwerfbare Verletzung der Erwerbsobliegenheit und eine reale Möglichkeit, das zugerechnete Einkommen zu erzielen. Eine lediglich abstrakte Annahme höherer Verdienstmöglichkeiten genügt nicht. [4]
Kann ich einen Dauerauftrag stoppen, wenn mein Einkommen sinkt?
Die Änderung des Dauerauftrags beseitigt weder eine bestehende Unterhaltspflicht noch einen Titel. Aus einem fortbestehenden Titel kann grundsätzlich weiter vollstreckt werden. Eine Einkommenssenkung und ihre Auswirkungen auf den Anspruch sowie gegebenenfalls die erforderliche Abänderung des Titels sind daher gesondert zu klären. [6]
Muss ich Unterhaltsvorschuss trotz fehlender Leistungsfähigkeit erstatten?
Nicht allein deshalb, weil das Kind Unterhaltsvorschuss erhält. Der Rückgriff setzt insbesondere einen übergegangenen Unterhaltsanspruch voraus. Allerdings kann die Behörde prüfen, ob tatsächlich Leistungsunfähigkeit besteht oder beispielsweise wegen unzureichender Erwerbsbemühungen ein höheres Einkommen zuzurechnen ist. [2][4][10]
Zählt das Einkommen meines neuen Partners mit?
Es wird nicht allein wegen der Partnerschaft als eigenes Einkommen behandelt. Gemeinsames Wirtschaften kann aber zu Haushaltsersparnissen führen, die den Selbstbehalt beeinflussen. Eine pauschale Addition beider Einkommen ist bei der Prüfung der Kindesunterhaltspflicht nicht gerechtfertigt. [3][13]
Zusammenfassung
Bei 1.300 Euro netto aus Erwerbstätigkeit kann die Leistungsfähigkeit für laufenden Kindesunterhalt fehlen. Nach den hier verwendeten Werten der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450 Euro. Für Nichterwerbstätige beträgt er 1.200 Euro; aus 1.300 Euro anrechenbarem Einkommen können deshalb rechnerisch 100 Euro verfügbar sein. [1]
Diese Ergebnisse gelten nur unter den erläuterten Annahmen. Entscheidend bleiben das vollständige unterhaltsrechtliche Einkommen, weitere einzusetzende Mittel, zumutbare Erwerbsmöglichkeiten und die konkrete Familiensituation. Eine niedrige Gehaltsabrechnung allein belegt die fehlende Leistungsfähigkeit nicht.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen materieller Unterhaltspflicht und bestehendem Unterhaltstitel. Eine Einkommenssenkung lässt einen Titel grundsätzlich nicht automatisch entfallen. Die Berechnung des Anspruchs und die rechtliche Anpassung einer bestehenden Vollstreckungsgrundlage sind getrennte Fragen. [6]
Quellen
- Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle, Fassung zum 1. Januar 2025 mit Anmerkungen, abrufbar über die Tabellenübersicht
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
- Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1361, 1569 ff., 1601, 1602, 1606, 1609, 1612b, 1614, 1615l und 1712
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 BvR 774/10, zur Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch, insbesondere §§ 18, 59 und 60
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere §§ 113, 238, 239, 242 und 244
- § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1605 BGB – Auskunftspflicht
- Beratungshilfegesetz, insbesondere §§ 1 und 12
- Unterhaltsvorschussgesetz, insbesondere § 1 – Berechtigte und § 7 – Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
- Zivilprozessordnung, insbesondere §§ 114 bis 127 zur Prozesskostenhilfe und § 123 zur Kostenerstattung
- § 6 Unterhaltsvorschussgesetz – Auskunfts- und Anzeigepflicht
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 1. Januar 2025, insbesondere Nummern 1.1, 1.5 sowie die Abschnitte zu Einkommen, Wohnwert, Einkommensbereinigung, Kindesunterhalt und Selbstbehalt
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, zum Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell
Prüfvermerk der Redaktion: Beleglücken zur Verfahrenskostenhilfe und zu § 6 UVG geschlossen; Einkommensermittlung und Haushaltsersparnisse mit SüdL 2025 belegt und eingegrenzt. Tabellenwerte ausdrücklich auf 2025 begrenzt. Entscheidungen separat erfasst; Quellenverweise fortlaufend von [1] bis [14] abgeglichen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.
Alle Fachbeiträge