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Zugewinnausgleich bei Untreue: Wann Fremdgehen finanzielle Folgen hat

Untreue allein führt nach deutschem Recht grundsätzlich weder zum Verlust des Zugewinnausgleichs noch zu einem höheren Anspruch des betrogenen Ehegatten. Entscheidend ist regelmäßig, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums erzielt haben.

3.309 WörterStand: 30. September 2026KI-gestützt gegengeprüft

Das Wichtigste in Kürze

Untreue allein führt nach deutschem Recht grundsätzlich weder zum Verlust des Zugewinnausgleichs noch zu einem höheren Anspruch des betrogenen Ehegatten. Entscheidend ist regelmäßig, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums erzielt haben.

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Veröffentlicht: 30.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 30.9.2026

Untreue allein führt nach deutschem Recht grundsätzlich weder zum Verlust des Zugewinnausgleichs noch zu einem höheren Anspruch des betrogenen Ehegatten. Entscheidend ist regelmäßig, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums erzielt haben. Rechtlich relevant kann eine Affäre insbesondere dann werden, wenn dafür Vermögen verschenkt, verschwendet oder gezielt dem späteren Ausgleich entzogen wird.

Davon zu unterscheiden ist die Ausnahme der groben Unbilligkeit nach § 1381 BGB: Unter besonders schwerwiegenden Umständen kann der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung ganz oder teilweise verweigern. Eine außereheliche Beziehung genügt dafür für sich genommen grundsätzlich nicht. Die Bewertung einzelner Zahlungen, Vermögensbewegungen und persönlicher Verfehlungen hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Fremdgehen ist keine automatische Vermögensstrafe. Der Zugewinnausgleich richtet sich grundsätzlich nach Vermögenswerten, nicht nach der Verantwortung für das Scheitern der Ehe.
  • Zuerst ist der Güterstand zu klären. Bei wirksam vereinbarter Gütertrennung entsteht für deren Dauer grundsätzlich kein gesetzlicher Zugewinnausgleich.
  • Affärenbedingte Vermögensabflüsse können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist insbesondere eine unentgeltliche Zuwendung, Verschwendung oder Benachteiligungshandlung im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB.
  • Untreue begründet keinen pauschalen Zahlungsaufschlag. Relevant sind gegebenenfalls konkrete Vermögensminderungen.
  • Auskunft und Belege sind häufig wichtiger als der Nachweis der Affäre. Vermögensstände, Überweisungen und Zahlungszwecke sind für die wirtschaftliche Bewertung maßgeblich.
  • Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags haben unterschiedliche Funktionen. Das Trennungsdatum beendet die Zugewinnberechnung nicht automatisch.

Was bedeutet Zugewinnausgleich bei Untreue rechtlich?

Zugewinngemeinschaft ist keine gemeinsame Vermögensmasse

Soweit deutsches eheliches Güterrecht anwendbar ist, leben Ehegatten ohne abweichende ehevertragliche Regelung grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Trotzdem bleiben ihre Vermögen rechtlich getrennt. Auch während der Ehe erworbenes Eigentum gehört nicht allein wegen der Ehe automatisch beiden gemeinsam. Das bestimmt § 1363 BGB. [1]

Bei einer Scheidung wird grundsätzlich verglichen, wie stark sich die jeweiligen Vermögen im maßgeblichen Zeitraum erhöht haben. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds als Geldforderung zu. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände entsteht dadurch grundsätzlich nicht. Für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod gelten besondere Regelungen. [1][2][5]

Damit sind drei Fragen auseinanderzuhalten:

  • Wem gehört ein Vermögenswert?
  • Wie hat sich das Vermögen jedes Ehegatten verändert?
  • Besteht wegen dieser unterschiedlichen Entwicklung eine Ausgleichsforderung?

Diese Trennung ist beispielsweise bei einer gemeinsam finanzierten Immobilie wichtig. Eigentumsanteile, Darlehensverpflichtungen und Zugewinnausgleich müssen jeweils eigenständig geprüft werden.

Gemeint ist eheliche Untreue, nicht automatisch eine Straftat

„Untreue“ bezeichnet hier eine außereheliche Beziehung. Das ist nicht mit dem Straftatbestand der Untreue gleichzusetzen. Fremdgehen erfüllt als solches keinen Vermögensstraftatbestand.

Auch eine Ausgabe, mit der der andere Ehegatte nicht einverstanden ist, ist nicht automatisch rechtswidrig. Nach § 1364 BGB verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen bleiben unberührt. Daneben schützt das Zugewinnausgleichsrecht vor bestimmten Vermögensminderungen, die den späteren Ausgleich beeinträchtigen können. [10]

Gütertrennung und Ehevertrag gehen vor

Bei wirksam vereinbarter Gütertrennung entsteht für deren Dauer grundsätzlich kein gesetzlicher Zugewinnausgleich. Wird eine zuvor bestehende Zugewinngemeinschaft durch die Vereinbarung von Gütertrennung beendet, können allerdings Ausgleichsansprüche für den davorliegenden Zeitraum entstehen. Eheverträge können den Zugewinnausgleich außerdem modifizieren, etwa bestimmte Vermögenswerte ausnehmen oder besondere Berechnungsvorgaben enthalten.

Enthält ein Vertrag eine Klausel über finanzielle Folgen von Untreue, lässt sich ihre Wirksamkeit nicht pauschal beurteilen. Es kommt auf Inhalt, Zustandekommen und die rechtlichen Grenzen vertraglicher Gestaltung an. Eine „Untreueklausel“ darf deshalb nicht ohne Weiteres als wirksame Zahlungsgrundlage behandelt werden. Für Eheverträge sind insbesondere §§ 1408 und 1410 BGB maßgeblich; § 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor. [10]

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Anfangsvermögen, Endvermögen und privilegierter Erwerb

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Verbindlichkeiten werden berücksichtigt; Anfangs- und Endvermögen können deshalb auch negativ sein. Ein Abbau von Schulden kann Zugewinn darstellen. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen nicht, wird grundsätzlich kein negativer Zugewinn angesetzt. [2][3][4]

Zum Anfangsvermögen gehört grundsätzlich das bei Eintritt in den Güterstand vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten. Bestimmte spätere Erwerbe werden diesem rechnerisch hinzugerechnet. Besonders wichtig sind Erbschaften und Schenkungen Dritter nach § 1374 Abs. 2 BGB. Die Hinzurechnung erfolgt nach Abzug zugehöriger Verbindlichkeiten und nur, soweit der Erwerb nach den Umständen nicht zu den Einkünften zu rechnen ist. Schenkungen zwischen den Ehegatten sind nicht ohne Weiteres diesem privilegierten Erwerb gleichzustellen. [3]

Der privilegierte Erwerb wird dadurch grundsätzlich vom auszugleichenden Vermögenszuwachs ausgenommen. Spätere Wertsteigerungen können hingegen ausgleichsrelevant sein. Bei einer vollständigen Berechnung sind außerdem Kaufkraftveränderungen sowie die Bewertung etwa von Immobilien und Unternehmen zu berücksichtigen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Die folgenden Werte sind ausschließlich ein Rechenbeispiel. Kaufkraftanpassungen und weitere Besonderheiten bleiben unberücksichtigt:

| Position | Ehegatte A | Ehegatte B |

|---|---:|---:|

| Anfangsvermögen | 20.000 Euro | 10.000 Euro |

| Endvermögen | 170.000 Euro | 60.000 Euro |

| Zugewinn | 150.000 Euro | 50.000 Euro |

Der Unterschied beträgt 100.000 Euro. B hätte damit grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch von 50.000 Euro gegen A. Die gesetzliche Grundlage ist § 1378 Abs. 1 BGB. [5]

Ob A oder B eine Affäre hatte, verändert diese Rechnung zunächst nicht. Anders kann es aussehen, wenn sich das rechnerisch anzusetzende Endvermögen wegen einer hinzuzurechnenden Vermögensminderung erhöht.

Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

Bei einer Scheidung tritt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands. Maßgeblich ist regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags, nicht bereits dessen Einreichung und nicht das Trennungsdatum. Das folgt aus § 1384 BGB in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften. [6][11]

Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstands, bei Scheidung regelmäßig mit deren Rechtskraft. Berechnungsstichtag und Anspruchsentstehung sind daher auseinanderzuhalten. [5][6]

Praktisch bedeutet das: Auch zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags können weitere Vermögensentwicklungen in die Zugewinnberechnung einfließen.

Wann Ausgaben für eine Affäre den Zugewinnausgleich verändern

Unentgeltliche Zuwendungen an die andere Person

§ 1375 Abs. 2 BGB erfasst bestimmte Vermögensminderungen nach Eintritt des Güterstands, die dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dazu gehören unentgeltliche Zuwendungen, durch die der Ehegatte nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. [4]

Bei einer außerehelichen Beziehung kommen beispielsweise in Betracht:

  • Geldgeschenke,
  • die Übertragung eines Fahrzeugs,
  • die unentgeltliche Übernahme fremder Schulden,
  • die Finanzierung von Anschaffungen für die andere Person,
  • andere unentgeltliche Vermögensübertragungen.

Eine gesetzliche Mindesthöhe für solche Zuwendungen besteht nicht. Entscheidend ist die wirtschaftliche und rechtliche Einordnung. Ein tatsächlich rückzahlbares Darlehen, eine angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen und eine Schenkung sind nicht dasselbe. Auch bei übernommenen Miet- oder Reisekosten muss geprüft werden, wer welchen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat und ob eine Gegenleistung bestand.

Bei der Fallgruppe der unentgeltlichen Zuwendung muss nicht zusätzlich eine gezielte Benachteiligungsabsicht nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Alternativen des § 1375 Abs. 2 BGB sind eigenständig zu prüfen.

Verschwendung: Nicht jede unangemessene Ausgabe genügt

Eine Hinzurechnung kann außerdem erfolgen, wenn Vermögen verschwendet wurde. Der rechtliche Begriff ist enger als die umgangssprachliche Bewertung einer Ausgabe als „unnötig“.

Relevant sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der wirtschaftliche Zusammenhang. Eine Reise, ein Restaurantbesuch oder ein Geschenk wird nicht allein deshalb zur Verschwendung, weil die Ausgabe einer Affäre diente. Ausgaben, die in einem groben Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen, können dagegen eine Hinzurechnung rechtfertigen. Die Bewertung bleibt einzelfallabhängig.

Der moralische Anlass ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Vermögensminderung. Frühere Konsumentscheidungen können daher nicht allein wegen einer späteren Trennung rückwirkend als Verschwendung behandelt werden.

Gezielte Benachteiligung des Ehepartners

Die dritte Fallgruppe betrifft Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ein Anlass zur näheren Prüfung kann bestehen, wenn kurz vor dem maßgeblichen Stichtag erhebliche Werte ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund übertragen werden. Der zeitliche Zusammenhang allein beweist die erforderliche Absicht jedoch nicht.

Nicht jede verdächtige Kontobewegung ist bereits eine Vermögensminderung. Überweist jemand Geld auf ein anderes eigenes Konto, ist das Vermögen grundsätzlich weiterhin vorhanden. Dann geht es möglicherweise um unvollständige Auskunft oder verschwiegenes Endvermögen, nicht um eine Hinzurechnung.

Ebenso ist zu prüfen, ob an die Stelle einer Zahlung eine werthaltige Forderung getreten ist. Bei einem echten Darlehen kann die Rückzahlungsforderung selbst zum Vermögen gehören.

Was bewirkt die Hinzurechnung?

Im Rechenbeispiel könnte A zusätzlich 40.000 Euro unentgeltlich an die Person übertragen haben, mit der die Affäre besteht. Dabei sei unterstellt, dass das ausgewiesene tatsächliche Endvermögen von 170.000 Euro bereits den Stand nach dieser Zahlung wiedergibt und die Übertragung vor dem maßgeblichen Berechnungsstichtag erfolgte.

Sind die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB erfüllt, werden dem Endvermögen von A rechnerisch 40.000 Euro hinzugerechnet. Der Zugewinn von A steigt dann auf 190.000 Euro. Gegenüber dem Zugewinn von B von 50.000 Euro ergibt sich ein Unterschied von 140.000 Euro und damit grundsätzlich ein Ausgleich von 70.000 Euro.

B erhält also nicht automatisch die gesamte Schenkung ersetzt. Die Zahlung verändert vielmehr die Zugewinnberechnung. Zusätzlich sind die Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB und deren Erhöhung um hinzuzurechnende Vermögensminderungen zu beachten. [4][5]

Zeitliche Grenzen und Zustimmung

Nach § 1375 Abs. 3 BGB unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist. Bei einer Scheidung ist die Vorverlagerung des Berechnungszeitpunkts auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach § 1384 BGB zu berücksichtigen. Die Zehnjahresgrenze ist keine Verjährungsfrist. [4][6]

Die Hinzurechnung unterbleibt außerdem, wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. Bloßes Wissen von einer Beziehung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Zustimmung zu den damit verbundenen Vermögensübertragungen. Inhalt, Umfang und Nachweis des Einverständnisses müssen gesondert geprüft werden. [4]

Kann der untreue Ehegatte seinen Anspruch verlieren?

§ 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Ausgleichspflichtige die Erfüllung verweigern, soweit der Zugewinnausgleich nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht somit die vollständige oder teilweise Abwehr eines ansonsten bestehenden Anspruchs. [7]

Der gesetzliche Maßstab ist streng. Es reicht nicht, dass die Zahlung subjektiv ungerecht erscheint oder dass die ausgleichsberechtigte Person das Scheitern der Ehe verursacht hat.

Als ausdrücklich genannten Anwendungsfall beschreibt § 1381 Abs. 2 BGB, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat. Gemeint ist nicht notwendig der geringer verdienende Ehegatte. Eine bloße Einkommensdifferenz oder ein geringerer Zugewinn genügt nicht. Auch die vereinbarte Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe ist zu berücksichtigen.

Gerichtliche Prüfung: Keine Abrechnung ehelicher Schuld

Persönliches Fehlverhalten und die Voraussetzungen des vermögensrechtlichen Ausgleichs sind grundsätzlich zu trennen. Der Zugewinnausgleich dient nicht dazu, Treue zu belohnen oder Untreue zu bestrafen.

Auch eine längere außereheliche Beziehung lässt den Anspruch deshalb nicht automatisch entfallen. Besonders schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise rechtlich erheblich werden. Es gibt aber keine gesetzliche Regel, nach der eine bestimmte Dauer der Affäre oder eine bestimmte Zahl von Vorfällen zwingend zur Anspruchskürzung führt.

Wer sich auf § 1381 BGB beruft, muss grundsätzlich konkrete Tatsachen für die grobe Unbilligkeit darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Der bloße Vorwurf des Fremdgehens ersetzt diese Begründung nicht.

Kein zusätzlicher Anspruch auf „Entschädigung“

§ 1381 BGB begründet ein Leistungsverweigerungsrecht desjenigen, der Zugewinnausgleich zahlen soll. Diese Einrede verschafft dem betrogenen Ehegatten keinen eigenständigen Zahlungsaufschlag.

Deshalb ist stets zu klären, welche Rechtsfolge tatsächlich verfolgt wird:

  • Soll ein bestehender Anspruch abgewehrt werden?
  • Soll verschwiegenes Vermögen in die Berechnung einfließen?
  • Soll eine Vermögensminderung hinzugerechnet werden?
  • Besteht möglicherweise ein anderer, eigenständiger Anspruch?

Diese rechtlichen Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermischt werden.

Auskunft, Belege und rechtmäßige Beweissicherung

Welche Auskünfte können verlangt werden?

§ 1379 BGB unterscheidet nach Verfahrensstand und Auskunftsgegenstand. Bereits bei Getrenntleben kann Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt werden. Unter den Voraussetzungen des § 1379 Abs. 1 BGB, insbesondere nach Stellung eines Scheidungsantrags oder nach Beendigung des Güterstands, bestehen weitergehende Auskunftsansprüche über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen. [8]

Die Vorschrift sieht auf Anforderung Belege vor. Im Rahmen des § 1379 Abs. 1 BGB kann außerdem verlangt werden, den Wert von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Typischerweise relevant sind:

  • Konto- und Depotauszüge,
  • Nachweise über Immobilien und deren Belastungen,
  • Darlehensverträge und maßgebliche Schuldenstände,
  • Unterlagen zu Unternehmen oder Beteiligungen,
  • Belege über Erbschaften und Schenkungen,
  • Nachweise über größere Überweisungen und Vermögensübertragungen.

Welche Unterlagen geschuldet sind, hängt vom jeweiligen Auskunftsanspruch ab. Die Angaben müssen eine geordnete Übersicht über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermöglichen. Eine ungegliederte Sammlung einzelner Kontoauszüge ersetzt eine solche Auskunft regelmäßig nicht.

Warum das Trennungsvermögen besonders wichtig ist

Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen, das in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben wurde, enthält § 1375 Abs. 2 BGB eine besondere Beweislastregel: Der betreffende Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer der dort genannten illoyalen Handlungen beruht. [4]

Diese Regel bedeutet nicht, dass jeder Vermögensrückgang nach der Trennung unzulässig wäre. Angemessene Lebenshaltungskosten oder nachvollziehbare Wertverluste können einen Rückgang erklären.

Bei Zahlungen auf Schulden ist dagegen die Gesamtbilanz zu betrachten: Werden bereits berücksichtigte Verbindlichkeiten mit vorhandenem Geld getilgt, verringern sich grundsätzlich sowohl die verfügbaren Mittel als auch die Schulden. Daraus folgt für sich genommen noch keine Minderung des Nettovermögens.

Eine belastbare Dokumentation kann daher Vermögensverschiebungen sichtbar machen und zugleich unbegründete Vorwürfe entkräften.

Nicht die Affäre, sondern den Geldfluss belegen

Fotos oder private Nachrichten können eine Beziehung dokumentieren. Für den Zugewinnausgleich sagen sie häufig wenig über die entscheidenden wirtschaftlichen Fragen aus.

Aussagekräftiger sind konkrete Angaben:

  • Welcher Betrag wurde wann gezahlt?
  • Wer war Zahlungsempfänger?
  • Was war der Zahlungszweck?
  • Gab es eine Gegenleistung oder Rückzahlungspflicht?
  • Welche Vermögensposition bestand am Stichtag noch?

Belege sollten nur auf rechtmäßigem Weg beschafft werden. Unbefugte Zugriffe auf fremde Konten, E-Mail-Postfächer oder Geräte sowie heimliche Tonaufnahmen können zivil- oder strafrechtliche Folgen haben. Ein familienrechtlicher Streit rechtfertigt keine eigenmächtige Überwachung.

Ablauf, Fristen, Kosten und praktische Risiken

Vom Auskunftsverlangen zur bezifferten Forderung

Eine sachgerechte Prüfung beginnt mit dem anwendbaren Güterrecht und dem Ehevertrag beziehungsweise dem gesetzlichen Güterstand. Anschließend werden die maßgeblichen Stichtage, das Anfangsvermögen und das Endvermögen geklärt. Möglicherweise illoyale Vermögensabflüsse werden gesondert untersucht.

Fehlen notwendige Informationen, kann ein gerichtlicher Stufenantrag in Betracht kommen: Zunächst wird Auskunft verlangt; auf dieser Grundlage wird anschließend der Zahlungsantrag beziffert. Zugewinnausgleichssachen sind Familienstreitsachen. Für ihre gerichtliche Durchführung besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt. [11]

Eine einvernehmliche Regelung kann Berechnungs- und Bewertungsstreitigkeiten vermeiden. Dabei sind die Formanforderungen zu beachten: Eine Vereinbarung, die Ehegatten während eines auf Eheauflösung gerichteten Verfahrens für den Fall der Auflösung über den Zugewinnausgleich treffen, bedarf nach § 1378 Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung. Ein ordnungsgemäß gerichtlich protokollierter Vergleich kann diese Form ersetzen. Für Vereinbarungen außerhalb dieser Situation ist die Formbedürftigkeit gesondert zu prüfen. [5][10]

Verjährung nicht mit dem Berechnungsstichtag verwechseln

Für den Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Die Kenntnis des exakt berechneten Anspruchsbetrags ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. [10]

Zusätzlich sind gesetzliche Hemmungsregelungen und Verjährungshöchstfristen zu beachten. § 207 BGB hemmt insbesondere die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht.

Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht. Verhandlungen oder gerichtliche Maßnahmen können unter den Voraussetzungen insbesondere der §§ 203 und 204 BGB eine Hemmung bewirken.

Der Scheidungsantrag allein macht einen Zugewinnausgleichsanspruch weder automatisch zum Gegenstand des Verfahrens noch hemmt er für sich genommen dessen Verjährung.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei besonderen Gefahren

Unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitig Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Ein gesetzlicher Fall ist eine mindestens dreijährige Trennung. Weitere Fälle betreffen unter anderem zu befürchtende Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art und eine dadurch zu besorgende erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung. [9]

Der bloße Verdacht einer Affäre genügt dafür nicht. Bei konkreten Anhaltspunkten für gefährdende Vermögensverschiebungen können jedoch vorzeitige oder vorläufige Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen sein. Ihre Voraussetzungen gehen über das bloße Bestehen einer außerehelichen Beziehung hinaus.

Gerichts-, Anwalts- und Bewertungskosten

Die Kosten hängen insbesondere vom Verfahrenswert, dem Verfahrensumfang und möglichen Gutachten ab. Gerichtskosten richten sich nach dem FamGKG. Für die Anwaltsvergütung ist das RVG maßgeblich; zulässige Vergütungsvereinbarungen und gesetzliche Mindestgebühren sind zu berücksichtigen. [12][13]

Zusätzliche Kosten können bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmen entstehen. Für die Kostenentscheidung ist außerdem bedeutsam, ob der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund oder als eigenständiges Verfahren geführt wird. [11]

Ein Prozessrisiko liegt in einer überhöhten Forderung, die allein auf moralischen Vorwürfen beruht. Für eine sachgerechte Einschätzung sind nachweisbare Vermögenspositionen und bloße Vermutungen deshalb frühzeitig zu trennen.

Typische Fehler und konkrete nächste Schritte

Häufige Fehler sind, jede affärenbezogene Ausgabe als Verschwendung zu behandeln, eine Kontobewegung mit endgültigem Vermögensverlust gleichzusetzen oder aus Untreue automatisch dieselben Folgen für Unterhalt und Zugewinn abzuleiten. Für eine Beschränkung oder Versagung nachehelichen Unterhalts gelten andere Voraussetzungen, insbesondere nach § 1579 BGB. [10]

Eine strukturierte Vorbereitung umfasst insbesondere:

  • Anwendbares Güterrecht, Ehevertrag und Güterstand klären.
  • Trennungsdatum und Zustellung des Scheidungsantrags dokumentieren.
  • Rechtmäßig verfügbare Vermögensunterlagen sichern.
  • Größere Vermögensbewegungen mit Betrag, Datum und Beleg erfassen.
  • Auskunftsansprüche und gegebenenfalls Sicherungsbedarf prüfen.
  • Erst auf belastbarer Grundlage eine Forderung berechnen.

Häufige Fragen

Verliere ich meinen Zugewinnausgleich, wenn ich fremdgegangen bin?

Grundsätzlich nicht. Untreue allein beseitigt den gesetzlichen Anspruch nicht. Eine Leistungsverweigerung nach § 1381 BGB setzt besondere Umstände voraus, die den Ausgleich grob unbillig machen. Unabhängig davon können eigene Vermögensübertragungen oder Verschwendungen die Berechnung beeinflussen.

Bekomme ich mehr Geld, wenn mein Ehepartner eine Affäre hatte?

Nicht allein wegen der Affäre. Ein höherer Anspruch kann sich ergeben, wenn bisher verschwiegene Vermögenswerte berücksichtigt oder bestimmte Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet werden. Das ist keine Entschädigung für die Verletzung ehelicher Treue.

Werden Hotelkosten und Urlaubsreisen mit der Affärenperson immer hinzugerechnet?

Nein. Zu prüfen sind unter anderem Höhe, wirtschaftliche Verhältnisse, Begünstigte und Gegenleistungen. Nicht jeder eigene Konsum ist Verschwendung. Soweit die andere Person unentgeltlich begünstigt wurde, kann die Fallgruppe der unentgeltlichen Zuwendung relevant sein. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Reise- oder Hotelkosten ist nicht möglich.

Muss ich die Untreue beweisen?

Für die gewöhnliche Zugewinnberechnung grundsätzlich nicht. Bei streitigen Vermögensabflüssen kommt es vor allem auf die jeweilige Zahlung und ihre rechtliche Einordnung an. Wird § 1381 BGB geltend gemacht, müssen die Tatsachen dargelegt und grundsätzlich bewiesen werden, aus denen sich die behauptete grobe Unbilligkeit ergeben soll.

Ist nach der Trennung verschenktes Geld für den Zugewinnausgleich verloren?

Nicht zwingend. Vermögensentwicklungen zwischen Trennung und maßgeblichem Berechnungsstichtag können weiterhin relevant sein. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen eine Hinzurechnung und die besondere Beweislastregel für einen Rückgang gegenüber dem angegebenen Trennungsvermögen in Betracht. Für Übertragungen nach dem Berechnungsstichtag stellen sich dagegen andere Fragen, insbesondere zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs.

Muss die Affärenperson Geschenke automatisch zurückgeben?

Nein. Die Hinzurechnung nach § 1375 BGB betrifft zunächst die Berechnung zwischen den Ehegatten. Sie macht eine Schenkung nicht automatisch unwirksam und begründet nicht ohne Weiteres einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger.

§ 1390 BGB kann unter besonderen Voraussetzungen Ansprüche gegen einen begünstigten Dritten eröffnen. Erforderlich ist eine gesonderte Prüfung des gesetzlichen Tatbestands; die bloße Beteiligung an einer Affäre genügt nicht. [10]

Kann der Zugewinnausgleich schon im Scheidungsverfahren geklärt werden?

Ja. Er kann unter den Voraussetzungen des § 137 FamFG als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden. Dafür muss er rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden; der Scheidungsantrag allein genügt nicht. Eine gesonderte spätere Geltendmachung ist grundsätzlich ebenfalls möglich, sofern insbesondere keine bindende abschließende Regelung entgegensteht. Verjährung und Kostenfolgen sind zu beachten. [11]

Zusammenfassung

Zugewinnausgleich bei Untreue bedeutet grundsätzlich Vermögensausgleich, nicht Verschuldensausgleich. Eine Affäre führt weder automatisch zum Anspruchsverlust noch zu einem zusätzlichen Zahlungsanspruch des betrogenen Ehegatten.

Finanzielle Bedeutung gewinnt sie vor allem dann, wenn Vermögen verschenkt, verschwendet, verschwiegen oder gezielt dem Ausgleich entzogen wird. Verschwiegene, am Stichtag vorhandene Werte gehören grundsätzlich zum tatsächlichen Endvermögen. § 1375 Abs. 2 BGB ermöglicht demgegenüber die rechnerische Hinzurechnung bestimmter Vermögensminderungen. § 1381 BGB bleibt eine eng begrenzte Möglichkeit, einen grob unbilligen Ausgleich abzuwehren.

Für eine belastbare Prüfung sind Güterstand, Stichtage, Vermögensauskünfte und konkrete Zahlungsbelege entscheidend. Persönliche Verletzungen und nachweisbare Vermögensfolgen müssen rechtlich getrennt bewertet werden.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: § 1381 Abs. 2 BGB, Auskunftsumfang, Formvorgaben, Verjährungsbeginn und Schuldenbilanz korrigiert; Zehnjahresgrenze, Gütertrennung und Rechenbeispiele präzisiert. Einzelfallabhängige Folgen eingeschränkt, RVG und Drittansprüche ergänzt. Keine unbelegten Entscheidungen oder Aktenzeichen übernommen. Rechtliche Schlussprüfung vor Veröffentlichung: freigegeben.

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