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Anwalt-Seiten.de > Blog > Wirtschaft > Wirtschaftsrecht > Warum die Markenanmeldungen von „HKNKRZ“ und „VTRLND“ riskant sind
Wirtschaftsrecht

Warum die Markenanmeldungen von „HKNKRZ“ und „VTRLND“ riskant sind

Anwalt-Seiten 5. Januar 2024
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Warum die Markenanmeldungen von "HKNKRZ" und "VTRLND" riskant sind
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In der Welt des Markenrechts sorgen bestimmte Markenanmeldungen häufig für Diskussionen. Aktuell hat der Verein „Laut gegen Nazis“ in Zusammenarbeit mit der Werbeagentur „Jung von Matt“ zwei deutsche Marken angemeldet: „HKNKRZ“ und „VTRLND“. Doch diese Anmeldungen sind nicht ohne Kontroversen, insbesondere wenn es darum geht, Rechtsradikale abzumahnen. Dieser Artikel wirft einen genaueren Blick auf die Situation, warum diese Markenanmeldung riskant ist und welche möglichen Folgen drohen.

Inhaltsverzeichnis
Die Hintergründe: „HKNKRZ“ und „VTRLND“ im FokusWarum „HKNKRZ“ als sittenwidrig gilt„VTRLND“ und die Gefahr der BösgläubigkeitRisiken für den Verein „Laut gegen Nazis“Ein toller WerbegagFazit:

Die Hintergründe: „HKNKRZ“ und „VTRLND“ im Fokus

Der Verein „Laut gegen Nazis“ verfolgt mit der Anmeldung der Marken „HKNKRZ“ und „VTRLND“ eine klare Absicht: Rechtsradikale sollen durch Abmahnungen gestoppt werden, insbesondere wenn sie Kleidung mit diesen Aufschriften verkaufen. Doch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat bereits eine klare Entscheidung getroffen. Während „HKNKRZ“ als sittenwidrig eingestuft und die Anmeldung zurückgewiesen wurde, wurde „VTRLND“ eingetragen.

Siehe auch:  NFTs und Markenrecht: Wie Markeninhaber mit dieser neuen Technologie umgehen sollten

Warum „HKNKRZ“ als sittenwidrig gilt

Die Einschätzung des DPMA, dass „HKNKRZ“ als sittenwidrig einzustufen ist, beruht auf dem moralischen Empfinden der Allgemeinheit. Die Kombination von Buchstaben, die einen offensichtlichen Bezug zu einem rechtsradikalen Slang haben, wird als problematisch erachtet. Das DPMA hat klargestellt, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, nicht eingetragen werden können.

„VTRLND“ und die Gefahr der Bösgläubigkeit

Während „VTRLND“ eingetragen wurde, könnte diese Markenanmeldung dennoch auf dünnem Eis stehen. Auf der Website des Vereins wird offen damit geprahlt, dass die Marke nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Dies könnte als bösgläubige Markenanmeldung betrachtet werden, da keinerlei Benutzungsabsicht vorliegt. Im Markenrecht ist dies ein entscheidender Faktor, der zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.

Risiken für den Verein „Laut gegen Nazis“

Abgesehen von der möglichen Löschung der Marken drohen dem Verein weitere Risiken. Rechtsradikale, die abgemahnt werden, könnten im Rahmen einer Widerklage gegen die Markenanmeldung vorgehen. Hierbei könnten sie argumentieren, dass die Anmeldung bösgläubig erfolgte und somit Missbrauch darstellt. Dies könnte zu einem langwierigen und kostspieligen rechtlichen Prozess führen, bei dem nicht nur die Markenanmeldung, sondern auch die Prozesskosten aus einem Streitwert von mindestens 100.000 € auf dem Spiel stehen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Markenrecht wird die Marke voraussichtlich zu Fall bringen (Markenrecht).

Siehe auch:  NFTs und Markenrecht: Wie Markeninhaber mit dieser neuen Technologie umgehen sollten

Ein toller Werbegag

Die Aktion ist dennoch eine großartige Werbung, die viral ging und dem Verein zu großer Bekanntheit verhalf. Sie zeigte erneut, dass Jung von Matt eine der genialsten Agenturen in Deutschland ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten vorher markenrechtlich beraten wurden und eine entsprechende Kriegskasse für den Fall der Fälle vorhalten.

Fazit:

Die Markenanmeldungen von „HKNKRZ“ und „VTRLND“ bergen erhebliche Risiken für den Verein „Laut gegen Nazis“. Während „HKNKRZ“ bereits als sittenwidrig zurückgewiesen wurde, steht „VTRLND“ möglicherweise aufgrund fehlender Benutzungsabsicht auf dünnem Eis. Die Gefahr von Widerklagen durch abgemahnte Rechtsradikale könnte zu langwierigen und kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Trotzdem bleibt die Aktion ein effektiver Werbegag, der die Aufmerksamkeit auf das Anliegen des Vereins gelenkt hat, aber auch mögliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Siehe auch:  NFTs und Markenrecht: Wie Markeninhaber mit dieser neuen Technologie umgehen sollten
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