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Anwalt-Seiten.de > Blog > Internet > IT-Recht > BFSG: Diese Pflichten treffen Unternehmen ab 2026
IT-Recht

BFSG: Diese Pflichten treffen Unternehmen ab 2026

Redaktion 26. August 2026
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BFSG: Diese Pflichten treffen Unternehmen ab 2026
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Der 28. Juni 2025 war kein gewöhnlicher Stichtag. Mit diesem Datum endete die Übergangsfrist des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, kurz BFSG. Wer als Unternehmen digitale Produkte oder bestimmte Dienstleistungen am Markt anbietet, muss seitdem konkrete technische und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder und Abmahnungen. Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über den aktuellen Stand.

Inhaltsverzeichnis
Was das BFSG regelt und woher es stammtWelche Unternehmen betroffen sindWelche Produkte und Dienstleistungen konkret erfasst sindWas technisch konkret verlangt wirdSanktionen und DurchsetzungÜbergangsregelungen und BestandsprodukteHandlungsempfehlungen für Unternehmen

Was das BFSG regelt und woher es stammt

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA), eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten und bestimmten physischen Produkten zu verschaffen. Deutschland hat die Richtlinie mit dem BFSG vom 16. Juli 2021 umgesetzt, die Anwendung wurde jedoch bis zum 28. Juni 2025 aufgeschoben, um Unternehmen Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Das Gesetz gilt nicht nur für öffentliche Stellen, die bereits durch die BITV 2.0 reguliert sind, sondern erstmals auch für private Unternehmen. Das ist der entscheidende Unterschied zur bisherigen Rechtslage.

Welche Unternehmen betroffen sind

Das BFSG richtet sich an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte herstellen, einführen oder in Verkehr bringen, sowie an Anbieter definierter Dienstleistungen. Nicht jeder Betrieb fällt automatisch darunter. Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen, sofern keine unverhältnismäßige Belastung entsteht.

Siehe auch:  Datensicherung im Homeoffice: Pflichten und Risiken

Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme jedoch nicht uneingeschränkt. Wer etwa Geldautomaten, Fahrscheinautomaten, Check-in-Terminals oder Computer und Betriebssysteme für den allgemeinen Verbrauchermarkt herstellt, muss die Anforderungen unabhängig von der Betriebsgröße einhalten. Das trifft mittelständische Hardwarehersteller genauso wie Großkonzerne.

Welche Produkte und Dienstleistungen konkret erfasst sind

Das Gesetz listet die betroffenen Kategorien abschließend auf. Auf der Produktseite zählen dazu:

  • Computer, Notebooks und Betriebssysteme für Verbraucher
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Registrierterminals
  • Lesegeräte für E-Books
  • Telekommunikationsendgeräte mit Internetzugang für Verbraucher

Auf der Dienstleistungsseite sind erfasst:

  • Elektronischer Geschäftsverkehr, also Online-Shops
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderungsdienste (Websites, Apps, digitale Informationen)
  • E-Book-Dienste
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

Besonders praxisrelevant ist der elektronische Geschäftsverkehr. Wer einen Online-Shop betreibt und sich damit an Verbraucher richtet, fällt dem Wortlaut nach unter das BFSG, sofern er nicht unter die Kleinunternehmerausnahme fällt.

Was technisch konkret verlangt wird

Das BFSG verweist auf harmonisierte europäische Normen. Maßgeblich ist in der Praxis die EN 301 549, die ihrerseits die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA einschließt. Für Websites und Apps bedeutet das unter anderem:

  • Alle Inhalte müssen per Tastatur bedienbar sein, ohne Mauseinsatz
  • Bilder benötigen sinnvolle Alternativtexte
  • Videos müssen Untertitel und Audiodeskriptionen haben
  • Formulare brauchen klar beschriftete Eingabefelder
  • Kontrastverhältnisse müssen mindestens 4,5:1 bei normalem Text betragen
  • Schriftgrößen müssen sich per Browser auf 200 Prozent skalieren lassen, ohne Informationsverlust

Wer wissen möchte, welche spezifischen technischen Anforderungen sich aus dem Gesetz im Detail ableiten lassen, findet in der Zusammenstellung der BFSG-Pflichten einen strukturierten Einstieg, der die gesetzlichen Vorgaben praxisnah aufbereitet.

Siehe auch:  Gebrauchte IT-Hardware: Zertifizierung 2026

Zusätzlich zu den technischen Anforderungen müssen Anbieter eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und ein Feedback-Mechanismus bereitstehen, über den Nutzer Mängel melden können. Dieser Kanal muss tatsächlich funktionieren und zu einer Reaktion führen.

Sanktionen und Durchsetzung

Das BFSG regelt die Marktüberwachung und legt Bußgeldrahmen fest. Die zuständigen Behörden können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Vorsatz sind höhere Beträge möglich. Hinzu kommt das Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände, die nach dem UWG gegen Verstöße vorgehen können, wenn die fehlende Barrierefreiheit als unlautere Geschäftspraktik gewertet wird.

Ob und wie aggressiv die Marktüberwachungsbehörden zunächst vorgehen werden, ist noch offen. Erfahrungsgemäß beginnen solche Durchsetzungsphasen zögerlich und nehmen mit der Zeit an Fahrt auf. Wer jetzt noch nicht compliant ist, sollte das nicht als Entwarnung missverstehen, sondern als kurzes Zeitfenster zur Nachbesserung.

Übergangsregelungen und Bestandsprodukte

Für bestimmte Konstellationen gibt es zeitlich begrenzte Ausnahmen. Dienstleistungsanbieter, die vor dem 28. Juni 2025 Verträge über nichtbarrierefreie Selbstbedienungsterminals geschlossen haben, dürfen diese bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens bis zum 28. Juni 2030, weiter betreiben. Das gilt aber nur für physische Terminals, nicht für Websites oder Apps.

Wer Dienstleistungen erbringt und nachweisen kann, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, kann eine befristete Ausnahme beantragen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Der Nachweis erfordert eine dokumentierte Kostenanalyse und eine Abwägung gegenüber dem Nutzen für betroffene Personen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

Siehe auch:  Datenschutz bei eigenentwickelter Software: Ein unabdingbares Gut

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wer noch nicht gehandelt hat, sollte jetzt mit einer Bestandsaufnahme beginnen. Das bedeutet konkret: alle digitalen Touchpoints, also Website, App, Buchungssystem, Kontaktformular, auf WCAG-2.1-AA-Konformität prüfen lassen, am besten durch einen kombinierten automatisierten Scan und eine manuelle Prüfung durch erfahrene Tester. Automatisierte Tools erkennen erfahrungsgemäß nur rund 30 bis 40 Prozent aller Barrieren.

Parallel dazu empfiehlt sich die rechtliche Absicherung: Datenschutzerklärung und Impressum sollten geprüft werden, ob sie sich auch zu Barrierefreiheitsfragen verhalten müssen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist kein optionales Extra, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt sie, ist das für sich genommen bereits ein abmahnfähiger Umstand.

Unternehmen, die jetzt strukturiert vorgehen, reduzieren nicht nur ihr Haftungsrisiko. Sie erschließen sich auch eine Zielgruppe, die bislang systematisch ausgeschlossen wurde. In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Barrierefreiheit ist also nicht nur Compliance, sondern auch Marktlogik.

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