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Anforderungen an Revisionsbegründung im Arbeitsrecht: BAG verwirft Revision

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Rechtsprechung
Arbeitsrecht
11. August 2026

Worum geht es?

Eine zugelassene Revision führt nicht automatisch dazu, dass das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit inhaltlich überprüft. Das zeigt das Urteil vom 21. April 2026 mit dem Aktenzeichen 1 AZR 45/25. Das Gericht verwarf die Revision eines Unternehmens als unzulässig, weil ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Die Arbeitgeberin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Ausgangspunkt war ein Streit über gegenseitige Zahlungsansprüche. Der Kläger arbeitet in der Produktion eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie, das nicht tarifgebunden ist. Eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung sah eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Bezahlt werden sollten davon lediglich 37 Stunden. Die zunächst befristete Vereinbarung wurde mehrfach bis zum 30. September 2023 verlängert.

Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Vergütung für die wöchentlich nicht bezahlten 1,5 Arbeitsstunden sowie Differenzen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt. Hinzu kam Entgelt für eine im Juli 2020 einseitig angeordnete Freistellung. Insgesamt forderte er 5.506,19 Euro brutto zuzüglich Zinsen.

Die Arbeitgeberin hielt die Arbeitszeitregelung für wirksam. Für den Fall ihrer Unwirksamkeit verlangte sie hilfsweise 17.326,53 Euro brutto nebst Zinsen zurück: Dann müsse nach ihrer Auffassung die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam sein und der Arbeitnehmer andere Leistungen erstatten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wies die Hilfswiderklage ab. Die Berufung der Arbeitgeberin blieb ebenfalls erfolglos.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt des BAG-Urteils stehen die Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Nach § 72 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 551 Zivilprozessordnung muss die Partei konkret erläutern, welche Rechtsfehler sie dem Berufungsgericht vorwirft. Dazu muss sie sich mit den Gründen befassen, auf denen dessen Entscheidung beruht.

Es genügt deshalb in der Regel nicht, frühere Schriftsätze im Wesentlichen zu wiederholen, eine abweichende Rechtsauffassung darzustellen oder die Begründung des Gerichts pauschal abzulehnen. Erkennbar werden muss vielmehr, warum gerade die rechtlichen Überlegungen des angegriffenen Urteils fehlerhaft sein sollen.

Daran fehlte es nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin hatte in vier Parallelverfahren trotz teilweise unterschiedlicher Sachverhalte und Entscheidungsgründe inhaltsgleiche Revisionsbegründungen eingereicht. Große Teile wiederholten ihre Berufungsbegründung. Auch die ergänzenden Ausführungen gingen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auf die Argumentation der Vorinstanz ein.

Dass das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hatte, änderte daran nichts. Das BAG stellte klar, dass dadurch keine geringeren Anforderungen an die Begründung gelten. Diese Anforderungen dienen unter anderem dazu, den konkreten Angriff auf das Urteil für Gericht und Gegenseite nachvollziehbar zu machen.

Der materiell-rechtliche Hintergrund betraf die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz. Sie begrenzt Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise tarifvertraglich geregelt werden. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dass die vereinbarte Arbeitszeitregelung gegen diese Sperre verstoße und keine einschlägige tarifliche Öffnungsklausel greife. Eine Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung hatte es dagegen verneint.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für den Kläger blieb das für ihn günstige Ergebnis der Vorinstanzen bestehen. Die Arbeitgeberin erreichte mit ihrer Revision keine inhaltliche Überprüfung ihrer Einwände durch das Bundesarbeitsgericht.

Für Parteien arbeitsgerichtlicher Verfahren zeigt die Entscheidung: Die Zulassung eines Rechtsmittels und dessen ordnungsgemäße Begründung sind unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen. Allgemeine rechtspolitische Argumente oder wiederholter Vortrag aus der vorherigen Instanz ersetzen diese Auseinandersetzung für sich genommen in der Regel nicht.

Für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte lässt sich aus dem Urteil allerdings nicht ableiten, dass vergleichbare Arbeitszeitvereinbarungen generell unwirksam wären oder ohne Weiteres bestimmte Nachzahlungen auslösten. Dafür kommt es im Einzelfall auf die konkrete Vereinbarung und die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen an. Auch die fehlende Tarifbindung des Unternehmens beantwortet die Frage nach den Grenzen einer Betriebsvereinbarung nicht allein.

Einordnung der Redaktion

Die zentrale Aussage dieser Entscheidung ist prozessrechtlicher Natur: Eine Revision kann bereits an ihrer Begründung scheitern, ohne dass das Bundesarbeitsgericht die zugrunde liegenden Streitfragen inhaltlich entscheidet. Die Verwerfung als unzulässig ist daher von einer inhaltlichen Bestätigung sämtlicher Erwägungen der Vorinstanz zu unterscheiden.

Der vorliegende Quellenauszug bricht innerhalb der Entscheidungsgründe ab. Er enthält jedoch den Entscheidungsausspruch und die wesentlichen Ausführungen zu den Begründungsmängeln. Außerdem bezeichnet die Quelle das Urteil als Parallelentscheidung zu 1 AZR 43/25. Weitergehende Aussagen zu dieser führenden Sache oder zu nicht wiedergegebenen Gründen lassen sich daraus nicht verlässlich ableiten.

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