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Abfindung aus Sozialtarifvertrag: Anrechnung von Leiharbeitszeiten

Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Originalquelle.

Rechtsprechung
Arbeitsrecht
10. September 2026

Worum geht es?

Welche Beschäftigungszeiten zählen bei einer Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag? Dabei kann es darauf ankommen, ob eine Tätigkeit am selben Standort in unterschiedlichen rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt wurde. Die tatsächliche Dauer eines Einsatzes und die tariflich berücksichtigungsfähige Betriebszugehörigkeit müssen nicht übereinstimmen.

Der Ausgangstext schildert hierzu einen angeblichen Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht. Eine überprüfbare Primärquelle und ein Entscheidungstext liegen jedoch nicht vor. Existenz, Datum, Aktenzeichen und Ausgang der genannten Entscheidung sind daher nicht bestätigt. Der Beitrag beschränkt sich auf eine allgemeine Einordnung; über einen nachgewiesenen Gerichtsfall wird hier nicht berichtet.

Die geschilderte Fragestellung betrifft den Wechsel zwischen einer Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen, einer anschließenden Anstellung bei einem externen Dienstleister und einem späteren Übergang des Arbeitsverhältnisses auf ein Produktionsunternehmen. Ob und unter welchen Umständen sich eine solche Abfolge im behaupteten Fall ereignet hat, ist nicht überprüfbar. Konkrete Beschäftigungszeiträume und Unternehmensangaben werden deshalb nicht übernommen.

Auch die Angaben zu einer Standortschließung, zum Abschluss und Inhalt eines Sozialtarifvertrags sowie zu gezahlten und zusätzlich verlangten Abfindungsbeträgen sind nicht belegt. Gleiches gilt für die Darstellung eines erfolglosen Verfahrens über drei Instanzen. Aus diesen Angaben lässt sich daher weder ein gesicherter Sachverhalt noch eine gerichtliche Aussage zur Anrechnung bestimmter Beschäftigungszeiten ableiten.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt der allgemeinen Fragestellung steht die Unterscheidung zwischen dem tatsächlichen Einsatzort und der rechtlichen Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Wer über längere Zeit auf demselben Werksgelände arbeitet, ist nicht zwangsläufig während der gesamten Zeit demselben Arbeitgeber oder Entleiher zugeordnet.

Ein Sozialtarifvertrag kann die Höhe einer Abfindung an die Betriebszugehörigkeit knüpfen und dabei auch bestimmte Leiharbeitszeiten berücksichtigen. Ob darunter Einsätze bei einem externen Dienstleister fallen oder nur solche, bei denen das tarifschließende Unternehmen selbst Entleiher war, hängt von der jeweiligen Regelung und ihrer Auslegung ab. Ein überprüfbarer Tariftext liegt für den geschilderten Fall nicht vor.

Bedeutung kann dabei auch die Frage haben, ob frühere Arbeitgeber aufgrund von Betriebsübergängen als Rechtsvorgänger einzuordnen sind und welche Folgen dies für die tarifliche Berechnung hat. Daraus folgt für sich genommen noch keine gesicherte Antwort zur Anrechnung vorheriger Leiharbeitszeiten. Die im Ausgangstext wiedergegebenen Positionen lassen sich ohne Verfahrensunterlagen keiner Partei als tatsächlich gehaltenes Vorbringen zuschreiben.

Insbesondere ist nicht belegt, dass das Bundesarbeitsgericht eine bestimmte Abfindungsberechnung bestätigt oder einen zusätzlichen Anspruch verneint hat. Es fehlt nicht lediglich eine ausführliche Begründung: Auch die Entscheidung selbst und ihr behaupteter Inhalt sind nicht verifiziert. Einzelne Auslegungserwägungen oder ein bestimmter Verfahrensausgang können dem Gericht daher nicht zugeschrieben werden.

Davon zu unterscheiden sind allgemeine prozessrechtliche Fragen bei einer Verschmelzung. § 20 Umwandlungsgesetz regelt deren rechtliche Folgen, darunter die Gesamtrechtsnachfolge. Diese kann auch für einen laufenden Rechtsstreit Bedeutung haben. Die Vorschrift allein erklärt jedoch nicht sämtliche prozessualen Folgen. Ob eine Klageänderung erforderlich ist oder eine Parteibezeichnung berichtigt werden kann, ist anhand der jeweiligen Verfahrenskonstellation zu beurteilen.

Für das Unterbleiben einer Verfahrensunterbrechung bei anwaltlicher Vertretung ist insbesondere § 246 Zivilprozessordnung zu berücksichtigen; eine Aussetzung auf Antrag ist davon zu unterscheiden. § 319 Zivilprozessordnung betrifft dagegen die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im laufenden Verfahren ist hiervon abzugrenzen. Welche Konstellation im behaupteten Fall vorlag und welche Vorschriften angewandt wurden, lässt sich ohne Entscheidungstext nicht feststellen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für die Einordnung einer tariflichen Abfindung kann neben dem ersten Arbeitstag am Standort insbesondere von Bedeutung sein, wer jeweils Vertragsarbeitgeber und Entleiher war. Auch spätere Übergänge des Arbeitsverhältnisses können eine Rolle spielen. Arbeitsverträge, Einsatzunterlagen und Informationen über Betriebsübergänge können helfen, diese Stationen auseinanderzuhalten.

Maßgeblich ist in der Regel der genaue Tariftext. Eine Regelung zur Anrechnung von Leiharbeitszeiten bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sämtliche Einsätze auf einem Werksgelände erfasst sind. Der persönliche Geltungsbereich und die Berechnungsvorgaben können unterschiedliche Fragen aufwerfen und sind im jeweiligen Zusammenhang zu betrachten.

Eine Bestätigung über eine durchgängige Tätigkeit in derselben Abteilung kann die tatsächliche Beschäftigung dokumentieren. Ob diese Zeiten tariflich anzurechnen sind, ist damit allein jedoch nicht geklärt. Dass im geschilderten Verfahren eine solche Bestätigung vorlag und wie sie bewertet wurde, ist nicht belegt. Eine Aussage zu individuellen Ansprüchen lässt sich daraus nicht gewinnen.

Einordnung der Redaktion

Tatsächliche Beschäftigungskontinuität und tariflich anrechenbare Betriebszugehörigkeit können auseinanderfallen. Ebenso muss eine Verschmelzung während eines Prozesses nicht zwangsläufig eine neue Klage erforderlich machen. Beides sind allgemeine Einordnungen, keine nachgewiesenen Aussagen aus der im Ausgangstext genannten Entscheidung.

Vor einer Veröffentlichung als Entscheidungsbericht müssten Existenz, Datum, Aktenzeichen, Verfahrensausgang und maßgeblicher Inhalt anhand einer überprüfbaren Primärquelle verifiziert werden. Eine allgemeine Regel, wonach Leiharbeitszeiten bei externen Dienstleistern unberücksichtigt bleiben, lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht ableiten. Für die rechtliche Beurteilung bleiben der jeweilige Tarifvertrag und die konkrete Beschäftigungsstruktur maßgeblich.

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