Worum geht es?
Wer einen Fitnessstudiovertrag online kündigen möchte, soll auf der dafür vorgesehenen Bestätigungsseite nicht mit Alternativen zur Vertragsbeendigung angesprochen werden. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026, über das die vorliegende Pressemitteilung berichtet (Az. I ZR 200/25). Im Mittelpunkt stand ein Hinweis auf eine beitragsfreie Vertragspause.
Die beklagte Fitnessstudioanbieterin ermöglichte auf ihrer Internetseite den Abschluss kostenpflichtiger Verträge. Über eine Kündigungsschaltfläche gelangten Verbraucher zu einer weiteren Seite mit einem Kündigungsformular. Oberhalb dieses Formulars warb die Anbieterin mit einem Bild und einer orangefarbenen Schaltfläche dafür, den Vertrag stattdessen vorübergehend ruhen zu lassen. Auch die Schaltfläche am Ende des Kündigungsformulars war orangefarben. Sie trug die Beschriftung „Vertrag finden“.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangte die Unterlassung dieser Gestaltung. Den Anspruch wegen der Beschriftung „Vertrag finden“ erkannte die Anbieterin bereits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Hinsichtlich der übrigen Seitengestaltung wies das Oberlandesgericht die Klage zunächst ab. Die dagegen gerichtete Revision des Verbraucherverbands war nach der Pressemitteilung erfolgreich: Der Bundesgerichtshof hob die Klageabweisung auf und verurteilte die Anbieterin auch insoweit zur Unterlassung.
Die rechtliche Einordnung
Maßgeblich ist § 312k BGB. Die Vorschrift regelt die elektronische Kündigung bestimmter Verbraucherverträge, die über eine Webseite abgeschlossen werden können und auf eine fortlaufende entgeltliche Leistung des Unternehmers gerichtet sind. Sie sieht einen Ablauf in zwei Schritten vor.
Zunächst führt eine eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite. Dort können Verbraucher die für ihre Kündigung benötigten Angaben eintragen und anschließend die Kündigungserklärung über eine weitere Schaltfläche abgeben. Die Bezeichnung „Bestätigungsseite“ meint damit nicht eine bloße Empfangsbestätigung nach bereits abgeschickter Kündigung, sondern die Seite, auf der die Erklärung vorbereitet und abgesendet wird.
Zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben gehören insbesondere die Identifizierung des Verbrauchers, die Zuordnung zum Vertrag, die Kündigungsart und der gewünschte Beendigungszeitpunkt. Hinzu kommen Angaben für die schnelle elektronische Übermittlung einer Kündigungsbestätigung. Die abschließende Schaltfläche muss eindeutig erkennen lassen, dass ihre Betätigung die Kündigung auslöst.
Nach der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Auslegung des Bundesgerichtshofs legt das Gesetz den Inhalt dieser Seite abschließend fest. Zusätzliche Angebote oder Informationen, die über die vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinausgehen, sind dort nicht zulässig. Dazu zählt auch der Hinweis auf eine Vertragspause.
Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Zusatzangebot besonders auffällig gestaltet ist. Der Bundesgerichtshof begründet das Verbot mit der begrenzten Funktion der Bestätigungsseite: Sie soll die Kündigung ermöglichen und nicht zugleich andere Vertragsoptionen vermitteln. Das unterstützt den gesetzlichen Zweck eines einfachen Kündigungswegs.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Verbraucher verdeutlicht die Entscheidung den Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Angebot, den Vertrag lediglich zu pausieren. Wer den Kündigungsprozess aufruft, soll auf der Bestätigungsseite die erforderlichen Angaben machen und seine Erklärung abgeben können, ohne dort auf eine Alternative gelenkt zu werden.
Aus der berichteten Entscheidung lässt sich allerdings nicht ableiten, wann ein bestimmter Vertrag im Einzelfall endet oder welche Ansprüche einzelnen Kunden zustehen. Gegenstand des beschriebenen Verfahrens war ein Unterlassungsanspruch gegen die Anbieterin, nicht die Abwicklung einer individuellen Kündigung.
Unternehmen, die unter § 312k BGB fallen, müssen deshalb nicht nur die Auffindbarkeit des Kündigungsbuttons im Blick behalten. Auch die nachfolgende Seite und die Beschriftung ihrer Schaltflächen sind rechtlich relevant. Ein vorhandenes Kündigungsformular genügt nach der dargestellten Entscheidung nicht, wenn dieselbe Seite zusätzlich für Kündigungsalternativen genutzt wird.
Einordnung der Redaktion.
Die Entscheidung zieht eine klare Grenze zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Kündigungsvorgang und Maßnahmen zur Kundenbindung. Eine möglicherweise attraktive Vertragspause rechtfertigt danach keinen zusätzlichen Hinweis auf der Bestätigungsseite.
Grundlage dieser Darstellung ist die bereitgestellte Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Weitergehende Aussagen zu anderen Seitenbereichen, abweichenden Gestaltungen oder individuellen Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht verlässlich treffen. Die zentrale Aussage bleibt: Die gesetzliche Bestätigungsseite ist dem Abschluss des Kündigungsvorgangs vorbehalten.
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