Worum geht es?
Wer in Deutschland wohnt und für ein ausländisches Unternehmen auf einem Schiff arbeitet, muss seinen Arbeitslohn nicht automatisch im Staat des Unternehmens versteuern. Entscheidend können das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und die konkrete Schiffsroute sein. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 2026, Aktenzeichen VI R 1/24, über das das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 18. Juni 2026 berichtet.
Der Kläger war in Deutschland ansässig und bei einem Unternehmen mit Sitz in Zypern beschäftigt. Seine Arbeit verrichtete er auf einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel. Die Strecke führte sowohl über die Elbe als auch durch küstennahe Meeresgewässer innerhalb der deutschen Zwölfmeilenzone.
Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass Zypern seinen Arbeitslohn besteuern dürfe. Dort waren die Vergütungen nach den Angaben der Pressemitteilung steuerbefreit. Das deutsche Finanzamt besteuerte den Lohn hingegen vollständig. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Auch die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt stand das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern aus dem Jahr 2011. Solche Abkommen regeln, welchem der beteiligten Staaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein Besteuerungsrecht zusteht. Sie sind deshalb von der Frage zu unterscheiden, ob ein Staat die betreffenden Einkünfte nach seinem eigenen Recht tatsächlich besteuert.
Nach der in der Pressemitteilung erläuterten Grundregel werden Arbeitnehmervergütungen im Ansässigkeitsstaat des Beschäftigten besteuert. Das Abkommen enthält jedoch eine besondere Regelung für Tätigkeiten auf Seeschiffen im internationalen Verkehr sowie auf Schiffen im Binnenverkehr. Für diese Fälle weist es das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Der BFH sah hier keine dieser beiden Fallgruppen als erfüllt an. Ein internationaler Schiffsverkehr lag nach seiner Beurteilung nicht vor, weil die Fähre ausschließlich deutsche Orte miteinander verband und keine Auslandsberührung bestand.
Auch die Einordnung als Binnenverkehr lehnte das Gericht ab. Diesen Begriff versteht der BFH im Rahmen des DBA Zypern 2011 als Verkehr ausschließlich auf Gewässern innerhalb des Festlandes, also etwa auf Flüssen, Kanälen oder Seen. Küstengewässer gehören danach nicht dazu – auch dann nicht, wenn sie innerhalb des deutschen Staatsgebiets liegen.
Die Fähre war somit im nationalen Seeverkehr eingesetzt. Für den Arbeitslohn blieb es deshalb beim ausschließlichen Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat. Dass ein erheblicher Streckenanteil über die Elbe führte, änderte daran nichts. Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts nach Binnen- und Küstenabschnitten sieht das Abkommen nach der Entscheidung ebenfalls nicht vor.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte auf Fähren oder anderen Schiffen verdeutlicht das Urteil: Der ausländische Sitz des Arbeitgebers reicht allein nicht aus, um den Arbeitslohn der deutschen Besteuerung zu entziehen. Ebenso wenig entscheidet allein der Umstand, dass eine Route teilweise auf einem Fluss verläuft.
Für die steuerliche Einordnung sind vielmehr mehrere Fragen auseinanderzuhalten: Wo ist der Arbeitnehmer ansässig? Welches Doppelbesteuerungsabkommen ist einschlägig? Wo befindet sich die Geschäftsleitung des Unternehmens? Und auf welchen Gewässern sowie zwischen welchen Orten wird das Schiff eingesetzt?
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen „inländisch“ und „Binnenverkehr“. Ein Schiff kann ausschließlich innerhalb Deutschlands verkehren und dennoch im Seeverkehr eingesetzt sein. Genau diese Abgrenzung war für den entschiedenen Fall maßgeblich.
Die Entscheidung betrifft das DBA Zypern 2011 und die beschriebene Fährverbindung. Eine pauschale Übertragung auf andere Abkommen oder abweichende Routen lässt sich aus der vorliegenden Pressemitteilung nicht ableiten.
Einordnung der Redaktion
Das Urteil schärft die Abgrenzung zwischen Binnenverkehr und nationalem Seeverkehr im deutsch-zyprischen Steuerabkommen. Maßgeblich war nicht, welcher Streckenabschnitt überwog, sondern dass die Fähre auch Küstengewässer befuhr.
Für eine weitergehende Bewertung ist die Quellenlage begrenzt: Grundlage dieses Artikels ist die Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Aussagen zu anderen Beschäftigungskonstellationen oder zusätzlichen steuerlichen Fragen sind damit nicht verbunden. Die Entscheidung zeigt jedoch deutlich, warum bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen auf Schiffen die konkrete Abkommensregelung und das tatsächliche Einsatzgebiet zusammen betrachtet werden müssen.
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