Rechts-News

Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Originalquelle.

Rechts-News
Steuerrecht
28. Mai 2026

Worum geht es?

Wer einem gerichtlichen Verfahren zustimmt, das zunächst den Ausgang eines Musterverfahrens abwarten soll, kann für diese Wartezeit grundsätzlich keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2026 hervor (Az. X K 2/25), über das das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 28. Mai 2026 berichtet.

Ausgangspunkt war ein Streit über einen Einkommensteuerbescheid. Die Kläger wandten sich gegen die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags. Weil beim BFH bereits ein Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt lief, wurde das finanzgerichtliche Verfahren 2020 mit Zustimmung der Beteiligten zum Abwarten dieser Entscheidung angehalten.

Im März 2024 wurde die Entscheidung im Musterverfahren veröffentlicht. Anschließend half das Finanzamt dem Anliegen der Kläger ab. Im November 2024 endete das Verfahren vor dem Finanzgericht förmlich.

Die Kläger verlangten danach eine Entschädigung. Sie beanstandeten sowohl die mehrjährige Dauer des Musterverfahrens beim BFH als auch die Zeit zwischen dessen Entscheidung und dem Abschluss ihres eigenen Verfahrens. Ihre Entschädigungsklage blieb erfolglos.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht der Entschädigungsanspruch nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz. Nach der vom BFH dargestellten rechtlichen Einordnung setzt dieser voraus, dass die betroffene Person selbst an dem Verfahren beteiligt ist oder war, dessen unangemessene Dauer geltend gemacht wird. Dass ein anderes Verfahren für den eigenen Rechtsstreit bedeutsam ist, genügt dafür nicht.

Die Kläger waren am Verfahren vor dem Finanzgericht beteiligt, nicht aber am Musterverfahren vor dem BFH. Ihr eigener Steuerrechtsstreit wurde bereits in der ersten Instanz beendet. Deshalb konnten sie eine behauptete Verzögerung des fremden BFH-Verfahrens nicht als eigene Verfahrensbeteiligte geltend machen.

Zudem beschränkt sich die Haftung nach der Entscheidung auf den Rechtsträger des Gerichts, bei dem das betreffende Verfahren geführt wurde. Eine Haftung des Bundes schied hier aus. Auch der Versuch der Kläger, den Bund durch eine Streitverkündung vorsorglich einzubeziehen, führte nicht weiter: Der BFH lehnte die Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes ab, weil eine Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung nicht statthaft sei.

Für das eigene Klageverfahren verneinte der BFH eine unangemessene Dauer. Die einvernehmlich vereinbarte förmliche Verfahrensruhe zum Abwarten eines Musterverfahrens ist danach grundsätzlich keine entschädigungspflichtige Verzögerung. Auch die Bearbeitung nach März 2024 beanstandete das Gericht nicht. Das Finanzgericht durfte zunächst darauf vertrauen, dass das Finanzamt den Bescheid zugunsten der Kläger ändern würde. Die anschließende Verfahrensführung bewertete der BFH jedenfalls als vertretbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung zeigt: Eine lange Gesamtdauer allein begründet noch keinen Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist auch, weshalb ein Verfahren längere Zeit nicht weitergeführt wurde und an welchem Verfahren die Betroffenen selbst beteiligt waren.

Wer dem Ruhen des eigenen Verfahrens zustimmt, um eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten, muss diese Zustimmung bei einer späteren Entschädigungsforderung berücksichtigen. Das Abwarten lässt sich grundsätzlich nicht nachträglich allein wegen seiner Länge als unangemessene Verzögerung behandeln.

Nach den Ausführungen des BFH müssen Beteiligte auf ein Ende der Verfahrensruhe hinwirken, wenn ihnen das Musterverfahren zu lange dauert. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit automatisch ein Entschädigungsanspruch entsteht. Die vorliegenden Informationen erlauben keine allgemeine Aussage darüber, unter welchen weiteren Umständen ein solcher Anspruch bestehen könnte.

Auch nach Veröffentlichung einer Musterentscheidung muss ein Finanzgericht nicht in jedem Fall sofort abschließend entscheiden. Im berichteten Fall war das zunächst abwartende Vorgehen gegenüber dem Finanzamt vertretbar. Eine feste zulässige Bearbeitungsfrist lässt sich daraus nicht ableiten.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil grenzt die Verantwortung für die Dauer verschiedener Gerichtsverfahren voneinander ab. Ein Musterverfahren kann für zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten wichtig sein, ohne dass deren Beteiligte dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens werden.

Ebenso wichtig ist der eingeschränkte Aussagegehalt der Entscheidung: Der BFH schließt Entschädigungen bei langen finanzgerichtlichen Verfahren nicht generell aus. Er beurteilt hier insbesondere eine einvernehmliche Wartephase und die anschließende Bearbeitung des konkreten Falls.

Grundlage dieses Artikels ist die Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Weitergehende Aussagen zu möglichen Ausnahmen oder zu anderen Verfahrensabläufen lassen sich aus dem vorliegenden Material nicht zuverlässig treffen.

Weitere Meldungen zu Steuerrecht

  • Selbständige: Steuerabzug für doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten

    Wer als Selbständiger am beruflichen Einsatzort eine weitere Wohnung unterhält und regelmäßig zum eigenen Hausstand zurückkehrt, kann die Fahrtkosten nicht ohne Weiteres vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Damit befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2026, Aktenzeichen VIII R 15/24.

  • Reisekosten bei Selbständigen: Lotsrevier ist keine Betriebsstätte

    Wann sind Fahrten eines Selbständigen nur über die Entfernungspauschale steuerlich zu berücksichtigen, und wann können die betrieblichen Fahrtkosten vollständig abgezogen werden? Diese Frage steht im Mittelpunkt einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Reisekostenrecht eines Seelotsen. Das vorliegende Quellenmaterial nennt das Urteil vom 23. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen VIII R 13/24.

  • Betriebsausgabenabzug bei Geldverlust durch Betrug von Angehörigen

    Können Geldverluste als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn möglicherweise ein Angehöriger den Unternehmer betrogen hat? Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2026, Aktenzeichen X R 21/23. Entscheidend ist, ob der Verlust seinen Ursprung im Betrieb oder im privaten Bereich hat. Die familiäre Beziehung allein schließt einen Abzug nicht aus.

  • Übertragung des BEA-Freibetrags bei Betreuung durch Großeltern

    Kann ein Elternteil die Übertragung seines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf verhindern, wenn hauptsächlich die Großeltern die Kinder betreuen? Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2026, Aktenzeichen III R 2/24. Im Mittelpunkt steht der sogenannte BEA-Freibetrag für das Steuerjahr 2019.

  • Elektronische Klage: Anforderungen an Signatur und Versand

    Bei elektronischen Klagen können formale Anforderungen darüber entscheiden, ob ein Gericht den eigentlichen Streit überhaupt prüft. Ein als Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.

  • Anforderungen an Begründung bei Verletzung rechtlichen Gehörs

    Wer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, muss den Vorwurf konkret begründen. Der allgemeine Hinweis, ein Gericht habe Unterlagen nicht ausreichend beachtet, reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Das verdeutlicht der übermittelte Auszug eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen V B 79/25, datiert auf den 31. August 2026.

Alle Rechts-News