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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

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Arbeitsrecht
18. Juni 2026

Worum geht es?

Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, kann bereits vor jedem einzelnen Abschnitt besonders vor einer Kündigung geschützt sein. Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts gilt das auch dann, wenn sämtliche Zeiträume gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt wurden. Maßgeblich ist danach nicht die Zahl der Schreiben, sondern der jeweils bevorstehende Elternzeitabschnitt.

Die Mitteilung berichtet über ein Urteil vom 18. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 213/25. Der betroffene Arbeitnehmer war seit dem 1. Juli 2024 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für vier konkret bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er außerdem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu.

Am 9. Oktober 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Monatsende, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung für die Kündigung lag nicht vor. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bekam in beiden Vorinstanzen recht. Nach der Pressemitteilung blieb auch die Revision der Arbeitgeberin erfolglos.

Die rechtliche Einordnung

Die zentrale Vorschrift ist § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie schützt Beschäftigte nicht nur während einer Elternzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt der besondere Kündigungsschutz schon davor ein. Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt er mit dem wirksamen Elternzeitverlangen, allerdings frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn.

Diese zeitliche Vorverlagerung soll verhindern, dass der Schutz während der Elternzeit dadurch unterlaufen wird, dass das Arbeitsverhältnis noch kurz zuvor gekündigt wird. Im geschilderten Fall lag das Kündigungsschreiben vom 9. Oktober 2024 innerhalb der acht Wochen vor dem für den 11. November 2024 vorgesehenen zweiten Abschnitt.

Nach der mitgeteilten Begründung greift dieser Schutz vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt. Ob Beschäftigte die einzelnen Abschnitte nacheinander oder gebündelt anmelden, macht dafür keinen Unterschied. Ein gemeinsames Schreiben beschränkt den Schutz somit nicht auf den ersten Zeitraum.

Eine weitere Besonderheit betrifft die kurze Beschäftigungsdauer. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz setzt eine Beschäftigung von mehr als sechs Monaten voraus. Für den besonderen Schutz nach § 18 BEEG gibt es nach der Pressemitteilung keine entsprechende Wartezeitausnahme. Auch ein erst seit wenigen Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis kann deshalb erfasst sein.

Das Bundesarbeitsgericht bewertete die Kündigung laut Mitteilung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BEEG als unwirksam. Das Gesetz ermöglicht zwar in besonderen Fällen eine behördliche Zulässigkeitserklärung. Eine solche war hier jedoch nicht erteilt worden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschäftigte ist wichtig, zwischen einer Lücke in der Elternzeit und einer Lücke im Kündigungsschutz zu unterscheiden. Wer zwischen zwei Elternzeitabschnitten arbeitet, ist nicht allein deshalb ohne besonderen Schutz. Der nächste Abschnitt kann bereits einen vorwirkenden Kündigungsschutz auslösen.

Umgekehrt folgt aus der Entscheidung kein durchgehender Schutz für sämtliche Zwischenzeiten. Bei weit auseinanderliegenden Abschnitten kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und die maßgeblichen zeitlichen Grenzen erfüllt sind. Auch ein frühzeitig eingereichtes Schreiben über mehrere Zeiträume erweitert die Vorwirkung nicht unbegrenzt.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass vor einer Kündigung auch bereits angemeldete zukünftige Elternzeitabschnitte berücksichtigt werden müssen. Der aktuelle Arbeitsstatus allein reicht zur rechtlichen Beurteilung nicht aus. Ebenso wenig lässt eine kurze Betriebszugehörigkeit den besonderen Elternzeitschutz automatisch entfallen.

Einordnung der Redaktion

Die mitgeteilte Entscheidung stellt klar: Die Aufteilung einer Elternzeit und ihre gebündelte Anmeldung dürfen den gesetzlichen Schutz vor dem jeweiligen Abschnitt nicht verkürzen. Entscheidend bleiben das wirksame Elternzeitverlangen und der gesetzlich festgelegte Schutzzeitraum.

Grundlage dieser Einordnung ist ausschließlich der bereitgestellte Pressemitteilungsauszug, nicht der vollständige Urteilstext. Er erlaubt keine abschließenden Aussagen zu sämtlichen Anforderungen an eine wirksame Anmeldung oder an die zulässige Aufteilung der Elternzeit. Auch die Frage, wann eine behördliche Ausnahmegenehmigung möglich ist, lässt sich daraus nicht allgemein beantworten. Der geschilderte Fall verdeutlicht jedoch, warum eine Kündigung außerhalb einer laufenden Elternzeit trotzdem gegen den besonderen Kündigungsschutz verstoßen kann.

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