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Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit

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Steuerrecht
9. Juli 2026

Worum geht es?

Der Brexit kann auch bei Kindergeldansprüchen eine Rolle spielen: Lebt ein Elternteil in Deutschland, während der andere im Vereinigten Königreich arbeitet, stellt sich die Frage, welcher Staat für Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Europäische Koordinierungsregeln gelten dabei nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 nicht ohne Weiteres fort.

Damit befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2026, Aktenzeichen III R 10/25. Nach der vorliegenden Pressemitteilung kommt es entscheidend darauf an, ob eine der vom Austrittsabkommen erfassten Fallgruppen vorliegt.

Im Streitfall lebte eine deutsche Staatsangehörige seit Oktober 2019 mit ihrem minderjährigen, ebenfalls deutschen Kind in Deutschland. Das Kind war im Vereinigten Königreich geboren worden. Für März bis August 2022 verlangte die Mutter deutsches Kindergeld. Nach ihren Angaben wohnte der Vater weiterhin im Vereinigten Königreich und arbeitete dort seit etwa dem Jahr 2000 in der Gastronomie.

Die Familienkasse zahlte lediglich den Unterschied zwischen den dort vorgesehenen Familienleistungen und dem höheren deutschen Kindergeld. Wegen der Beschäftigung des Vaters hielt sie das Vereinigte Königreich für vorrangig zuständig. Anfragen bei britischen Stellen klärten jedoch nicht eindeutig, weshalb dort kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen sollte.

Die rechtliche Einordnung

Das europäische Koordinierungsrecht stimmt die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander ab. Dazu gehören auch Familienleistungen. Im vorliegenden Verfahren ging es insbesondere um die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sowie um deren weitere Anwendbarkeit nach dem Brexit.

Der BFH beanstandete, dass das Finanzgericht die Anwendung dieser Regeln angenommen hatte, ohne die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen. Ein Bezug zum Vereinigten Königreich genügt nach Ablauf des Übergangszeitraums allein nicht. Vielmehr muss geprüft werden, ob die konkrete Situation von den Fortgeltungsregelungen erfasst wird.

Eine besondere Bestandsschutzregel enthält Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens. Sie betrifft Familienleistungsansprüche, die am Ende des Übergangszeitraums bereits bestanden, und ordnet die weitere Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 883/2004 an. Erfasst werden dabei Konstellationen, in denen sich allein das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befand, nicht jedoch der Elternteil, von dem sich seine Ansprüche ableiten.

Daneben kann nach der Pressemitteilung das ältere Koordinierungsrecht der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 relevant werden, wenn ein Elternteil ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Beim Vater hielt der BFH dies nach den Angaben der Mutter für möglich. Seine Staatsangehörigkeit stand auf Grundlage der mitgeteilten Feststellungen aber nicht abschließend fest.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Kindergeldfällen mit britischem Bezug mehrere Fragen getrennt geprüft werden müssen. Zunächst geht es darum, ob die Voraussetzungen des deutschen Kindergeldrechts erfüllt sind. Anschließend kann zu klären sein, ob internationale Koordinierungsregeln den Anspruch beeinflussen.

Bei der Klägerin bejahte der BFH die innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen. Damit war allerdings noch nicht entschieden, ob ihr das Kindergeld ungekürzt zustand. Offen blieb insbesondere, welches Koordinierungsrecht überhaupt anzuwenden war.

Für vergleichbare Fälle können deshalb die Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse, die Staatsangehörigkeit der Eltern und die Situation am Ende des Übergangszeitraums von Bedeutung sein. Auch bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Familienleistungsansprüche können für die rechtliche Zuordnung eine Rolle spielen. Welche Angaben ausschlaggebend sind, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

Das Finanzgericht hatte der Mutter zunächst ungekürztes Kindergeld zugesprochen. Der BFH hielt die Revision der Familienkasse dagegen für begründet und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Daraus folgt weder eine abschließende Bestätigung der Kürzung noch ein endgültiger Anspruch auf volle Auszahlung.

Einordnung der Redaktion

Die zentrale Aussage lautet: Der Brexit beendet die Anwendung europäischer Koordinierungsregeln in Kindergeldfällen nicht ausnahmslos, lässt sie aber auch nicht pauschal fortbestehen. Entscheidend sind die einschlägigen Übergangs- und Bestandsschutzregelungen sowie die dazugehörigen Tatsachen.

Die vorliegenden Informationen beruhen auf einer Pressemitteilung und geben keinen abschließend geklärten Sachverhalt wieder. Insbesondere die mögliche Drittstaatsangehörigkeit des Vaters und die Voraussetzungen einer Fortgeltung bedürfen weiterer Prüfung durch das Finanzgericht. Eine allgemeine Aussage, dass Familien mit Bezug zum Vereinigten Königreich stets volles deutsches Kindergeld oder lediglich einen Differenzbetrag erhalten, lässt sich aus der Entscheidung daher nicht ableiten.

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