Die Sozialversicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts in Deutschland. Sie sichert Arbeitnehmern im Falle von Krankheit, Unfall, Alter und anderen Lebenssituationen finanzielle Unterstützung zu. Doch wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer freigestellt wird. Besteht in diesem Fall weiterhin eine sozialversicherungspflicht?
Definition von Freistellung
Laut § 7 der Entgeltfortzahlungsverordnung (EFZV) ist eine Freistellung eine „Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wonach dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit keine Arbeitsleistung abverlangt wird. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt, bleibt aber von der Arbeitspflicht befreit.
Sozialversicherungspflicht während der Freistellung
Obwohl der Arbeitnehmer während der Freistellung von der Arbeitspflicht befreit ist, bleibt er in der Regel weiterhin sozialversicherungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt.
Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn die Freistellung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und länger als sechs Wochen andauert. In diesem Fall kann die Sozialversicherungspflicht ruhen, wenn der Arbeitgeber den ruhenden Versicherungsverlauf bei der zuständigen Krankenkasse anmeldet.
Gerichtsurteile zur Sozialversicherungspflicht während der Freistellung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass die Sozialversicherungspflicht während der Freistellung grundsätzlich fortbesteht. In einem Urteil von 2007 (Az.: B 12 KR 5/06 R) entschied das BSG, dass die Sozialversicherungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung eine andere Beschäftigung aufnimmt.
In einem weiteren Urteil von 2009 (Az.: B 12 KR 1/08 R) entschied das BSG, dass die Sozialversicherungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist. Allerdings kann in diesem Fall eine Anrechnung von Versicherungszeiten in dem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen, um Doppelversicherungen zu vermeiden.
Fazit
Es ist wichtig zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht während der Freistellung grundsätzlich fortbesteht. Ausnahmen gibt es nur in wenigen, klar definierten Fällen, wie zum Beispiel bei betriebsbedingter Freistellung über sechs Wochen oder bei Beschäftigung im EU-Ausland. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher vor Beginn einer Freistellung über die genauen Bedingungen und Folgen informieren, um spätere Probleme zu vermeiden.
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