Arbeitnehmer werden steuerlich in sogenannte Steuerklassen vom Finanzamt eingestuft. Die steuerliche Einstufung in eine Steuerklasse ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem die Lebensumstände, wie verheiratet oder ledig. Weitere Faktoren sind aber auch das Einkommen, die Art und die Höhe vom Einkommen. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, nachfolgend die Steuerklasse 1 und 4 im Detail.
Unterschied Steuerklasse 1 und 4 im Kurzüberblick
Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden
Steuerklasse 4: Verheiratete
Steuerklasse 1 im Überblick
Die Steuerklasse 1 ist mitunter die Steuerklasse, die die höchste Besteuerung hat. Das ergibt sich aus drei Umständen. Zum einen setzt die steuerliche Einstufung in die Steuerklasse 1 voraus, dass man keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Unterhaltsverpflichtungen bedeutet, es gibt keinen Ehepartner oder Ehepartnerin und auch keine Kinder im eigenen Haushalt. Gerade aus diesem Grund, erfolgt die Einstufung auch nur, wenn man nicht verheiratet ist und nicht alleinerziehend ist. Ist man rechtskräftig geschieden, kann eine Einstufung in die Steuerklasse 1 erfolgen.
Steuerklasse 1: Sonderfall wenn man verwitwet ist
Ist man verwitwet, erfolgt auch eine Einstufung in die Steuerklasse 1. Doch hier gibt es bei der steuerlichen Einstufung eine Besonderheit. So erfolgt die steuerliche Einstufung in die Steuerklasse 1 erst nach einem Jahr. nachdem es zum Todesfall vom Ehepartner gekommen ist. Konkret bleibt man im Rumpfjahr vom Todesfall in der bisherigen Steuerklasse und im darauffolgenden Jahr. Bis dahin bleibt die ursprüngliche Steuerklasse erhalten. Die hohe steuerliche Belastung erfolgt dadurch, dass es in dieser Steuerklasse keine Freibeträge gibt. Hier greift nur der steuerliche Grundfreibetrag, der ohnehin jedem Steuerpflichtigen zusteht.
Wenn man getrennt ist
Grundsätzlich richtet sich die Steuerklasse 1 an alleinstehende Personen. Und dabei ist unerheblich, ob diese ledig, geschieden oder verwitwet sind. Doch auch wenn man noch verheiratet ist, kann eine Einstufung in die Steuerklasse 1 durch das Finanzamt erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn die Ehepartner dauerhaft getrennt sind. Voraussetzung für eine solche Einstufung ist, das beide Ehepartner jeweils über einen eigenen Wohnsitz verfügen.
Steuerklasse 4 im Überblick
Die Steuerklasse 4 ist eine der Steuerklassen, die im Steuerrecht für Verheiratete besteht. Das eine steuerliche Einstufung in die Steuerklasse 4 möglich ist, setzt voraus, dass beide Ehepartner ein Arbeitseinkommen erzielen. Zudem gilt für die Steuerklasse 4 noch, dass das Arbeitseinkommen möglichst gleich ist. Ist das nicht der Fall, ist eine steuerliche Einstufung in die Steuerklasse 4 nicht möglich.
Sonderfall: geringfügig höheres Einkommen
Erzielt ein Ehepartner ein geringfügig höheres Einkommen, bedeutet das nicht zwangsläufig der Ausschluss aus der Steuerklasse 4. Stattdessen gibt es die steuerliche Möglichkeit der Anwendung vom sogenannten Faktorverfahren. Dabei wird das höhere Einkommen vereinfacht ausgedrückt, auf beide Ehepartner verteilt. Was letztlich zu einer gemeinsamen, höheren Besteuerung in der Steuerklasse 4 führt. Bei der Anwendung vom Faktorverfahren kann ein Steuerberater weiterhelfen.
Die Freibeträge in der Steuerklasse 4
Die Steuerklasse 4 kennt mit zwei Ausnahmen keinen Freibetrag. Der erste Freibetrag ist der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer und der zweite Freibetrag, betrifft einen Kinderfreibetrag. Die Inanspruchnahme vom Kinderfreibetrag setzt natürlich das Vorhandensein von einem Kind voraus. Ist dieses vorhanden, beträgt der Kinderfreibetrag in der Steuerklasse 4 derzeit rund 8688 Euro im Jahr. Der Kinderfreibetrag wird durch das Finanzamt nicht nur einem Ehepartner zugeordnet, sondern beiden Ehepartnern. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag auf 4344.00 Euro aufgeteilt.
Unterschied Steuerklasse 1 und 4 im Detail
Schaut man sich die Steuerklasse 1 und 4 an, so gibt es mit Ausnahme vom Kinderfreibetrag keine Unterschiede bei der steuerlichen Belastung. Der sicherlich größte Unterschied sind die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten. Steuerklassen können auch kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Kombination kann sich anbieten, da sich dadurch die Höhe der Besteuerung ändert.
Möglichkeiten der Kombination der Steuerklasse 1 und 4
Eine solche Kombination ist beispielsweise bei der Steuerklasse 1 möglich. Wird neben dem regulären Arbeitsverhältnis noch eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, ist eine Kombination mit der Steuerklasse 6 möglich. Dafür darf das Einkommen nicht höher als 520 Euro im Monat sein. Durch die Kombination mit der Steuerklasse 6, bleibt mehr Einkommen übrig. Im Vergleich zur Steuerklasse 4, ist eine solche Kombination steuerlich nicht möglich. Alleine schon aufgrund von der Erfordernis von einem gleichen EInkommen.
Weitere Kombinationsmöglichkeiten
Ehepaare werden von einem Finanzamt immer automatisch in die Steuerklasse 4 eingestuft. Eine Kombination mit einer anderen Steuerklasse ist nicht möglich. Vielmehr kann man als Ehepaar nur grundsätzlich die Steuerklasse wechseln. Das führt auch zum nächsten Thema bei der Steuerklasse 1 und 4. Möchte man eine Kombination bei der Steuerklasse oder die Steuerklasse wechseln, so muss man selbst aktiv werden. So erfordert dieses einen Antrag beim Finanzamt. Das ist auch der Fall, bekommt man in der Steuerklasse 1 ein Kind und ist alleinerziehend. Auch dann kann man die Steuerklasse wechseln, um von den Freibeträgen wie Kinderfreibetrag profitieren zu können.
Wenn der Partner im Ausland lebt
Wie schon erwähnt werden Ehepaare in die Steuerklasse 4 vom Finanzamt eingestuft. Doch davon kann es eine Ausnahme geben, wo dann die Steuerklasse 1 zum tragen kommen kann. Das ist der Fall, wenn einer der Partner dauerhaft im Ausland lebt. In einem solchen Fall ist die Einstufung in die Steuerklasse 4 nicht möglich, sondern ausschließlich in die Steuerklasse 1.
Der Wechsel und was man beachten muss
Hinsichtlich dem Wechsel einer Steuerklasse oder einer Kombination von Steuerklassen, muss man zwei Punkte beachten. Der erste Punkt betrifft dabei den Zeitpunkt vom Wechsel. So ist ein Wechsel der Steuerklasse beispielsweise jederzeit mit Antragstellung möglich. Doch das ein solcher Wechsel auch im neuen Steuerjahr auch berücksichtigt werden kann, muss dieser bis zum 30. November eines Jahres erfolgen. Erfolgt die Stellung vom Antrag erst danach, kann eine Berücksichtigung erst im darauffolgenden Steuerjahr ihre Anwendung finden. Hinsichtlich der Häufigkeit der Wechsel von Steuerklassen oder der Kombination, gibt es keine Begrenzungen.
Ein Wort noch zum Schluss
Viel konnte man jetzt zu der Steuerklasse 1 und 4 erfahren. Doch bei allen Informationen sollte man beachten, es ist die Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Erstellung von diesem Artikel. So kann es hinsichtlich der Art und Höhe der Freibeträge jederzeit Änderungen geben. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung der steuerlichen Verhältnisse und um Verbesserungen durch Wechsel oder Kombination möglich ist.
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