Rund 13,4 Millionen Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren leben in Deutschland laut Statistischem Bundesamt. Sie sind von bestimmten rechtlichen Einschränkungen betroffen, da sie gemäß §113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur beschränkt geschäftsfähig sind. Doch welche Rechte haben Minderjährige im Arbeitsverhältnis und welchen Einfluss hat Paragraph 113 BGB auf ihre Geschäftsfähigkeit? In diesem Artikel werden wir uns näher mit den Regelungen des BGB auseinandersetzen und zeigen, wie Minderjährige im Arbeitsleben agieren können.
Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen nach § 113 BGB.
Gemäß §113 BGB erhält ein Minderjähriger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, wenn er von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt wird. Diese Ermächtigung umfasst Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses betreffen sowie die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Verhältnis.
Der Minderjährige kann beispielsweise Vertragsstrafen vereinbaren, Schadensersatzansprüche regeln oder Zusatzversicherungen auswählen. Die Ermächtigung gilt jedoch nur für verkehrsübliche und nicht außergewöhnliche Geschäfte. Sie kann jederzeit vom Vertreter sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Arbeitgeber zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters verleiht dem Minderjährigen im Arbeitsverhältnis eine erhöhte Handlungsfreiheit, ermöglicht aber gleichzeitig eine gewisse Kontrolle, um übermäßige Risiken zu verhindern. Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen nach § 113 BGB ausschließlich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gilt und nicht auf andere Rechtsgeschäfte außerhalb dieser spezifischen Beziehung.
Fazit
Die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gemäß §113 BGB ermöglicht ihnen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unbeschränkte Geschäftsfähigkeit für bestimmte Rechtsgeschäfte. Durch die Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter können sie verkehrsübliche Geschäfte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis abschließen und Verpflichtungen daraus erfüllen. Es besteht jedoch weiterhin eine Einschränkung für außergewöhnliche Geschäfte. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden. Die genaue Reichweite der Geschäftsfähigkeit und die Frage, ob sie sich auch auf mit dem Arbeitsleben verbundene Geschäfte erstreckt, ist jedoch nicht eindeutig geklärt und muss im Einzelfall entschieden werden.
FAQ
Welche Rechte haben Minderjährige gemäß §113 BGB?
Minderjährige können im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangen, wenn sie von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt werden. Diese Ermächtigung umfasst bestimmte Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Welche Rechtsgeschäfte können Minderjährige nach §113 BGB abschließen?
Durch die Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters können Minderjährige verkehrsübliche Geschäfte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis abschließen, wie z.B. die Vereinbarung von Vertragsstrafen, die Regelung von Schadensersatzansprüchen oder die Auswahl von Zusatzversicherungen.
Gibt es Einschränkungen für die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen nach §113 BGB?
Ja, die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gemäß §113 BGB gilt nur für verkehrsübliche Geschäfte und nicht für außergewöhnliche Geschäfte. Die Ermächtigung kann auch jederzeit vom gesetzlichen Vertreter widerrufen oder eingeschränkt werden.
Ist die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen nach §113 BGB auf das Arbeitsverhältnis beschränkt?
Die genaue Reichweite der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gemäß §113 BGB ist nicht eindeutig geklärt und muss im Einzelfall entschieden werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sie sich auch auf mit dem Arbeitsleben verbundene Geschäfte erstreckt.
Können Minderjährige die Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters nach §113 BGB anfechten?
Ja, Minderjährige haben das Recht, die Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters nach §113 BGB anzufechten, wenn sie der Meinung sind, dass ihnen dadurch Schaden entsteht. In solchen Fällen können sie eine Nichtigkeitserklärung oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Gibt es Rückforderungsansprüche für Minderjährige nach §113 BGB?
Ja, wenn Minderjährige aufgrund der Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, die ihnen Schaden zufügen, können sie Rückforderungsansprüche nach §113 BGB geltend machen.
Quellenverweise
- https://brennecke-rechtsanwaelte.de/Ein-Minderjaehriger-als-Arbeitnehmer_66433
- https://www.gabler-banklexikon.de/definition/geschaeftsfaehigkeit-58364
- https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Anschreiben/sc_980322_minder_ba.html
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